B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1241/2018
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (…).
E-1241/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie,
wurde eigenen Angaben zufolge im Sudan geboren, hielt sich stets dort auf
und verliess diesen Herkunftsstaat am 28. Mai 2015. Am 20. Juni 2015
reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am
23. Juni 2015 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Be-
fragung zur Person BzP). Eine einlässliche Anhörung zu den Gesuchs-
gründen fand am 13. Juli und am 4. November 2015 statt. Dabei machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zuletzt mit seiner Mutter
und seinen fünf Geschwistern in Khartum (Sudan) gelebt und dort die
Schule bis zur siebten Klasse besucht zu haben. Seine Eltern seien Eritreer
und stammten aus Tesseney. Seine Mutter habe im Sudan Tee verkauft.
Sie sei krank und habe eine Handoperation durchführen müssen. Seine
ältere Schwester kümmere sich um die übrigen Geschwister. Sein Vater
habe vor rund zwei Jahren die Familie verlassen. In Eritrea habe er nur
noch seine Grosseltern mütterlicherseits, die in Tesseney lebten und die er
als Kleinkind in Khartum anlässlich eines Besuches kurz kennengelernt
habe. Er sei in die Schweiz gekommen, um eine Ausbildung zu machen,
später hier zu arbeiten und seine Familie im Sudan zu unterstützen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sei-
nen Taufschein (im Original) zu den Akten.
B.
Am 5. Februar 2016 wurde ein Sprachanalysegespräch in Tigrinya mit dem
Beschwerdeführer durchgeführt. Ein weiteres „Lingua“-Gespräch in Ara-
bisch erfolgte am 2. Juni 2016. Diese ergaben, dass der Beschwerdeführer
in der Tigrinya-Gemeinschaft im Sudan aufgewachsen und entsprechend
sozialisiert worden sei. Aufgrund der Analyseergebnisse wurde die Natio-
nalität des Beschwerdeführers mit „Eritrea“ erfasst.
C.
Am 15. Februar 2017 ging beim SEM ein den Beschwerdeführer betreffen-
der Arztbericht vom 8. Februar 2017 und ein Austrittsbericht des Spitals
B._______ vom 20. Februar 2017 ein. Darin wird unter anderem die Diag-
nose einer (…) gestellt.
E-1241/2018
Seite 3
D.
Nachdem das SEM den Beschwerdeführer aufforderte, weitere medizini-
sche Informationen abzugeben, reichte dieser mit Eingabe vom 29. Mai
2017 einen zusätzlichen Arztbericht vom 24. Mai 2017 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
F.
Eine gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6797/2017 vom 9. Januar 2018 gut.
Es hob den angefochtenen Entscheid betreffend Wegweisung und Vollzug
auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Mit Ver-
weis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 und D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzur-
teile publiziert) hielt das Gericht im Wesentlichen fest, das SEM habe nicht
geprüft, ob eine drohende Einberufung in den eritreischen National- oder
Militärdienst ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis im Sinne von
Art. 3 oder Art. 4 EMRK darstelle, womit wesentliche Aspekte, welche die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen würden, nicht hinrei-
chend abgeklärt worden seien. Zusätzlich merkte es an, das SEM habe
sich nicht mit der Frage befasst, wie sich der seit seiner Geburt ununter-
brochene Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan auswirke.
G.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2018, eröffnet am 29. Januar 2018, stellte
das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer
2), ordnete die Wegweisung (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug (Dispo-
sitivziffer 4) an und beauftrage den Kanton C._______ mit dem Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffer 5).
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer
dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und bean-
tragen, es seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. Januar 2018
aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventua-
E-1241/2018
Seite 4
liter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In for-
meller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Beiordnung der bevollmächtigen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 hiess die zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung gut und stellte dem Beschwerdeführer in der Person von lic.iur. Mo-
nika Böckle eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Das SEM wurde gleichzei-
tig zur Vernehmlassung eingeladen.
J.
Mit Eingabe vom 27. März 2018 liess sich das SEM fristgerecht verneh-
men. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 18. April 2018
Stellung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 wurde dem Beschwer-
deführer ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt und
ihm Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen.
Gleichzeitig wurde er aufgefordert, allfällige medizinische Unterlagen so-
wie Belege betreffend seine schulische, sprachliche und eventuell berufli-
che Ausbildung einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine er-
gänzende Stellungnahme zu den Akten. Dieser lag ein Schreiben von
D._______ und ihrer Familie vom 6. Oktober 2018, eine Lernkarte der
E._______, diverse Zeugnisse und Kursbestätigungen, eine Einschätzung
des F._______ vom 16. Januar 2017, ein Lebenslauf des Beschwerdefüh-
rers und eine aktualisierte Kostennote der Rechtsvertreterin bei.
M.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben der ehemaligen Sozialarbeiterin G._______ zu den Akten reichen.
E-1241/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 ist, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Dispositivzif-
fern 1 und 2), nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwach-
sen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3)
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung
durchführbar ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
E-1241/2018
Seite 6
4.
4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, Eritrea würde
zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte aufweisen, eine allgemein
schlechte Menschenrechtslage reiche jedoch nicht aus, um dem Wegwei-
sungsvollzug generell entgegenzustehen. Erforderlich sei vielmehr eine
konkrete Bedrohung, welche nach ständiger Rechtsprechung erst dann
vorläge, wenn die asylsuchende Person bei einer Rückkehr mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen werde,
die mit Art. 3 EMRK unvereinbar wäre. Im Falle des Beschwerdeführers sei
auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit staatlichen
Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe beziehungsweise dass ihm mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3
EMRK drohe, nachdem der eritreische Staat vermutungsweise nichts von
seiner Existenz wisse, er eigenen Angaben gemäss weder in Eritrea gelebt
noch seinen Heimatstaat je besucht habe und zudem über keine heimatli-
chen Papiere verfüge.
Hinsichtlich einer drohenden Einberufung in den militärischen National-
dienst kommt das SEM weiter zum Schluss, diese falle in die Ausschluss-
klausel von Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK und sei vom Anwendungsbereich des
Verbots der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen. Die blosse
Möglichkeit, künftig Zwangsarbeit zu leisten, namentlich durch die Verrich-
tung von nicht militärischen Aufgaben im eritreischen Nationaldienst, ge-
nüge nicht, um eine Verletzung von Art. 4 EMRK zu bejahen.
In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea hält das SEM schliesslich fest, aus den Akten würden sich keine
individuellen Gründe ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schlies-
sen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen wür-
den. Der Beschwerdeführer habe seine (…)behandlung in der Schweiz ab-
geschlossen und sei genesen. Die Tatsache, dass er nie in Eritrea gelebt
habe, spreche nicht gegen eine Rückkehr dorthin. Es könne nämlich davon
ausgegangen werden, dass Tigrinya seine Muttersprache sei. Weiter habe
er eine eritreische Schule in Khartum besucht, wo er gelernt habe, Tigrinya
und Arabisch zu lesen und zu schreiben. Nachdem er in einem eritreischen
Umfeld sozialisiert worden sei und eine eritreische Schule besucht habe,
kenne er die Gepflogenheiten und Bräuche seines Heimatstaates. Seine
Grosseltern würden zudem in Tesseney leben, womit er über ein soziales
Umfeld und eine Unterkunftsmöglichkeit in einer Handelsstadt an der
Grenze zum Sudan verfüge.
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Seite 7
4.2 In seiner Rechtmitteleingabe erhebt der Beschwerdeführer zunächst
verschiedene formelle Rügen. Er bringt vor, das SEM habe die Umstände,
welche er als vulnerable Person in Eritrea vorfinden würde, nicht genügend
abgeklärt. Es habe seinen Asylentscheid zudem solange hinausgezögert,
bis er volljährig geworden sei, um ihn im Hinblick auf die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs als Erwachsenen zu behandeln. Mit Verweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 bringt er weiter
vor, das SEM habe nicht genügend abgeklärt, wie sich der Umstand aus-
wirke, dass er sich nie in Eritrea aufgehalten habe. Damit habe das SEM
seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt.
Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6791/2017
vom 9. Januar 2018 macht der Beschwerdeführer weiter geltend, das SEM
habe entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Gerichts keine weiteren
Abklärungen zur Beurteilung des Risikos einer möglichen Verletzung von
Art. 3 und 4 EMRK vorgenommen, weshalb die Sache abermals zur Neu-
beurteilung und Begründung an das SEM zurückzuweisen sei. Im Weiteren
führt er aus, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines
Alters ein Einzug in den Nationaldienst oder in die Volksmiliz drohe und er
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Behandlung zu rechnen
habe, die gegen das Verbot der Folter sowie der Zwangsarbeit verstosse.
Müsse er als abgewiesener Asylsuchender, der sich dem eritreischen Mili-
tärdienst bis dato entzogen habe, zurückkehren, führe dies auch zu einer
Profilschärfung, welche eine unzulässige Bestrafung zur Folge haben
könne. Das Risiko der Verletzung der EMRK sei sowohl in Bezug auf Art. 3
als auch in Bezug auf Art. 4 somit tatsächlich, konkret und real.
Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass zwischenzeitlich sein
Grossvater verstorben sei. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt er aus, in Eritrea lebe nun nur noch seine Grossmutter, wel-
che selbst unterstützungsbedürftig sei. Er verfüge in Eritrea über kein an-
derweitiges soziales Netz, weil er sich nie dort aufgehalten habe. Entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz seien seine Schreib- und Lesekennt-
nisse in Tigrinisch sodann völlig unzulänglich, was im Berufsleben unüber-
windbare Schranken darstelle. Er habe auf dem Personalienblatt denn
auch Arabisch (und nicht Tigrinya) als seine Muttersprache angegeben und
die Befragungen hätten alle in Arabisch durchgeführt werden müssen. Er
sei im Sudan bildungsmässig stark vernachlässigt worden und erscheine
wohl auch deshalb in seinen kognitiven Fähigkeiten als leicht einge-
schränkt, was sich aus zahlreichen Passagen der Befragungsprotokolle
E-1241/2018
Seite 8
ablesen lasse. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei seine Situation in
der Schweiz ebenfalls in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Er
habe prägende Jahre seiner Jugend in der Schweiz verbracht, nachdem er
als 16-Jähriger eingereist sei. Seither besuche er mit vorbildlichem Einsatz
die Schule und freiwillige Deutschkurse. Er habe sich hierzulande auch
nichts zuschulden kommen lassen. Schliesslich erweise sich die Ausreise
nach Eritrea auch deshalb als unzumutbar, weil er an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung leide.
4.3 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach das SEM sein Verfah-
ren vorsätzlich verzögert habe, hält das SEM in seiner Vernehmlassung
entgegen, die Abklärungen zur Person, insbesondere die durchgeführte
Sprachanalyse, habe erst einige Tage bevor der Beschwerdeführer volljäh-
rig geworden sei durchgeführt werden können. Hinzu gekommen sei seine
(…)erkrankung. Weil gemäss geltender Praxis eine Wegweisung nicht vor
Abschluss einer begonnenen Therapie vollzogen werden könne, sei mit der
Entscheideröffnung bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung zu-
gewartet worden.
Bezüglich des Einwandes, der Beschwerdeführer verfüge über unzu-
reichende Tigrinya-Sprachkenntnisse, verwies das SEM auf die durchge-
führte Sprachanalyse, wonach er fliessend Tigrinya spreche. Es hielt weiter
fest, insgesamt sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer versu-
che seine wahren Lebensumstände zu verschleiern. So habe er im vor-
instanzlichen Verfahren nämlich ausgesagt, er spreche wenig Tigrinya,
was nicht dem Ergebnis der Sprachanalyse entspreche. Er habe auch
keine Angaben zur Landesgeschichte Eritreas gemacht, obwohl er jahre-
lang eine eritreische Schule besucht habe. Seine Aussagen in Bezug auf
seine Identität und seine familiären Verhältnisse würden weiter diffus er-
scheinen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich in der
Schweiz gut eingelebt und Integrationsbemühungen unternommen habe,
würden ferner darauf hinweisen, dass er in der Lage sei, sich an neue Si-
tuationen anzupassen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine
posttraumatische Belastungsstörung geltend mache, habe er diesbezüg-
lich keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche zumindest die Notwen-
digkeit einer Therapiebehandlung belegen würden. Es sei insgesamt nicht
ersichtlich, inwiefern sich die psychische Störung auf die Zumutbarkeit der
Wegweisung auswirke, nachdem der Beschwerdeführer seit September
2016 weder Psychopharmaka noch eine Therapie benötige.
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4.4 In seiner Replikeingabe erhebt der Beschwerdeführer weitere formelle
Rügen. Er bringt vor, das SEM habe sich bei seiner Behauptung, er könne
Tigrinya lesen und schreiben, auf zwei vermutlich von ihm ausgefüllte For-
mulare, namentlich auf die Aktenstücke A2 und A10 gestützt. In diese Ak-
tenstücke sei ihm jedoch keine Akteneinsicht gewährt worden. Soweit das
SEM sodann auf das Aktenstück A15 verweise, belege dieses gerade
nicht, dass er ein annehmbares Tigrinya spreche. Weder im ersten noch
im zweiten Asylentscheid sei weiter die Rede davon gewesen, dass er
seine Herkunft zu verschleiern versuche. Angesichts der Alters- und
Sprachanalyse, welche zu seinen Gunsten ausgefallen seien, sei dies
auch nicht statthaft und die Vorgehensweise des SEM widerspreche den
verfassungsmässigen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns, weshalb
dessen Ausführungen in der Stellungnahme nicht zu hören seien. Insbe-
sondere habe er auch keine Gelegenheit gehabt, zu den neu erhobenen
Einwänden Stellung zu nehmen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt werde.
4.5 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 hält der
Beschwerdeführer fest, die Aktenstücke A2 und A10 würden zusätzliche
Hinweise liefern, wonach er nicht in der Lage sei, Tigrinya zu lesen und zu
schreiben. So würden im Aktenstück A2 Streichungen und Korrekturen auf-
fallen, was die Unzulänglichkeit seiner Sprachkenntnisse deutlich zeige.
Der Hinweis „Aiuto alle traduzione“ im Aktenstück A10 deute schliesslich
darauf hin, dass er beim Ausfüllen des entsprechenden Formulars Hilfe er-
halten habe.
5.
Im Folgenden hat zunächst eine Auseinandersetzung mit den formellen
Rügen zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Rückweisung des Verfah-
rens an die Vorinstanz führen könnten.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe den Asylent-
scheid bis zu seiner Volljährigkeit hinausgezögert, um ihn im Hinblick auf
die Prüfung des Wegweisungsvollzugs als Erwachsenen zu behandeln, ist
hierzu Folgendes festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage im Alter von 16 Jahren und
damit als Minderjähriger am 20. Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Be-
reits am 23. Juni 2015 fand die BzP (act. A7), am 13. Juli 2015 eine erste
(act. A15) und am 4. November 2015 (act. A29) eine weitere Anhörung
statt. Dazwischen holte das SEM das Gutachten zur Altersschätzung vom
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Seite 10
30. Juli 2015 ein (act. A22). Die Sprachanalysen konnten sodann bereits
am 2. beziehungsweise am 5. Februar 2016 durchgeführt werden (act.
A47). Eine zeitliche Verzögerung des Verfahrens ist jedenfalls bis zu die-
sem Zeitpunkt nicht erkennbar. Vielmehr ist eine solche auf das weitere
Verfahren zurückzuführen, wurden die Berichte der Sprachanalysen doch
erst am 12. Dezember 2016 und damit rund zehn Monate nach den Lingua-
Gesprächen ausgefertigt (act. A47). Aus den Akten geht hervor, dass sich
der verantwortliche Sachbearbeiter des SEM bei der zuständigen internen
Stelle über den Zeitpunkt der Ausfertigung der Analyseberichte erkundigte
und hierzu am 27. Oktober 2016 die Antwort erhielt, der Fall sei aufgrund
der Landesabwesenheit des zuständigen Experten blockiert gewesen
(act. A45). Ob die Landesabwesenheit dieses Experten bereits zum Zeit-
punkt, als die Sprachanalyse in Auftrag gegeben wurde, voraussehbar war,
lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wäre dem so gewesen, wäre die
Vorinstanz jedenfalls gehalten gewesen, im vorliegenden Fall einen ande-
ren Experten einzusetzen, schreibt Art. 17 Abs. 2bis AsylG doch eine priori-
täre Behandlung von Asylgesuchen von unbegleiteten Minderjährigen vor
und ist eine mehrmonatige Behandlungsdauer für die Erstellung eines Be-
richts mit dieser Bestimmung nicht vereinbar. Entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers ist ein absichtliches Zuwarten des zuständigen
SEM-Mitarbeiters nicht feststellbar, nachdem die Verzögerung des Verfah-
rens zweifellos auf die Landesabwesenheit des Lingua-Experten zurück-
zuführen ist. Unabhängig davon wäre mit Blick auf die Erkrankung des Be-
schwerdeführers aber ohnehin fraglich gewesen, ob das SEM den Asylent-
scheid vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers – dieser wurde bereits
am 1. Januar 2017 und damit nur etwa drei Wochen nach Vorliegen der
Analyseberichte volljährig – hätte fällen können. Das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, das SEM habe das Verfahren absichtlich verzögert, er-
weist sich somit als unbegründet.
Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylentscheids bereits
die Volljährigkeit erreicht hatte, war das SEM – entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerde – nicht gehalten, die Umstände abzuklären, welche
er als Erwachsener in Eritrea vorfinden würde, zumal bekannt ist, dass in
Eritrea ohnehin keine entsprechenden Abklärungen erfolgen können. In
diesem Sinne waren die Erwägungen im Urteil vom 9. Januar 2018 nicht
als Anweisung des SEM zu verstehen, wonach dieses die konkreten Um-
stände des Beschwerdeführers im Heimatland abklären sollte.
E-1241/2018
Seite 11
5.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replikeingabe gel-
tend macht, das SEM habe ihm keine Einsicht in die Aktenstücke A2 (Ge-
suchseinreichung) und A10 (Rapport der Eidgenössischen Zollverwaltung)
gewährt und damit sein Akteneinsichtsrecht (Art. 26 VwVG) verletzt, wurde
dieser Mangel mit der Gewährung der zusätzlichen Akteneinsicht auf Be-
schwerdeebene geheilt.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, sein rechtliches Gehör
(Art. 29 VwVG) sei verletzt, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu
den Vorbringen des SEM auf Vernehmlassungsstufe zu äussern, wonach
erhebliche Zweifel an den von ihm geschilderten Lebensumständen ent-
standen seien, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Dies des-
halb, weil dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Möglichkeit
eingeräumt wurde, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern und er
mit seiner Eingabe vom 18. April 2018 davon Gebrauch gemacht hat.
5.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht demnach kein Anlass
dafür, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 14) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-1241/2018
Seite 12
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
einandergesetzt. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum
Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von ei-
nem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszuge-
hen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel
nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen
(vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea
nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölke-
rung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren faktisch beendet und
auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte
zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zah-
lungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser
Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus
diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den
Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hinter-
grund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in
Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12),
nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug
auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen all-
gemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Um-
stände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im
Einzelfall zu prüfen.
E-1241/2018
Seite 13
6.4.3 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen:
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, im Sudan geboren und auf-
gewachsen zu sein. Er hat dort eigenen Angaben zufolge über keinen ge-
regelten Aufenthaltsstaus verfügt. Seine Verwandten (Mutter, Geschwister,
Tanten und Onkel) leben alle im Sudan. In Eritrea halten sich einzig noch
seine Grosseltern mütterlicherseits auf, zu welchen der Beschwerdeführer
jedoch keinen Kontakt gepflegt haben soll (act. A7, Ziff. 2 f.; A29, F29F34).
Zwischenzeitlich soll zudem sein Grossvater verstorben sein, womit sich
lediglich noch die Grossmutter des Beschwerdeführers in Eritrea aufhalten
dürfte. Indessen genügt der Aufenthalt der Grossmutter in der Heimat für
die Annahme eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes nicht. Nach-
dem sich der Beschwerdeführer nie in Eritrea aufgehalten hat, verfügt er
dort auch über kein soziales Beziehungsnetz.
Es ist weiter zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher
nachweislich in einem eritreischen Umfeld im Sudan sozialisiert wurde
(act. A47, Beilage 1, Ziff. 4, S. 5), über Kenntnisse der tigrinischen Sprache
verfügt und ihm die eritreischen Gepflogenheiten und Bräuche nicht völlig
fremd sind. Nachdem er lediglich während sieben Jahren im Sudan eine
Schule besucht hat (act. A29, F82) und bereits im Jugendalter in die
Schweiz gelangt ist, ist jedoch nicht anzunehmen, dass er bereits über ein
genügend ausreichendes Wissen im landeskulturellen Kontext verfügt, um
sich in Eritrea – und damit in einem ihm doch unbekannten Land – zu in-
tegrieren. Schliesslich dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwer-
deführer in Eritrea einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, gering sein,
nachdem er über keine nennenswerte Berufserfahrung verfügt (act. A29,
F112F116). Eine Finanzierung des Lebensunterhalts dürfte sich folglich
insbesondere mangels einer Berufsausbildung als schwierig erweisen.
Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht unter der Annahme,
dass der Beschwerdeführer in Eritrea in den Nationaldienst eingezogen
würde, zumal aufgrund der sehr geringen Besoldung im Dienst familiäre
Strukturen für das wirtschaftliche Auskommen einen wesentlichen Aspekt
darstellen (vgl. Referenzurteil D-231172016 vom 17. August 2017 E. 16.5
ff.). Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass es sich beim Beschwer-
deführer zwar um einen alleinstehenden und soweit ersichtlich gesunden
jungen Mann handelt, dass bei ihm aber gleichzeitig weder von einem trag-
fähigen Beziehungsnetz, noch von einer gesicherten Wohnsituation und
einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums in Eritrea auszu-
gehen ist.
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6.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise
auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG
ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme erfüllt.
6.6 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des
Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
7.
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im
Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2018 werden
aufgehoben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 13. März
2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit nachträglich ge-
genstandslos.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin reichte mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 eine aktualisierte
Kostennote, welche einen Vertretungsaufwand von insgesamt 9.5 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausweist, zu den Akten. Der zur
Verrechnung gebrachte zeitliche Aufwand erweist sich für den vorliegen-
den Fall als angemessen. Auch der geltend gemachte Stundenansatz ist
nicht zu beanstanden. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit
auf Fr. 1‘900.. Dazu sind die ausgewiesenen Barauslagen von insgesamt
Fr. 120. (Porti, Telefon und Dolmetscherkosten) hinzuzurechnen. Das
SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 2‘020. (inkl.
Auslangen und Mehrwertsteuerzuschlag) als Parteientschädigung auszu-
richten.
E-1241/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
24. Januar 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2‘020.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
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