B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1235/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2019.
E-1235/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 9. Dezember 2016 in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am
15. Dezember 2016 zur Person (BzP) und am 31. Oktober 2017 vertieft zu
den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritrei-
scher Staatsangehöriger und habe zusammen mit seiner Familie in
B._______, Zoba C._______, gelebt. Seine Eltern und die beiden Ge-
schwister würden nach wie vor dort wohnen. Zudem habe er noch eine
Grossmutter, vier Onkel und drei Tanten in Eritrea. Die Schule habe er in
der achten Klasse abgebrochen, um die Familie in der (…) unterstützen zu
können. Sein Vater sei (…) und könne deshalb keine schweren Arbeiten
mehr verrichten. Im April 2015 habe er – der Beschwerdeführer – ein Auf-
gebot zum Militärdienst bekommen. Diesem habe er keine Folge geleistet,
weshalb Soldaten zu Hause nach ihm gesucht hätten. Um nicht gefasst zu
werden, habe er sich bis zur Ausreise in der Einöde versteckt. Am 1. Mai
2015 sei er illegal aus Eritrea ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei in allen Dispositivziffern aufzuheben.
Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei er als
Ausländer vorläufig aufzunehmen.
Als Beilage reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 26. Februar
2019 ein.
D.
Die Instruktionsrichterin bestätigte am 18. März 2019 den Eingang der Be-
schwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E-1235/2019
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1235/2019
Seite 4
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs geltend. Die BzP und die Anhörung seien zu kurz gewesen
und viele gestellte Fragen hätten nichts mit seinen Asylgründen zu tun ge-
habt. Auch habe die Vorinstanz die für das Asylverfahren notwendigen An-
gaben nicht richtig nachgefragt.
5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.1.2 Im Rahmen des Asylverfahrens müssen vor allem mit Blick auf einen
allfälligen Vollzug der Wegweisung nebst den eigentlichen Fluchtgründen
auch das familiäre Beziehungsnetz sowie die Lebenssituation im Heimat-
staat und die Schul- und Berufsbildung der asylsuchenden Person abge-
klärt werden (siehe angefochtene Verfügung S. 6). Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um belanglose Fragen.
Die BzP ist zudem lediglich eine summarische Befragung, in der keine ver-
tiefte Abklärung der Asylgründe stattfindet. Der Beschwerdeführer hatte an-
lässlich der Anhörung Gelegenheit, seine Asylgründe ausführlich zu schil-
dern. Wie aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, befragte die Vorinstanz
ihn ab Frage 61 zur Sache, mithin betraf mehr als die Hälfte der Anhörung
die Abklärung der Asylgründe (vgl. SEM-Akte A15/19). Zum Schluss der
Anhörung erkundigte sich die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer hin-
sichtlich seiner Asylgründe alles hat sagen können, was er wollte oder ob
er noch etwas ergänzen möchte. Darauf antwortete er: "Fertig." (vgl. SEM-
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Seite 5
Akte a.a.O. F163). Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der Anhörung von einer Rechtsvertretung begleitet wurde. Diese
hat weder während noch nach Abschluss der Befragung Vorbehalte zur
Durchführung angebracht. Auch die zur Beobachtung eines korrekt durch-
geführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat nichts Entspre-
chendes vermerkt. Insgesamt ist nicht ersichtlich und wird auch in der Be-
schwerde nicht näher dargelegt, welche Sachverhaltselemente die
Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt haben soll. Insoweit ist die Dauer
der durchgeführten Anhörung irrelevant. Die Rüge geht fehl.
5.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz halte seine Vor-
bringen für unglaubhaft, nehme in der angefochtenen Verfügung aber
keine ausreichende Substantiierung vor.
5.2.1 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör (Art. 29 VwVG) ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent-
scheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl.
2019, Art. 35 N. 7 ff.).
5.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung – unter Verweis
auf die Aktenstellen – ausführlich und klar dargelegt, weshalb sie die gel-
tend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers für unglaubhaft be-
urteilt hat. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung
war – wie die eingereichte Beschwerdeschrift zeigt – denn auch ohne wei-
teres möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1235/2019
Seite 6
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Aufgebot sowie die
anschliessende Suche genügten den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Seine Aussagen enthielten keine Real-
kennzeichen. Trotz mehrfacher Aufforderungen, ausführlich zu erzählen,
habe er äusserst knapp geantwortet und bloss bereits Gesagtes wieder-
holt. Er habe lediglich geschildert, (…) Personen hätten das Aufgebot ge-
bracht, welches er nach deren Weggang zerrissen habe. Weitere Details
zu den Personen oder zum Ablauf des Besuches habe er trotz mehrfachen
Nachfragens nicht nennen können. Knapp und vage seien auch die Be-
schreibungen der Geschehnisse nach dem Besuch ausgefallen. Hinsicht-
lich der Frage, wie die Eltern auf das Aufgebot reagiert hätten, habe er nur
angegeben, sie seien geschockt gewesen. Wenig nachvollziehbar sei zu-
dem, dass er nach dem Erhalt des Aufgebotes zu Freunden gegangen sei,
diesen aber nichts davon erzählt habe. Die Schilderungen von der Zeit in
der Einöde und der angeblichen Suche nach ihm seien sehr oberflächlich
und frei von persönlichen Eindrücken gewesen, obwohl ihm mehrfach Ge-
legenheit gegeben worden sei, ausführlich zu berichten. Schliesslich habe
sich der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu geäussert, ab wann er
sich in der Einöde aufgehalten habe. Anlässlich der BzP habe er angege-
ben, sich ab Erhalt des Aufgebots dort aufgehalten zu haben. Dagegen
habe er im Rahmen der Anhörung geschildert, erst dorthin gegangen zu
sein, als er von den Eltern vom Besuch der Soldaten erfahren habe.
7.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung weiter fest, die
blosse Furcht, irgendwann in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei
nicht asylrelevant. Es bestünden auch keine Hinweise, dass er bei einer
E-1235/2019
Seite 7
Rückkehr nach Eritrea mit einer Bestrafung durch die eritreischen Behör-
den zu rechnen hätte. Da die Vorbringen bezüglich des Aufgebotes und der
anschliessenden Suche nicht glaubhaft seien, liege keine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung wegen Refraktion oder Desertion vor.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7
AsylG verletzt.
Der Beschwerdeführer erklärt das Nichtwissen des Datums des Militärauf-
gebotes mit seinem Analphabetismus. In Anbetracht des Schulbesuches
bis zur achten Klasse ist der vorgebrachte Analphabetismus indes als reine
Schutzbehauptung zu werten, auch wenn der Beschwerdeführer drei
Schuljahre hat wiederholen müssen. Die an der Anhörung anwesende
Rechtsvertretung hat sodann keine Einwände vorgebracht, wonach der
Beschwerdeführer aufgrund fehlender Schulbildung nicht in der Lage ge-
wesen sein soll, seine Fluchtgründe detailliert und anschaulich zu schil-
dern. Ohnehin beruht die Beurteilung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
nicht hauptsächlich darauf, dass er sich nicht mehr an das Datum des Mi-
litäraufgebotes erinnern kann. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zutreffend festhielt, sind die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Anhörung zum Aufgebot für den Militärdienst insgesamt
unsubstantiiert, vage und ohne Realkennzeichen ausgefallen, dies trotz
mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz, ausführlich zu berichten (vgl.
SEM-Akte A15/19 F87, F88, F90, F91, F95). Unzutreffend ist sodann der
Einwand, die Vorinstanz habe keine Ergänzungsfragen gestellt. Dem An-
hörungsprotokoll kann entnommen werden, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer ausführlich zur Situation gefragt hat, als er das Aufgebot
angeblich erhalten hat (vgl. SEM-Akte A15/19 F61ff.). Des Weiteren hat die
Vorinstanz nicht das Zerreissen des Aufgebots an sich als unglaubhaft be-
urteilt, sondern generell den Ablauf des Besuches der (…) Personen, die
das Aufgebot überbracht haben sollen (siehe angefochtene Verfügung S.
3 Abschnitt 3). Mit dem Festhalten daran, seine Schilderungen seien sub-
stantiiert, plausibel, schlüssig und im Wesentlichen widerspruchslos aus-
gefallen, vermag der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen nicht darzutun. Dass die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der Aus-
sagen vorgenommen haben soll, ist – wie aus der angefochtenen Verfü-
gung hervorgeht – nicht korrekt. Eine Bundesrechtsverletzung durch die
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Seite 8
Vorinstanz liegt nicht vor. In Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen er-
übrigt sich ein Eingehen auf die Frage der Asylrelevanz und die entspre-
chenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Im Übrigen ist – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest-
hielt – die blosse Furcht, irgendwann einmal für den Militärdienst aufgebo-
ten zu werden, respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den
eritreischen Nationaldienst nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es
sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtli-
chen Motiven erfolgt (vgl. Referenzurteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 E. 5.1).
9.
9.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
9.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung im Weiteren fest,
eine asylrelevante Verfolgung sei auch nicht aufgrund der illegalen Aus-
reise anzunehmen. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsan-
gehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimat-
staates konfrontiert sehen, die bezüglich der Intensität und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstell-
ten. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr sei nur
dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Derartige Fak-
toren seien beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Seien Vorbringen be-
züglich des Aufgebots und der anschliessenden Suche nach ihm seien un-
glaubhaft. Die illegale Ausreise vermöge alleine – unabhängig von deren
Glaubhaftigkeit – keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
9.3 Dazu bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts
vor, rügt mithin keine Bundesrechtsverletzung. Der Vollständigkeit halber
ist trotzdem Folgendes auszuführen:
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Seite 9
9.4 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
9.5 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen
Ausreise offen bleiben. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die den
Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen liessen. Wie vorstehend dargelegt, sind seine geltend
gemachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu erachten. Insofern weist er ne-
ben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine
Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich keine flüchtlingsrechtlich be-
achtliche Verfolgung annehmen lässt.
9.6 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
11.3
11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3
AIG) qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht mit den folgenden Er-
wägungen bejaht:
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Seite 11
11.3.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Grund-
satzurteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
11.3.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
11.3.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund
der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfäl-
ligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine
Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmensch-
licher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusam-
menhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und
sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung
nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende
dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes
Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
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Seite 12
11.3.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot
der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
11.3.6 Aus den Akten ergeben sich – entgegen der in der Rechtsmittelein-
gabe vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische all-
gemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
11.3.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des
Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und
Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit
zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. a.a.O.
E. 6.1.7).
11.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
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Seite 13
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
11.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits zitierten Grund-
satzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob
der Vollzug der Wegweisung im Falle einer drohenden Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest,
dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2).
11.5.3 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen
Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Dar-
über hinaus kann er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges familiäres Um-
feld zurückgreifen. So leben seine Eltern, die Schwester und der Bruder
noch in B._______. Zudem hat er noch eine Grossmutter, vier Onkel und
drei Tanten in Eritrea (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 3.01). Die Familie lebt von
der (...) und der (...) (vgl. SEM-Akte A15/19 F9). Der grösste Teil ist für den
Eigengebrauch bestimmt, den Rest verkaufen sie (vgl. a.a.O. F16). Ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers hat die Familie durch das Be-
treiben der (...) genug zum Leben (vgl. a.a.O. F20). Vor seiner Ausreise
arbeitete der Beschwerdeführer selbst in der (...) (vgl. SEM-Akte A4/11
Ziff. 1.17.04). Diese Tätigkeit kann er wieder aufnehmen. Es ist somit nicht
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine exis-
tentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-1235/2019
Seite 14
11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1235/2019
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef