Abtei lung V
E-1243/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Ausstandsbegehren vom 23. Februar 2009 i.S.
Beschwerdeverfahren E-_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1243/2009
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Volkszugehörigkeit aus B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 11. August 2008 und gelangte mit Hilfe eines
Schleppers am 15. August 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus einer poli-
tisch vorbelasteten Familie aus der Provinz C._______, die seit je von
den Sicherheitskräften behelligt worden sei. Der behördliche Druck
habe sich verstärkt, nachdem ihre inhaftierte (...) anlässlich eines Ge-
fängnisaufstandes durch die Sicherheitskräfte getötet worden sei.
Während die Mehrheit ihrer Familie nach D._______ geflüchtet sei,
(...) noch in B._______, wo er als Unterstützer der Jugendorganisation
der E._______ gesucht werde. Die Gesuchstellerin selbst sei nie
Mitglied einer Partei gewesen, habe jedoch als politisch interessierte
Person an Kundgebungen teilgenommen und Kontakte zur
linksgerichteten Szene unterhalten. Am (...) 2008 sei sie von Polizisten
in einen Wald entführt und zu ihrer Familie, ihrer verstorbenen (...)
sowie zu Bekannten aus der linken Szene befragt worden. Dabei habe
sie Schläge, sexuelle Übergriffe und Todesdrohungen ertragen
müssen. Schliesslich sei sie zur Kollaboration mit der Polizei gedrängt
worden, worauf sie auf Anraten von Bekannten die Türkei verlassen
habe.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2008 stellte das BFM fest, die Ge-
suchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylge-
such vom 15. August 2008 ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug derselben an.
C.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2009 liess die Gesuchstellerin durch ihren
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde einreichen und
unter anderem beantragen, es sei ihr die unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
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E-1243/2009
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2009 wurde die Beschwerde-
eingabe nach summarischer Prüfung der Verfahrensakten in Anbe-
tracht der Vorbringen sowie der Aktenlage als aussichtslos bezeichnet.
Demgemäss wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abgewiesen und der Gesuchstellerin eine Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses bis zum 29. Januar 2009 gesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2009 beantragte die Gesuchstellerin unter
anderem die wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfü-
gung vom 14. Januar 2009 und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Begründung ihres Begehrens verwies sie auf neu hinzugetretene
Tatsachen, welche ihre Gefährdung wesentlich erhöhen würden und
vor deren Hintergrund ihre Beschwerde nicht mehr aussichtslos er-
scheine. Insbesondere habe sie zwischenzeitlich ihren in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten Landsmann F._______getroffen, welcher in
der Türkei für die E._______ tätig gewesen sei. Mit ihm habe sie
bereits in der Heimat eine Beziehung unterhalten, ihn jedoch infolge
seiner Flucht aus den Augen verloren. Gegenwärtig wohne das Paar
zusammen und habe die Ehevorbereitung an die Hand genommen.
Der Umstand, dass sie F._______durch die Kontaktaufnahme ihrer
ehemaliger Mitstreiter der E._______ gefunden habe, belege ihre
hiesigen politischen Aktivitäten. Zudem lebe sie mit ihrem
Konkubinatspartner in eheähnlicher Gemeinschaft, weshalb sie in
seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen sei. Weiter liess die
Gesuchstellerin den Beizug der Verfahrensakten von F._______bean-
tragen, aus welchen sich ergebe, wie gross das Interesse der türki-
schen Behörden an diesem und damit im Sinne einer Reflexverfolgung
an der Beschwerdeführerin sei.
Schliesslich wurde auf – bereits in der Beschwerdeschrift vom 2. Janu-
ar 2009 geltend gemachte – gesundheitliche Probleme und das im or-
dentlichen Verfahren in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis verwiesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2009 wurde das Gesuch um
wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abgewiesen und der Gesuchstellerin eine Nachfrist zur Be-
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zahlung desselben angesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde das Ge-
such um Beizug der Verfahrensakten von F._______– unter Vorbehalt
der Einreichung einer schriftlichen Einwilligungserklärung durch den-
selben und einer genauen Bezeichnung der beizuziehenden Verfah-
rensakten – gutgeheissen. Am 15. Februar 2009 wurde der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet.
G.
Die Gesuchstellerin liess mit Eingabe vom 23. Februar 2009 beantra-
gen, die zuständige Richterin habe für das weitere Verfahren in Aus-
stand zu treten, dieses sei einer anderen Gerichtsperson zuzuteilen.
Dabei wurde geltend gemacht, die Voreingenommenheit der Richterin
erreiche vorliegend ein Ausmass, welches eine Befangenheit als gege-
ben erscheinen lasse. Als Instruktionsrichterin im Verfahren E-_______
sei sie nicht mehr in der Lage, allen Hinweisen auf Bedrohung der Ge-
suchstellerin unvoreingenommen nachzugehen.
H.
Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG, wonach sich die von einem Aus-
standsbegehren betroffene Gerichtsperson über die vorgebrachten
Ausstandsgründe zu äussern hat, wurde Richterin G._______ durch
die im Ausstandsverfahren zuständige Instruktionsrichterin mit
Schreiben vom 2. März 2009 ersucht, zu den geltend gemachten Aus-
standsgründen Stellung zu nehmen.
I.
Mit Schreiben vom 13. März 2009 äusserte sich Richterin G._______
zu den vorgebrachten Ausstandsgründen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 wurde die Gesuchstellerin
aufgefordert, sich bis zum 30. März 2009 zur Stellungnahme von Rich-
terin G._______ zu äussern.
K.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 nahm die Gesuchstellerin mittels ihres
Rechtsvertreters ihr Replikrecht wahr.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das
BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht
auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zu-
ständig (Art. 37 BGG i.V.m. Art. 38 VGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
1.3 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder
ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Aus-
standsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betrof-
fenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so
hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald
sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG).
Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so
verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c S. 24). Die
Gesuchstellerin beruft sich durch ihren Rechtsvertreter zur Begrün-
dung ihres Ausstandsbegehrens auf die Zwischenverfügung von Bun-
desverwaltungsrichterin G._______ vom 12. Februar 2009 im Be-
schwerdeverfahren E-_______. Indem damit sinngemäss geltend ge-
macht wird, der Rechtsvertreter habe frühestens mit dem Empfang der
Verfügung von den vorgebrachten Ausstandsgründen Kenntnis erlangt,
ist das mit Eingabe vom 23. Februar 2009 gestellte Ausstandsbegeh-
ren als rechtzeitig eingereicht zu erachten.
2.2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind ausserdem glaub-
haft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Die blosse Behauptung, es liege
ein Ausstandsgrund vor, genügt somit nicht. Hingegen bedeutet Glaub-
haftmachung auch nicht, dass die volle Überzeugung des Gerichts
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vom Vorhandensein des geltend gemachten Ausstandsgrunds herbei-
geführt zu werden braucht, sondern es genügt, wenn eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür spricht (vgl. KARL SPÜHLER/ANNETTE
DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zü-
rich/St. Gallen 2006, Art. 36, N. 2, unter Hinweis auf BGE 120 II 393
E. 4c). Eine entsprechende Zurückhaltung ist geboten, indem die Aus-
standsgründe in Bezug auf Gerichtspersonen eine Konkretisierung der
Verfahrensgarantien von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
bilden, welche (hinsichtlich zivilrechtlicher Streitigkeiten und strafrecht-
licher Klagen in Ergänzung von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]) einen verfassungsmässigen Anspruch auf
unabhängige und unparteiische Richterinnen und Richter vermitteln
(vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK; EMARK] 2003 Nr. 26 E. 3a [= VPB 68.42]). Im Interesse
der Wahrnehmung dieses Anspruchs sind somit die Anforderungen an
die Eintretensvoraussetzung der Glaubhaftmachung im Zweifelsfall
nicht zu hoch anzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheinen die vorge-
brachten Ausstandsgründe als im erwähnten Sinn glaubhaft gemacht,
womit auf das Ausstandsbegehren einzutreten ist.
3.
3.1
Das vorliegende Ausstandsbegehren wird damit begründet, dass die
als vorsitzende Richterin auch in der Hauptsache zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung im Kostenpunkt vom
29. Januar 2009 zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert habe. Sinnge-
mäss wird dabei Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG angerufen, wonach Ge-
richtspersonen in den Ausstand zu treten haben, wenn sie aus ande-
ren Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder per-
sönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen
sein könnten. Das vorliegende Dossier könne ohne den in Aussicht
gestellten ärztlichen Bericht gar nicht gewürdigt werden. Sodann sei
die Beschwerde schon angesichts der Praxis des BFM, der ARK und
des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfolgung von E._______-nahen
Personen, mit Gewissheit nicht von vornherein aussichtslos. Schliess-
lich sei der Sinn und Zweck des Triage-Verfahrens ad absurdum ge-
führt, wenn die Begründung der Aussichtslosigkeit zahlreiche Seiten in
Anspruch nehme.
Seite 6
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3.2 In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2009 führte Richterin
G._______ im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin werfe ihr Befan-
genheit vor und beantrage ihren Ausstand, ohne jedoch konkret auf ei-
nen der in Art. 34 BGG genannten Ausstandsgründe Bezug zu neh-
men. Während die Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a- d
BGG offensichtlich nicht gegeben seien, gelange auch der in Bst. e
geregelte Auffangtatbestand nicht zur Anwendung, bestehe doch
weder eine Freund- noch eine Feindschaft zwischen ihr und der Ge-
suchstellerin. Im vorliegenden Ausstandsbegehren gehe es vielmehr
darum, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Einschätzung hinsichtlich
Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens E-_______ nicht einver-
standen sei. Diese Konstellation genüge gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 131 I 113 E. 3.7. S. 120) nicht für die Annahme
einer Befangenheit. Hierfür seien weitere konkrete Anhaltspunkte er-
forderlich, welche vorliegend nicht geltend gemacht worden seien. Da-
mit erweise sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und sei ab-
zuweisen.
3.3 In ihrer Replik vom 30. März 2009 hielt die Gesuchstellerin der
vorstehenden Stellungnahme – unter Hinweis auf BGE 113 I 113
E. 3.4. – entgegen, der Auffangtatbestand von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
BGG sei nicht abschliessend zu verstehen, vielmehr sei im Einzelfall
zu untersuchen, ob eine den Verfahrensausgang vorwegnehmende
Vorbefassung der Gerichtsperson vorliege. Dies sei gemäss zitiertem
Entscheid regelmässig unproblematisch, da im Verfahren auf Erlass ei-
ner vorsorglichen Massnahme grundsätzlich der Beweismassstab der
Glaubhaftmachung genüge, während im Hauptverfahren der Beweis
offen stehe. Im Asylverfahren hingegen bestehe die besondere
Schwierigkeit, dass auch in der Hauptsache blosse Glaubhaftmachung
genüge, mithin im Vorentscheid über die Prozessaussichten bereits mit
gleicher Elle gemessen werde. Vorliegend seien durchaus weitere kon-
krete Anhaltspunkte für die Befangenheit der Richterin geltend ge-
macht. Werde in einem aufwändigen Schriftenwechsel eine Einschät-
zung mit derart vielen Argumenten verteidigt, nehme die Richterin eine
materielle Beurteilung vor, welche zu tief greife und den Ausgang des
Verfahrens eben nicht mehr als offen erscheinen lasse.
4.
4.1 Vorab ist einerseits festzuhalten, dass die Feststellung in der
Stellungnahme vom 13. März 2009, wonach Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG
vorliegend nicht zum Tragen komme, da zwischen der Gesuchstellerin
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oder ihrem Rechtsvertreter und der Instruktionsrichterin weder eine
Freund- noch eine Feindschaft bestehe, zu kurz greift. Andererseits
bedeutet die von der Gesuchstellerin grundsätzlich zu Recht ange-
sprochene Funktion eines „Auffangtatbestands“ der genannten Norm
keineswegs, diese Bestimmung komme ohne weiteres - durch ihre blo-
sse Anrufung seitens der gesuchstellenden Partei - zum Tragen, so-
bald kein anderer gesetzlicher Ausstandsgrund gegeben ist. Der
Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, wonach Gerichtspersonen in
Ausstand treten, wenn sie „aus anderen Gründen, insbesondere
wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit
einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin,
befangen sein könnten“, meint lediglich, dass das Gesetz keine ab-
schliessende Aufzählung der in Frage kommenden Ausstandsgründe
vornimmt. Indessen ist auch hier eine konkrete Begründung vorauszu-
setzen, aus welcher erkennbar wird, weshalb eine den Ausstand der
betreffenden Gerichtsperson erfordernde „andere“ Tatsache vorliegen
soll.
4.2 In ihrer Eingabe vom 23. Februar 2009 bringt die Gesuchstellerin
zunächst in pauschaler Weise vor, die vorliegende Sachlage könne gar
keine Aussichtslosigkeit "a priori" bedeuten. Damit bringt sie zum Aus-
druck, dass sie mit der Einschätzung von Richterin G._______ im
Kostenentscheid nicht einverstanden ist. Wie von der Letzteren in ihrer
Stellungnahme vom 13. März 2009 zutreffend ausgeführt, genügt eine
im Rahmen einer Behandlung eines Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege vorgenommene Einschätzung der Prozess-
aussichten für sich allein nicht zur Annahme, eine Gerichtsperson sei
befangen. Vielmehr bedarf eine solche Annahme des Vorliegens weite-
rer Anhaltspunkte (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7. S. 120).
Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten
eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfah-
rensausganges massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im
konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret
zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (vgl. BGE 114 Ia 50
E. 3d S. 59). In der Folge ist demnach zu prüfen, ob von der Gesuch-
stellerin hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorgebracht wer-
den, dass bei der betroffenen Gerichtsperson eine Voreingenommen-
heit bestehe, welche den Verfahrensausgang präjudiziere.
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4.2.1 Hinsichtlich des Vorbringens, wonach das vorliegende Dossier
ohne den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht gar nicht gewürdigt
werden könne, ist festzustellen, dass bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gesundheitliche Probleme der Gesuchstellerin gel-
tend gemacht wurden. Erstmals mit Eingabe vom 2. Januar 2009 (Be-
schwerdeschrift) wurde ein entsprechendes ärztliches Zeugnis in Aus-
sicht gestellt. Während der seinerzeitige Hinweis auf die unmittelbar
zurückliegenden Festtage das Fehlen eines Krankheitsbelegs zu erklä-
ren vermochte, konnte von der zuständigen Richterin Mitte Februar,
zum Zeitpunkt des Kostenentscheides, ein weiteres Zuwarten ver-
nünftigerweise nicht mehr erwartet werden. Sodann könnte eine allfäl-
lige Nachreichung von ärztlichen Unterlagen im Hauptentscheid ohne
weiteres im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ex ante handelt es sich stets
um eine vorläufige, aufgrund des jeweiligen Aktenstandes vorgenom-
mene Beurteilung der Sach- und Rechtslage, welche die Richter/innen
in ihrer Hauptsachenprognose nicht bindet (vgl. zum Ganzen BGE 131
I 113 E. 3.7.1 S. 122 f.; ebenso BVGE 2007/5 E. 3.6 S. 41; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 26 E. 4 S. 171 ff.; JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commen-
taire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. I, Bern 1990, S.
124 f.; KARL SPÜHLER/ANETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, a.a.O., S. 55 N. 7; kri-
tisch: ANDREAS GÜNGERICH, Kommentar zu Art. 34 BGG, in: HANSJÖRG
SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz
(BGG), Bern 2007, S. 120 N. 9; REGINA KIENER, Richterliche Unabhän-
gigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte,
Bern 2001, S. 167). Dass Richterin G._______ ein später eingehendes
Zeugnis im Hauptentscheid zu berücksichtigen bereit wäre, ergibt sich
aus deren Formulierung in der beanstandeten Zwischenverfügung,
wonach sich im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme der
Gesuchstellerin keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Die
Nichtberücksichtigung eines in Aussicht gestellten Beweismittels stellt
nach dem Gesagten keinen hinreichenden Anhaltspunkt im Sinne der
obigen Erwägungen dar, welcher das vorliegende Ausstandsbegehren
zu begründen vermöchte.
4.2.2 Das replikweise Vorbringen, wonach vorliegend die verfahrens-
rechtliche Besonderheit zu berücksichtigen sei, dass im Asylverfahren
im Kostenentscheid wie im Endentscheid "mit der selben Elle gemes-
sen" werde, da hier wie dort mit der blossen Glaubhaftmachung der-
Seite 9
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selbe Beweismassstab gelte, geht aus nachstehenden Gründen ins
Leere.
Die Argumentation der Gesuchstellerin gründet auf einer unsachgemä-
ssen Vermischung der Begriffspaare "Glaubhaftmachung – Beweis"
und "summarisches Verfahren – ordentliches Verfahren". Die aufge-
zeigte verfahrensrechtliche Besonderheit des Asylverfahrens, dass
sich der Hauptentscheid wie schon der Kostenentscheid am Beweis-
massstab des Glaubhaftmachens orientiert, bedeutet keineswegs,
dass auch dem Hauptentscheid lediglich eine summarische Prüfung
zugrunde liegt. Dies würde im Übrigen zum – der Verfahrensordnung
zuwiderlaufenden – Ergebnis führen, dass im Asylbereich tätige Ge-
richtspersonen nach jedem abschlägigen Kostenentscheid in Ausstand
zu treten hätten, da der Verfahrensausgang diesfalls nicht mehr als
offen bezeichnet werden könnte.
Nach richtigem Verständnis liegt der verfahrensrechtliche Sinn der
Beurteilung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege in der
vorläufigen Evaluation der Erfolgschancen. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird nämlich eine bedürftige Partei immer nur dann auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begeh-
ren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint,
wobei diese Beurteilung im Rahmen einer bloss summarischen Prü-
fung entlang der Frage zu geschehen hat, ob eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135 f.). Im Gegensatz zum Entscheid über die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege wird der Hauptentscheid im Rahmen eines
ordentlichen Verfahrens und nach sorgfältiger Analyse der gesamten
Aktenlage gefällt.
4.2.3 Schliesslich wird im Ausstandsbegehren vorgebracht, wenn die
Begründung der Aussichtslosigkeit zahlreiche Seiten in Anspruch neh-
me, sei der Sinn und Zweck des Triage-Verfahrens ohnehin ad absur-
dum geführt.
Tatsächlich können bereits im Rahmen der summarischen Prüfung der
Prozesschancen Zweifel an der Unvoreingenommenheit entstehen,
wenn etwa die konkrete Äusserung über das Notwendige hinausgeht
oder mindestens indirekt auf eine bestimmte abschliessende Mei-
nungsbildung hinweist, weil ihr beispielsweise die notwendige Distanz
fehlt (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 93). In Bezug auf das vorliegende
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Verfahren kann diese Frage nicht allein anhand der angefochtenen
Zwischenverfügung vom 12. Februar 2009 beurteilt werden, vielmehr
ist der zugrundeliegende, abschlägige Kostenentscheid vom 14. Janu-
ar 2009 in die Analyse miteinzubeziehen. Dabei ist vorab festzustellen,
dass sich ein gewisser Begründungsaufwand in den einzelnen pro-
zessleitenden Verfügungen schon durch den Umstand rechtfertigt,
dass seitens der Gesuchstellerin die Begründung ihrer Anträge mit
jedem Verfahrensschritt um mehrere Aspekte ergänzt respektive gar
der Prozessgegenstand ausgeweitet wurde: Im erstinstanzlichen Ver-
fahren begründete sie ihr Asylersuchen im Wesentlichen mit einer Re-
flexverfolgung, welche im Wesentlichen auf ihre politisch vorbelastete
Familie und insbesondere auf die Aktivitäten einer (...) sowie eines (...)
zurückzuführen sei. In der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2009
wurde erstmals eine eigene Mitgliedschaft bei der E._______ geltend
gemacht und auf gesundheitliche Probleme hingewiesen. Im
Wiedererwägungsgesuch vom 29. Januar 2009 leitete die Gesuchstel-
lerin aus ihrem Wiedersehen mit ihrem angeblichen Konkubinatspart-
ner eine auf diese Bekanntschaft zurückzuführende, gesteigerte
Gefahr einer Reflexverfolgung ab und beantragte den Beizug der
Verfahrensakten von F._______sowie den Einbezug in dessen Flücht-
lingseigenschaft. Schliesslich machte sie exilpolitische Aktivitäten gel-
tend und verwies auf die veränderte Situation in der Türkei.
In Bezug auf den ablehnenden Kostenentscheid vom 14. Januar 2009
ist festzustellen, dass dort explizit festgehalten wurde, für die Beurtei-
lung der Prozesschancen sei eine summarische Prüfung vorzuneh-
men. Überdies wurde das direkte Nichteintreten auf die Beschwerde
ohne Ansetzung einer Nachfrist wegen Nichtleistung des Kostenvor-
schusses ausdrücklich nur für den Fall einer unveränderten Sachlage
angedroht.
Die auf das Wiedererwägungsgesuch im Kostenpunkt vom 29. Janu-
ar 2009 erfolgte Zwischenverfügung vom 12. Februar 2009 bestätigt
den obgenannten Kostenentscheid mit der Begründung, es liege keine
veränderte Sachlage vor, die ein Rückkommen rechtfertigen würde.
Diese Zwischenverfügung ist umfangmässig auf sechs Seiten be-
schränkt. Gerade angesichts der weitreichenden Begründung des Wie-
dererwägungsgesuchs sowie der dort neu gestellten Anträge erscheint
die Begründung der Instruktionsrichterin in der vorliegend beanstande-
ten Zwischenverfügung nicht überdurchschnittlich umfangreich. Viel-
mehr verbleibt sie durchaus im summarischen Rahmen und geht in
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keiner Weise über eine knappe und konzise Auseinandersetzung mit
den einzelnen, neu vorgetragenen Argumenten hinaus.
Im Übrigen läge selbst dann kein Anschein von Befangenheit vor,
wenn sich die in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2009 vorge-
nommene und in jener vom 12. Februar 2009 bestätigte Würdigung
der Sach- und Rechtslage als unzutreffend erweisen sollte. Vielmehr
können nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, welche eine
schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen, diese Folge, nach sich
ziehen, wohingegen die Ausübung der gewöhnlichen Aufgaben es
nicht erlaubt, von der Befangenheit der Gerichtsperson auszugehen
(vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138, vgl. auch EMARK 2001 Nr. 6 E. 7e
S. 40 [mit Hinweisen]).
Die einzelnen Erwägungen und das Schlussfazit in den vorliegend er-
gangenen Zwischenverfügungen, wonach das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdebegehren (nach wie vor) als aussichtslos erachte,
lassen vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage nicht auf eine
schwerwiegende Pflichtverletzung der Instruktionsrichterin schliessen.
Somit begründet die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten kei-
nen Anschein der Befangenheit seitens der Instruktionsrichterin. Dane-
ben sind in den Zwischenverfügungen vom 14. Januar 2009 und vom
12. Februar 2009 auch keine anderen Umstände ersichtlich, welche
die Offenheit des Verfahrensausgangs in Frage stellen würden.
5.
Aus den genannten Gründen sind keine Umstände ersichtlich, die bei
objektiver Betrachtungsweise auf die Befangenheit der Instruktions-
richterin G._______ schliessen lassen. Das Ausstandsbegehren vom
23. Februar 2009 ist somit abzuweisen.
6.
Die Akten sind an die zuständige Instruktionsrichterin G._______ zur
Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Gesuchstellerin die
Kosten von Fr. 450.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]) aufzuerlegen und zur Hauptsache zu schlagen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten des Beschwerdeverfahrens E-_______ werden zur Weiter-
führung des Verfahrens der bisherigen Instruktionsrichterin überwie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 450.-- werden der Gesuchstellerin aufer-
legt und zur Hauptsache geschlagen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben)
- Bundesverwaltungsrichterin G._______, zur Kenntnisnahme
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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