B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1245/2014
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Eric Stern, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar
2014 / N (…).
E-1245/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus (…) (Provinz Dohuk, Irak) stammender
Kurde, verliess seinen Heimatstaat am 29. September 2013. Er sei über
die Türkei und von dort aus in einem Lastwagen über ihm unbekannte Län-
der am 30. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Anlässlich der summarischen Befragung am 20. No-
vember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
und der einlässlichen Anhörung am 22. Januar 2014 zu seinen Ausreise-
und Asylgründen machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt gel-
tend:
Er habe sich sechs Monate vor seiner Ausreise in ein Mädchen eines an-
deren kurdischen Stammes verliebt. Aufgrund der strengen Stammeskultur
in seiner Heimatregion sei die Liebesbeziehung seitens der Familie seiner
Freundin nicht akzeptiert worden. Als er sie eines Tages zu Hause besucht
habe, seien sie vom Bruder seiner Freundin zusammen gesehen worden.
Der Beschwerdeführer sei daraufhin geflüchtet. Seine Freundin dagegen
sei durch ihren Bruder mit drei Schüssen niedergestreckt worden. Aus
Angst davor, ebenfalls ermordet zu werden, habe er seinen Heimatstaat
am folgenden Tag verlassen. An die Polizei habe er sich nicht gewendet,
da diese bei Stammesstreitigkeiten machtlos sei. Dagegen hätten ihm zwar
im Fall seines Verbleibens im Heimatstaat seine eigenen Stammesleute
([…]) geholfen. Im Vergleich zum Stamm seiner verstorbenen Freundin
([...]) sei sein eigener Stamm allerdings unbewaffnet und gewaltlos. Der
(…)-Stamm sei sehr einflussreich und mächtig in seiner Heimatregion.
Der Beschwerdeführer reichte seine am (…) 2013 ausgestellte irakische
Identitätskarte sowie seinen irakischen Nationalitätenausweis, datierend
vom (…) 2010, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 – zugestellt am 8. Februar 2014 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur
Begründung führte das BFM aus, die Asylvorbringen vermöchten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig,
zumutbar und möglich.
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Seite 3
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 10. März 2014 focht der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Verfügung der Vorinstanz fristgerecht an und be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Kopie eines irakischen Haftbe-
fehls gegen den Beschwerdeführer vom (…) Februar 2014 mit deutscher
Übersetzung als Beweismittel eingereicht.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2014 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, den Haftbefehl im Original, samt entsprechendem Zustellcou-
vert, einzureichen beziehungsweise zu erläutern, wie er in Besitz der Kopie
des fraglichen Haftbefehls gekommen sei. Ferner wurde ein Kostenvor-
schuss für das Gerichtsverfahren erhoben.
E.
Mit Schreiben vom 28. März 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsver-
beiständung sowie um die Befreiung von der Leistung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 wurde der Beschwerdeführer von
der Zahlung eines Kostenvorschusses befreit. Die Behandlung des Gesu-
ches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen.
G.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter das Original des
in Kopie vorliegenden Haftbefehls ein und führte zum Zustellungsvorgang
im Wesentlichen aus, der Haftbefehl sei der Mutter des Beschwerdeführers
am (…) Februar 2014 an ihrem Wohnort durch einen Beamten im Auftrag
der Polizei übergeben worden. Den dazugehörigen Umschlag habe sie
später fortgeworfen. Den Haftbefehl habe sie dem Beschwerdeführer fer-
ner auch per E-Mail bzw. Facebook weitergeleitet. Diesbezüglich reichte
der Rechtsvertreter Auszüge des unter einem anderen Namen geführten
Facebook-Profils des Beschwerdeführers – worin die elektronische Über-
mittlung des Haftbefehls ersichtlich wurde – als Beweismittel zu den Akten.
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Seite 4
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2014 hiess das Gericht das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeistän-
dung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den bisherigen Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
I.
Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 3. Juli 2014 nahm der amtliche Rechtsbeistand Stellung zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung.
K.
Mit an das BFM adressiertem Gesuch vom 4. September 2014 (mit Zustel-
lung einer Kopie an das Bundesverwaltungsgericht) beantragte der amtli-
che Rechtsbeistand die Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Februar
2014 und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund der
veränderten Sicherheitslage im Nordirak. Das BFM übermittelte dieses
Wiedererwägungsgesuch am 30. Oktober 2014 dem Bundesverwaltungs-
gericht; das Gericht nahm das Schreiben als Beschwerdeergänzung zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1245/2014
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer hat die vorinstanzliche Verfügung mit seiner Be-
schwerde vom 10. März 2014 in allen Dispositivpunkten angefochten. Mit
der Beschwerdeerhebung ging die Behandlung der Sache, die Gegen-
stand der angefochtenen Verfügung bildet, auf die Beschwerdeinstanz
über (so genannter Devolutiveffekt; vgl. BVGE 2011/30 E. 5 m.w.H.). Bei
dieser Rechtslage bestand für die Vorinstanz kein Raum, ein parallel zum
Beschwerdeverfahren eingereichtes Wiedererwägungsgesuch (Eingabe
vom 4. September 2014; vgl. oben Bst. K) zu behandeln; die Eingabe
wurde korrekterweise dem Gericht überwiesen, welches sie als Beschwer-
deergänzung entgegennahm.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer ablehnenden Verfügung die Vorbringen
des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund unsubstanziierter, unlogi-
scher und teilweise widersprüchlicher Aussagen als unglaubhaft.
So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer illegal aus
dem Irak ausgereist sein solle, da er nur Probleme mit Dritten und keine
staatliche Verfolgung geltend gemacht habe. Zudem seien die Erklärungen
zu seiner Ausreise sowie die Beschreibung seiner Flucht vage respektive
substanzlos ausgefallen. Unlogisch sei auch, weshalb er überhaupt aus-
gereist sei, wo er doch in der Erstbefragung behauptet habe, sein Stamm
hätte ihm geholfen, wenn er zuhause geblieben wäre. Weiter sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er sich dem Willen seines Vaters, der ihm von
einer Ausreise abgeraten habe, widersetzt habe, obwohl seinen eigenen
Angaben zufolge sehr strenge Stammesregeln in seinem Kulturkreis gelten
würden. Ferner sei unverständlich, dass er sich – trotz des Kontaktverbots
zu seiner Freundin und in Kenntnis der Gefahren bei dessen Missach-
tung – ausgerechnet bei ihr zuhause mit ihr verabredet habe. Seine Erklä-
rung auf die entsprechende Nachfrage hin sei substanzlos und nicht über-
zeugend gewesen. Weiter stimme seine Beschreibung der Situation am
Tag des Besuches bei seiner Freundin an der Bundesanhörung in mehre-
ren Punkten nicht mit derjenigen an der Erstbefragung überein. So habe er
an der Erstbefragung erzählt, er sei geflüchtet, nachdem er den Bruder der
Freundin namens (…) gesehen habe. Demgegenüber habe er an der An-
hörung erklärt, die Brüder der Freundin noch nie gesehen zu haben. Weiter
habe er sich widersprochen, als er an der Erstbefragung behauptet habe,
in der Nacht vom Tod seiner Freundin erfahren zu haben, während er an
der Anhörung erklärt habe, eine halbe Stunde nach den Schüssen zwi-
schen halb fünf und fünf Uhr über den Tod informiert worden zu sein.
Schliesslich falle die Beschreibung der Situation, in welcher seine Freundin
getötet worden sei, und seiner eigenen Empfindungen in diesem Moment
substanzlos aus und lasse jeglichen Eindruck einer persönlichen Anteil-
nahme vermissen.
E-1245/2014
Seite 7
5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst auf den beigelegten Haft-
befehl hingewiesen und geltend gemacht, dass damit urkundlich dargetan
sei, dass es sich vorliegend nicht nur um eine private Fehde, sondern um
eine staatliche Repression handle. Gemäss den im (mehrheitlich kurdi-
schen) Nordirak geltenden Gesetzen und Bräuchen sei die Fortsetzung ei-
ner Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau ein
schwerwiegendes Delikt, wenn der Vater der jungen Frau dieser Beziehung
nicht zustimme. Dem Beschwerdeführer drohe seine Ermordung, da der
Brauch nämlich dahin gehe, dass beide Personen, die die so verstandene
Familienehre verletzt hätten, zu töten seien. Insofern gehe der vorinstanz-
liche Entscheid von völlig falschen und unzutreffenden Voraussetzungen
aus. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Unter-
stützung von seiner eigenen Familie erfahren hätte und sein eigener Vater
gemeint habe, es gäbe vielleicht Schutzmöglichkeiten im Irak. Die Ein-
schätzung des Beschwerdeführers selber gehe aber wohl zutreffender-
weise davon aus, dass die Macht der wesentlich einflussreicheren Familie
seiner erschossenen Freundin die schutzbringenden Verteidigungsmög-
lichkeiten seiner eigenen Familie bei weitem übersteige. Dafür spreche
auch der eingereichte Haftbefehl. Sodann würden im angefochtenen Ent-
scheid gewisse Ungenauigkeiten in den protokollierten Aussagen in unge-
bührlicher und haarspalterischer Weise übergewichtet. Es habe Verständi-
gungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Dem Beschwerdeführer
sei im Rahmen der Befragung klargemacht worden, dass er sich nicht de-
tailliert und ausschweifend in Einzelheiten verlieren solle. Auf diese Weise
sei eine verkürzte Sachdarstellung zustande gekommen. Zur Wahl des
Orts der Begegnung wurde schliesslich ergänzend dargelegt, dass irgend-
welche auswärtige Treffpunkte aufgrund der strengen sozialen Überwa-
chung nicht sinnvoll verabredet werden könnten.
5.3 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde führte die Vorinstanz aus, die
Vorbringen würden sich auf die erneute Nennung des bereits in der Anhö-
rung dargelegten Sachverhalts beschränken. Die vorinstanzlichen Argu-
mente würden in der Beschwerdeschrift nicht widerlegt, noch werde auf
diese eingegangen. In den Akten gebe es keinerlei Hinweise auf Verstän-
digungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem (sehr
erfahrenen) Dolmetscher. Weiter sei die Echtheit des mit der Beschwerde
als Beweismittel eingereichten Haftbefehls zu bezweifeln. Dies, weil dieser
genau in der Woche zwischen der Anhörung des Beschwerdeführers und
dem Entscheiddatum ausgestellt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb dieser Haftbefehl erst mehr als ein Jahr nach der Ausreise des
Beschwerdeführers ausgestellt worden sein solle, zumal der mutmasslich
E-1245/2014
Seite 8
anzeigeerstattenden Familie der angeblich getöteten Freundin des Be-
schwerdeführers dessen Landesabwesenheit wohl hätte bekannt sein
müssen.
5.4 Der amtliche Rechtsbeistand wendete hierzu in der Replik ein, die von
der Vorinstanz angebrachten Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls wür-
den sich lediglich auf das zeitliche Moment stützen, indessen in keiner
Weise auf das Dokument selber. Dem Beschwerdeführer könne nicht zu-
gemutet werden, zu dokumentieren, warum die zuständige Behörde den
Haftbefehl gerade in jenem Moment ausgestellt habe. Es sei ferner durch-
aus möglich, dass die Strafanzeige bereits wesentlich früher eingereicht
worden sei. Im Übrigen wurde auf die jüngsten gewaltvollen Ereignisse im
Irak hingewiesen, welche eine zwangsweise Rückschaffung des Be-
schwerdeführers nicht zulassen würden. Die nahe bei der Heimatregion
des Beschwerdeführers gelegene Stadt Mosul im Nordirak sei von der Ter-
rororganisation "Islamischer Staat" (IS) eingenommen worden. In der Pro-
vinz Dohuk würden offenbar alle über 18 Jahre alten jungen Männer mili-
tärisch zur Verteidigungseinheit Peschmerga zwangsrekrutiert.
5.5 In der Eingabe vom 4. September 2014 wies der Rechtsvertreter erneut
auf die aktuelle Situation im Norden Iraks angesichts der Aktivitäten des IS
hin.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sind.
6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der vorinstanz-
lichen Vernehmlassung festzustellen, dass zu den in der Verfügung aufge-
zeigten zahlreichen und erheblichen Widersprüchen in den Aussagen des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren keine überzeugenden Erklä-
rungen vorgebracht werden. Namentlich kann die Einschätzung nicht ge-
teilt werden, dass die Vorinstanz unwichtige Ungereimtheiten in haar-
spalteischer Weise beigezogen hätte; es handelt sich vielmehr um augen-
fällige Divergenzen bezüglich zentraler Sachverhaltselemente. Dass man
den Beschwerdeführer namentlich in der einlässlichen Anhörung zur Kürze
angehalten habe, was eine Verkürzung des dargestellten Sachverhalts be-
wirkt habe, findet in den Akten keinerlei Stütze. Im Gegenteil wurden dem
Beschwerdeführer wiederholt möglichst präzise Nachfragen gestellt, deren
Beantwortung freilich einsilbig und wenig substanziiert ausfiel.
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Seite 9
Schliesslich überzeugen auch die Hinweise auf angebliche Verständi-
gungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmet-
scher (Beschwerde S. 5, Replik S. 3) nicht. Der Beschwerdeführer hat zu
Beginn der Erstbefragung ausdrücklich Badini als seine Muttersprache be-
zeichnet, weshalb die beiden Befragungen in Badini durchgeführt wurden.
Der Beschwerdeführer bestätigte sodann auch am Ende der jeweiligen Be-
fragung und nach erfolgter Rückübersetzung schriftlich die Richtigkeit sei-
ner Aussagen (vgl. Protokoll der Befragung zur Person [BzP] A4/10 S. 7,
Protokoll der einlässlichen Anhörung A11/16 S. 15). Insbesondere beant-
wortete er die Frage, wie er die Dolmetscherin bzw. den Dolmetscher ver-
standen habe, jeweils mit "gut" (vgl. A4/10 S. 7, A11/16 S. 13 F136). Aus
den Befragungsprotokollen sind denn auch keinerlei Hinweise auf sprach-
liche Missverständnisse ersichtlich und es wurden auch seitens der Hilfs-
werksvertretung keine Einwände vorgebracht. Dies hielt auch die Vo-
rinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde fest und bezeichnete
den an der Anhörung eingesetzten Dolmetscher überdies als sehr erfah-
ren, weshalb der entsprechende Vorwurf zurückzuweisen sei. Bei dieser
Sachlage muss sich der Beschwerdeführer bei seinen protokollierten Aus-
sagen behaften lassen.
6.2 Betreffend die zahlreichen Widersprüche und unlogischen Darstellun-
gen in den Aussagen des Beschwerdeführers schliesst sich das Gericht
den Einschätzungen der Vorinstanz an, auf die an dieser Stelle verwiesen
werden kann. In höchstem Masse unplausibel und realitätsfremd erscheint
im Zusammenhang mit den Kernvorbringen des Beschwerdeführers insbe-
sondere die Wahl des Zuhauses seiner Freundin als Ort ihres geheimen
Treffens, wo sie doch zu jenem Zeitpunkt beide bereits Kenntnis über die
seitens der Familie der Freundin ausgehenden Drohungen gehabt haben
sollen. Die hierzu vorgebrachte Erklärung, es sei an öffentlichen Orten auf-
grund der strengen sozialen Überwachung noch schwieriger sich zu tref-
fen, ist keineswegs nachvollziehbar, da sie auf diese Weise zumindest die
Nähe zu ihren Verfolgern hätten vermeiden und letztlich den Tod der Freun-
din hätten verhindern können. Es bleibt insbesondere unverständlich, wes-
halb das junge Liebespaar sein Treffen nicht vielmehr "ausserhalb der Ge-
fahrenzone", namentlich beispielsweise am Wohnort des Beschwerdefüh-
rers oder zumindest in seiner privaten Umgebung geplant hatte. Weiter
sind den Vorbringen des Beschwerdeführers auch keinerlei Angaben zur
genauen Vorgehensweise beziehungsweise zu möglichen Sicherheitsvor-
kehrungen im Hinblick auf das geplante Treffen zu entnehmen. Damit ist
das Kernvorbringen des Beschwerdeführers mit einem wesentlichen Un-
glaubhaftigkeitsmerkmal behaftet.
E-1245/2014
Seite 10
6.3 Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe eingereichten Haftbefehls, da-
tierend vom (…) Februar 2014, ist festzuhalten, dass dieser nicht geeignet
ist, die vorstehenden Erwägungen umzustossen. Im Gegenteil sind im Zu-
sammenhang mit diesem neuen Dokument etliche weitere Ungereimthei-
ten festzustellen.
Der Haftbefehl datiert vom (…) Februar 2014 und basiert darauf, dass der
Beschwerdeführer wegen Verletzung der Familienehre gemäss den Art.
385 bis 395 des Strafgesetzes angeklagt sei; gegen den Beschwerdeführer
sei bei der "Polizeistation (…)" Strafanzeige erstattet worden. Wann und
von wem die Anzeige eingereicht worden sei, geht aus dem Dokument
nicht hervor; gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers sei dies
die Familie des getöteten Mädchens gewesen.
Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer ein Dokument einreichen
kann, das sich nicht an den darin genannten Betroffenen, sondern an die
Sicherheitsbehörden richtet, die aufgefordert werden, den Betroffenen fest-
zunehmen (vgl. deutsche Übersetzung zum Haftbefehl: "An alle Sicher-
heitsoffiziere und Polizei und an alle die diese Abhandlung gelesen ha-
ben"). Dass dieses Dokument kurz nach seiner Ausstellung von einem Zu-
stellbeamten im Auftrag der Polizei der Mutter des Beschwerdeführers
überbracht worden sein soll, erscheint daher wenig plausibel, da damit der
Gesuchte ja gewarnt und seine Verhaftung vielmehr erfolgreich verhindert
würde.
Sodann handelt es sich bei dem eingereichten Dokument um ein kopiertes
Formular, welches handschriftlich ausgefüllt und mit Stempeln versehen
wurde. Das Fälschungspotenzial eines derartigen Dokuments muss als
nicht unerheblich betrachtet werden. Auch dass das Dokument in arabi-
scher Sprache verfasst ist, erscheint für den nordirakisch-kurdischen Kon-
text auffällig.
Dass schliesslich die Familie des getöteten Mädchens eine Strafanzeige
betreffend Verletzung der Familienehre erheben würde, nachdem ja an-
geblich ein Sohn der Familie das Mädchen getötet hat – womit dieser sel-
ber strafrechtliche Untersuchungen und Sanktionen befürchten müsste –,
erscheint ebenfalls wenig plausibel. Zwar kommen im irakischen, auch
nordirakischen Kontext Ehrenmorde an Frauen und Mädchen, denen eine
Verletzung der Familienehre angelastet wird, tatsächlich häufig vor, und oft
bleiben diese Taten in der Praxis straffrei; es wird aber durchaus auch von
strafrechtlichen Sanktionierungen berichtet (vgl. Deutsches Bundesamt für
E-1245/2014
Seite 11
Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Ge-
schlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April
2010, S. 98; Alaa Latif, Kurdistan's Battered Women, Out of Shelters Into
Danger And Honour Killings, Niqash [Berlin] 20.11.2014).
Aufgrund dieser Überlegungen ist dem eingereichten Beweismittel nur ge-
ringe Aussagekraft zuzuerkennen; es ist nicht geeignet, die widersprüchli-
chen, unsubstanziierten und unlogischen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers in einer glaubhaften Weise zu untermauern.
6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein
Kernvorbringen, die geltend gemachte Verfolgung durch Stammesangehö-
rige seiner angeblich ermordeten Freundin, glaubhaft zu machen. Eine be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in seinem Heimatstaat ist daher
nicht glaubhaft aufgezeigt worden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend seine Fluchtgründe den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen (Art. 7 AsylG) nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers infolgedessen zu Recht verneint
und sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-1245/2014
Seite 12
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
E-1245/2014
Seite 13
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche, und verwies dabei auf das Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE 2008/5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine aus dem Jahr 2008 datierende
Lagebeurteilung betreffend den Nordirak kürzlich aktualisiert und die damit
einhergehende langjährige Praxis in einem aktuellen Entscheid vom 14.
Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. Urteil
des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5; als Referenz-
urteil publiziert). Danach ist in den vier Provinzen der Autonomen Kurdi-
schen Region heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen und es liegen keine An-
haltspunkte für die Annahme vor, dass sich dies in absehbarer Zeit mass-
geblich verändern würde. Die diesbezüglichen, im Rahmen der Replik so-
wie in der Eingabe vom 4. September 2014 dargelegten Vorbringen erwei-
sen sich angesichts der klaren Gerichtspraxis als unbegründet. Der Weg-
weisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch in individueller Hin-
sicht festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer als jungem und gesun-
dem Mann mit einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz in seiner Hei-
mat zuzumuten ist, sich in seiner vertrauten Umgebung wieder einzuglie-
dern.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach
als zumutbar.
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8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Mai 2014
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
Eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG
ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Das
Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensgang
durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote zum
Verfahren gereicht (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der zeitliche Aufwand für die eingereichten
Rechtsschriften (der Aufwand für Fristerstreckungsgesuche ist
praxisgemäss nicht zu entschädigen) lässt sich jedoch aufgrund der Akten
hinreichend einschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
Vergleichsfällen wird das Honorar auf insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) bestimmt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Entschädigung in Höhe von
Fr. 2'000.– durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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