B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1232/2012
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
20. November 2007, reiste am 26. November 2007 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 10. Dezember 2007 wurde sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das
BFM hörte sie am 9. September 2009 zu den Asylgründen an. Im We-
sentlichen machte sie geltend, von 1991 bis zur Ausreise habe sie in
B._______ (Distrikt Jaffna) gelebt. Sie habe acht Jahre lang die Schule
und anschliessend privaten Nachhilfeunterricht besucht sowie sich um ih-
ren kranken Vater gekümmert. Ihre Mutter habe die Liberation Eelam of
Tamil Tigers (LTTE) unterstützt. Deswegen seien ihre beiden Schwestern
von Armeeangehörigen behelligt worden. Nachdem die Eltern die
Schwestern in die Schweiz geschickt hätten, hätten am 15. November
2007 zehn Soldaten zu Hause vorgesprochen. Zwei von ihnen hätten das
Haus betreten und bei ihr nach dem Aufenthalt ihrer Schwestern gefragt.
Dabei hätten die Soldaten sie geschlagen und eine Zigarette auf ihrem
Arm ausgedrückt sowie versucht, sie sexuell zu belästigen. Nachdem sie
am 18. November 2007 unterwegs von Soldaten erneut nach dem Auf-
enthalt ihrer Schwestern angesprochen worden sei, hätten sie ihre Eltern
noch am gleichen Abend in Begleitung eines Schleppers nach Colombo
geschickt, von wo aus sie das Heimatland auf dem Luftweg verlassen
habe.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
des BFM sei teilweise aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerde auf-
schiebende Wirkung habe, sämtliche Akten seien von Amtes wegen bei-
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zuziehen und der Beschwerdeführerin sei das Replikrecht zu allfälligen
Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2012 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Sodann setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung von Be-
weismitteln. Mit Schreiben vom 20. April 2012 reichte diese die Kopie ei-
ner Anfrage an das Case Processing Centre C._______ vom 23. März
2012 ein.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde. Am 14. Mai 2012 unterbreitete der Instruktionsrich-
ter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme.
F.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 gab die Beschwerdeführerin einen Aus-
zug aus dem Todesregister betreffend ihren Vater vom 8. Februar 2012
sowie ein Schreiben des Case Processing Centre C._______ zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
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2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den
Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 sind mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerde-
führerin komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]);
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101].
Weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführerin erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
5.
5.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet
auch auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und
andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S.
504 f.).
5.2 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
Weder die herrschende politische Situation in Sri Lanka noch andere, in
der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit sprechen. Die Beschwerdeführerin stamme aus B._______
(District Jaffna), wo sie zeitlebens mit ihren Eltern gewohnt habe. Mit ih-
ren Eltern verfüge sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine
gesicherte Wohnsituation. Auch sei davon auszugehen, dass die Eltern
über genügend finanzielle Mittel verfügen würden, gebe die Beschwerde-
führerin doch an, ihr Mutter habe die LTTE unterstützt. Auch hätten die in
der Schweiz lebenden Schwestern der Familie Geld überwiesen.
5.3 Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungs-
pflicht, geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Ent-
scheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt
(BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz ausreichend dar-
gelegt, aus welchen Gründen sie den Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar erachtet. Die Beschwerde selbst zeigt, dass eine sachgerechte
Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt
somit nicht vor.
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5.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas,
insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist.
Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet
unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Voll-
zug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorge-
nommen werden.
Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordpro-
vinz) und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung
in die Nordprovinz (Jaffna) ist daher grundsätzlich zumutbar.
5.5 Gemäss dem vorgenannten Urteil BVGE 2011/24 müssen bei Perso-
nen, deren Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, beson-
dere begünstigende Faktoren vorliegen, um die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu bejahen.
5.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Sri Lanka im Jahre
2007 verlassen. Eine Rückkehr sei ihr nicht zumutbar, da sie über kein
tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und weder die Wohnsituation noch
die finanzielle Situation gewährleistet sei.
Die Beschwerdeführerin lebte gemäss ihren eigenen Angaben von 1991
bis 2007 mit ihrer Familie im eigenen Haus in B._______ und besuchte
dort auch die Schule beziehungsweise danach privaten Nachhilfeunter-
richt. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie mit dem besagten Ort
vertraut ist und im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch über hinreichende sozia-
le Kontakte verfügte.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Vater sei zwischenzeitlich ge-
storben. Als Beleg hat sie eine Kopie eines Auszuges aus dem Todesre-
gister sowie dessen englische Übersetzung eingereicht. Damit liegt ledig-
lich eine Kopie und kein Originaldokument betreffend den Tod des Vaters
vor. Sodann wird in der englischen Übersetzung des Auszuges als Ort
des Todes des Vaters D._______ aufgeführt. Die Beschwerdeführerin hat
indes stets geltend gemacht, sie habe mit ihren Eltern in B._______ ge-
lebt. Namentlich gab sie an, vor ihrer Ausreise ihren kranken Vater da-
heim gepflegt zu haben (vgl. auch Beschwerde Ziff. 15). Weshalb ihr Va-
ter nun in D._______ gestorben sein soll, wird in der Rechtsmitteleingabe
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mit keinem Wort dargelegt. Es bestehen somit gewisse Zweifel am be-
haupteten Tod des Vaters der Beschwerdeführerin.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Mutter beabsichtige,
zu ihrer in Kanada lebenden Tochter zu emigrieren. Zum Beweis hat sie
ein Sponsorship Agreement vom 11. Juni 2010 (Garantieerklärung der
Schwester der Beschwerdeführerin), ein Schreiben des Case Processing
Centre C._______ vom 5. Oktober 2010, gemäss welchem der Schwes-
ter der Beschwerdeführerin Originaldokumente retourniert wurden, sowie
eine schriftliche Anfrage der Schwester vom 23. März 2012 über den
Stand des Verfahrens eingereicht. Weitergehende Belege hat die durch
einen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht zu den Akten gegeben. Aufgrund
der eingereichten Dokumente ergibt sich nicht, dass die Mutter der Be-
schwerdeführerin nach Kanada emigriert ist, und es ist auch nicht davon
auszugehen, dass sie demnächst dorthin auswandern wird. Es ist somit
zu schliessen, dass sich die Mutter nach wie vor in B._______ in der
Nordprovinz Sri Lankas aufhält.
Bei einer Rückkehr in die Nordprovinz verfügt die Beschwerdeführerin
demnach entgegen ihrer Behauptungen über ein tragfähiges soziales und
insbesondere auch familiäres Beziehungsnetz.
5.5.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, bei einer Rückkehr
mangle es ihr an einer gesicherten Wohnsituation. Die Mutter habe das
Haus der Familie verkauft, um die Schulden bei den LTTE zu begleichen.
Dass dem so ist, wird lediglich behauptet und durch nichts belegt. Ferner
spricht gegen diese Behauptung der Umstand, dass die Mutter offensicht-
lich nicht nach Kannada emigriert ist, sondern nach wie vor in der Heimat
lebt. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach B._______ in das Haus der
Familie zurückkehren kann und damit über eine gesicherte sowie ange-
messene Wohnsituation verfügt. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer
Mutter nicht Aufnahme finden würde, wird nicht geltend gemacht.
5.5.3 Was die finanziellen Verhältnisse anbelangt, so hatte die Mutter
gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin viele Grundstücke, welche
sie verkaufte (Akten BFM A19/20 S. 8). Zudem unterhielt sie einen Haus-
garten und verkaufte das Gemüse. Weiter wurde die Familie von den im
Ausland lebenden Schwestern der Beschwerdeführerin regelmässig un-
terstützt (A19/20 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass diese finanzielle
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Unterstützung auch weiterhin geleistet wird. Gegenteiliges wird jedenfalls
nicht geltend gemacht. Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen
und ist ihr zumutbar, sich bei einer Rückkehr um eine Anstellung zu be-
mühen. Sie hat während acht Jahren die Schule und anschliessend priva-
ten Nachhilfeunterricht besucht (A19/20 S. 8). Zudem hat sie hier in der
Schweiz Berufserfahrungen als Betriebsmitarbeiterin bei E._______ er-
langt und eine Vorlehre als Pflegeassistentin in einem Altersheim absol-
viert. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen
jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine exis-
tenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar erscheinen liesse (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
5.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine in der Person der
Beschwerdeführerin liegenden Gründe gegen den Vollzug der Wegwei-
sung sprechen, dieser somit zumutbar ist.
5.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2012 hat der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb ihr
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Mit dem vorliegenden Urteil
werden die übrigen verfahrensrechtlichen Anträge gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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