Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1236/2011
Urteil vom 2. Mai 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 26. November 2001 / N (…).
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Sachverhalt:
I
A.
A.a. Der Gesuchsteller stellte am 17. Juli 2001 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch, welches er hauptsächlich mit einer angeblich politisch
motivierten Verfolgung und dabei erlittenen Folter begründete. Das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) trat darauf mit Verfügung
vom 5. September 2001 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Es
verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und begründete
dies damit, dass keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden, die
nicht als offensichtlich haltlos bezeichnet werden müssten.
A.b. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2001 bei der
damals zuständigen ARK wurde von dieser mit Urteil vom 26. November
2001 abgewiesen und die vorinstanzlichen Erwägungen wurden gestützt.
A.c. Am 12. Dezember 2001 reichte der Gesuchsteller beim BFF ein
Wiedererwägungsgesuch sowie einen Arztbericht ein, gemäss welchem
er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Nach
erfolgter Überweisung zwecks Prüfung als Revisionsgesuch an die ARK
wies diese das Gesuch mit Urteil vom 6. Juli 2006 vollumfänglich ab.
A.d. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde meldete den
Gesuchsteller als seit dem 17. August 2006 unbekannten Aufenthalts.
II
B.
B.a. Am 16. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer ein
Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichen, in dem er die
Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventuell
die Festlegung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte.
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B.b. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 trat das BFM auf das als
zweites Asylgesuch zur Hand genommene Gesuch gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und erachtete den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
B.c. Die beim Bundesverwaltungsgericht dagegen erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil vom 12. Juli 2010 abgewiesen.
III
C.
C.a. Am 13. Dezember 2010 reichte der Gesuchsteller wiederum eine mit
"Gesuch um Wiedererwägung" betitelte Eingabe beim BFM ein und
beantragte die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung habe er
erstmals erwähnt, dass er durch die türkische Polizei am Genital gefoltert
worden sei. Gleichzeitig reichte er einen Arztbericht des Ambulatoriums
für Kriegs- und Folteropfer vom (…) ein. Darin wurde bestätigt, dass
aufgrund einer mechanischen Schädigung und/ oder einer starken
psychischen Hemmung infolge einer entsprechenden Traumatisierung
beim Gesuchsteller urogenitale Beschwerden vorlägen, welche sich mit
der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung, einer mittelschweren
bis schweren depressiven Episode und einer unklaren urogenitalen
Funktionsstörung" vereinbaren liessen.
C.b. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 überwies das BFM die
Eingabe vom 13. Dezember 2010 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses antworte in einem Schreiben vom 21.
Dezember 2010, es könne kein zu behandelndes Geschäft – nach der
klaren Auffassung des Rechtsvertreters – erkannt werden.
C.c. Daraufhin wies das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2011 das
Wiedererwägungsgesuch ab.
C.d. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2011 hiess
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2011 gut, hob
die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Januar 2011 auf und wies die
Vorinstanz an, auf das "Wiedererwägungsgesuch" infolge Unzulässigkeit
nicht einzutreten.
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C.e. Mit Schreiben des BFM vom 23. Februar 2011 zog der
Rechtsvertreter des Gesuchstellers das Wiedererwägungsgesuch vom
13. Dezember 2010 zurück.
IV
D.
D.a. Mit einem "Revisionsbegehren" vom 22. Februar 2011 gelangte der
Gesuchsteller durch den Rechtsvertreter an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2010 in Revision zu ziehen und
ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, der
Wegweisungsvollzug des Gesuchstellers sei unzulässig beziehungsweise
unzumutbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dem
Revisionsbegehren sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als
Revisionsgrund rief er Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) (Einbringen neuer Tatsachen und
Beweismittel) an und führte zur Begründung aus, aufgrund des neuen
Arztberichtes vom (…) würden die als unglaubhaft beurteilten Asylgründe,
welche zu seiner Ausreise geführt hätten, in einem anderen Lichte
erscheinen.
D.b. Mit Telefax vom 23. Februar 2011 setzte das
Bundesverwaltungsgericht per sofort vorsorglich den Vollzug bis auf
Weiteres aus.
D.c. Mit Verfügung vom 15. März 2011 hielt die zuständige
Instruktionsrichterin fest, die Begründung des Gesuchs ziele auf die
Revision des Urteils der ARK vom 26. November 2001 ab, obschon als
Anfechtungsobjekt explizit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Juli 2010 angeführt werde. Der Gesuchsteller werde deshalb
aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist das Revisionsgesuch im
Sinne der Erwägungen zu berichtigen beziehungsweise zu ergänzen.
D.d. Mit Schreiben vom 23. März 2011 beantragte der Rechtsvertreter
des Gesuchstellers, das Urteil der ARK vom 26. November 2001 sei in
Revision zu ziehen. An der bisherigen Begründung hielt er fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht. Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner
Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ARK, gefällt wurden
(vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, S. 119, 2007/21 E. 3 S. 244).
1.2. Gemäss Art. 37 i. V. m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revisionsverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK
richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021;
vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f. S. 120, 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f. S. 245 f.).
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, damit über die Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66
Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision
kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden
können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher
gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass
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besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.2. Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund (Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines
Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten
Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind revisionsweise geltend gemachte Tatsachen
lediglich dann als neu zu qualifizieren, wenn sie zur Zeit der
Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst
nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche
sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen
Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur
Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 99; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn. 740; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 262; BGE 108 V
171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue
Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage
des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller
günstigeren Ergebnis zu führen (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 106;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Worten, wenn sie den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge
des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S.
273, Rn. 1431).
3.2. Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind
nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entweder neue
erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
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aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn.
741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren
vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten
(RHINOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431). Hingegen ist es –
im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen – nicht
notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem
Beschwerdeentscheid stammen (vgl. die in der vorliegenden
Konstellation weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK 1994 Nr. 27 E. 5.c S. 199).
3.3. Der Beschwerdeführer hatte im ersten Asylverfahren im
Wesentlichen geltend gemacht, er habe als Sympathisant im Jahre 1999
für die (…) Zeitschriften und Broschüren verteilt. Im Jahre 1999 habe er
die Schule verlassen und habe nach Istanbul gehen müssen, weil er
Kurde sei. Bei einem Kurzaufenthalt in Elbistan habe er am (…) erneut
Propagandamaterial der (…) verteilt, weshalb er von der Polizei
festgenommen und eine Woche lang an einem ihm unbekannten Ort
festgehalten und gefoltert worden sei. Insgesamt sei er dreimal
festgenommen und einmal gefoltert worden. Seither leide er unter
psychischen Beschwerden. Seine Heimat habe er verlassen, weil er als
Kurde unterdrückt werde und es nicht mehr ausgehalten habe.
3.4. Mit Verfügung vom 5. September 2001 trat das BFM gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch ein und führte zur
Begründung aus, angesichts der Tatsache, dass es sich bei der (…) um
eine illegale Partei handle, deren Aktivitäten streng geahndet würden,
und der Gesuchsteller Propagandamaterial der (…) verteilt habe, das der
Polizei in die Hände gefallen sei, könne mit Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass gegen den Gesuchsteller eine Untersuchung
oder ein Verfahren eingeleitet oder der Gesuchsteller nur mit einer
Auflage freigelassen worden wäre. Da dies nicht der Fall sei, seien die
geschilderten Ereignisse realitätsfremd. Die weiteren Vorbringen, wonach
er im Januar/Februar (…) in Istanbul von der Polizei auf einer Baustelle
gesucht worden sei, seien unsubstanziiert ausgefallen; der Gesuchsteller
habe nicht erklären können, weshalb er gesucht worden sei und wie man
ihn habe finden können. Die Erklärung, wahrscheinlich sei er verraten
worden, überzeuge nicht, denn der Gesuchsteller habe sich in der
Millionenstadt weder angemeldet noch habe er seinem Arbeitgeber
Personaldokumente abgegeben. Aus diesem Grunde könne auch nicht
geglaubt werden, dass er gefoltert worden sei.
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3.5. Mit Beschwerdeentscheid vom 26. November 2001 wies die ARK die
dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die Asylvorbringen als
offensichtlich haltlos. Zur Begründung des abweisenden Entscheids
führte die ARK aus, es sei eine Vielzahl von Ungereimtheiten (Daten und
Gründe der Festnahmen, Aufenthalt in Istanbul an fixer Adresse bzw.
Übernachten auf Baustellen) festzustellen, und die geschilderte
Festnahme vom (…) könne nicht geglaubt werden, weil sich der
Gesuchsteller dazu nicht überzeugend geäussert habe und davon
auszugehen sei, dass gegen ihn – falls er tatsächlich mit
Propagandamaterial erwischt worden wäre – ein Verfahren eingeleitet
worden wäre. Aus dem eingereichten Arztzeugnis könne erkannt werden,
dass er eine kleine Narbe über dem Grundgelenk des kleinen Fingers,
wahrscheinlich von einer Rissquetschwunde herrührend, an der
Handfläche und an der Bauchdecke streifenförmige Narben, die
wahrscheinlich von Schnittwunden herrührten, und am Hinterkopf eine
Narbe habe. Weitere von oberflächlichen Verletzungen herrührende
Narben seien im Wangenbereich und am Schienbein zu finden. Der
Gesuchsteller habe bei der Befragung angegeben, er sei geschlagen
worden, in der Beschwerde habe er geltend gemacht, er sei mit Füssen
und Eisenstangen traktiert worden. Aufgrund der Ungereimtheiten würden
auch die vom Gesuchsteller gezeigten Narben nicht zu einem anderen
Ergebnis führen. Einerseits sei davon auszugehen, dass er sich die
Schnittwunden anderweitig zugefügt habe, andererseits könne nicht
angenommen werden, dass jemand, der getreten und mit Eisenstangen
traktiert werde, nur ganz oberflächliche Verletzungen erlitten habe.
3.6. Ein dagegen eingereichtes Revisionsgesuch des Gesuchstellers
wurde von der ARK mit Entscheid vom 6. Juli 2006 abgewiesen. Auf
dessen Begründung wird vorliegend nicht näher eingegangen, zumal es
nicht Anfechtungsgegenstand ist.
3.7.
3.7.1. Im vorliegenden Revisionsverfahren reichte der Gesuchsteller
einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer
des Universitätsspitals Zürich vom (…) ein – wo er seit dem 30. Januar
2007 in Behandlung ist. Darin wird festgehalten, dass der Gesuchsteller
unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelschwerer bis
schwerer depressiven Episode leide und eine unklare urogenitale
Funktionsstörung festzustellen sei. Anlässlich der Befragung zur
Vorgeschichte habe der Gesuchsteller angegebenen, im Alter von 18
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oder 19 Jahren in der Türkei von ein paar Zivilpolizisten verschleppt und
in dunkle Räume gebracht worden zu sein, wo er unter Beschimpfungen
mit Füssen getreten, mit Gegenständen geschlagen und "geschnitten"
und an seinem Genital gefoltert worden sei. Eine fachärztliche
urologische Abklärung habe nicht durchgeführt werden können, weil
diese sehr schmerzhaft sei und dem Gesuchsteller aufgrund der
geschilderten Beschwerden (Schmerzen beim Wasserlösen und
Erektionsschwierigkeiten) nicht zugemutet werden könne.
3.7.2. Der Rechtsvertreter führte im Wesentlichen aus, der neue
Arztbericht des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer mache mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit deutlich, dass die beim Gesuchsteller
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung eine psychische
Reaktion auf die von Menschen am Gesuchsteller verübte (sexualisierte)
Gewalt sei. Dieser neue Sachverhalt lasse die Asylgründe des
Gesuchstellers in einem neuen Licht erscheinen. Es könne
ausgeschlossen werden, dass die Traumatisierung durch andere
Vorgänge (wie beispielsweise ein Unfall, gemeine Kriminalität,
Kriegsverletzung oder kriegerischen Ereignisse) hervorgerufen worden
sei. Eine erneute Prüfung der Asylvorbringen unter Berücksichtigung des
vorliegenden Arztberichts lasse keinen anderen Schluss zu, als
feststellen zu können, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Ausreise
aus der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen sei, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
3.8. Der neu ins Recht gelegte ärztliche Bericht vom (…) ist vorab
daraufhin zu überprüfen, ob er als neues erhebliches Beweismittel gelten
kann. Als neu und erheblich gilt der ins Recht gelegte Arztbericht, wenn
er geeignet ist, die als haltlos beurteilten Vorbringen (politische
Verfolgung und die damit zusammenhängende Folter) zugunsten des
Gesuchstellers zu beweisen bzw. glaubhaft erscheinen zu lassen. Oder
anders ausgedrückt, wenn im ordentlichen Verfahren dieses Arztzeugnis
bereits vorgelegen hätte, es vermutlich zu einem anderen Entscheid,
nämlich einer Kassation des Nichteintretensentscheides des BFF,
gekommen wäre. Dies ist vorliegend zu verneinen, denn mit dem
eingereichten Arztbericht kann zwar belegt werden, dass der
Gesuchsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet,
unbewiesen bleibt aber nach wie vor der flüchtlingsrechtlich relevante
Hintergrund. Bei der Beurteilung der Ursache für die posttraumatische
Belastungsstörung ist der Facharzt – wie er in seinem Bericht selbst
festhält (die geltend gemachten Übergriffe könnten durch ihn letztlich
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hinsichtlich des Realitätsgehalts nicht überprüft werden) – gezwungen,
sich auf die Angaben zu stützen, welche der Gesuchsteller bei der
Befragung zur Vorgeschichte (Anamnese) zu Protokoll gibt. Diese gehen
nicht über diejenigen Angaben hinaus, welche bereits Grundlage von
Entscheiden zweier Instanzen, zuletzt der ARK mit Urteil vom
26. November 2001, gewesen ist. In dieser Hinsicht hätte das neu
eingereichte Beweismittel bei dessen Vorliegen im ordentlichen Verfahren
nicht zu einem anderen Resultat geführt, denn die als haltlos beurteilte
politisch motivierte Verfolgung stützte sich auf verschiedene Elemente,
die durch das neue Beweismittel nicht glaubhaft werden. Der Arztbericht
fördert in dieser Hinsicht keine neuen flüchtlingsrechtlich relevanten
Erkenntnisse zu Tage.
3.9. Was die vom Gesuchsteller geltend gemachte Folter an seinem
Genital betrifft, ist vorab festzuhalten, dass er gemäss dem Arztbericht
vom (…) während des ganzen Therapieverlaufs nie bereit gewesen sei,
genauer auf seine Traumatisierung einzugehen. Es wurde bei ihm zwar
eine unklare urogenitale Funktionsstörung diagnostiziert, die von ihm
geschilderten Beschwerden (Erektionsschwierigkeiten und Schmerzen
beim Harnlösen) konnten indes nicht durch eine fachärztliche urogenitale
Abklärung objektiviert werden, weil es diesem nicht zuzumuten sei, sich
einer solchen Untersuchung zu unterziehen. Aber selbst wenn die
Beschwerden objektiviert werden könnten, würde mit dem eingereichten
Arztbericht offen bleiben, ob diese auf ein flüchtlingsrechtlich erhebliches
Ereignis zurückzuführen seien. Bei der Eruierung des zu behandelnden
Problems eines Patienten stellt der Facharzt auf die Aussagen des
Gesuchstellers ab; es ist mithin nicht Aufgabe des Facharztes, die
Angaben zu den traumatisierenden Ereignisse auf dessen Glaubhaftigkeit
hin zu überprüfen. Wie in E.3.5 ausgeführt wurde, konnten die Vorbringen
des Gesuchstellers, wonach er aus politisch motivierten Gründen verfolgt
worden sei, aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten – insbesondere
hinsichtlich der geschilderten Folter und der festgestellten Narben – nicht
glaubhaft dargelegt werden. Dabei spielt der infrage stehende Umstand
(Beschwerden am Genital) im flüchtlingsrechtlichen Sinne eine
untergeordnete Rolle; die geltend gemachte Tatsache ist unerheblich.
4.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der eingereichte
Arztbericht vom (…) bei dessen Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht
zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, weshalb er nicht geeignet ist,
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eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers zu
belegen oder glaubhaft zu machen. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 26. November 2001 ist demzufolge abzuweisen.
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5.
5.1. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beantragte ferner, es sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug des Gesuchstellers in die
Türkei unzulässig und unzumutbar sei. Aufgrund seiner schweren
Gesundheitsbeeinträchtigung und der damit einhergehenden Gefahr für
Leib und Leben sei eine Wegweisung zu riskant.
5.2. Der Rechtsvertreter begründet diesen Antrag nur unzureichend und
führt nicht weiter aus, inwiefern sich der Gesundheitszustand des
Gesuchstellers seit dem letzten materiellen Beschwerdeentscheid vom
12. Juli 2010 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7211/2007), in
welchem die posttraumatische Belastungsstörung bereits
Prüfungsgegenstand war, verändert haben soll. Es wird deshalb auf eine
Überweisung der Rechtsschrift an das BFM zur allfälligen Prüfung als
Wiedererwägungsgesuch verzichtet.
5.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
abgewiesen.
5.4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65
Abs. 2 VwVG wird mangels Komplexität und aufgrund des im
Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Untersuchungsmaxime
abgewiesen.
5.5. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des
Revisionsgesuchs wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: