Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1234/2008
U r t e i l v om 3 0 . Mä r z 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Regula
Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 3. Dezember 2007 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen
ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 19. Dezember 2007
wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt.
Am 17. Januar 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der Hazara an und sei in
C._______, Provinz D._______ Iran geboren worden, wo er ohne
Unterbrechung bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern
gelebt habe. Er und seine Familie hätten im Iran über eine provisorische
Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche jährlich verlängert werden müsse.
Seine Grossmutter sowie zwei Onkel mütterlicherseits würden in
E._______ Provinz Ghazni leben. Ende August/Anfang September 2007
sei er in C._______ als Gast an einer Hochzeit Zeuge einer
Auseinandersetzung zwischen einem seiner Freunde sowie einem
anderen Jugendlichen geworden, wobei sein Freund getötet worden sei.
In der Folge sei er von den Polizeibehörden aufgefordert worden, eine
Zeugenaussage zu diesem Vorfall zu machen und habe den Täter
identifiziert. Etwa zwei Wochen nach diesem Ereignis seien er sowie vier
weitere Zeugen vom Täter und einem seiner Freunde attackiert worden.
Er habe auch gehört, dass der Täter gedroht habe, alle Zeugen seiner
Tat umzubringen. Daraufhin hätten er und die anderen Zeugen die Polizei
über diese Drohungen informiert. Diese habe ihnen erklärt, sie gingen
davon aus, der Täter sei nach Afghanistan geflüchtet. Drei Wochen nach
dem ersten Angriff seien er und ein Freund erneut von zwei vermummten
Personen auf einem Motorrad bedroht worden. Aus Angst vor weiteren
Behelligungen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen sei er
als afghanischer Flüchtling im Iran Schikanen ausgesetzt gewesen. So
habe er die Schule frühzeitig beenden müssen und habe nicht legal
arbeiten können. Im September 2007 sei er mit Hilfe von Schleppern
illegal aus dem Iran ausgereist und über die Türkei, Griechenland und
Italien in die Schweiz gelangt
C.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 − eröffnet am 31. Januar 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte es an, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich − in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit fremdsprachigen Eingaben vom 26. und 28. Februar 2008
(Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese
Verfügung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung
(Beschwerdeeingabe in einer Amtssprache mit klaren Rechtsbegehren)
innert 7 Tagen sowie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
F.
Mit fristgerechter Eingabe vom 6. März 2008 (Poststempel: 7. März 2008)
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM
sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Feststellung,
dass eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich − in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Zentrums für Asylsuchende
F._______ vom 6. März 2008 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, hob die Ziffern 2 und 3
der Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 auf und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 17, März 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 7. April 2008 machte der Beschwerdeführer von der ihm
mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 eingeräumten Gelegenheit
zur Stellungnahme Gebrauch, wobei er an seinen Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe festhielt.
J.
Mit Eingabe vom 1. März 2010 (Poststempel) reichte er zwei Vorladungen
des Justizministeriums, inklusive Übersetzungen, ein und teilte mit, dass
seine im Iran lebenden Familienmitglieder unter Druck seien und
riskierten, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die in Afghanistan
verbliebenen Angehörigen seien inzwischen ins Ausland ausgereist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tötung seines Freundes seien
offensichtlich widersprüchlich und unlogisch. Zudem widerspreche es der
allgemeinen Erfahrung und Logik, dass der Beschwerdeführer bedroht
worden sein soll, nachdem er seine Zeugenaussage gegenüber den
Polizeibehörden gemacht habe, sowie dass er trotz der angeblichen
Gefährdung weiterhin zur Arbeit gegangen sei. Bei der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Benachteiligung aufgrund seines Status
als afghanischer Flüchtling im Iran handle es sich nicht um eine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Es liessen sich
diesen Vorbringen weder Hinweise auf eine gezielte Verfolgung noch auf
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eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aus einem
asylrechtlich relevanten Grund entnehmen. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Gründe vorgebracht,
welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden. Sein
Verweis auf die allgemeine schwierige Lage in diesem Land sowie das
fehlende soziale Netz stelle keine den Anforderungen von Art. 3 AsylG
genügende Verfolgung dar. Ferner würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte für eine ihm im Iran drohende gemäss Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung ergeben, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei.
Zudem sei der Vollzug der Wegweisung in den Iran als zumutbar zu
erachten, zumal der Beschwerdeführer sich dort sein ganzes Leben lang
legal als Flüchtling aufgehalten habe, über Schulbildung und berufliche
Erfahrung verfüge und auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen
könne. Ebenso erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan als zumutbar.
Zwar sei die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni, wo mehrere seiner
Verwandten leben würden, vergleichsweise schlecht. Jedoch verfüge er
in anderen sicheren Provinzen Afghanistans, namentlich im Grossraum
Kabul, über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. In Kabul habe er
aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit keine Nachteile zu befürchten
und dürfte aufgrund seiner schulischen und beruflichen Qualifikationen
sowie allenfalls mit finanzieller Unterstützung seiner Angehorigen im Iran
in der Lage sein, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern.
4.2. Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner
Beschwerde auf den Standpunkt, er habe asylrelevante Verfolgung zu
befürchten. Seine Familie habe als ethnische Hazara schiitischer
Glaubenszugehörigkeit vor den Taliban in den Iran fliehen müssen, wo
sie aber als afghanische Flüchtlinge diskriminiert und von den
Sicherheitskräften misshandelt würden. Er könne nicht nach Afghanistan
zurückkehren, da dort gemäss Berichten des UNHCR eine grosse Armut
und ein Mangel an Infrastruktur herrschten. Seine in Afghanistan
lebenden Verwandten seien sehr arm, und es sei nicht möglich, Arbeit zu
finden oder Hilfe von der Regierung zu erhalten. Zudem sei die
Sicherheitslage dort aufgrund der Anschläge durch die Taliban sehr
schlecht und die humanitäre Situation sei prekär. Die Hazara würden von
den Taliban als ungläubig erachtet und daher mit dem Tod bedroht. Auch
nach der Entmachtung der Taliban sei die Lage in Afghanistan sehr
instabil. Dadurch dass sich die internationalen Mächte nicht auf ein
Vorgehen einigen könnten, würden ihre Bemühungen beeinträchtigt und
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der Aufstand werde gefördert. Im Übrigen sei auch eine Rückkehr in den
Iran nicht zumutbar. Denn die iranischen Behörden hätten begonnen,
afghanische Flüchtlinge zwangsweise nach Afghanistan auszuschaffen.
Das Ziel sei, dass alle afghanischen Flüchtlinge innert 18 Monaten in ihr
Heimatland zurückkehren würden. Es gebe auch Berichte, wonach
afghanische Flüchtlinge durch die iranischen Sicherheitskräfte
misshandelt worden seien. Gemäss Aussagen eines iranischen Beamten
des Innenministeriums drohe illegal anwesenden Flüchtlingen eine
Haftstrafe von bis zu fünf Jahren.
4.3. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass die
sozialen Probleme afghanischer Flüchtlinge im Iran keine zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führende Gefährdung
darstellen würden und es dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine
Rückkehr nach Kabul zuzumuten sei. Ferner sei zu beachten, dass der
Beschwerdeführer ungereimte Angaben zum Verbleib seines Onkels
G._______ gemacht habe und daher davon auszugehen sei, dass er
seine wahren Familienverhältnisse und den Aufenthaltsort seiner
Verwandten zu verschleiern versuche.
4.4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass ihm
sowohl im Iran als auch in Afghanistan eine Gefährdung in asylrechtlich
relevantem Ausmass drohe. Seine Familie sei nicht in der Lage, ihn
finanziell zu unterstützten. Namentlich habe sein im Iran verhafteter und
nach Afghanistan abgeschobener Onkel G._______ selber eine grosse
Familie zu ernähren.
5.
5.1. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der von ihm
eingereichten Dokumente (Flüchtlingsausweis, Bestätigung der
afghanischen Botschaft in Teheran) ist davon auszugehen, dass es sich
bei ihm um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt, welcher im
Iran als Flüchtling lebte.
Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) ergibt, dass Asylsuchende nur als Flüchtlinge
anerkannt werden können, wenn sie im Heimatstaat verfolgt werden. Eine
Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem ein Asylsuchender gelebt hat,
schliesst die Anerkennung als Flüchtling aus, wenn die betreffende
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Person im Heimatstaat Zuflucht finden kann (WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.).
5.2. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in
seinem Heimatstaat Afghanistan asylrechtlich relevante Verfolgung droht.
Weder seinen Ausführungen anlässlich der Befragungen noch seinen
Eingaben auf Beschwerdeebene sind konkrete Hinweise auf eine
gezielte, ihm drohende Verfolgung im Heimatstaat Afghanistan zu
entnehmen. Vielmehr hat er ausschliesslich auf die allgemein schlechte
Sicherheitslage in seinem Heimatstaat und insbesondere die Verfolgung
der Volksgruppe der Hazara, welcher er angehört, durch die Taliban
Bezug genommen. Indessen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt,
dass Nachteile, welche auf den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen im Heimatland beruhen, keine
asylbeachtlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
Handbuch zum Asyl und Wegweisungsverfahren, Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 178) .
Ferner ist nicht von einer allgemeinen, alleine an die Zugehörigkeit zur
Ethnie der Hazara anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer
Kollektivverfolgung auszugehen, welche es rechtfertigen würde, vom
Erfordernis der gezielten Verfolgung abzusehen. Die Anforderungen an
die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das
Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der
ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in
seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist,
reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen.
Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der
blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der
ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG
zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart
intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen
befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände
vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit
der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur
Zeit im Falle der Hazara in Afghanistan nicht vor. Insbesondere ist auf die
vom UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, dass ethnisch
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motivierte Spannungen und Gewalt seit dem Fall der Taliban beträchtlich
abgenommen haben und eine Gefährdung aus ethnischen Gründen in
Gebieten, wo die betreffende Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit
stellt, unwahrscheinlich ist (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of AsylumSeekers from
Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 29 f.). Jedoch führt auch die
Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in einem bestimmten Gebiet
nicht per se zu einer relevanten Gefährdung, sondern es müssen auch
weitere Faktoren, wie der soziale, politische, wirtschaftliche und
militärische Einfluss der betreffenden Person beziehungsweise ihrer
ethnischen Gruppe berücksichtigt werden (UNHCR, a.a.O., S. 32). Die
Hazara stellen in mehreren Provinzen und Teilgebieten von Provinzen
Afghanistans, namentlich im Distrikt E._______ wo der Beschwerdeführer
über Familienangehörige verfügt (hat), die Bevölkerungsmehrheit.
Zumindest in diesen Regionen kann eine generelle Verfolgung dieser
Volksgruppe nach dem Gesagten ausgeschlossen werden.
Es besteht demnach kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht
des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit.
5.3. Nachdem aufgrund vorstehender Ausführungen eine asylrechtlich
relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
Afghanistan ausgeschlossen werden kann, braucht nicht näher erörtert zu
werden, ob mit Bezug auf die behaupteten Vorkommnisse im Drittstaat
Iran die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG erfüllt sind. Somit kann auch darauf verzichtet
werden, auf die diesbezüglich in der Eingabe vom 1. März 2010
eingereichten Beweismittel einzugehen.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, RZ. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
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oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen
Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinwiesen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden
Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht
davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach
Afghanistan eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in diesem Land lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2. Die Situation in Afghanistan ist gemäss zur Zeit immer noch
geltender Praxis differenziert zu beurteilen. Als zumutbar gilt eine
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Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach wie vor lediglich in die
Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum
Hazarajat gehören (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die
Provinz Herat im Westen des Landes (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S.
102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl.
EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193
f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge,
unverheiratete Personen oder kinderlose Paare ohne schwere
gesundheitliche Probleme zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S.
102). In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen
besteht hingegen eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten
ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Seit dem Jahr 2006 hat sich
die Lage in Afghanistan offenkundig verschlechtert; jene Gebiete, welche
im Jahre 2006 als für eine Rückkehr unzumutbar behandelt wurden, sind
es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn
auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. etwa die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D1689/2009 vom 7. September
2010, D 8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E5519/2006 vom 25.
November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung
abzuweichen. Ob die Gebiete, in die laut EMARK 2006 Nr. 9 der
Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet werden konnte, heute
anders beurteilt werden müssten, kann in casu offen bleiben.
7.4.3. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz nie
in seinem Heimatstaat aufgehalten, sondern mit seinen Eltern und
Geschwistern als Flüchtling im Iran gelebt. Anlässlich der Befragungen
gab er zu Protokoll, er verfüge in E._______ Provinz Ghazni über
mehrere Verwandte (Onkel, Grossmutter). Auf Beschwerdeebene hat er
indessen vorgebracht, diese Angehörigen hätten Afghanistan inzwischen
ebenfalls verlassen. Ungeachtet der Frage, ob die vom BFM geäusserten
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers
zu seinen Familienverhältnissen berechtigt sind, ist jedenfalls
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni als
generell unzumutbar zu erachten ist. Zudem sind den Akten keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Kabul
oder den obengenannten Provinzen, in welche gemäss bisheriger Praxis
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der Wegweisungsvollzug unter bestimmten Umständen als zumutbar
erachtet wurde, über ein Beziehungsnetz verfügt, auf deren
Unterstützung er zählen könnte, oder sonstige Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation. Allein aus dem
Umstand, dass er über eine gute Schuldbildung und gewisse berufliche
Erfahrung verfügt, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz in
Berücksichtigung der länderspezifischen gesellschaftlichen
Gegebenheiten nicht auf die Möglichkeit der Existenzsicherung
geschlossen werden.
In Anwendung der geltenden Rechtsprechung kommt das Gericht daher
zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer
menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre,
weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar zu qualifizieren ist.
7.4.4. Schliesslich ist auch ein Vollzug der Wegweisung in den Iran
auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin könnte nur dann in
Betracht gezogen werden, wenn die Möglichkeit einer legalen Einreise
bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22).
Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer legal in
den Iran einreisen könnte. Der Beschwerdeführer hat sich zwar eigenen
Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im September
2007 legal als Flüchtling im Iran aufgehalten. Hingegen es erscheint nicht
realistisch, dass er respektive seine Angehörigen als afghanische
Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. Zudem
dürfte der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen
allfälligen Duldungsanspruch im Iran aufgrund seiner langjährigen
Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben. Der Vollzug der
Wegweisung in den Iran erweist sich daher als unrealistisch und fällt
somit nicht in Betracht.
7.5. Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den
Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG
vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Januar 2008 sind aufzuheben.
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Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art.
83 Abs. 4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu
reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.− dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom
11. März 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich
seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihm jedoch
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der
Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen
Beschwerdeführer durch das Beschwerdeverfahren notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Daher ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29.
Januar 2008 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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