B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1236/2014
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (…).
E-1236/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus der Region B._______ / Kosovo stammenden Beschwerdefüh-
renden gehören der Volksgruppe der Gorani an. Sie verliessen ihr Hei-
matland eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2012 und gelangten am 3.
Mai 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) gaben sie an, sie hätten ihr
Heimatland verlassen, weil sie dort aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert
worden seien. (…) habe nicht alle benötigten Impfungen und (…) keine
medizinische Behandlung für (…) X-Beine erhalten. Mit Albanern sei es
zudem mehrmals zu Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen der
Beschwerdeführer bedroht und geschlagen worden sei. Sie hätten ihm im
Jahr 1999 sein Geschäft in C._______ weggenommen, ohne ihn finan-
ziell zu entschädigen. Diesen Vorfall habe er zwar bei der Polizei ange-
zeigt, diese sei aber untätig geblieben. Seither traue er der Polizei nicht
mehr, weshalb er weitere Anzeigen unterlassen habe. Ein im Jahr 2003 in
Österreich eingereichtes Asylgesuch habe er im Jahr 2007 zurückgezo-
gen. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland und der Heirat mit der Be-
schwerdeführerin hätten sie gemeinsam im Jahr 2009 erfolglos in Frank-
reich um Asyl ersucht. Die Beschwerdeführerin leide sehr unter den stän-
digen Behelligungen seitens der Albaner. Zur Untermauerung ihrer Vor-
bringen reichten sie das Impfbüchlein (…), eine Bestätigung des Amtes
für Minderheiten, ein Reisedokument sowie zwei Internetartikel zur allge-
meinen Lage der Gorani im Kosovo ein.
B.
Am 27. Juni 2012 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei
wiesen die Beschwerdeführenden unter anderem auf die Folgen der Dis-
kriminierungen aufgrund ihrer Ethnie hin. Nachdem dem Beschwerdefüh-
rer sein Laden genommen worden sei, hätte er, um Arbeit erhalten zu
können, den Beamten seine Ehefrau zum sexuellen Missbrauch überlas-
sen sollen. Im Februar 2012 habe er in C._______ um die Rückgabe sei-
nes Ladens gebeten, woraufhin er von den Albanern verprügelt worden
sei. Eine Anzeige habe er wegen seines Misstrauens gegenüber der Poli-
zei unterlassen. Diese Situation sei für die Familie nicht mehr tragbar ge-
wesen und habe insbesondere bei der Beschwerdeführerin zu gesund-
heitlichen Problemen geführt, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hät-
ten.
E-1236/2014
Seite 3
C.
Auf Aufforderung des BFM hin, reichten die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 2. Dezember 2013 zur gesund-
heitlichen Situation (…) sowie gleichzeitig einen Arztbericht zum Gesund-
heitszustands der Beschwerdeführerin von Dr. med. E._______ vom 3.
Dezember 2013 ein.
D.
Mit Entscheid vom 4. Februar 2014 – eröffnet am 6. Februar 2014 – wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. März
2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheis-
sung der Asylgesuche, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung.
F.
Am 19. März 2014 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihres
Rechtsmittels bestätigt und ihnen mitgeteilt, dass sie das Beschwerdever-
fahren in der Schweiz abwarten dürfen.
G.
Mit Telefax des Instruktionsrichters vom 10. April 2014 wurde dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Einsetzung als amtlicher
Rechtsbeistand in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert,
innert Frist eine Kostennote einzureichen.
Der Rechtsvertreter reichte seine Kostennote am gleichen Tag per Telefax
zu den Akten.
E-1236/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass es
sich beim Kosovo aufgrund der innenpolitischen Situation um einen so-
genannt verfolgungssicheren Staat handle. Die geltend gemachten Be-
helligungen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ethnie seien zudem
nicht asylrelevant. Die Wegnahme ihres Geschäfts sei vor rund 13 Jahren
geschehen und stehe somit in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Aus-
reise. In Bezug auf die weiteren von Albanern ausgehenden Behelligun-
E-1236/2014
Seite 5
gen könne nicht von einem fehlenden Schutz seitens der kosovarischen
Behörden ausgegangen werden. Hinsichtlich der X-Beine (…) der Be-
schwerdeführenden würden auch die Ärzte in der Schweiz von einer feh-
lenden Behandlungsnotwendigkeit ausgehen. Die Impfungen (…) hätten
zudem nicht stattgefunden, weil die Beschwerdeführenden ihr Heimatland
vor dem vereinbarten Termin verlassen hätten. Damit sei den Beschwer-
deführenden die Widerlegung der Vermutung nicht gelungen, beim Koso-
vo handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat. Gründe, welche
gegen eine Wegweisung in den Kosovo sprechen würden, bestünden
ebenfalls keine. Die Sicherheitslage habe sich verbessert oder zumindest
stabilisiert, womit die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung al-
lein aufgrund der Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden könne. Die
Beschwerdeführenden würden in ihrem Heimatland zudem über ein trag-
fähiges familiäres Netzwerk verfügen. Betreffend die gesundheitliche Si-
tuation der Beschwerdeführerin könnten die Beschwerdeführenden auf
entsprechende Institutionen im Kosovo zurückgreifen. Die medizinische
Grundversorgung sei auch in psychotherapeutischer und medikamentö-
ser Hinsicht sichergestellt und es bestünde die Möglichkeit der Inan-
spruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe.
4.2 Die Beschwerdeführenden begründeten die Anträge in ihrer Be-
schwerde damit, dass der Entscheid der Vorinstanz willkürlich und bun-
desrechtswidrig sei. Zunächst stelle sich die Frage, ob der Kosovo als
verfolgungssicher angesehen werden könne, zumal gerade die Lage der
Gorani in der Region B._______ prekär sei. Ein aktueller Lagebericht sei
deshalb einzuholen. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführenden die
Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG mit ihren Vorbringen umge-
stossen. Die Wegnahme des Ladens des Beschwerdeführers sei – ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz – asylrechtlich relevant, weil sie seither
ununterbrochen für dessen Wiedererlangung gekämpft hätten. Die Be-
hörden könnten schon deshalb nicht als schutzfähig und schutzwillig be-
zeichnet werden, weil sie in den letzten zwölf Jahren nichts unternommen
hätten, um den Beschwerdeführenden zu ihrem Recht zu verhelfen. Da-
mit hätten die Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht, dass sie als
Gorani im Kosovo jahrelang asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewe-
sen seien. Zumindest aber erweise sich der Vollzug der Wegweisung auf-
grund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin als unzu-
mutbar und unzulässig. Entsprechende Spezialisten zur Behandlung ihrer
psychotraumatischen Belastungsstörung würden in ihrem Heimatland
fehlen.
E-1236/2014
Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet den Ausführungen der Vorin-
stanz in Bezug auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden bei. Die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeit werden grundsätzlich nicht angezweifelt. Es
besteht aber kein Kausalzusammenhang zwischen der Wegnahme des
Geschäfts des Beschwerdeführers im Jahr 1999 und seiner Ausreise im
Jahr 2012, zumal auch die in der Zwischenzeit erfolgten Behelligungen
damit nicht in Verbindung stehen. Das BFM hat mit überzeugender Be-
gründung festgestellt, dass nicht von einem fehlenden Schutz der Be-
schwerdeführenden seitens der heimatlichen Behörden ausgegangen
werden muss oder ihnen der Zugang zur Gesundheitsversorgung verwei-
gert worden wäre. Auch im heutigen Zeitpunkt können sich die Be-
schwerdeführenden somit bei allfälligen Behelligungen seitens der Alba-
ner – nötigenfalls mithilfe ihres Anwalts im Kosovo (vgl. Protokoll der bei-
den BzP der Beschwerdeführenden je S. 2) – an die kosovarischen Be-
hörden wenden, welche ihnen adäquaten Schutz gewähren können. Das
Einholen eines neuen Lageberichts betreffend Gorani im Kosovo erweist
sich als unnötig, weshalb der entsprechende Beweisantrag abgewiesen
wird. Ihre Vorbringen genügen demnach nicht den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Zum gleichen Schluss ka-
E-1236/2014
Seite 7
men im Übrigen gemäss Angaben der Beschwerdeführenden auch die
französischen Asylbehörden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
E-1236/2014
Seite 8
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Kosovo bietet zum heutigen Zeitpunkt
– unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden
zur Ethnie der Gorani – keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Be-
schwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Insbesonde-
re lässt sich auch aus der Tatsache an sich, dass Angehörige ethnischer
Minderheiten im Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen
– auch von privater Seite – ausgesetzt sind, kein ausrechend reales Risi-
ko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung ableiten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
E-1236/2014
Seite 9
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Die allgemeine Lage im Kosovo ist zum heutigen Zeitpunkt weder
von Krieg noch von Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als
zumutbar erscheint. Zwar handelt es sich bei den Beschwerdeführenden
um Angehörige der ethnischen Minderheit der Gorani. Dieser Umstand al-
lein spricht jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Vielmehr ist nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts insbe-
sondere die Region B._______, aus welcher die Beschwerdeführenden
stammen, von einem vergleichsweise entspannten Verhältnis unter den
verschiedenen ethnischen Gruppen gekennzeichnet. Auch die sozioöko-
nomische Situation der Gorani ist nach wie vor relativ gut. Aus diesen
Gründen erscheint im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung für
slawische Muslime in den Kosovo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica)
als zumutbar, sofern bestimmte Kriterien – wie berufliche Ausbildung, Be-
stehen eines sozialen Netzes, Strukturhilfe, Gefährdung aufgrund eines
allfälligen mit den Serben geleisteten Militärdienstes – individuell über-
prüft wurden (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/50 E. 8.6; ferner auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5064/2008 vom 5. April 2012,
E. 5.3.3).
7.4.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Region B._______
und verfügen dort über ein tragfähiges soziales Netzwerk, da ein
Grossteil der nahen Verwandten sowohl des Beschwerdeführers als auch
der Beschwerdeführerin nach wie vor dort lebt. Der Beschwerdeführer
besuchte während neun Jahren die Schule und konnte seinen Lebensun-
terhalt vor der Ausreise als (…) bestreiten (vgl. Protokoll der BzP des Be-
schwerdeführers vom 16. Mai 2012, S. 4). Betreffend die X-Beine (…) der
Beschwerdeführenden kamen sowohl der untersuchende Arzt im Kosovo
als auch derjenige in der Schweiz zum Schluss, dass zurzeit kein Hand-
lungsbedarf bestehe. Eine Verweigerung der Impfung (…) der Beschwer-
deführenden kann den Akten auch nicht entnommen werden, zumal ein
Impftermin angesetzt wurde, sie diesen aber aufgrund ihrer Ausreise nicht
wahrnehmen konnte.
7.4.4 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behand-
lung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
E-1236/2014
Seite 10
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt.
Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht
vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, je mit
weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin diagnos-
tizierte Dr. med. F._______ in dem mit der Beschwerde eingereichten
Arztbericht vom 12. August 2013 eine Posttraumatische Belastungsstö-
rung (PTBS) sowie eine schwere depressive Episode. Gleichzeitig stellte
er fest, dass der Beginn einer Therapie der PTBS nun möglich sei. In ei-
nem weiteren Arztbericht vom 3. Dezember 2013 stellte Dr. med.
E._______ im Wesentlichen dieselbe Diagnose und äusserte hinsichtlich
der Therapiemöglichkeit im Kosovo die Vermutung, eine solche wäre für
die Beschwerdeführerin nicht zugänglich. Eine fehlende Behandlung wür-
de die depressiven und posttraumatischen Symptome verstärken, die
sich zukünftig chronifizieren könnten.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische Ver-
sorgung im Kosovo, auch im Hinblick auf psychotherapeutische und me-
dikamentöse Behandlung, als ausreichend zu bezeichnen. Der Zugang
zu den medizinischen Strukturen ist zudem auch für Angehörige der eth-
nischen Minderheit der Gorani grundsätzlich gewährleistet (vgl. BVGE
2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Insbesondere befindet sich in der Stadt Prizren,
welche sich nicht weit vom Herkunftsort der Beschwerdeführenden befin-
det und wo sich auch einige Verwandte der Beschwerdeführenden aufhal-
ten (vgl. Protokoll der BzP der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2012
S. 5; Protokoll der BzP des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2012 S. 6),
ein Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten sowie separate
Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen. Auch die im Zeugnis
vom 3. Dezember 2013 diagnostizierte latente Unterversorgung des Kör-
pers mit Schilddrüsenhormonen (Hypothyreose) wäre bei Bedarf im Ko-
sovo behandelbar (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM],
Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2013, Kapitel V, https://milo.
/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12
111421/16291480/16724178/Kosovo_-_Country_Fact_Sheet_2013,
_deutsch.pdf?nodeid=16724179&vernum=-2 >, abgerufen am 2. April 2014;
E-1236/2014
Seite 11
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-968/2014 sowie D-7124/2013).
Folglich ist es der Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten, eine ent-
sprechende Behandlung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ih-
rem Herkunftsland in Anspruch zu nehmen. Schliesslich steht es ihr offen,
das Angebot der individuellen medizinischen Rückkehrhilfe in Anspruch
zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312].
Auch mit Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
ist somit keine Gefährdungssituation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erkennen.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der
Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch nicht als aussichtslos zu
bezeichnen. Bei der vorliegenden Aktenlage ist von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen. Folglich ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsge-
richt bei Verfahren – wie dem Vorliegenden – nach Art. 31a Abs. 4 AsylG
E-1236/2014
Seite 12
der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder ei-
nen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung
der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
ist somit gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist ein amtlicher
Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Jürg Federspiel beizu-
ordnen.
9.3 Der Umfang der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bezieht sich
auf diejenigen Kosten, die mit und nach Einreichung des Gesuchs ent-
stehen (vgl. MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum VwVG, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 65 N 34, mit Hinweis auf BGE
122 I 322 E. 3b S. 326). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
werden Aufwendungen für die Erstellung der Kostennote nicht entschä-
digt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–1930/2010
vom 8. Mai 2012 E. 8.2).
9.4 Der in der Kostennote vom 10. April 2014 für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren ausgewiesene zeitliche Aufwand von rund 8.5 Stun-
den (zu einem Stundenansatz von 200.–) erscheint – bis auf die Kosten
für die Erstellung der Honorarnote – als angemessen. Gestützt auf die
eingereichte Kostennote (mit dem erwähnten Abzug) sowie die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist dem amtlichen
Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von insgesamt
Fr. 1875.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1236/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten
auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
nach Art. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen und den Beschwerdefüh-
renden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt
Jürg Federspiel bestellt.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands, Jürg Federspiel, wird zulas-
ten der Gerichtskasse auf Fr. 1875.– festgesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: