Abtei lung V
E-1241/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Nigeria,
wohnhaft B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1241/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 13. Dezember 2007 verlassen hat und auf dem Seeweg nach
Italien gelangte, bevor er am am 14. Januar 2008 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ zu seinen Asylgründen befragt worden
ist und am 15. Februar 2008 die direkte Bundesanhörung
stattgefunden hat,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus D._______,
Nigeria,
dass er als Einzelkind keine Verwandten habe, zumal seine Eltern be-
reits gestorben seien und er weder Verwandte des Vaters noch der
Mutter kenne,
dass er seit Januar 2003 für E._______ - die Tante eines Freundes -
und deren Mann, F._______, in G._______ gearbeitet habe,
dass er das Haus der Familie H._______ am 15. Mai 2007 verlassen
habe, nachdem er fälschlicherweise der versuchten Vergewaltigung an
einem kleinen Mädchen beschuldigt worden sei,
dass er danach bei einem Mann namens I._______ in G._______ ge-
lebt und gearbeitet habe,
dass er am 1. Dezember 2007 verhaftet worden sei, nachdem er
E._______ eine SMS mit dem Text "What you sew, you reap one day"
gesendet hatte,
dass er am 10. Dezember 2007 wieder auf freien Fuss gesetzt worden
sei, nachdem sich I._______ zusammen mit einem Freund für ihn
eingesetzt habe,
dass E._______ am 12. Dezember 2007 verstorben sei,
dass ein Nachbar der Verstorbenen, J._______, ihn und I._______
anlässlich ihres Treffens in einem Fast-Food-Lokal darüber in Kenntnis
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gesetzt habe, dass er im Zusammenhang mit dem Tod von E._______
von der Polizei gesucht werde und er deshalb die Stadt umgehend
verlassen solle,
dass I._______ zusammen mit J._______ seine Ausreise noch im
Fast-Food-Lokal organisiert hätten und er G._______ direkt im
Anschluss an das Treffen verlassen habe,
dass er noch am selben Tag mit dem Bus nach D._______ gereist sei,
wo er eine Kontaktperson von J._______ getroffen habe,
dass er seinen Heimatstaat schliesslich am 13. Dezember 2007 in Be-
gleitung dieser Kontaktperson an Bord eines Schiffes verlassen habe,
dass er Angst habe, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, da die Fa-
milie H._______ sehr einflussreich sei und ihn überall finden würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe widersprüchliche Angaben über den Besitz und
Verbleib seiner Reise- oder Identitätspapiere gemacht und auch seine
Schilderungen betreffend Ausreise und Reiseweg müssten als un-
glaubhaft bezeichnet werden,
dass in Anbetracht der Sachlage davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer versuche durch die Nichtabgabe von Reise- oder Iden-
titätspapieren die Umstände seiner Ausreise und den wirklichen Reise-
weg zu verschleiern,
dass folglich keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zum Beginn
seiner Probleme mit den nigerianischen Behörden, zu seinem letzten
Wohnort sowie zu seiner letzten Arbeit vor Verlassen seines Heimat-
staates gemacht habe und trotz mehrfacher Nachfrage nicht in der
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Lage gewesen sei darzulegen, wo er von der Polizei gesucht worden
sei,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht er-
fülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses erforderlich seien,
dass Nigeria seit den Wahlen vom 30. Mai 1999 seinen demokrati-
schen Weg fortgesetzt und eine durchgehende Stabilität erlangt habe,
dass trotz der Unruhen anlässlich der Wahlen vom April 2007 nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen
gesprochen werden könne und sich eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat somit als zumutbar erweise,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, die einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden und dieser zudem tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 21. Februar 2008 sei aufzuheben und das Verfahren sei
zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätsdokumenten entschuldbare Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung
aussagte, er habe im Jahre 2003 eine nationale ID-Karte beantragt
und im August 2007 einen Antrag für einen Reisepass gestellt, doch
habe er bisher kein entsprechendes Dokument erhalten (vgl. BFF-Prot.
S. 6),
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dass er in seiner Beschwerdeschrift um Einräumung einer Frist er-
sucht, um sich über Freunde den Reisepass zu beschaffen,
dass er schliesslich im Sinne weiterer Abklärungen beantragt, es seien
zwecks Feststellung seiner Identität Papiere der Universität K._______
in L._______ zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Kontakt zu
Freunden im Heimatstaat hat,
dass er offenbar über eine Geburtsurkunde verfügt, zumal diese - ge-
mäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts -
nebst anderen Dokumenten bei der Beantragung eines Reisepasses
vom Antragsteller vorzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung
führen könnte,
dass der Beschwerdeführer trotz des wiederholten Hinweises auf sei-
ne Pflicht zur Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren sodann keine
erkennbaren Bemühungen zu deren Beschaffung unternommen hat,
obschon er im Heimatstaat offensichtlich über entsprechende Papiere
verfügt (Geburtsurkunde, Universitätspapiere) und auch ausreichend
Zeit hatte, sich diese durch Freunde zukommen zu lassen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von
Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das
Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass den fluchtauslösenden Eingriffen ein bestimmtes Motiv zu Grun-
de liegen muss, damit diese als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
anerkannt werden,
dass der Verfolger das Opfer in einer der in Art. 3 AsylG abschliessend
genannten Eigenschaften, namentlich wegen seiner Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen treffen will,
dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung jedoch
kein asylrelevantes Motiv zu Grunde liegt, weshalb die diesbezügli-
chen Vorbringen als nicht asylrelevant bezeichnet werden müssen,
dass seine Vorbringen zudem zahlreiche Widersprüche und Unge-
reimtheiten enthalten, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzel-
nen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
erachtet werden müssen und damit entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung auch keine Veranlassung besteht, in Nigeria
weitere Abklärungen zu tätigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungss-
chein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (vorab per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie-
genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das Amt für Migration des Kantons M._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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