B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1239/2018
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2014 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 6. Oktober 2014 wurde er durch die Vorinstanz zur Per-
son befragt (BzP) und gab dabei an, er sei 14 Jahre und drei Monate alt.
A.b In einem von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen und durch das Insti-
tut für Rechtsmedizin (…) erstellten Gutachten zur Altersschätzung vom
16. Oktober 2014 wird die Vollendung des 18. Lebensjahres als sicher fest-
gestellt und von einem wahrscheinlichen Lebensalter zwischen 18 und 23
Jahren ausgegangen.
A.c Am 29. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör dazu gewährt. In seiner Antwort vom 3. November 2014 hielt er am
angegebenen Alter fest und führte aus, er habe dieses von seinen Eltern
erfahren, die ihm auch die Geburtsurkunde mitgegeben hätten.
A.d Am 5. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört
und machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und
stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er habe zwei ältere
Brüder, die in der Schweiz leben würden. C._______ habe die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. D._______ habe wegen
C._______ Probleme mit den Behörden bekommen und sei deshalb aus-
gereist. Kurz vor seiner eigenen Ausreise hätten die Behörden sich bei den
Eltern zu Hause nach seinem Bruder C._______ erkundigt. Die Familie sei
belästigt und bedroht worden. Eines Tages sei er auf dem Nachhauseweg
von der Schule in ein Armeecamp mitgenommen worden. Sein Vater habe
mit der Hilfe eines Bekannten seine Freilassung erreichen können, obwohl
ihm auferlegt worden sei, zuerst den Bruder der Armee zu übergeben.
A.e Am 23. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör dazu gewährt, dass seine Geburtsurkunde gefälscht sei. In seiner Stel-
lungnahme vom 3. März 2016 erklärte er, sein Geburtsdatum sei der (…).
Er habe gedacht, wenn er diese falschen Geburtsangaben mache, müsse
er nicht nach Sri Lanka zurückkehren.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige
kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Seite 3
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-2333/2016 vom 1. Mai 2017 gutgeheissen und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in
Bezug auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers unter Einbezug seiner
Brüder neu zu würdigen.
D.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die
zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua-
liter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt-
liche Rechtspflege und Verbeiständung der bevollmächtigten Rechtsver-
treterin zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
F.
Am 5. März 2018 ging bei Gericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklä-
rung vom 1. März 2018 vom Departement Gesundheit und Soziales Aargau
für den Beschwerdeführer ein.
G.
Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang der Be-
schwerde am 5. März 2018 und hielt fest, er dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten.
E-1239/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)
5.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
5.1 Zunächst stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe bewusst über sein
Alter getäuscht und sich als minderjährig ausgegeben. Damit sei seine per-
sönliche Glaubwürdigkeit grundsätzlich erschüttert und seine Vorbringen
seien in Zweifel zu ziehen.
Die Zweifel würden durch seine widersprüchlichen Aussagen verstärkt. In
der BzP habe er erklärt, die Soldaten hätten sich bei ihm zu Hause nach
beiden Brüdern erkundigt, wohingegen er in der Anhörung ausgeführt
habe, sie hätten sich nur nach C._______ erkundigt. Zudem habe er sich
auch innerhalb der Anhörung widersprochen, indem er einerseits angege-
ben habe, er sei nicht mehr zur Schule gegangen nachdem er bedroht wor-
den sei und andererseits erklärte, er sei nach diesem Ereignis wieder zur
Schule gegangen. Hinzu komme, dass seine Aussagen zum Aufenthalt im
Camp sehr oberflächlich ausgefallen seien.
5.2 Weiter führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen betreffend die Bedro-
hung durch Armeeangehörige seien nicht glaubhaft. Es gelte daher anhand
von sogenannten Risikofaktoren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im
Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG habe. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
die rund dreieinhalb jährige Landesabwesenheit würden nicht ausreichen,
um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Auch
die Hintergrundbefragung (inklusive Registrierung, Erfassung der Identität
und Überwachung der Aktivitäten) der Rückkehrer und eine allfällige Eröff-
nung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylre-
levanten Verfolgungsmassnahmen darstellen.
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5.3 In Hinblick auf die Beurteilung einer künftigen Gefährdung seien auch
die Dossiers der beiden in der Schweiz lebenden Brüder beigezogen wor-
den. C._______ habe am (…) 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz einge-
reicht. Ihm sei jedoch die geltend gemachte Unterstützung der LTTE nicht
geglaubt worden. Sein Asylgesuch sei abgelehnt und eine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz verfügt worden. Er habe keine Beschwerde dage-
gen eingereicht. Im Übrigen habe er im Jahr 2014 beabsichtigt, sich
zwecks Ausstellung eines Passes an die sri-lankischen Behörden zu wen-
den. Daraus sei zu schliessen, dass er keine Bedenken gehabt habe, mit
den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten oder in die Heimat zu rei-
sen. Eine Reflexverfolgung wegen des Bruders C._______ sei daher zu
verneinen.
Der Bruder D._______ habe am (…) 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz
gestellt. Er habe als (…)-jähriger diverse Hilfstätigkeiten für die LTTE ver-
richtet, sei daher im Heimatstaat in Haft genommen und einem intensiven
Screening unterzogen und mangels Verdacht – eine Gefahr für die Sicher-
heit des Staates darzustellen – wieder freigelassen worden. Sein Asylge-
such sei am (…) 2011 mangels Asylrelevanz abgewiesen und die dagegen
eingereichte Beschwerde, welche nur den Vollzug der Wegweisung zum
Gegenstand gehabt habe – sei abgewiesen worden. Nachdem D._______
untergetaucht sei, habe er am (…) 2014 ein zweites Asylgesuch einge-
reicht, welches aufgrund einer anderen Risikoeinschätzung positiv beurteilt
und er in der Folge als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss den vor-
liegenden Akten sei D._______ nicht Mitglied der LTTE gewesen und ver-
füge über kein Profil, aufgrund dessen der Beschwerdeführer für die sri-
lankischen Behörden von Interesse sein könnte.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausge-
sagt, D._______ habe wegen C._______ Schwierigkeiten mit den Behör-
den bekommen, was nicht den Aussagen von D._______ entspreche. Al-
leine aus der Tatsache, dass D._______ in der Schweiz Asyl erhalten habe,
könne nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen
werden. Zum Zeitpunkt der fraglichen Tätigkeiten von D._______ sei der
Beschwerdeführer selbst noch sehr jung gewesen. Ferner würden aus sei-
nen Aussagen keine weiteren Anhaltspunkte hervorgehen, die ihn gegen-
über den sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen liessen. Die
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen verstärke diese Einschätzung.
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Seite 7
5.4 Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Brüder bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
der Vorwurf einer Verbindung zur LTTE gemacht werde. Somit bestehe
kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er habe
zwar zu Beginn des Asylverfahrens falsche Angaben zu seinem Alter ge-
macht. Daraus zu schliessen, dass seine Glaubwürdigkeit damit grund-
sätzlich erschüttert sei, entspreche aber nicht einer Gesamtbeurteilung im
Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung. Seine sonstigen Angaben seien
glaubhaft.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er sich nicht widersprochen und
in beiden Befragungen jeweils von der Suche der Behörden nach beiden
Brüdern gesprochen. Bei der ersten Anhaltung hätten die Soldaten explizit
nach C._______ gefragt. Dieser vermeintliche Widerspruch dürfe nicht zu
seinen Ungunsten ausgelegt werden. Er könne nach so langer Zeit nicht
mehr sagen, wann die Behörden nach dem einen und wann nach dem an-
deren Bruder gefragt hätten. Zudem sei ihm, als jüngstem Kind, nie die
ganze Wahrheit erzählt worden. Vorliegend gehe es um die Reflexverfol-
gung aufgrund seiner Brüder. Die sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis
von den Tätigkeiten beider seiner Brüder. Aufgrund des anerkannten Risi-
koprofils von D._______ sei er als Familienmitglied ebenfalls gefährdet. Es
würden nicht nur besonders exponierte Personen unter den Verdacht fal-
len, dass sie bestrebt seien, den Separatismus wieder aufflammen zu las-
sen. Auch nach der Beendigung des Bürgerkriegs habe sich die Situation
in Sri Lanka nicht ganz beruhigt und es sei keinesfalls von einem abneh-
menden Verfolgungsinteresse des Staates auszugehen. Als Bruder von
LTTE-Anhängern habe er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete
Furcht vor einer Verfolgung beziehungsweise einer Reflexverfolgung.
6.2 Der Beschwerdeführer hat ein falsches Alter angegeben. Erst nachdem
ihm vorgehalten wurde, dass seine Geburtsurkunde gefälscht sei, hat er
sein Alter berichtigt. Ein solches Verhalten ist mit dem Stellen eines Asyl-
gesuchs grundsätzlich nicht vereinbar und beschlägt die persönliche
Glaubwürdigkeit eines Asylsuchenden. Die Vorinstanz hat diesen Aspekt
zu Recht in ihre Gesamtwürdigung einfliessen lassen. Ihr Vorgehen ist in
dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
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Seite 8
6.3
6.3.1 Entgegen der in der Rechtsmitteingabe vertretenen Ansicht und mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP
von der Suche der Behörden nach beiden Brüdern (SEM-Akten A12/12
Ziff. 7.01), bei der Anhörung hingegen nur noch vom Bruder C._______
(SEM-Akten A24/14 F27, F81 f., F86 ff., F93, F109, F118) gesprochen hat.
Seine Erklärung, er könne nach so langer Zeit nicht mehr sagen, nach wel-
chem Bruder jeweils gesucht worden sei, überzeugt nicht. Es ist ein we-
sentlicher Unterschied, ob nach beiden Brüdern oder nur nach einem ge-
sucht wurde. In Anbetracht dessen, dass es sich bei dieser Suche der Be-
hörden um den ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise handelt, darf
vom Beschwerdeführer ohne Weiteres erwartet werden, dass er in diesem
zentralen Punkt widerspruchsfrei aussagt. Ferner hat der Beschwerdefüh-
rer ausgesagt, D._______ hätte ebenfalls Schwierigkeiten wegen
C._______ gehabt (a.a.O. F47, F49), was indes nicht mit den Aussagen
von D._______ übereinstimmt. Die Angaben des Beschwerdeführers er-
weisen sich damit insgesamt als nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu
vermeiden kann bezüglich weiterer Unstimmigkeiten auf die angefochtene
Verfügung verwiesen werden.
6.3.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit Urteil E-2333/2016
vom 1. Mai 2017 erfolgte zur Prüfung einer möglichen Reflexverfolgung
wegen der Brüder. Dazu hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht mit einer solchen zu
rechnen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er zum Zeit-
punkt als sein damals (…)-jähriger Bruder D._______ mögliche Hilfstätig-
keiten für die LTTE ausgeführt hat, selbst noch sehr klein gewesen ist und
er daher nichts genaues über dessen Tätigkeiten weiss. Inwiefern ihm nun
heute daraus noch konkret ein Nachteil erwachsen soll, erklärt der Be-
schwerdeführer nicht. Solches ist auch nicht ersichtlich.
6.3.3 Das Gericht hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenfalls
Einsicht in die Akten der in der Schweiz lebenden Brüder genommen. Es
kommt dabei zum Schluss, dass eine Reflexverfolgung aufgrund des Bru-
ders C._______ schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil ihm
nicht geglaubt wurde, dass er je die LTTE unterstützt habe und angenom-
men wurde, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als unbe-
scholtener Bürger gelte. Die entsprechende Verfügung hat C._______
nicht angefochten und später sogar erwogen nach Sri Lanka zurückzukeh-
ren. Was D._______ betrifft ging die Vorinstanz davon aus, dass er im Jahr
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Seite 9
2005, vor nunmehr 13 Jahren, möglicherweise kleinere Hilfstätigkeiten ver-
richtet hat. Deshalb und aufgrund weiterer in seiner Person liegenden risi-
kobegründenden Faktoren wurde er als Flüchtling anerkannt. Vor diesem
Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich daraus eine Gefähr-
dung für den Beschwerdeführer ergeben könnte.
6.3.4 Nachdem beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist, dass er in
einer „Stop- oder Watch-List“ verzeichnet ist, er nicht exilpolitisch tätig ist,
er keine Narben am Körper aufweist und bei ihm auch sonst keine Risiko-
faktoren vorliegen, ist nicht zu befürchten, dass ihm die sri-lankischen Be-
hörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Separatismus wieder auf-
leben zu lassen. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer nach
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, ohne gültige Reisepapiere nach
Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfol-
gung zu begründen.
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-1239/2018
Seite 10
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Seite 11
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestä-
tigt und die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert. Dem-
nach ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. bezüglich des
Vanni Gebiets Referenzurteil D-3619/2016 vom 16.10.2017) zumutbar,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann (vgl. E. 13.2-13.4).
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Bezirk Jaffna. Er ist jung
und soweit den Akten zu entnehmen gesund. Es kann davon ausgegangen
werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzu-
lassen, zumal sich seine Eltern sowie verschiedene Onkel und Tanten nach
wie vor dort aufhalten. Er wird erneut bei seinen Eltern unterkommen kön-
nen und verfügt somit über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, das
ihn bei einer Wiedereingliederung und dem Aufbau einer Lebensgrundlage
unterstützen kann. Vor seiner Ausreise hat er während (…) Jahren die
Schule besucht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 12
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung einer amtlichen Rechts-
beiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzu-
weisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: