B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1241/2016
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Mai
2014. Am 23. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Am 14. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am
10. November 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er
geltend, er habe in Eritrea Militärdienst geleistet. Er sei einmal respektive
zwei Mal für längere Zeit in Haft gewesen. Schliesslich sei er aus dem Mi-
litär desertiert und habe Eritrea illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 – eröffnet am 2. Februar 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kan-
ton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz vom 22. Januar 2016 sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung
festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessu-
aler Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, der Asylpunkt sowie die
Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers
angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5
E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz
nicht mehr geprüft werde. Seine Schilderungen seien bespickt mit Unstim-
migkeiten. So mache er widersprüchliche Angaben zu der Anzahl der
Haftaufenthalte, den Gründen für seine Festnahme, seiner Freilassung
respektive seiner Flucht aus dem Gefängnis, seiner Position in der Armee
sowie zu seiner Dienstzeit. Aus diesen Gründen könnten der vorgebrachte
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Dienst in der eritreischen Armee und die Desertion aus derselben nicht ge-
glaubt werden.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe substantiierte An-
gaben gemacht, welche die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung nicht be-
rücksichtigt habe. Es könne sein, dass er seine Inhaftierungsdaten durch-
einandergebracht habe und unterschiedliche Angaben gemacht habe. Dies
sei jedoch auf intellektuelle oder interkulturelle Faktoren und Fähigkeiten
zurückzuführen. Nichts desto trotz könne dieser Umstand seine Flucht-
gründe, den Jahrzehnte andauernden Militärdienst, seine zwei unrecht-
mässigen Inhaftierungen sowie sein Desertieren nicht ausser Kraft setzen.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerde-
führers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen sind.
So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in der
BzP explizit vorbringt, er sei nur einmal in Haft gewesen (SEM-Akten,
A4/12 S. 8), während er in der Anhörung ausführt, zwei Mal in Haft gewe-
sen zu sein (SEM-Akten, A18/25 F23, F59 und F74). Die zweite Haft, wel-
che gemäss Anhörung der Grund für seine Ausreise gewesen sei, erwähnt
er in der BzP mit keinem Wort. Ausserdem erwähnt er in der Anhörung
seine erste Haft, die gemäss BzP vom 6. Juni 2012 bis zum 2. Mai 2014
gedauert hat (SEM-Akten, A4/12 S. 8), erst auf Nachfrage hin (SEM-Akten,
A18/25 F74). Er bringt jedoch vor, die Haft habe lediglich vier Monate ge-
dauert und nicht, wie ursprünglich gesagt, beinahe zwei Jahre (SEM-Ak-
ten, A18/25 F76). Weitere Unstimmigkeiten finden sich in seinen Aussagen
zu seiner angeblichen Flucht aus dieser ersten Haft. Während er in der BzP
vorbringt, er sei in den Spital gebracht worden und von dort geflohen (SEM-
Akten, A4/12 S. 8), gibt er in der Anhörung zu Protokoll, man habe ihn ein-
fach freigelassen (SEM-Akten, A18/25 F80). Diese Widersprüche kann der
Beschwerdeführer weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene er-
klären.
Bezüglich zahlreicher weiterer Widersprüche kann auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
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oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer
geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes ledig-
lich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum
möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch
unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-
träge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis
47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Ver-
schiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen
Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Rei-
sepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlas-
sen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da
die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl
haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritrei-
sche Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen poli-
tischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewe-
gung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete illegale Aus-
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reise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaub-
haft zu machen. Da der vorgebrachte militärische Dienst und die Desertion
nicht glaubhaft seien, sei seiner Darstellung der Boden entzogen worden
und damit auch seiner vorgebrachten Motivation, wonach er Eritrea habe
illegal verlassen müssen. Des Weiteren widerspreche er sich bezüglich
dessen, ob er die Grenze zu Fuss oder mit einem Pferdekarren nach
B._______ überquert habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie er die
vorgebrachte Grenzregion ohne irgendwelche Schwierigkeiten habe pas-
sieren können.
5.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Beschwerdeebene einzig darauf,
dass die legale Ausreise für Personen aus Eritrea schwer bis unmöglich
sei.
5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Aus-
reise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatz-
weise auseinander.
So bringt der Beschwerdeführer in der BzP vor, er sei zu Fuss über die
Grenze nach B._______ gelangt (SEM-Akten, A4/12 S. 6), während er in
der Anhörung ausführt, ein Bauer habe ihn auf seinem Pferdekarren nach
B._______ mitgenommen (SEM-Akten, A18/25 F102). Ebenfalls zutreffend
hält die Vorinstanz fest, dass nach den offensichtlich unglaubhaften Aus-
sagen des Beschwerdeführers zur Desertion, auch seine Motivation, Erit-
rea illegal zu verlassen, fraglich ist, und dass nicht nachvollziehbar ist, wie
er die Grenze so problemlos habe überqueren können. Alledem hat der
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegenzusetzen.
5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (in Berücksichtigung der Erwä-
gung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen.
Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die no-
torisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreise-
gründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus.
Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Recht-
sprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substanti-
ierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile
des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015
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vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen
ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer
Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel