B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1245/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
1. Revision betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1011/2016 vom 24. Februar 2016;
2. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
11. Februar 2016 und die Zwischenverfügung vom
20. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellerin suchte am 4. September 2014 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 17. November 2014 lehnte die Vorinstanz das Asyl-
gesuch ab, wies die Gesuchstellerin aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug an.
A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-7325/2014 vom 27. April 2015 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 ersuchte die Gesuchstellerin das SEM
um wiedererwägungsweise Aufhebung des Asylentscheids.
B.b Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. September
2015 ab.
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichte die Gesuchstellerin bei der
Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein und beantragte die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme.
C.b Das SEM schätzte die Begehren mit Zwischenverfügung vom 20. Ja-
nuar 2016 als aussichtslos ein und setzte der Beschwerdeführerin Frist bis
zum 3. Februar 2016 zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses.
C.c Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Gebüh-
renvorschuss sei nicht bezahlt worden, trat auf das Asylgesuch nicht ein
und stellte fest, die Verfügung vom 17. November 2014 sei rechtskräftig
und vollstreckbar.
C.d Die dagegen am 18. Februar 2016 erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1011/2016 vom 24. Februar 2016
ab.
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D.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 reichte die Gesuchstellerin dem Bun-
desverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 24. Feb-
ruar 2016 ein. Im Einzelnen beantragt sie die Aufhebung des Beschwerde-
urteils, die Wiederaufnahme des Verfahrens E-1011/2016 und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylge-
such vom 8. Januar 2016 einzutreten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Gesuchstellerin um superpro-
visorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Erteilung der aufschie-
benden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Gesuchstellerin den Empfangs-
schein eines durch die Vorinstanz auf den Rechtsvertreter ausgestellten
Einzahlungsscheins zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
Im Revisionsverfahren
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE
2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
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findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides
angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/UL-
RICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.,
Bern 2009, S. 289).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG analog). Sie macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geltend. Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs nur fünf
Tage nach dem Erlass des Urteils wurde die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1
Bst. d BGG gewahrt. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisions-
gesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist da-
her einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids
verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat-
sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe-
ren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
2.2 Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch damit, dass der am
20. Januar 2016 durch die Vorinstanz eingeforderte Gebührenvorschuss
gemäss der eingereichten Zahlungsbestätigung am 1. Februar 2016 begli-
chen worden und die Zahlung somit rechtzeitig erfolgt sei. Damit sei das
SEM zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch vom 8. Januar 2016 einge-
treten. Die Zahlung sei durch die Katholische Kirche der Stadt B._______
vorgenommen worden, worüber weder sie (Gesuchstellerin) noch ihr
Rechtsvertreter informiert worden seien. Auch ihre Betreuerin habe ihr die
entsprechende Information nicht weitergeleitet. Aus diesem Grund sei im
Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 18. Februar 2016 weder ihr
noch ihrem Rechtsvertreter bekannt gewesen, dass der Vorschuss bereits
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beglichen gewesen sei. Es wäre jedoch offensichtlich Sache der Vorinstanz
gewesen, zu überprüfen, ob der Gebührenvorschuss bezahlt worden war,
auch wenn dies im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht worden
sei. Eine entsprechende Prüfung wäre anhand der Referenznummer der
Rechnung ohne Weiteres möglich gewesen.
2.3 Durch den eingereichten Empfangsschein, der von der Schweizeri-
schen Post am 1. Februar 2016 abgestempelt wurde, wird die fristgerechte
Zahlung des durch das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2016 eingefor-
derten Gebührenvorschusses (Frist bis zum 3. Februar 2016) belegt. Es
handelt sich dabei um eine vorbestandene Tatsache, womit ein zulässiger
Revisionsgrund gegeben ist. Zudem ist der beigebrachte Beleg geeignet,
den rechtserheblichen Sachverhalt in einer Art und Weise verändert darzu-
stellen, die zu einem anderen Entscheid führen könnte beziehungsweise
muss. Bei den Vorakten liegt – direkt nach der Zwischenverfügung des
SEM vom 20. Januar 2016 (Aktenstück C4/5) – eine nicht paginierte Kopie
der "Rechnung Nr. (…)", mit welcher der Gebührenvorschuss dem Rechts-
vertreter in Rechnung gestellt worden ist, wobei der abtrennbare Einzah-
lungs- und Empfangsschein den unteren Teil dieser Rechnung bildet. Die
Referenznummer auf dem mit dem Revisionsgesuch eingereichten Origi-
nal-Empfangsschein ist deckungsgleich mit derjenigen auf der Kopie der
"Rechnung Nr. (...)". Damit steht zweifelsfrei fest, dass am 1. Februar 2016
der am 20. Januar 2016 einverlangte Gebührenvorschuss überwiesen wor-
den war. Die naheliegende Frage, aus welchem Grund bei den Vorakten N
(...) der sonst übliche Vermerk des SEM-Finanzdiensts über die Zahlung
oder Nichtzahlung des Vorschusses fehlt, braucht im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens nicht beantwortet zu werden; dass die Rechnung zu-
dem eine falsche oder zumindest verwirrende Zahlungsfrist erwähnt ("Zah-
lungsbedingungen: innerhalb 30 Tagen netto"), muss hier ebenfalls nicht
weiter thematisiert werden.
Die Gesuchstellerin bringt überzeugend vor, sie habe von der Bezahlung
des Vorschusses durch die Katholische Kirche B._______ nichts gewusst
und die erhobene Beschwerde in gutem Glauben eingereicht. Sodann
bringt sie zu Recht vor, die mangelhafte Prüfung der Zahlungseingänge
durch die Vorinstanz dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Zah-
lung anhand der Referenznummer eindeutig als zum Verfahren der Ge-
suchstellerin gehörend identifizierbar gewesen wäre.
2.4 Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin substantiiert dargelegt, in-
wiefern eine neu erfahrene, vorbestandene Tatsache im Sinne von Art. 123
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Abs. 2 Bst. a BGG vorliegt. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen,
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1011/2016 vom 24. Februar
2016 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren ist wieder aufzuneh-
men.
3.
3.1 Da die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch vollumfänglich durchdringt,
sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
3.2 Für die ihr im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Kosten ist
der obsiegenden und vertretenen Gesuchstellerin zulasten des Gerichts
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art.
7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus
der eingereichten Kostennote ergibt sich für das Revisionsverfahren ein
Aufwand von 2.1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Aus-
lagen in der Höhe von Fr. 5.30. Dieser Aufwand erweist sich als angemes-
sen. Der Gesuchstellerin ist zulasten des Gerichts eine Parteientschädi-
gung von Fr. 460.– (inkl. Ausgaben und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
II.
Im Beschwerdeverfahren
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern es den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sich das Bundesverwal-
tungsgericht einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefoch-
tene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
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Seite 7
6.
6.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Nicht-
eintretensverfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2016 sowie die die-
sem Entscheid vorangehende Verfügung vom 20. Januar 2016, gemäss
welcher die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Gebührenvorschus-
ses aufgefordert wurde.
6.2 Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich zunächst
auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging. Dies ist zu
verneinen. Mit dem eingereichten Empfangsschein ist die fristgerechte Be-
gleichung des Gebührenvorschusses belegt. Das SEM ging in seiner Ver-
fügung vom 11. Februar 2016 somit fälschlicherweise von der Nichtbezah-
lung des Vorschusses aus und trat zu Unrecht nicht auf das Mehrfachge-
such der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2016 ein. Die Beschwerde ist
diesbezüglich gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen und diese ist anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
6.3 Die Beschwerdeführerin ficht mit dem Endentscheid vom 11. Februar
2016 auch die Verfügung vom 20. Januar 2016 an, mit der das SEM ihre
Begehren als aussichtslos einstufte und sie zur Bezahlung des Gebühren-
vorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufforderte. Auf dieses Begehren
und die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin ist aufgrund der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids an dieser Stelle nicht einzuge-
hen. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch offen, die Zwischenverfügung
vom 20. Januar 2016 zusammen mit einer allfälligen späteren Abweisung
ihres Mehrfachgesuchs (erneut) anzufechten.
7.
Zusammenfassend stellt die Verfügung vom 11. Februar 2016 den Sach-
verhalt unrichtig fest und verletzt Bundesrecht (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung gut-
zuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das zweite Asylgesuch der
Beschwerdeführerin einzutreten und dieses materiell zu behandeln.
8.
8.1 In Anbetracht des vollständigen Obsiegens der Beschwerdeführerin
werden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
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Seite 8
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die der Beschwerdeführerin mit Urteil vom
24. Februar 2016 auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 600.– wären ihr
grundsätzlich zurückzuerstatten. Indes ergibt sich, dass die Zahlung bis
dato nicht geleistet wurde, weshalb keine Rückerstattung zu erfolgen hat.
Die diesbezüglich durch das Gericht erstellte buchhalterische Kostenposi-
tion ist zu annullieren.
8.3 Für die ihr erwachsenen notwendige Vertretungskosten im Beschwer-
deverfahren ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter macht diesbezüglich einen
Aufwand von 4.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie
Auslagen in der Höhe von Fr. 6.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint als
leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 850.– (inkl. Auslagen und
MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 24. Februar 2016 (E-1011/2016) wird aufgehoben und
das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
2.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Der Gesuch-
stellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 460.– ausgerichtet.
3.
Die Beschwerde vom 18. Februar 2016 wird gutgeheissen. Die Verfügung
des SEM vom 11. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Das SEM wird angewiesen, auf das zweite
Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Die aufgrund
des Urteils vom 24. Februar 2016 erstellte buchhalterische Kostenposition
wird durch das Gericht annulliert.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerde-
verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 850.– auszurich-
ten.
6.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin, das SEM
und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi