B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1242/2014
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Januar 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel für sich und ihre beiden Kinder ein Asylgesuch
ein, wo sie am 17. Januar 2014 summarisch befragt wurde. Am 6. Febru-
ar 2014 hörte sie das Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ethnische Tsche-
tschenin und mit ihrer Familie im Dorf D._______ bei E._______ wohn-
haft gewesen zu sein. Sie sei von ihrem Ehemann über Jahre hinweg
körperlich und psychisch misshandelt worden. Eine gegen ihn beim Orts-
polizisten erstattete Anzeige sei nicht weiterbehandelt worden, weil ihr
ebenfalls als Polizist tätiger Ehemann davon erfahren und dies verhindert
habe. Am 5. Oktober 2013 habe er sie mit seiner Dienstwaffe bedroht. Am
11. Dezember 2013 sei sie mit ihrem jüngsten Sohn und der Tochter nach
Moskau gereist, habe dort eine Wohnung gemietet und einen Schlepper
organisiert. Am 3. Januar 2014 seien sie schliesslich aus Russland aus-
gereist.
B.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 verneinte das BFM die Flüchtlings-
eigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 10. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin, unter
Beilage der auf S. 10 genannten Dokumente, Beschwerde ein und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben, sie und ihre Kinder seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei auf die Wegweisung und deren Vollzug zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die
unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Weiter seien sämtliche Verfahrensakten der Be-
schwerdeführerin von Amtes wegen beizuziehen und es sei ein Schrif-
tenwechsel der Parteien mit dem Replikrecht der Beschwerdeführerin zu
allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz zu eröffnen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt den Einbezug sämtlicher sie betreffen-
den Verfahrensakten sowie die Anordnung eines Schriftenwechsels mit
Replikrecht. Dem ersten Antrag hat das Gericht dadurch entsprochen,
dass es die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen hat
(vgl. Art. 12 VwVG). Bei Beschwerden in Asylsachen kann das Gericht
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs.
2 AsylG). Vorliegend ist ein solcher nicht erforderlich, weshalb dem zwei-
ten Antrag nicht stattzugeben ist.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht standhal-
ten würden. In der Tat ist der Vorinstanz in ihren Ausführungen zuzustim-
men, wonach der Beschwerdeführerin in Russland ein gut ausgebauter
Polizeiapparat zur Verfügung steht, welcher sie gegen die Übergriffe ihres
Ehemannes schützen kann. Der russische Staat ist in Fällen häuslicher
Gewalt grundsätzlich schutzwillig und auch schutzfähig. Das von der Vor-
instanz in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts (Urteil des BVGer E-5893/2008 vom 14. Juni 2012) bezieht sich
auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des russischen Staates gera-
de auch auf dem Territorium der – hier einschlägigen – russischen Teilre-
publik Tschetschenien. Was die Beschwerdeführerin in der Rechtsmit-
teleingabe dagegen vorbringt, ist insofern unbehelflich, als sie in der
Anhörung selbst ausführt, dass ihr Mann entlassen worden wäre, wenn
der Quartierpolizist ihre Anzeige an die Polizeileitung weitergereicht hätte
(A7/12, S. 5). Diese Einschätzung der Lage stützt also die gerichtliche
Annahme einer grundsätzlichen Verfolgungsbereitschaft der lokalen
staatlichen Behörden und geht zudem davon aus, dass im Fall des Untä-
tigbleibens einer Amtsperson eine entsprechende Anzeige an die vorge-
setzte Behörde nicht von vornherein zwecklos gewesen wäre, der Instan-
zenzug und die rechtsstaatliche Kontrolle also grundsätzlich gewährleistet
sind.
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5.2 Sofern in der Rechtsmitteleingabe "frauenspezifische Gründe" geltend
gemacht werden, bleiben diese ohne jede nähere Begründung und sind
somit unbehelflich. In der in diesem Zusammenhang angeführten Beilage
3 (Einschätzung des Gesuches durch die Flüchtlingshilfe) wird vielmehr
die Möglichkeit erwogen, dass die Beschwerdeführerin auch bei anderen
staatlichen oder privaten Institutionen um Schutz hätte nachsuchen kön-
nen. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin diesen Weg weder beschrit-
ten noch überhaupt erwogen. Aus der Anhörung geht hervor, dass ihr die-
se Möglichkeit gar nicht bewusst war (vgl. A7/12, S. 7, Antwort auf Frage
26). Auch in der russischen Föderation, vor allem in grösseren Städten,
sind etliche Hilfsorganisationen vertreten, welche sich mit den Problemen
häuslicher Gewalt befassen und namentlich Frauen in diesen Belangen
Beratung und Unterstützung anbieten können. Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung denn auch entsprechende Hinweise gegeben.
5.3 Sofern die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend
macht, mit ihren zwei minderjährigen Kindern in Tschetschenien einer Ri-
sikogruppe anzugehören, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zum
Wegweisungsvollzug verwiesen werden. Auch wenn es in Russland mit-
unter zu Übergriffen auf russische Staatsangehörige nicht slawischer
Ethnie gekommen ist, kann deswegen nicht gefolgert werden, dass russi-
sche Staatsbürger kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft einer
eigentlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Noch viel weniger kann darauf
geschlossen werden, dass die staatlichen Behörden in Russland nicht fä-
hig und willig wären, solche Übergriffe zu verfolgen und entsprechenden
Schutz zu bieten. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend ausgeführt, dass es
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer soliden Ausbildung und Arbeitser-
fahrung zugemutet werden kann, sich auch ausserhalb ihrer Heimatregi-
on eine Existenz aufzubauen. Es kann also davon ausgegangen werden,
dass für die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder eine in-
nerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit besteht, weshalb sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen (vgl. BVGE 2011/51).
5.4 Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe geltend machen kann. Sie
hat zudem nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
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Seite 6
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und
andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
Weder die allgemeine Lage in Russland respektive Tschetschenien noch
individuelle Gründe lassen eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rück-
kehr der Beschwerdeführerin erkennen. Es kann diesbezüglich auf Erwä-
gung 5.3 dieses Urteils sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu
erachten.
7.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Identitätskarte. Es obliegt
ihr sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung mög-
lich ist.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Ge-
such nicht stattzugeben ist.
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9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für die übrigen pro-
zessualen Anträge.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: