B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1232/2019
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. März 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden und ihr Sohn, georgische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in D._______ (Region E._______), stellten am 9. Februar
2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 25. Februar 2019 wurden die Be-
schwerdeführenden zu ihrer Person und zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend,
sie hätten in Georgien in Not gelebt. Nach einer (...)-Operation seien (...) in
seinem Körper gefunden worden, es sei (...) diagnostiziert und eine (...)
angeordnet worden. Er habe Medikamente eingenommen bis er diese
nicht mehr habe finanzieren können, eine (...) habe er nie gehabt. Er sei in
die Schweiz gekommen, um hier eine Chance zu erhalten und sich behan-
deln zu lassen.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei wegen des Gesundheitszustands
ihres Mannes in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe, die Identitätskarten
der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, einen Arztbericht
(Notification About Health Condition) und Röntgenbilder des „(…)“ inklusive
englischer Übersetzung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. März 2019 (eröffnet am 7. März 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. März 2019 (Datum Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde und beantragten die Aufhebung des Entscheids der Vor-
instanz und die Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Am 18. März 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
E-1232/2019
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende
Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
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Seite 4
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfol-
gungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Grün-
den auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand
geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18,
zuletzt bestätigt in den Urteilen des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober
2018, D-7412/2018 vom 16. Januar 2019, E-475/2019 vom 8. Februar
2019).
Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt – was gemäss
Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, "wenn das Asylgesuch aus-
schliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht"
worden ist – wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten
(Art. 31a Abs. 3 AsylG).
4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden zu
Protokoll, nur deshalb in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, weil sie sich
hier für den Beschwerdeführer eine bessere Behandlung erhofften als in
Georgien. Sie hätten keine Probleme mit den georgischen Behörden ge-
habt, und es sei ihnen in ihrem Heimatstaat auch nichts zugestossen. Aus
diesem Vorbringen ergeben sich – wie vom SEM in der angefochtenen Ver-
fügung zu Recht festgestellt – tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine Ver-
folgung. Das bestreiten die Beschwerdeführenden denn auch nicht.
4.3 Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten.
E-1232/2019
Seite 5
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass ihnen in Georgien eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung droht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Geor-
gien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
6.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK
E-1232/2019
Seite 6
– soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
betreffend – der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama-
lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7
E. 6).
6.2.4 Gemäss dem eingereichten Arztbericht (Notification About Health
Condition) des „(...)“ vom 1. Februar 2019 wurde beim Beschwerdeführer
im Dezember 2016 ein (...) diagnostiziert. Nachdem dieses im Februar
2017 (...) behandelt worden sei, seien im Dezember 2017 (...) gefunden
und er im Anschluss mit (…) behandelt worden. Wegen (...) brauche der
Beschwerdeführer eine Behandlung mit (...). Im September 2018 hätten die
Ärzte eine (...) angeordnet. Die Behandlung mit (...) habe der Beschwerde-
führer aufgrund finanzieller Probleme abgelehnt. Weiter sei der Beschwer-
deführer nach der (...) im Februar 2017 drei Monate mit (...) behandelt wor-
den. Er habe die Behandlung selbständig gestoppt. Seit Juni 2018 sei er
erneut damit behandelt worden, habe aber die Behandlung wiederholt un-
terbrochen. Im September 2018 habe er die Medikamenteneinnahme ge-
stoppt.
Dem Arztbericht ist ferner zu entnehmen, dass die Ärzte zu einer vollstän-
digen Abklärung der Krankheit inklusive MRI des gesamten Körpers und
dringender Fortführung der (...) raten. Diagnostiziert wurde ein (…), mit
chronischem Verlauf.
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Seite 7
6.2.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich demnach um einen Schwer-
kranken, der sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befindet.
Im Arztbericht wurden keine konkreten Hinweise auf die Prognose und die
Lebenserwartung gemacht. Gestützt auf die medizinische Dokumentation
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht bereits in ei-
nem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise in Todesnähe im
Sinne der oben genannten Rechtsprechung befindet. Die Vorinstanz hat in
der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, der Zugang zu medizi-
nischer Versorgung in Georgien sei gewährleistet und der Beschwerdefüh-
rer sei bereits seit längerer Zeit in medizinischer Behandlung gewesen.
Dem Arztbericht, der klare Anweisungen über die zu erfolgende Behand-
lung gibt, lässt sich entnehmen, dass eine angemessene medizinische Be-
handlung in Georgien verfügbar ist. Demnach hätte der Beschwerdeführer
in seinem Heimatstaat die Möglichkeit sich einer adäquaten Behandlung
unterziehen zu lassen, womit er bei einer Rückkehr nicht in Gefahr geraten
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden.
Gemäss eigenen Angaben können die Beschwerdeführenden auf die Un-
terstützung ihrer Geschwister, ihrer volljährigen Kinder und der Eltern der
Beschwerdeführerin zählen. Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem
Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze,
das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. Au-
gust 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014
E. 9.2.1). Seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten
allgemeinen Gesundheitsprogramms „Universal Health Care Program“
(UHCP) im Februar 2013 hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Ge-
sundheitsversorgung weiter verbessert. Das Gesundheitssystem wurde
seither stets weiter ausgebaut (, Society benefits from Govern-
ment healthcare program, 2.9.2014, ,
abgerufen am 20.03.2019). Der bedauerliche Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers vermag somit eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (vgl.
dazu Urteile des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018, D-7146/2018
vom 6. Februar 2019).
6.3 Die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien erweist
sich somit als zulässig.
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Seite 8
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das
SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist auf-
grund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der
generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
6.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei-
teren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden sind an dieser Stelle auf die
Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
In der Beschwerdeschrift wird angeführt, der Beschwerdeführer leide seit
seiner Operation zunehmend unter psychischen Problemen. Dies ist auf-
grund seiner Krankheitsgeschichte verständlich. Auch das Bedürfnis der
Beschwerdeführenden, dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine bes-
sere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist
nachvollziehbar. Eine Behandlung allfälliger psychischer Krankheiten
wäre jedoch auch in Georgien möglich und gewährleistet (Social
Service Agency, Mental health, 2013,
dex.php?sec_id=808&lang_id=ENG, abgerufen am 20.03.2019). Wie be-
reits ausgeführt (vgl. E. 6.2.5), stehen dem Beschwerdeführer in Georgien
auch die notwendige medizinische ([…]-)Behandlung und ein Sozialhilfe-
programm zur Verfügung, womit eine menschenwürdige Existenz gewähr-
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Seite 9
leistet ist. Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, dass er seit kur-
zem eine Invalidenrente beziehe (SEM-Akte A8/14 F21). Damit steht fest,
dass er auch staatliche Hilfe beziehen kann und nicht vollständig auf sich
alleine gestellt ist. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter
sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe
Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht. Die Beschwerdeführenden verfügen sodann
mit ihren zwei erwachsenen Kindern, ihren Geschwistern sowie den Eltern
der Beschwerdeführerin über ein Beziehungsnetz, das ihnen nötigenfalls
zusätzlich Unterstützung bieten kann.
6.5 Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führenden in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich somit auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige
Pässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates
die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos.
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Seite 10
9.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
standes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil sich
die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben.
Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: