Abtei lung V
E-1245/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren _______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1245/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge – Georgien
zusammen mit seinem Bruder am 7. Oktober 2008 in einem LKW ver-
liess und am 16. Oktober 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
am 17. Oktober 2008 um Asyl ersuchte,
dass das BFM am 28. Oktober 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatstaates befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. November 2008 einläss-
lich zu den Asylgründen anhörte,
dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe (Arbeitsstätte)
als (Berufsbezeichnung) gearbeitet und habe eines Tages etwas
Brisantes aufgenommen, was er auf zwei Kassetten aufbewahrt habe,
dass der Beschwerdeführer eines Abends nach dem Boxtraining auf
dem Heimweg in einer Sackgasse von angeblichen Polizisten aufgefor-
dert worden sei, ins Auto zu steigen und mit ihnen mitzufahren,
dass es sich dabei um eine Entführung gehandelt habe, worauf er
während zwei Wochen in einem Zimmer eingeschlossen worden sei,
dass er freigelassen worden sei, nachdem der Vater den Entführern et-
was bezahlt und eine der beiden Kassetten ausgehändigt habe,
dass er daraufhin auf Wunsch seiner Eltern und aus Sicherheitsgrün-
den mit seinem Bruder zu seiner Tante mütterlicherseits und deren Fa-
milie umgezogen sei,
dass nach Ausbruch des Kriegs in Südossetien seine Eltern am
11. August 2008 bei einem Autounfall, unweit von B._______, ums
Leben gekommen seien, wobei die polizeilichen Untersuchungen
ergeben hätten, dass im Vorderreifen ihres Autos eine Kugel gesteckt
habe,
dass der Beschwerdeführer und sein Bruder daraufhin vermutlich von
den ehemaligen Entführern und Verursachern des Autounfalls ihrer El-
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tern telefonisch bedroht und aufgefordert worden seien, die zweite
Kassette ebenfalls zu übergeben, ansonsten ihnen ein Tod wie jener
ihrer Eltern drohen würde,
dass er und sein Onkel bei der Polizei in B._______ eine Anzeige
erstattet hätten,
dass der Onkel ihm und seinem Bruder nach weiteren Droh-Anrufen
aus Angst um seine eigene Familie nahegelegt habe auszuziehen,
weshalb sie einige Tage bei einem Cousin väterlicherseits geblieben
seien, bevor sie sich, nach Erhalt von 2000 Dollar durch die Tante, in
C._______ entschieden hätten, in einem LKW in Richtung Schweiz
mitzufahren,
dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 – eröffnet am 17.
Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend
festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identi-
tätspapiere abgegeben und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses seien nicht erforderlich; sodann sei der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und die Verfügung zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen; eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen
und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege beantragte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass dabei – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in
der Rechtsmitteleingabe, wonach eine 30-tägige Frist bei Beschwer-
den gegen einen Wegweisungsentscheid zu gelten habe – die 5-tägige
Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden auch im Wegwei-
sungspunkt gilt, und die allfälligen späteren Eingaben nur im üblichen
Rahmen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden
können,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das vorliegende Verfahren mit jenem des Bruders des Beschwer-
deführers (....) koordiniert behandelt wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK] Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige Nichterfül-
len der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befinden
ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist,
mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund
der Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
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auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegte,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, insbesondere weil entgegen
der Schilderung des Beschwerdeführers, er sei in Georgien noch min-
derjährig gewesen und habe keine Identitätskarte gebraucht, dieser
sehr wohl bereits volljährig gewesen sei – was er dann auf Vorhalt
auch zugegeben habe – und somit einen amtlichen Ausweis benötigt
habe,
dass es sodann dem Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten
mit der entsprechenden Bereitschaft hätte möglich sein sollen, von der
Schweiz aus über seine in Georgien lebenden Angehörigen einen an-
deren Identitätsnachweis zu organisieren,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom
24. Februar 2009 weder mit den diesbezüglichen Erwägungen ausein-
andersetzt noch neue entschuldbare Gründe für das fehlende Einrei-
chen von Identitäts- und Reisepapieren vorbringt,
dass deshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Be-
schwerdeführer habe unter Verwendung authentischer Identitäts- und
Reisepapiere bis in die Schweiz gelangen können, welche er jedoch in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen
Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt habe,
dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz aufgrund der
Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom
28. Oktober 2008 sowie der Direktanhörung vom 26. November 2008
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder recht-
liche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu
Recht den Schluss gezogen hatte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht und es lägen auch offenkun-
dig keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6),
dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
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(Art. 7 AsylG) noch jenen an die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) standhal-
ten,
dass insbesondere vom Beschwerdeführer, der unerwartet entführt
und bedroht worden sei, hätte erwartet werden dürfen, er versuche zu
ergründen, woher die Gefahr drohe und wie dieser hätte begegnet
werden können,
dass er indessen keine Angaben über die unbekannten Verfolger noch
über die Hintergründe der Verfolgung habe machen können,
dass (auch den Medien keine derartigen Vorfälle zu entnehmen seien,
obschon) die Schaffung von Öffentlichkeit für (Berufsgruppe) und
deren Angehörige in der Regel ein bedeutender Schutzfaktor darstelle,
dass über den mysteriösen Tod eines (Berufsbezeichnung) (des Vaters
des Beschwerdeführers) zweifellos berichtet worden wäre,
dass zudem nicht plausibel sei, weshalb sich der Beschwerdeführer
bei fortgesetzter Drohung durch die Entführer nicht erneut an die Poli-
zei gewendet habe, nachdem polizeiliche Untersuchungen ergeben
hätten, dass auf das Fahrzeug der Eltern geschossen worden sei,
dass somit den Akten nicht zu entnehmen sei, die Behörden seien ih-
rer Schutzpflicht nicht nachgekommen,
dass es dem Beschwerdeführer schliesslich zuzumuten gewesen
wäre, sich den lokalen Nachstellungen zumindest so lange durch ei-
nen Ortswechsel innerhalb Georgiens zu entziehen, bis die Täter ge-
fasst worden wären,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Rechtsmittelein-
gabe lediglich ausführt, das BFM sei von einem unvollständigen Sach-
verhalt ausgegangen und habe keine Abklärungen in Bezug auf den
Tod seiner Eltern gemacht, weshalb auf das Asylgesuch hätte einge-
treten werden müssen,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das BFM – wie oben darge-
legt – zurecht einerseits an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers zweifelte und anderseits darstellte, weshalb dieser in
seinem Heimatland um weitergehenden Schutz hätte nachsuchen kön-
nen,
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dass der Beschwerdeführer selbst schilderte, er habe sich zuerst
überlegt, sich mit seinem Bruder in eine andere Stadt in Georgien zu
begeben und sich dort ein neues Leben aufzubauen (vgl. A9,S. 10,
F115),
dass sich folglich weitere Abklärungen über den Autounfall der Eltern
des Beschwerdeführers beziehungsweise betreffend die Flüchtlingsei-
genschaft oder Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es insbesondere dem jungen, gesunden und ungebundenen Be-
schwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat wieder eine
Lebensgrundlage aufzubauen, allenfalls mit der Unterstützung seiner
Angehörigen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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