B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1233/2014
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Jonas Fischer.
Parteien
A._______,
Pakistan,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger des sunnitischen Glaubens,
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 26. Januar 2013 ver-
liess und über C._______, D._______ und E._______ reiste sowie
schliesslich am 22. Mai 2013 von einem unbekannten Land herkommend
in die Schweiz einreiste,
dass er am 23. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um
Asyl nachsuchte, am 5. Juni 2013 die Befragung zur Person (Protokoll in
den Akten BFM: A4/10) und am 25. Juli 2013 die Anhörung zu den Asyl-
gründen (Protokoll in den Akten BFM: A12/16) stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei (…) als Student im (…) in F._______ in sei-
ner Funktion als Vize-Präsident einer Studentenverbindung erstmals mit
Mitgliedern der Gruppierung (...) konfrontiert worden, die versucht hätten
Studenten für den Djihad zu rekrutieren,
dass letztere Studenten unter Druck gesetzt, ihnen gedroht und gefordert
hätten, man solle Geld für den Djihad sammeln – wobei sie zu diesem
Zweck in der Kantine eine Sammelbüchse aufgestellt hätten − und die
Djiad-Ausbildung in Waziristan, Afghanistan oder Kaschmir absolvieren,
dass sie den Beschwerdeführer angesprochen hätten, weil sie sich auf-
grund seiner Eigenschaft als Vizepräsident einer Studentenverbindung
einen guten Eindruck auf die Studenten erhofft und sich von dieser Vor-
bildfunktion neue Mitglieder versprochen hätten,
dass der Beschwerdeführer die Anliegen der Gruppierung als erste Per-
son am College klar abgelehnt und den Mitgliedern klar gesagt habe, sie
sollten am College keine Propaganda machen, was diese als Beleidigung
aufgefasst hätten,
dass der College-Direktor den Beschwerdeführer für seine Haltung ge-
rühmt und die Mitglieder der Gruppierung mit einem Verbot belegt habe,
das College-Gelände zu betreten, worauf Polizisten den College-Eingang
bewacht hätten,
dass die Sammelbüchse, die in der Kantine aufgestellt worden sei da-
nach wieder entfernt worden sei, was die Mitglieder der Gruppierung wei-
ter verärgert habe,
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dass nach diesen Ereignissen eine Gruppe von sechs, sieben oder acht
Leuten, darunter G._______, den Beschwerdeführer am (…) bei einer
(…) verprügelt und ihn beschuldigt hätten, kein Moslem zu sein und die
Djihad-Bewegung zu verhindern, weshalb sie ihn beseitigen würden,
dass ein (…) diese Szene mitbekommen, interveniert und weitere Leute
um Hilfe angerufen habe, worauf einer der Angreifer ihn mit einer
Schusswaffe am Bein verletzt habe,
dass die Angreifer geflüchtet seien und die zu Hilfe geeilten Leute den
Beschwerdeführer und den (…) mit einem Personenfahrzeug nach
H._______ ins Spital gefahren hätten, wo der Beschwerdeführer zehn
oder zwölf Tage verbracht habe,
dass der Vater des Beschwerdeführers bereits vor seiner Rückkehr aus
dem Spital eine Anzeige bei der Polizei (FIR) aufgegeben und den Be-
schwerdeführer geheissen habe, nicht mehr auf dasselbe College zu ge-
hen und er seine Studien am (…) in H._______ fortgesetzt habe,
dass die Polizei sich zwar zunächst nicht ernsthaft um die Anzeige des
Vaters gekümmert, jedoch später überall Razzien durchgeführt habe,
nachdem I._______ 2004 alle terroristischen Organisationen in Pakistan
verboten habe,
dass die Anzeige des Vaters so letztlich dazu geführt habe, dass die An-
greifer ins Gefängnis gekommen seien und auch ein Verfahren gegen sie
eröffnet worden sei,
dass der Beschwerdeführer und sein Vater während des laufenden Ver-
fahrens – der Beschwerdeführer habe als Geschädigter daran teilge-
nommen und ausgesagt − immer wieder, zwischen 25 und 30 Mal, telefo-
nisch bedroht worden seien für den Fall, dass sie weiterhin am Verfahren
teilnehmen würden,
dass der Beschwerdeführer daraufhin beschlossen habe, die ganze Sa-
che zu vergessen und auch seinem Vater geraten habe, nicht mehr vor
Gericht zu erscheinen,
dass der Beschwerdeführer seinen Collegeabschluss gemacht und weit
weg in eine andere Stadt gezogen sei sowie alle Telefonnummern ge-
löscht habe, da die Drohungen nicht aufgehört hätten,
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dass er sein Ingenieursstudium 2009 abgeschlossen und danach gear-
beitet habe,
dass er und ein Kollege nach einem Besuch bei einem kranken Freund in
J._______ am (…) unvermittelt von zwei Personen beschossen worden
seien, sein Kollege tödlich getroffen und er selbst durch einen Glassplitter
an der rechten Schulter verletzt worden sei,
dass er einen der Angreifer, G._______., erkannt habe und es sich um
die Täter von früher gehandelt habe, die in der Zwischenzeit während
sechs bis sieben Jahre im Gefängnis gewesen seien,
dass sie seinen Vater angerufen und gesagt hätten, der Beschwerdefüh-
rer sei verantwortlich für ihre Gefängnisstrafe und falls sie ihn finden wür-
den, bekäme der Vater nicht einmal mehr seine Leiche zu sehen,
dass sie nach diesem Überfall erneut bei der Polizei Anzeige erstattet
hätten, diese eine Razzia durchgeführt und gesagt habe, keiner der An-
greifer sei zu Hause gewesen, woraufhin sie höhere Polizeibeamte kon-
taktiert und diese den Polizeiposten instruiert hätten, die Angreifer festzu-
nehmen,
dass die Polizei auch gesagt habe, die Angreifer hätten sich in die gesetz-
losen Gebiete K._______ zurückgezogen, wo die Polizei keine Macht ha-
be,
dass der Beschwerdeführer weiterhin bedroht worden sei, weshalb er
sich zu einem Freund seines Vaters nach L._______ begeben und dort
versteckt habe, bis sein Vater ihm gesagt habe, er habe (…) studiert und
solle ins Ausland gehen und dort arbeiten,
dass der Beschwerdeführer schliesslich angab, er sei mit den Angreifern
nicht persönlich verfeindet, sonder diese hätten sich für Beleidigungen
rächen wollen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 6. Februar 2014 − ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei offensicht-
lich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen,
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dass es allerdings einen grundlegenden Vorbehalt hinsichtlich der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen anbrachte, weil es dem Beschwerdeführer mög-
lich und zumutbar gewesen wäre, diese mittels geeigneter Beweismittel,
wie zum Beispiel Gerichtsurteil oder Identitätskarte zu belegen, was er al-
lerdings nicht getan habe,
dass das BFM die mangelnde Asylrelevanz der Vorbringen vorab mit dem
seitens der pakistanischen Behörden gewährten Schutz, sowohl nach
dem ersten als auch nach dem zweiten Überfall, begründete,
dass darüber hinaus die Motivation der Verfolger nicht den für die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Gründen entspreche,
dass sich die Verfolger nach den Angaben des Beschwerdeführers für die
Gefängnisstrafen, die aufgrund seiner Aussagen zustande gekommen
seien, hätten rächen wollen, und Rache eine der in Art. 3 AsylG genann-
ten Verfolgungsmotivationen betrachtet werden könne,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög-
lich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl
zu gewähren, gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit oder die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht begehrte, es sei ihm unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, zwischen dem
ersten Überfall (…) und dem zweiten (…) habe die Regierung in Pakistan
geändert und sich die allgemeine Lage in Pakistan verschlechtert bzw. sie
sei als gesetzeslos einzustufen,
dass die heutige Polizei entweder unfähig oder nicht willens sei, den Be-
schwerdeführer vor seinen Verfolgern zu schützen,
dass die angefochtene Verfügung auf der falschen Annahme basiere, der
Beschwerdeführer sei aus Rache verfolgt worden, wo doch der wahre
Grund seine klaren Worte gegen die Djihadisten sei,
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dass der Beschwerdeführer nebst zwei Polizeirapporten zu den beiden
Angriffen mit dazugehöriger Übersetzung in die englische Sprache meh-
rere Dokumente zur allgemeinen Lage in Pakistan zu den Akten reichte,
dass auf weitere Einwände, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen einzugehen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass aus dem vagen Hinweis, der Beschwerdeführer sei betreffend Ak-
teneinsicht nicht informiert worden, nicht hervorgeht, inwiefern ein ent-
sprechender Mangel vorliegen könnte, zumal seiner Rechtsvertreterin
seitens des BFM mit Verfügung vom 4. März 2014 Akteneinsicht gewährt
worden ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zu Recht erwägt, den geltend gemachten Nachteilen des
Beschwerdeführers mangle es an der asylrechtlichen Relevanz, weil die
pakistanischen Behörden ihm Schutz gewährten,
dass vorab auf die entsprechende ausführliche Erwägung in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Einwand in der Beschwerde, wonach sich die Lage in Pakistan
inzwischen verschlechtert habe und die Sicherheitsbehörden nicht in der
Lage seien, den Beschwerdeführer zu schützen, zu keiner anderen Ge-
wichtung führt,
dass es nämlich keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass für die Annahme eines hinreichenden – die Flüchtlingseigenschaft
ausschliessenden – Schutzes erforderlich ist, dass eine funktionierende
und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Li-
nie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht,
dass die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
dem Betroffenen darüber hinaus einerseits objektiv zugänglich und ihm
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andererseits individuell zumutbar sein muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1,
7.3 f. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer offensichtlich einen solchermassen um-
schriebenen Schutz seitens der heimatlichen Behörden erhalten hat und
nicht ersichtlich ist, weshalb ihm ein solcher nicht auch in Zukunft gewährt
werden sollte,
dass die eingereichten Beweismittel nichts bewirken, zumal sie gerade
belegen, dass die Polizei nicht untätig geblieben ist,
dass es darüber hinaus dem Beschwerdeführer in Bezug auf den zweiten
Angriff (…) nicht gelungen ist flüchtlingsrechtlich relevante Argumente ins
Feld zu führen, die diese unvermittelte Schiesserei als etwas anderes als
einen persönlichen Racheakt der Täter erscheinen liessen, wie das BFM
zutreffend festhält,
dass der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde nichts anderes be-
wirkt,
dass der Beschwerdeführer nämlich genau zu diesem Punkt sowohl in
der ersten Befragung vom 5. Juni 2013 (A4/10, S. 7) als auch während
der Anhörung vom 25. Juli 2013 (A12/16, S. 6, 7) darlegt, der Angriff sei
das Resultat einer persönlichen Kränkung der Täter, welche aufgrund
seiner Anzeige bei der Polizei eine mehrjährige Gefängnisstrafe hätten
verbüssen müssen,
dass er sowohl anlässlich der Kurzbefragung als auch nach der Anhörung
zu den Asylgründen mit seiner Unterschrift bestätigte, dass die entspre-
chenden Protokolle seinen Aussagen und der Wahrheit entsprächen und
er damit auch über ausreichend Gelegenheit verfügt hätte, sich zu allfälli-
gen Motiven der Verfolger im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz in
konkretisierender Weise zu äussern,
dass zwar die Zweifel des BFM an der Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers, weil er nicht in der Lage sei, das Gerichtsurteil einzureichen, be-
rechtigt sind, zumal er laut eigenen Angaben von einem Anwalt vertreten
gewesen sei, letztlich aber die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
aufgrund der fehlenden Asylrelevanz offen bleiben kann,
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dass es dem Beschwerdeführer damit insgesamt nicht gelungen ist, seine
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Be-
schwerdeführer in Pakistan eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan, noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im oben um-
schriebenen Sinne schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer abgesehen vom pauschalen Hinweis, die all-
gemeine Lage in Pakistan sei als gesetzeslos einzustufen, keine valablen
Argumente anführt, die Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung in der
vorinstanzlichen Verfügung aufkommen lassen würde und auch die bei-
den Notizen zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in
Pakistan offensichtlich nichts zu seinen Gunsten bewirken,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es letzterem obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu behandeln bleibt und – unabhängig von seiner bisher nicht beleg-
ten Bedürftigkeit - abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen,
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dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.− demzufolge dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Jonas Fischer
Versand: