B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1237/2014
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft
in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit fremdsprachiger Eingabe vom 12. Februar 2009 an die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ersuchte der Be-
schwerdeführer sinngemäss um Asyl und Bewilligung der Einreise in die
Schweiz.
B.
Am 9. März 2009 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers und forderte ihn auf, die Botschaft zu informieren,
sobald er aus dem Gefängnis entlassen worden und in der Lage sei, wei-
tere Dokumente einzureichen. Am 24. März 2009 erfolgte ein interner Ab-
schreibungsbeschluss durch das BFM, weil sich der Beschwerdeführer in
Haft befinde und sein Asylgesuch zur Zeit nicht behandelt werden könne.
Sobald er sich auf der Botschaft melde, werde das Verfahren wieder auf-
genommen.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2012 legte der Beschwerdeführer dar, er sei
(…) Jahre alt und das (…) Kind seiner Eltern. Um für seine Familie zu
sorgen, habe er einen Laden geführt und private Geschäfte getätigt. Am
(…) 2006 sei er in B._______ von der Special Task Force (STF) aufgrund
angeblicher terroristischer Tätigkeiten festgenommen worden. Er sei bis
zum (…) 2010 im Gefängnis C._______ gewesen, wo er unter anderem
gefoltert worden sei. Da ihm vorgeworfen worden sei, Verbindungen zu
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben, sei er nach seiner
Freilassung von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden. Vor
drei Monaten sei er von bewaffneten Personen aufgesucht und bedroht
worden. Er traue sich unter diesen Umständen nicht mehr, das Haus zu
verlassen, weshalb er kein Einkommen mehr erwirtschaften und nicht
mehr für seine Familie sorgen könne.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine
auf seinen Namen lautende Karte des Internationalen Komitees des Ro-
ten Kreuzes (IKRK), eine "Familiy Notification" des IKRK vom 2. Januar
2007 sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister zu den Akten (alles in
Kopie).
D.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 setzte die Botschaft dem Be-
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schwerdeführer Frist, detaillierte Angaben zu seinen Asylgründen zu ma-
chen sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzureichen.
E.
Am 23. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft frist-
gerecht ein Schreiben sowie weitere Beweismittel (englische Überset-
zungen des Geburtsregisterauszuges und der Identitätskarte) ein. Im
Schreiben legte er im Wesentlichen dar, er werde in Sri Lanka bedroht
und müsse um sein Leben fürchten. Obwohl er bei seiner Verhaftung und
den Befragungen geltend gemacht habe, keine Verbindungen zu den
LTTE zu haben, sei er vom Gericht verurteilt worden und während vier
Jahren inhaftiert gewesen. Am (…) 2010 sei er gegen Kaution freigelas-
sen und im (…) 2012 vom Gericht freigesprochen worden. Da er sich vor
Gericht jedoch gegen die Sicherheitskräfte ausgesprochen habe, seien
diese wütend auf ihn, und eine Gruppe von bewaffneten Personen in Zivil
komme regelmässig zu ihm nach Hause und befrage ihn. Sie würden ihm
vorwerfen, Informant der LTTE zu sein, was sich aus vertraulichen Quel-
len ergebe. Kürzlich seien Personen zu ihm gekommen und hätten ihn
über die vierjährige Gefangenschaft befragt. Er sei deshalb und weil von
dort schon mehrere Personen verschwunden seien aus seinem Dorf ge-
flohen und wohne nun bei (…) in B._______. Überdies werde er verfolgt,
weil die Sicherheitskräfte glaubten, er habe den LTTE angehört und betei-
lige sich an deren Wiederaufbau. Beim IKRK und der Human Rights
Commission (HRC) habe er sich beschwert, doch diese seien nicht in der
Lage, ihn zu schützen. Weil er keine Verwandten an anderen Orten Sri
Lankas habe, könne er den Sicherheitskräften nicht durch einen Wohn-
ortwechsel entkommen.
F.
Anlässlich der Befragung durch die Botschaft vom 20. Februar 2013 gab
der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, seit (…) habe er ei-
nen (…)laden in D._______, wo auch sein Vater arbeite. Im Jahr 2006 sei
ihm vorgeworfen worden, eine Bombe auf sich getragen zu haben. Er sei
deshalb während eines Monats und acht Tagen von der STF festgehalten
und danach der Polizei übergeben worden, welche ihn dem B._______
Court vorgeführt habe. Dieses Gericht habe seine Inhaftierung im
C._______-Gefängnis angeordnet und alle zwei Wochen verlängert, bis
er am (…) 2010 gegen Kaution entlassen worden sei. Während der Haft
sei er ungefähr fünfmal geschlagen worden. Für die LTTE habe er nie ge-
arbeitet, jedoch während des Waffenstillstandes an einigen Treffen der
Organisation teilgenommen. Das Verfahren gegen ihn sei am (…) 2012
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abgeschlossen worden, wobei er auf Anraten seines Anwaltes den Vor-
wurf, er habe eine Bombe auf sich getragen, akzeptiert habe. Er sei zu
einer Busse von 10000 LKR verurteilt worden, welche er aber nicht habe
bezahlen können. Kurze Zeit später sei er ins E._______-Camp vorgela-
den worden, wo er geschlagen worden sei. Danach seien mehrere Male
Personen zu ihm nach Hause gekommen, die ihn ebenfalls geschlagen
und einmal sogar versucht hätten, ihn mitzunehmen, was seine Eltern
verhindert hätten. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens habe sich
seine Situation noch verschlimmert. Im (…) 2012 seien erneut unbekann-
te Personen zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn aufgefordert,
etwas herauszugeben, wobei er nicht gewusst habe, wovon sie gespro-
chen hätten. Er vermute, dass es sich bei den stets in Zivil gekleideten
Personen um Angehörige des Criminal Investigation Department (CID)
gehandelt habe. Solche Besuche hätten seit (…) 2012 ungefähr (…) Mal
stattgefunden, wobei er fast jedes Mal geschlagen worden sei. Das letzte
Mal seien sie am (…) 2013 gekommen. Er habe sich aufgrund dieser
Probleme bei der HRC und beim IKRK gemeldet, welche ihm geraten hät-
ten, sich bei der Polizei beziehungsweise dem Gericht (als sein Verfahren
noch nicht abgeschlossen gewesen sei) zu melden. Er habe Verwandte in
F._______, G._______ und B._______. Als Beweismittel reichte der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung eine Bestätigung des IKRK vom
19. Februar 2013 betreffend seine Haft zu den Akten. Am 28. Februar
2013 reichte er ausserdem eine Information der Polizei bezüglich seine
Festnahme zu den Akten (beides Übersetzungen in Kopie).
G.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 (eröffnet am 6. Februar 2014) lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz.
H.
Mit am 25. Februar 2014 bei der Botschaft eingegangener Beschwerde-
schrift vom 21. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz.
I.
Am 3. April 2014 (Eingang Botschaft am 22. April 2014) ergänzte der Be-
schwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie
vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisheri-
gen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling aner-
kannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohn-
te, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die
Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet.
Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre negative Verfügung im Wesentlichen
damit, gemäss Praxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung
einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung mass-
gebend. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn sie aufgrund
ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat
verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich
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die verfolgte Person nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Vor-
liegend sei aufgrund des in der Vergangenheit Vorgefallenen zwar ver-
ständlich, dass der Beschwerdeführer um seine Sicherheit fürchte. Seine
Furcht müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht
begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Es bestünden
keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seines Aufenthaltes im Ge-
fängnis in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sein könnte. Alleine aus dem Umstand des Gefängnis-
aufenthaltes könne nicht abgeleitet werden, dass er zum heutigen Zeit-
punkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Es sei zwar nicht auszu-
schliessen, dass er weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Be-
hörden stünde. Dies sei jedoch aufgrund mangelnder Intensität nicht asyl-
relevant. Im (…) 2013 sei ihm von den sri-lankischen Behörden sogar ein
neuer Pass ausgestellt worden. In den letzten Jahren habe sich die Situa-
tion in Sri Lanka massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der sri-
lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit
der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ge-
samte Land wieder unter Regierungskontrolle. Die sri-lankischen Behör-
den würden zwar nach wie vor Führungspersonen und Kämpfer der LTTE
suchen. Der Beschwerdeführer sei aber gemäss seinen Angaben nie Mit-
glied der LTTE gewesen. Bei den geltend gemachten Problemen mit Mit-
gliedern des CID handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder re-
gional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Diesen
könne er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes ent-
ziehen. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An
diesen Erwägungen würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern vermögen. Die geltend gemachten Vorbringen seien somit nicht
einreiserelevant.
4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen seine bisherigen Vorbringen. In seiner Eingabe vom 3. April 2014
machte er geltend, am 28. März 2014 erneut von bewaffneten Unbekann-
ten aufgesucht worden zu sein. Diese hätten ihm vorgeworfen, seine Tä-
tigkeiten gegen sie wieder aufgenommen zu haben, weshalb sie ihn nicht
am Leben lassen würden. Aufgrund dieser Bedrohungen befinde er sich
in Lebensgefahr und traue sich nicht mehr, das Haus zu verlassen.
5.
5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers die Intensität einer asylrelevanten
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Verfolgung nicht zu erreichen vermögen und somit als nicht einreiserele-
vant einzustufen sind.
5.2 Der Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers liegt bereits (…), der
Abschluss des Verfahrens (…) Jahre zurück. Allein aus der Inhaftierung in
der Vergangenheit lässt sich keine aktuelle asylrelevante Verfolgung zum
heutigen Zeitpunkt ableiten. Es ergeben sich aus seinen Vorbringen denn
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft erneut
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Dazu
kommt, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht klar
ist, wie das gerichtliche Verfahren schliesslich abgeschlossen wurde, und
er trotz mehrmaliger Aufforderung keine entsprechenden Dokumente zu
den Akten gereicht hat. Auch die vom Beschwerdeführer stereotyp und
wenig substanziiert geschilderten Hausbesuche und Bedrohungen durch
unbekannte Personen, welche hauptsächlich nach Abschluss des Ge-
richtsverfahrens (…) 2012 stattgefunden hätten und bis heute andauer-
ten, weisen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf, sofern
sie überhaupt geglaubt werden können. Es ist nicht davon auszugehen,
dass diese Behelligungen ihn in eine vom Asylgesetz geforderte Zwangs-
lage versetzt haben, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in Sri
Lanka verunmöglichen oder in unzumutbarem Ausmass erschweren wür-
den, zumal es sich dabei um lokal oder regional beschränkte Verfol-
gungsmassnahmen handelt, welchen er sich durch einen Wegzug in ei-
nen anderen Teil des Landes entziehen könnte. Dies hat er allerdings
bisher nicht – oder zumindest nicht längerfristig – für nötig gehalten. Sei-
nen Angaben anlässlich der Anhörung lässt sich entnehmen, dass er sich
seit (…) an der gleichen Adresse im gleichen Dorf aufhält, wo er ein Ge-
schäft führt (vgl. vorinstanzliche Akten A11). Auch in den späteren Einga-
ben wird diese Adresse als Domizil angegeben. Sein Vorbringen in seiner
neuesten Eingabe betreffend den 28. März 2014, wonach er aus Angst
das Haus nicht mehr verlasse, ergibt unter den vorliegenden Umständen
wenig Sinn, da ihn eigenen Angaben zufolge die unbekannten Personen
jeweils bei ihm zu Hause aufgesucht hätten. Würde der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich befürchten, an Leib und Leben bedroht zu werden, wäre er
schon lange umgezogen, zumal er geltend gemacht hat, über Verwandte
in G._______, B._______ und F._______ zu verfügen. Folglich erscheint
die Furcht des Beschwerdeführers, künftig asylrelevanten Nachteilen
ausgesetzt zu sein, aus objektiver Sicht nicht berechtigt.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen
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hat. Es erübrigt sich, auf die im Verlaufe des Verfahrens beigebrachten
Beweismittel vertieft einzugehen, zumal diese am Verfahrensausgang
nichts zu ändern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: