B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1242/2011
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 11
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Gemeinde C._______), seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2010 per Flugzeug ab Pristina
verliess und legal mit einem von Italien ausgestellten, bis am
23. August 2010 gültigen Schengen-Visum in die Schweiz gelangte, wo er
am 5. September 2010 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 7. September 2010
G._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn sum-
marisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, ab
1998 Mitglied der D._______ gewesen zu sein und nach Kriegsende bis
2006 deren Nachfolgeorganisation E._______ gedient zu haben,
dass er von Serben bei der UNMIK (Interimsverwaltung der Vereinten Na-
tionen im Kosovo) verschiedener Delikte bezichtigt und am (…) Septem-
ber 2006 für (…) Monate in Untersuchungshaft genommen worden sei,
dass er im Jahr (…) erneut inhaftiert und in der Folge wegen Aufrufs zu
nationalem und ethnischen Hass verurteilt, jedoch einige Tage vor der
Unabhängigkeitserklärung (am 17. Februar 2008) freigelassen worden
sei,
dass im Frühling 2010 sogenannte "Tschetniks" (gemeint: serbische Nati-
onalisten) in sein Heimatdort zurückgekehrt seien,
dass er versucht habe, die Dorfbewohner gegen die Rückkehr dieser
Serben aufzuwiegeln, worauf verschiedene Vertreter der kosovarischen
Polizei sowie supranationaler Organisationen (KFOR [Kosovo Forces],
EULEX [Rechtsstaatlichkeitsmissionen der Europäischen Union]) sich für
diese eingesetzt hätten,
dass auch eine Strafanzeige des Beschwerdeführers beim Gericht in
F._______ von den Behörden nicht an die Hand genommen worden sei,
dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, da er sich andernfalls durch
Tötung der "Tschetniks" für die Geschehnisse während des Krieges hätte
rächen und deshalb einen weiteren Gefängnisaufenthalt hätte gewärtigen
müssen,
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dass dem Beschwerdeführer anlässlich der vorgenannten Befragung im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, die Italiener seien an
den KFOR beteiligt, weshalb sie ihn sofort nach Kosovo zurückschicken
würden, falls er dort gesucht werde,
dass die Schweiz das einzige demokratische Land sei, welches ihm Si-
cherheit gewähren könne,
dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO) die italienischen Behörden am
23. November 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte
und diese am 29. Dezember 2010 ihre Zustimmung erteilten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2011 (eröffnet am
16. Februar 2011) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 5. September 2010 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, feststellte,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
sowie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei im
Besitz eines abgelaufenen italienischen Visums (N° […]),
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]) bzw. auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR
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0.360.598.1), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass Italien am 29. Dezember 2010 einer Übernahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
einer Verlängerung (Art. 19 Dublin-II-VO) – bis spätestens zum 29. Ju-
ni 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs vom 7. September 2010 nichts Substanzielles gegen die Zumut-
barkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) habe erwi-
dern können,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Italien zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
22. Februar 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei auf das
Asylgesuch vom 5. September 2010 einzutreten und das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen, gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit re-
spektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowohl nach Italien
als auch nach Kosovo festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Gewährung die unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
dass mit Eingabe vom 5. März 2011 (Poststempel: 6. März 2011) zwei
ärztliche Berichte vom 22. Oktober 2010 und vom 25. Februar 2011 zu
den Akten gereicht wurden,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehält-
lich der nachstehenden Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in den Herkunftsstaat (hier: Kosovo) klarerweise nicht
stellt,
dass in einem solchen Überstellungsverfahren zudem systembedingt kein
Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 . 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20])
dass eine Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den
zuständigen Dublin-Staat soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides zu erfolgen hat, mithin das Vorliegen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zur Kassation desselben führen wür-
de, weshalb auf den Antrag um vorläufige Aufnahme infolge Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Kosovo re-
spektive Italien) nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Krite-
rien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaatge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapi-
tel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO)
anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszu-
gehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
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dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages
zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftli-
cher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem
Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages
zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-IIVO),
dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten
Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel oder Visum zur
Anwendung gelangt,
dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein
Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger
als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder mehrere Vi-
sa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund
deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die
Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der
Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat,
dass aufgrund der Akten (A8 S. 6) sowie der Aussagen des Beschwerde-
führers (A3 S. 6 f.) feststeht, dass dieser über ein Schengen-Visum ver-
fügte, welches durch die italienischen Behörden – für den Zeitraum vom
10. Juli 2010 bis zum 23. August 2010 – ausgestellt wurde,
dass demnach das BFM die italienischen Behörden am 23. Novem-
ber 2010 zu Recht um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, da
Italien aufgrund des abgelaufenen Visums gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 4
Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist,
dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dublin-
II-VO vorgegebenen Frist erfolgte,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 –
und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen
Frist – einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl.
A13 S. 1) und damit Italien die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesu-
ches des Beschwerdeführers anerkannte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die Zuständigkeit
Italiens mit der Begründung bestreitet, er sei niemals in Italien gewesen
und demgemäss dort auch nicht daktyloskopisch erfasst worden,
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dass er dabei zu verkennen scheint, dass sich gemäss Art. 9 Abs. 2 und 4
Dublin-II-VO die Zuständigkeit eines Signatarstaates allein aus der Ertei-
lung eines Visums durch dessen Behörden ergibt, mithin ein vorheriger
Aufenthalt in diesem Staat keineswegs als kumulatives Erfordernis hinzu-
zutreten braucht,
dass der Beschwerdeführer weiter die sinngemässe Befürchtung äussert,
Italien halte sich nicht an das Non-Refoulement-Gebot und würde ihn so-
fort nach Kosovo zurückweisen,
dass dieser Einwand unbegründet ist, da Italien unter anderem Signatar-
staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise
dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten,
dass auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne wegen seiner
psychischen Probleme nicht nach Italien weggewiesen werden, einer
Überstellung nicht entgegensteht,
dass das mit Eingabe vom 5. März 2011 nachgereichte ärztliche Zeugnis
vom 22. Oktober 2010 inhaltlich nicht über die Äusserung eines bislang
nicht bestätigten Verdachts auf (…) sowie die Feststellung hinausgeht,
die Fortsetzung einer gesprächstherapeutischen Begleitung wäre "von
Vorteil",
dass dem weiteren Zeugnis vom 25. Februar 2011 unter anderem zu ent-
nehmen ist, der unter einer (…) leidende Beschwerdeführer könne nicht
akzeptieren, dass er zusammen mit psychisch kranken Menschen im
Durchgangszentrum leben müsse, zumal er selber eigenen Angaben zu-
folge während der Kriegs- und Nachkriegszeit keine psychischen Proble-
me gehabt habe,
dass diese ärztlichen Beurteilungen die Ausübung des Selbsteintritts-
rechts nicht indizieren,
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dass zudem die notwendigen medizinischen Institutionen und Medika-
mente zur Weiterbehandlung der besagten Beschwerden in Italien kla-
rerweise vorhanden sind und asylsuchende Personen dort Zugang zu
medizinischer Versorgung haben,
dass dem Beschwerdeführer in Italien dieselben Leistungen in der Ge-
sundheitsversorgung zur Verfügung stehen wie italienischen Staatsange-
hörigen, mithin dort auch allfällige psychische Probleme behandelt wer-
den können,
dass zusammenfassend die auf Beschwerdeebene geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme einerseits nicht in besonderem Masse gravie-
rend erscheinen, anderseits in Italien eine angemessene medizinische
Versorgung gewährleistet ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – wie vorstehend aufgezeigt –
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art.
44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, eine entsprechende Prüfung
soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensent-
scheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist
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und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: