B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1235/2012
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2012 / N (…).
E-1235/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz im (…), verliess sein Heimatland nach eigenen
Angaben (…) 2011 und gelangte (…) 2011 von Italien her kommend in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am (…) 2011 wurde er zu seiner Person befragt (Protokoll: BFM-Akte A6)
und am (…) zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll: BFM-Akte A13).
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Ende 2007 (in der Be-
fragung zur Person) oder Anfang 2008 (in der Anhörung) einmal von der
sri-lankischen Armee an einer Strassensperre kontrolliert worden, wobei
seine Identitätskarte eingezogen worden sei. Er habe sie am nächsten
Tag in einem Camp abholen können. Anschliessend sei er während acht
oder zwölf Monaten (je nach Aussage) regelmässig zur Unterschrift ge-
gangen. Als er aufgefordert worden sei, in Zukunft ohne Begleitung seiner
Eltern zur Unterschrift zu erscheinen, habe er Angst bekommen, habe
seine Tätigkeit als (…) aufgegeben und sei nicht mehr zur Unterschrift
gegangen. Danach sei er nur noch selten zu Hause gewesen. Am (…)
2011, als er wieder einmal zu Hause gewesen sei, sei er von der Armee
verhaftet worden. Er sei nach Colombo gebracht worden und dort wäh-
rend fünf Tagen festgehalten und befragt worden. Nachdem er freigelas-
sen worden sei, habe er seine Ausreise organisiert. Als Grund für die
Verhaftung (…) 2011 und für seine seither andauernde Gefährdung nann-
te der Beschwerdeführer einerseits den Umstand, dass er als (…) im Jah-
re 2008 Unterschriften habe leisten müssen, und andererseits, dass sein
Bruder als Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von der
sri-lankischen Armee gefangen gehalten werde.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 – eröffnet am 3. Februar 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das Bun-
desamt ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
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desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 16. März 2012 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die unent-
geltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gericht forderte den Beschwerdeführer auf, Präzisie-
rungen betreffend seinen Bruder anzubringen und verschiedene Doku-
mente einzureichen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 17. April 2012 nachkam.
F.
Am 18. Mai 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Ver-
nehmlassung ein. Das Bundesamt liess sich mit Eingabe vom 8. Juni
2012 vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Juli 2012 und
reichte am 13. Juli 2012 ein zusätzliches Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist dem-
nach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung in Sri Lanka
seien unglaubhaft. So habe er unterschiedliche Ausführungen dazu ge-
macht, wie oft er während der Haft in Colombo befragt worden sei, wo er
sich aufgehalten habe, seit er nicht mehr zur Unterschrift gegangen sei,
und wie er sich in Colombo einen Pass habe ausstellen lassen. Seine
Angaben dazu, wann er seine Identitätskarte habe ausstellen lassen,
könnten zudem nicht stimmen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.
3.2 In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer seine Vor-
bringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Neu bringt er zudem – so-
wohl unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft als auch unter demje-
nigen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – vor, dass er bei einer
Rückkehr in sein Heimatland auch als abgewiesener Asylsuchender be-
droht wäre.
Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bringt er vor, er sei wäh-
rend der Haft in Colombo nur einmal formell mit Protokollierung befragt
worden, aber unzählige Male geschlagen und dabei gefragt worden, ob er
den LTTE angehöre. Bezüglich seines Aufenthaltsortes nachdem er seine
Arbeit als (…) aufgegeben habe, führte er aus, in der Befragung zur Per-
son habe er mit: "Seit dann war ich immer zu Hause", gemeint, er sei
nicht mehr zur Arbeit und ins Camp gegangen, nicht jedoch, er habe zu
Hause gewohnt. In Tat und Wahrheit habe er sich seither versteckt gehal-
ten. Bezüglich der Ausstellung des Passes habe er immer das Gleiche
ausgesagt, und dieser Punkt sei nicht wesentlich. Zur Identitätskarte habe
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er sich missverständlich erklärt. Unter der Formulierung "eine neue Identi-
tätskarte ausstellen" stelle er sich etwas anderes vor, als bloss eine be-
stehende Identitätskarte erneuern zu lassen. Seine Identitätskarte sei
nass geworden, weshalb er sich einen Ersatz habe machen lassen. Die
Identitätskarten-Nummer sei aber die gleiche geblieben. Das habe er
auch schon in der Anhörung gesagt, als er mit dem Widerspruch konfron-
tiert worden sei.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewis-
se Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Ei-
ne Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
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Seite 6
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.).
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Anhaltung des Be-
schwerdeführers Ende 2007 oder Anfang 2008 durch die sri-lankische
Armee an einer Strassensperre und die daran anschliessende Verpflich-
tung zur Unterschriftenleistung als glaubhaft. Diese Umstände sind je-
doch für sich allein betrachtet nicht asylrelevant, da sie zum Zeitpunkt der
Ausreise (…) 2011 bereits drei Jahre zurücklagen und der Beschwerde-
führer sie nie als Grund für seine Ausreise nannte.
4.2 Genauer zu prüfen ist jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers,
er sei, nachdem er nicht mehr zur Unterschrift gegangen sei, während
dreier Jahre bis (…) 2011 von den Sicherheitskräften gesucht worden und
habe meist versteckt bei Verwandten in seinem Dorf gelebt.
In der Anhörung gab der Beschwerdeführer nur in sehr allgemeiner Art
und Weise an, die sri-lankischen Behörden hätten ihn bis 2011 gesucht.
Auf die Frage, wie häufig sie ihn gesucht hätten, antwortete er: "Einmal
im Monat und dann auch ca. sechs Monate nicht mehr und dann wieder
einmal im Monat" (A13 S. 7). Seine Aussagen sind äusserst vage und er
macht keinerlei substantiierende Angaben, sondern reagiert lediglich mit
kurzen Sätzen auf die Fragen. Bezüglich seines Aufenthaltes in dieser
Zeit äussert er sich zudem widersprüchlich. Namentlich hatte er in der
Befragung zur Person angegeben, seit Januar 2010 (Rückkehr seines
Bruders nach London) sei er "immer zu Hause" gewesen (A6 S. 8). Der
diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdeschrift, er habe damit lediglich gemeint, er sei nicht mehr zur
Unterschrift gegangen und habe nicht mehr gearbeitet, vermag nicht zu
überzeugen. Seine Aussage an der Anhörung, er sei bei seiner Verhaf-
tung nur vier Tage bei seinen Eltern gewesen und jemand habe ihn verra-
ten, ist sehr vage; insbesondere konkretisiert er nicht, wer ihn verraten
haben könnte. Schliesslich wurde seine Identitätskarte am 21. April 2009
ausgestellt, mithin in der Zeit, als er sich angeblich versteckt hielt, was
darauf hindeutet, dass er in dieser Zeit nicht in Furcht vor den staatlichen
Behörden lebte und diese ihn nicht gezielt suchten. Auch einen Pass ha-
be er sich in dieser Periode – im Jahr 2010 (A6 S. 6) beziehungsweise
unmittelbar vor seiner Ausreise (A13 F30) – in Colombo ausstellen lassen.
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Insgesamt konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen,
dass er von 2008 bis zu seiner (angeblichen) Verhaftung 2011 von den
sri-lankischen Behörden gezielt gesucht wurde.
4.3 Zu prüfen ist sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft
machen kann, dass er (…) 2011 von der sri-lankischen Armee festge-
nommen, nach Colombo gebracht, befragt, gefoltert und nach fünf Tagen
wieder freigelassen wurde. Der Beschwerdeführer macht eine Reflexver-
folgung geltend, da sein Bruder B._______ bei den LTTE gewesen sei
und immer noch in einem Camp festgehalten werde. Er bringt mehrmals
vor, seine Verhaftung (…) 2011 hänge wohl auch mit der Mitgliedschaft
seines Bruders bei den LTTE zusammen.
4.3.1 Glaubhaft ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Bruder
B._______ im Jahr 2002 Mitglied der LTTE geworden ist und seit Ende
des Krieges in einem Lager der Regierung festgehalten wird. Diese Aus-
sage des Beschwerdeführers ist durch verschiedene Dokumente belegt
(zwei Haftbefehle, datiert vom (…) 2010, und eine E-Mail des Internatio-
nalen Komitees vom Roten Kreuz in Sri Lanka).
4.3.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ver-
haftung und der anschliessenden Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2011
erscheinen jedoch insgesamt als konstruiert. Seine diesbezüglichen Aus-
sagen fallen vage, unsubstantiiert und teilweise unplausibel beziehungs-
weise widersprüchlich aus:
Erstens äussert sich der Beschwerdeführer nur unsubstantiiert über seine
Verhaftung und die Gefangenhaltung durch die sri-lankische Armee. Sei-
ne diesbezüglichen Aussagen sind sehr kurz und enthalten keine Einzel-
heiten, obwohl er mehrmals ausdrücklich aufgefordert wurde, die Ereig-
nisse detailliert zu schildern (A13 S. 8). Einzig zu seiner ersten Befragung
in Gefangenschaft äussert er sich nach mehrmaliger Aufforderung aus-
führlicher (A13 S. 9). Diese Ausführungen können aber den generellen
Eindruck, seine Aussagen seien konstruiert und beruhten nicht auf eige-
nen Erlebnissen, nicht aufwiegen. Zudem gab der Beschwerdeführer in
der Befragung zur Person an, er sei in Colombo jeden Tag mehrmals von
verschiedenen Männern befragt worden (A6 S. 9), während er in der An-
hörung aussagte, er sei lediglich einmal befragt worden und kurz vor der
Entlassung hätten sie noch einmal mit ihm gesprochen (A13 S. 9 f.). Die-
sen Widerspruch vermag auch die Angabe in der Beschwerdeschrift, er
sei nur einmal formell unter Aufnahme eines Protokolls befragt worden,
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Seite 8
aber "unzählige Male" geschlagen und gefragt worden, ob er den LTTE
angehöre, nicht zu erklären, zumal er in der Anhörung auch auf ausdrück-
lich Nachfrage nur eine Befragung erwähnte, gleichzeitig jedoch das zu-
sätzliche Gespräch kurz vor der Entlassung erwähnte. Unter diesen Um-
ständen wäre zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Gelegenheit auch
weitere niederschwelligere Befragungen erwähnt hätte, zumal diese an-
geblich mit körperlichen Misshandlungen verbunden waren.
Zweitens reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren die
Kopie einer Identitätskarte ein, verwickelt sich diesbezüglich jedoch in
verschiedene Widersprüche. Zuerst macht er geltend, diese sei (…) 2011
ausgestellt worden (A13 F11). Dann bringt er vor, sie sei bei seiner Ent-
lassung aus der Haft im (…) 2011 von der Armee einbehalten worden
(A13 F104). Auf Frage hin bestätigt er, es handle sich dabei um die glei-
che Identitätskarte, die er im Jahr 2008 der sri-lankischen Armee habe
abgeben müssen (A13 F123). Darauf aufmerksam gemacht, dass die
Karte das Ausstellungsdatum 21. April 2009 trage, sagt er, er habe die
Karte zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt beim Dorfvorsteher erneuern
lassen (A13 F125 ff.), und führt in der Beschwerdeschrift aus, dies sei für
ihn nicht das Gleiche; die neue Identitätskarte sei ein Ersatz für seine al-
te, welche nass geworden sei, trage aber die gleiche Nummer. Schliess-
lich verstrickt er sich in der Anhörung in einen weiteren Widerspruch,
wenn er angibt, die Karte sei von Personen in Zivilkleidern zu ihm nach
Hause gebracht worden und die Personen hätten gefragt, wo sich diese
Person befinde, wobei er sich dabei offensichtlich auf die Zeit nach seiner
Entlassung (…) 2011 bezieht (A13 F128 ff.).
Drittens ist seine Schilderung, wie er seine Ausreise organisiert habe,
nicht plausibel. Er gibt an, nach seiner Freilassung und "nicht mehr als
zwei Tage" (A13 F30) vor seiner Ausreise einen echten Pass beantragt
und diesen auch erhalten zu haben. Der Schlepper habe ihm dann jedoch
mitgeteilt, damit könne er nicht sofort ausreisen, und habe ihm mit Hilfe
des echten Passes einen gefälschten Pass erstellen lassen, mit dem er
dann ausgereist sei. Grundsätzlich ist bereits schwer nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Freilassung das Risiko ein-
gegangen sein soll, bei den Behörden einen offiziellen Pass zu beantra-
gen, und dies bevor er sich sicher gewesen sein konnte, dass er damit
auch wirklich schnell ausreisen werden kann. Gemäss Angaben der offi-
ziellen Website des "Department of Immigration and Emigration Sri Lan-
ka" ist es zwar möglich, innert eines Tages einen sri-lankischen Reise-
pass zu erhalten. Der Beschwerdeführer hätte also, wenn man seinen
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Angaben folgt, am zweitletzten Tag seiner Anwesenheit in Sri Lanka einen
Pass beantragt, welcher ihm am gleichen oder folgenden Tag ausgestellt
worden wäre, hätte sich am nächsten Tag durch seinen Schlepper mittels
des echten Passes einen gefälschten Pass machen lassen und wäre am
darauffolgenden Tag damit ausgereist. Das erscheint vom zeitlichen Ab-
lauf her höchst unwahrscheinlich. Zudem sind für die Erstellung eines
Passes gemäss der Website des "Department of Immigration and Emig-
ration Sri Lanka" ein Geburtsschein und eine gültige Identitätskarte erfor-
derlich. Der Beschwerdeführer sagte jedoch aus, seine Identitätskarte sei
von der sri-lankischen Armee bei seiner Entlassung einbehalten worden.
Bezüglich des Geburtsscheins, der für eine Passausstellung ebenfalls
notwendig ist, verstrickt sich der Beschwerdeführer ebenfalls in Wider-
sprüche. Zuerst sagte er auf eine Frage hin aus, der Schlepper habe ihm
nichts von seinen Eltern übergeben, später jedoch, sein Geburtsschein
sei aus seinem Dorf dem Schlepper geschickt worden. Auffällig ist zudem,
dass der Geburtsschein bereits am (…) 2011 ausgestellt wurde, das
heisst, vor der Verhaftung des Beschwerdeführers. In der Befragung zur
Person hatte er zudem angegeben, sein Pass sei bereits im Jahr 2010
ausgestellt worden. Diese Umstände deuten darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer (…) 2011 sein Heimatland nicht, wie geltend gemacht,
überstürzt verliess, sondern die Ausreise langfristig geplant hatte.
4.4 Schliesslich konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen,
wieso die sri-lankischen Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr ein Interes-
se an ihm haben sollten. Allein aus dem Umstand, dass einer seiner Brü-
der bei den LTTE war und immer noch von der Armee festgehalten wird,
kann keine Gefährdung für den Beschwerdeführer im Sinne der im Urteil
BVGE 2011/24 E. 8 aufgeführten Risikogruppe "Rückkehrer aus der
Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden" abgelei-
tet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerde-
führer als (…) arbeitete, (…), und er im Jahr 2008 während einer gewis-
sen Zeit regelmässig seine Unterschrift leisten musste (siehe oben
E. 5.2).
An dieser Feststellung ändert auch sein Vorbringen nichts, ein weiterer
Bruder sei bereits einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen: Sein Bru-
der C._______, der in London studiert habe, sei im Jahr 2011, nachdem
er den Bruder B._______ in der Haft besucht habe, selber verhaftet und
während fast einer Woche festgehalten und gefoltert worden. Daraufhin
sei er nach London zurückgekehrt und habe dort Asyl erhalten. Dies be-
lege die Gefahr einer Reflexverfolgung auch für ihn.
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Seite 10
Zum Beleg der Verhaftung des Bruder C._______ reichte der Beschwer-
deführer ein Affidavit dieses Bruders ein. Darin legt dieser dar, er habe
während eines Besuches in Sri Lanka Probleme mit den sri-lankischen
Sicherheitsdiensten gehabt ("I endure problems with the Srilankan Securi-
ty Forces"), weil er seinen Bruder besucht habe, der für die LTTE ge-
kämpft habe. Er sei verhaftet, gefangen gehalten und gefoltert worden
und nach Bezahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden. Der
Text des Affidavits verweist auf "the documents related to my arrest and
detention now shown and marked as Exhibit «SR6»". Diese Beweismittel
reichte der Beschwerdeführer jedoch vor Bundesverwaltungsgericht nicht
ein. Das Affidavit führt weiter aus, er, C._______, habe anschliessend in
Grossbritannien Asyl erhalten. Auch das Beweismittel «SR8», das als
"determination of the Immigration Judge" bezeichnet ist, und eventuell
Aufschluss über die Gründe für die Asylgewährung geben würde, hat der
Beschwerdeführer nicht eingereicht. Weitere Ausführungen zu seiner
Verhaftung oder zu den Gründen für seine Asylgewährung macht der
Bruder im Affidavit nicht.
Bei einem Affidavit handelt es sich um eine freiwillige Erklärung, in der ei-
ne Person unter Eid ihre Aussagen schriftlich festhält und deren Richtig-
keit bestätigt. Ein dazu berechtigte öffentliche Urkundsperson bestätigt,
dass die genannte Person diese Aussagen gemacht hat und die aufge-
führten Beweismittel vorgelegt hat, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit
der Aussagen und der Beweismittel. Das Gericht würdigt damit auch sol-
che Beweise frei (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Entsprechend kann vorliegend zwar davon ausgegangen werden, dass
der Bruder des Beschwerdeführers diese Aussagen gemacht hat, doch
kann das Affidavit nicht ohne Weiteres als Beleg für die Richtigkeit der
Aussagen dienen. Das gleiche gilt für die im Affidavit erwähnten Beweis-
mittel, die dem Gericht nicht vorliegen. Damit ist zwar glaubhaft gemacht,
dass der Bruder C._______ des Beschwerdeführers in Grossbritannien
als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhielt. Die Gründe dafür sind je-
doch unklar und die knappen Aussagen des Bruders zu seiner angebli-
chen Festnahme in Sri Lanka genügen angesichts der vorstehenden Er-
wägungen nicht, um eine Reflexverfolgung gegen den Beschwerdeführer
glaubhaft zu machen.
4.5 Der allgemeinen Behauptung in der Beschwerde (S. 7 und 13) und
der Replik (S. 2), von einem europäischen Land abgewiesene Asylbe-
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Seite 11
werber tamilischer Ethnie seien – sowohl im Sinne eines (objektiven)
Nachfluchtgrundes, als auch im Sinne der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs – generell gefährdet, bei ihrer Rückkehr verfolgt (nämlich
verhaftet und gefoltert) zu werden, ist nicht zu folgen. Nach Kenntnis des
Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-
lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl.
die zusammenfassende und auf eine Vielzahl von Quellen hinweisende
Antwort der Informationsstelle der kanadischen Immigrations- und Flücht-
lingsbehörde [Research Directorate, Immigration and Refugee Board of
Canada] vom 12. Februar 2013; : "Sri Lanka: Treat-
ment of Tamil returnees to Sri Lanka …", letztmals besucht am 13. Mai
2013) nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei
welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas
bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich
erscheinen lassen. Angesichts des fehlenden Risikoprofils des Be-
schwerdeführers ist in Weiterführung der Praxis gemäss BVGE 2011/24
E. 10.4.2 (und der dort zitierten Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR]) die Wahrscheinlichkeit einer menschenrechts-
widrigen Behandlung des Beschwerdeführers aus einem in Art. 3 AsylG
genannten Verfolgungsgrund als gering zu erachten.
4.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerde-
führers und der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylre-
levante Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Insge-
samt sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vor-
gebrachte Sachverhaltsdarstellung, so vor allem der Umstand, dass der
Beschwerdeführer während der Zeit, in der er angeblich verfolgt wurde, in
der Lage war, sowohl eine Identitätskarte als auch einen Reisepass zu
beantragen und zu erhalten. Dies führt, zusammen mit den über weite
Strecken unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers und der
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Umstände der Ausreise, dazu,
dass das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers und damit des-
sen aktuelle Verfolgungsfurcht nicht für überwiegend wahr hält. Daran
kann auch seine Behauptung nichts ändern, er sei aufgrund der Abwei-
sung seines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka bedroht, da er nie Mitglied der LTTE war und nicht glaubhaft
machen konnte, einer Mitgliedschaft oder zumindest einer Nähe zur LTTE
verdächtigt zu werden.
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Seite 12
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen eine aktuelle asylre-
levante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asyl-
gesuch zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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Seite 13
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka und die neueren Berichte über ab-
gewiesene Asylsuchenden, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückgeführt worden sind und bei ihrer Ankunft verhaftet und ge-
foltert worden seien (vgl. vorn E. 4.5), lassen den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat (in den E. 12 und 13 des Urteils
BVGE 2011/24) erkannt, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheits-
lage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat. Allerdings präsentiert sich die
Lage nicht in allen Landesteilen gleich. Es muss unterschieden werden
zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordpro-
vinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen zumutbar ist. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile,
insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar.
6.2.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer stamme aus D._______, sei jung und gesund und im
Heimatland bereits berufstätig gewesen, verfüge (…) über ein familiäres
Netz, bestehend aus seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwand-
ten, auf welches er sich bei einer Rückkehr stützen könne, weshalb der
Vollzug unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen zu-
mutbar sei.
Dies entspricht insoweit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, als
bei Asylsuchenden aus der Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets) die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht wird, wenn be-
günstigende Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Si-
cherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation) vorliegen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen jungen Mann, der – soweit den Akten zu entnehmen ist – keine ge-
sundheitlichen Beschwerden hat, während Jahren (…) berufstätig gewe-
sen ist und in seinem Heimatort auch über die engsten Familienangehöri-
gen hinaus, bei denen er wohnen kann, ein familiäres Beziehungsnetz
vorfinden wird. Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerdeschrift
entgegen, er wäre, da der zu Hause lebende Bruder gelähmt und ein an-
derer im Gefängnis sei, das einzige gesunde männliche Familienmitglied.
Trotz dieses Einwandes erscheint angesichts der recht zahlreichen Ver-
wandtschaft, der übrigen begünstigenden Faktoren sowie des Umstan-
des, dass der in Grossbritannien als Flüchtling anerkannte Bruder
C._______ die Familie finanziell unterstützen kann, eine Rückkehr insge-
samt als zumutbar.
6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich gilt (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je-
doch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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