B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-124/2014
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 6. Februar 2011 ihre ersten Asyl-
gesuche, welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. August 2011 ab-
wies, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg wies und den Voll-
zug der Wegweisung anordnete. Die Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Anga-
ben am 17. Oktober 2011 freiwillig nach Mazedonien aus.
B.
Am 11. April 2012 stellten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylge-
such in der Schweiz. Am 16. April 2012 wurden sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Altstätten getrennt voneinander zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 21. Juni 2012 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Textilwa-
ren auf verschiedenen lokalen Märkten verkauft. Im November 2011 habe
er sich auf dem Nachhauseweg von der Arbeit befunden, als er von drei
Polizeibeamten angehalten worden sei. Obwohl er ihnen seine Verkaufs-
lizenz und die Unterlagen seines Unternehmens gezeigt habe, hätten sie
seine gesamte Ware beschlagnahmt. Er habe mit den Polizeibeamten zu
sich nach Hause fahren müssen, wo sein Haus durchsucht worden und
die gesamte restliche Ware beschlagnahmt respektive zerstört worden
sei. Auch sei er von den Polizeibeamten geschlagen worden. Zum Zeit-
punkt der Durchsuchung sei seine Frau, nicht jedoch seine Kinder anwe-
send gewesen. Am nächsten Tag sei er zu einem Anwalt gegangen und
habe Klage gegen die drei Polizeibeamten eingereicht. Auch diese seien
von einem Anwalt vertreten worden. An der Gerichtsverhandlung vom (…)
sei der Richter zum Schluss gekommen, dass die Polizeibeamten ihre
Arbeit ordnungsgemäss erledigt hätten. Er sei zur Bezahlung von Ent-
schädigungen an die Polizeibeamten und den Gerichtskosten verurteilt
worden. Diese könne er sich jedoch nicht leisten. Alles sei nur gesche-
hen, weil er Roma sei. Offenbar sei zudem der Anwalt der Polizeibeamten
der Sohn des vorsitzenden Richters gewesen. Weil er die Entschädigun-
gen nicht habe bezahlen können, sei er von den drei Polizeibeamten mit
dem Tod bedroht und auch geschlagen worden, als er diese zufällig wie-
der angetroffen habe. Nach diesem Vorfall habe er sich entschieden, Ma-
zedonien mit seiner Familie zu verlassen. Im Weiteren machte der Be-
schwerdeführer diverse medizinische Probleme – vor allem psychischer
Art – geltend. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Ge-
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richtsurteil, einen Polizeibericht über die Beschlagnahme der Ware, eine
Gerichtsvorladung, einen Haftbefehl, eine Privatklage gegen die Polizei-
beamten sowie einen Zahlungs- bzw. Eintreibungsbefehl (ordre de re-
couvrement) ein.
Die Beschwerdeführerin gab an, wegen der Probleme ihres Ehemannes
ausgereist zu sein. Zudem leide sie unter Problemen psychischer Art, ha-
be kranke Schilddrüsen sowie Beschwerden mit dem Magen. Die Ärzte in
Skopje wollten sie aber nicht behandeln, wahrscheinlich weil sie Roma
sei.
Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden machten keine eigenen Ver-
folgungsgründe geltend, sondern beriefen sich auf die Probleme ihres Va-
ters mit der Polizei.
C.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (eröffnet am 13. Dezember 2013)
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 (Übermittlung per Fax am 10. Januar
2014 sowie postalisch mit Poststempel vom 11. Januar 2014) reichten die
Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin und unter Beilage
der auf Seite 5 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (zwei ärztliche Be-
richte) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten,
die Verfügung des BFM vom 11. April 2012 sei in Wiedererwägung zu
ziehen, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und als Folge davon sei für sie die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Widerherstellung der
aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltliche
Rechtspflege.
E.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin zwei ärztliche Berichte vom (…) zu den Ak-
ten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 erteilte die damals zustän-
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dige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Präzisie-
rung ihrer Rechtsbegehren, wies das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf Kostenvorschusserhebung
ab und forderte innert Frist die Bezahlung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 präzisierten die Beschwerdeführen-
den durch ihre Rechtsvertreterin ihre Rechtsbegehren und beantragten,
es sei die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 aufzuheben, es
sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, es sei gegebenenfalls die
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge
davon sei für sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei gegebenen-
falls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
als Folge davon sei für sie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie die Widerherstellung der aufschieben-
den Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege.
H.
Am 31. Januar 2014 traf der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht
ein.
I.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin zwei ärztliche Berichte vom (…) zu den Ak-
ten.
J.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 forderte die damals zuständige In-
struktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
auf.
K.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 liess sich die Vorinstanz dahinge-
hend vernehmen, dass die Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche geeignet wären, ihren Standpunkt im vorlie-
genden Verfahren zu ändern. Demzufolge werde die Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
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3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand. So habe eine Abklärung bei der Schweizer Vertretung in Kosovo
ergeben, dass die eingereichten Dokumente gefälscht seien. Der von den
Beschwerdeführenden erwähnte Anwalt habe diese gemäss Abklärung
nie vertreten. Überdies existierten der genannte Richter sowie die ge-
nannte Gerichtsschreiberin am lokalen Gericht gar nicht, noch habe der
erwähnte Gegenanwalt drei Polizeibeamte verteidigt. Vielmehr seien die
vorgebrachten Polizeibeamten unbekannt oder hätten zumindest nicht bei
der lokalen Polizeibehörde gearbeitet. Der Beschwerdeführer werde nicht
von der mazedonischen Polizei gesucht, weshalb ausgeschlossen wer-
den könne, dass er eine Haftstrafe von 290 Tagen verbüssen müsse. Das
Zusammenleben der Roma und der Mazedonier in E._______ sei gröss-
tenteils friedlich und die Roma hätten die genau gleichen Rechte wie alle
anderen Volksgruppen. Auch könnten sie ihre Rechte ohne Probleme vor
Gericht geltend machen. Die ganzen Vorbringen der Beschwerdeführen-
den seien sehr professionell aufgezogen worden, seien jedoch nie in die-
ser Weise geschehen. Das Motiv zum Verlassen von Mazedonien seien
einzig und allein die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden
gewesen. Den Ergebnissen der Abklärung der Schweizer Vertretung vor
Ort hätten die Beschwerdeführenden nichts Substanzielles entgegen set-
zen können. Auf das Eingehen der Asylrelevanz der Vorbringen gemäss
Art. 3 AsylG könne somit verzichtet werden. Sie erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und ihre Asylgesuche würden abgelehnt.
4.2 Die Beschwerdeführenden vermögen in der Rechtsmitteleingabe nicht
darzulegen, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, sie erfüllten mangels
Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, Bundes-
recht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die umfassenden
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kosovo widerlegen die
von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Fluchtgründe mit aller
Deutlichkeit (BFM-Akten, B26/4). Es gibt weder Anzeichen, noch beste-
hen irgendwelche Gründe, an der Richtigkeit der behördlichen Abklärun-
gen zu zweifeln. Auf Vorhalt vermochten die Beschwerdeführenden den
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Abklärungsergebnissen auch nichts Substanzielles entgegenzusetzen,
sondern brachten lediglich in pauschaler Weise vor, sie vermuteten, die
befragten Personen oder Institutionen hätten wahrscheinlich aus Angst
falsche Angaben gemacht (BFM-Akten, B30/1). Dies muss als reine
Schutzbehauptung gewertet werden. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.3 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grund-
satz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]).
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Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden (Unglaubhaftigkeit)
noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung
ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Mazedonien herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu
bezeichnen ist.
6.3.2 Betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden
führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, der Vollzug der Wegweisung sei nur dann unzumutbar, wenn die Be-
schwerdeführenden in ihrem Heimatland keinen Zugang zu einer minima-
len gesundheitlichen Grundversorgung hätten. Es gäbe keinen Anspruch
auf Verbleib in der Schweiz, nur weil die medizinische Versorgung im
Heimatstaat nicht den hohen hiesigen Standards entspreche. Die ge-
sundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden könnten in ihrem
Heimatstaat effektiv behandelt werden. Es stünden psychiatrische und
psychotherapeutische Behandlungen in diversen Kliniken in den grossen
Städten zur Verfügung. Auch in kleineren Ortschaften seien in den "Men-
tal Health" Zentren solche Behandlungen erhältlich. Schilddrüsenoperati-
onen gehörten in den meisten Spitälern zu Routineeingriffen. Die post-
operativen Behandlungen könnten von einem Arzt oder Endokrinologen
sichergestellt werden. Im Süden von E._______, in F._______, befinde
sich ein Spital, welches bei Bedarf die Patienten auch in die Universitäts-
klinik von Skopje oder in ein "General Hospital" einweisen könne. Beide
Spitäler verfügten über endokrinologische Abteilungen. Auch gäbe es kei-
ne Anhaltspunkte dafür, dass Lumboischialgie (Rückenbeinschmerz),
Prostatabeschwerden oder eine Reizung beziehungsweise Schädigung
der Nervenwurzeln im Bereich der Halswirbel (radiculopathie cervicale)
nicht mit der vorhandenen medizinischen Infrastruktur in Mazedonien be-
handelt werden könne. Bezüglich der Finanzierung der Behandlungen sei
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festzuhalten, dass die Mehrheit der mazedonischen Bevölkerung kran-
kenversichert sei. Um in den Genuss einer Krankenversicherung zu
kommen, sei eine Arbeitsbestätigung oder eine Arbeitslosennachweis er-
forderlich. Eine Kostenbeteiligung der Versicherten werden vor allem für
Spezialbehandlungen verlangt. Die Beschwerdeführenden könnten sich
an ihre im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen wenden, falls sie
gewisse Kosten für die Behandlungen tragen müssten.
Die Beschwerdeführenden ihrerseits bringen durch ihre Rechtsvertreterin
bezüglich der gesundheitlichen Probleme vor, es brauche gemäss ärztli-
chem Bericht (Beilage 2) eine weitere Schilddrüsenoperation mit an-
schliessender Medikation als Ersatz für die Schilddrüsenhormone. Auch
sei eine monatliche Injektion von Vitamin B12 erforderlich, die auf unbe-
stimmte Zeit andauere. Eine Weiterbehandlung in Mazedonien sei nicht
gewährleistet.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden stehen dem
Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Vorinstanz hat ausführlich
begründet, dass die von den Beschwerdeführenden benötigte medizini-
sche Versorgung in Mazedonien erhältlich ist. Die Ausführungen basieren
zudem auf umfassenden internen Abklärungen zur medizinischen Versor-
gung in Mazedonien (BFM-Akten, B31/7). Es kann vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dem mit
der Beschwerde eingereichten Bericht vom (…) von G._______ wonach
eine nicht fachgerechte Nachbehandlung der Beschwerdeführerin in Ma-
zedonien befürchtet werden müsse, kann somit nicht gefolgt werden.
Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum Bericht vom (…) von
H._______. Die ärztlichen Berichte vom (…) und (…) stehen nach dem
Gesagten zumindest in Bezug auf den Beschwerdeführer keiner Wegwei-
sung in seinen Heimatstaat entgegen. Solches wird auch nicht geltend
gemacht. Bezüglich der Beschwerdeführerin äussert sich der behandeln-
de Arzt in seinen Berichten vom (…) und (…) dahingehend, dass diese
die Schweiz nicht vor Stabilisierung ihres psychischen Zustands während
drei bis vier Monaten verlassen könne. Sie sei des weiteren am Knie ope-
riert worden und leide unter Schmerzen. Der psychische Zustand sei sehr
instabil, weshalb sie Medikamente bedürfe. Ausser den Kniebeschwerden
werden im ärztlichen Bericht jedoch keine weiteren gesundheitlichen
Probleme genannt, auf welche sich die Erwägungen der Vorinstanz nicht
bereits beziehen. Dass die neu aufgetretenen Kniebeschwerden einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen wird nicht geltend gemacht und ist
auch nicht ersichtlich. Die Möglichkeit einer psychischen Behandlung im
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Heimatstaat hat die Vorinstanz – wie erwähnt – ohne Einschränkungen
bejaht. Somit kann dem Bericht von I._______ nicht gefolgt werden, zu-
mal dieser nicht näher begründet, weshalb der Vollzug der Wegweisung
aus medizinischer Sicht nicht möglich sein solle. Im Übrigen sind seit der
Ausstellung des ärztlichen Berichts weitere viereinhalb Monate vergan-
gen, weshalb von einem verbesserten Zustand auszugehen ist, insbe-
sondere da dem Gericht keine aktuellen Berichte über den Gesundheits-
zustand der beweisbelasteten Beschwerdeführenden vorliegen. Auch
sind keine weiteren Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen.
6.3.3 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs weiter auf das Kindeswohl des nun sechs-
zehnjährigen Sohnes D._______ einzugehen. Den Akten ist zu entneh-
men, dass er bereits in Mazedonien mehrere Jahre die Schule besuchte
und an die mazedonischen Verhältnisse gewöhnt war (BFM-Akten, B7/10
S. 3). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des erst zwei-
jährigen Aufenthalts in der Schweiz ist davon auszugehen, dass eine
Rückkehr nach Mazedonien keine derartige Entwurzelung zur Folge hät-
te, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindswohl abträglich wäre.
D._______ kann in eine ihm vertraute Kultur zurückkehren, wo auch wei-
tere Verwandte (BFM-Akten, B7/10 S. 4) leben. Selbst wenn eine Wie-
dereingliederung in Mazedonien mit gewissen Reintegrationsschwierig-
keiten verbunden sein dürfte, ist dennoch davon auszugehen, dass er die
Schule dort fortsetzen kann und ihm nach kurzer Zeit eine Eingliederung
ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem einbezahl-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 ab-
gewiesen worden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: