Abtei lung V
E-1246/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1246/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus (...) Sri Lankas stammende Beschwerdeführer tamilischer
Ethnie verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 8. Februar 1996
über den Flughafen von Colombo und gelangte am 16. Februar in die
Schweiz, wo er drei Tage später um Asyl nachsuchte.
Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, im Januar
1993 von Angehörigen der Eelam People’s Democratic Party (EPDP)
denunziert worden zu sein. Sie hätten ihn der Kollaboration mit den
Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bezichtigt.
Am (...) 1993 sei er von Soldaten der srilankischen Armee (SLA) und
Männern der EPDP zu Hause verhaftet worden. In den folgenden (...)
Monaten sei er zu verschiedenen Militärposten, Militärlagern und
Polizeistationen (...) geführt und schwer misshandelt worden. Das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) habe ihn während
seiner Haft besucht. Nach (...) Monaten sei er ins Gefängnis von (...)
verlegt und nach einer anwaltlichen Intervention am (...) 1994
freigelassen worden. Daraufhin sei er in die Heimatregion
zurückgekehrt. Dort habe er für die SLA als (...) sporadisch arbeiten
müssen. Aus diesem Grund habe ihn die LTTE am (...) 1994
festgenommen und bis am (...) 1994 in einem Bunker festgehalten. Er
sei auf diese Weise gezwungen worden, der LTTE zu helfen. Bis (...)
1995 habe er als Aufseher in einer staatlichen (...) gearbeitet. Am (...)
1995 habe er an einem Festtag (...) im Auftrag der LTTE eine Rede vor
der Dorfbevölkerung halten müssen. Da die SLA versucht habe, diese
Veranstaltung zu unterbinden, sei sie erneut auf ihn aufmerksam
geworden. Zudem sei er wieder denunziert worden. Die SLA habe ihn
zu Hause wiederholt gesucht. Er habe sich bis am (...) 1996 versteckt
und sei dann nach Colombo gereist. Dort sei er am (...) 1996 (...) von
Polizisten verhaftet worden, weil (...) eine Bombe (...) explodiert sei.
Zwei Tage später sei er gegen eine Geldsumme aus der Haft
entlassen worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die
Protokolle bei den Vorakten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesamt einen fotokopierten
Identitätsausweis, eine Kopie seines Arbeitsausweises, Kopien von
Auszügen aus Geburts- und Heiratsregistern, einen IKRK-Ausweis,
einen Häftlingsausweis, ein Schreiben eines Parlamentariers und eine
gerichtliche Verfügung vom (...) seine Haft betreffend ein. Er gab an,
Seite 2
E-1246/2007
seine in Sri Lanka zurückgelassene Identitätskarte sei (...)
weggenommen worden. Von seiner Frau habe er erfahren, dass (...)
Angehörige der LTTE (...) nach seiner Person gefragt hätten.
A.b Mit Verfügung vom 16. September 1996 lehnte das BFM das Asyl -
gesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, verfügte die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
A.c Gegen diese Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer am
16. Oktober 1996 Beschwerde; er legte dieser unter anderem eine
srilankische Identitätskarte und eine Bestätigung des srilankischen
Roten Kreues(...) vom (...) 1997 bei.
A.d Die vormals zuständige Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. Mai 1999 ab. Die vom
Beschwerdeführer am 14. Dezember 1996 nachgereichte srilankische
Identitätskarte vom 6. März 1995 erkannte sie als Totalfälschung und
zog sie ein.
A.e Das BFM setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum
30. August 1999 an. Die Ausschaffung des Beschwerdeführers wurde
am 4. Februar 2000 vollzogen.
B.
Der Beschwerdeführer stellte mit an die Schweizerische Botschaft in
Colombo (nachfolgend als Botschaft bezeichnet) gerichtetem, eng-
lischsprachigem und undatiertem Schreiben (Eingang Botschaft: 4. Au-
gust 2006) ein zweites Asylgesuch. Er reichte die Kopie eines Schrei-
bens (...) vom 26. Juli 2006 zu den Akten. Am 4. August 2006
übermittelte die Botschaft die Gesuchsunterlagen mit ihren
Anmerkungen zuständigkeitshalber ans BFM (Eingang BFM: 15.
August 2006).
In seiner schriftlichen Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend,
die Probleme, die er vor seiner Ausreise in Sri Lanka gehabt habe,
seien bereits aktenkundig aus dem ersten Verfahren. Nach seiner Aus-
reise aus der Schweiz am 4. Februar 2000 sei er gleich bei der An-
kunft in Sri Lanka verhaftet und verhört worden. Er habe sich für einem
Betrag von CHF 300.– (er habe keine Rupien bei sich gehabt) frei-
Seite 3
E-1246/2007
kaufen können. Er sei gleich zum srilankischen Roten Kreuz in (...)
gegangen und sei dort während vier Tagen geblieben. Seine (...)
hätten ihn dort abgeholt und nach C._______ gebracht. Während
seines Aufenthalts in der Schweiz sei sein Haus in D._______ von der
LTTE besetzt worden; seine Frau habe (...) bei (...) in C._______
gelebt, von wo aus sie jeweils (...) gefahren sei. Wegen der Besetzung
seines Hauses durch die LTTE und aus Angst sei auch er ins Haus (...)
eingezogen. Er sei (...) zu einer Stelle im Distriktsekretariat
gekommen. Vorsitzender (...) sei ein gewisser (...) und Chef seiner
Arbeitsstelle ein (...) gewesen. Zur Sicherheit der erwähnten Personen,
die von höchster Stelle ernannt worden seien, seien über (...) Offiziere
eingesetzt worden. Alle anderen Mitarbeitenden seien Tamilen
gewesen. (...). Zur Zeit bekleide er das Amt eines (...) und müsse in
dieser Funktion eng mit Militär- und Polizeipersonen
zusammenarbeiten. Vor dem Waffenstillstand vom 17. Januar 2002 sei
(...) Verwaltungseinheit angegriffen worden. Nach dem Waffenstillstand
hätten sich Führer der LTTE persönlich vor Ort ein Bild gemacht und
sich über die Strukturen und die Aufträge (...) erkundigt. Als sie von
seiner Herkunft erfahren hätten, hätten sie ihn aufgefordert, sich bei
ihrer Basis in D._______ zu melden. Dort hätten sie ihn über
zahlreiche Details befragt. Wiederholt sei er zu Besuchen eingeladen
worden, um weitere Fragen zu beantworten. Er sei jeweils diesen
Einladungen nachgekommen, weil er keine andere Wahl gehabt habe.
Dieses Verhalten sei den eigenen Sicherheitsbeamten zu Ohren
gekommen, weshalb sie ihm von einer Fortsetzung der Besuche bei
der LTTE abgeraten hätten. Im März 2005 sei er nach F._______ zu
(...), einer wichtigen Person des LTTE-Nachrichtendienstes, gebracht
worden, der ihn eingehend über seine Arbeitsstelle und (...) verhört
habe sowie über die Karuna-Fraktion, namentlich wie sich diese (...)
verschiebe. In der Folge habe ihn (...) als Spitzel für die LTTE
anzuwerben oder für die LTTE zu instrumentalisieren versucht. In
diesem Moment habe er begriffen, dass er und seine Angehörigen in
grösster Gefahr schwebten. Die LTTE habe ihm bereits einen
Decknamen gegeben und er habe bis jetzt einige Formalitäten und
gewisse Aufträge erfüllen müssen. Beispielsweise habe er im Auftrag
der LTTE einen Lieferwagen (...) geleast und mit diesem Fahrzeug
Aufträge in unsicheren Gegenden Sri Lankas ausgeführt. Einmal sei er
von der Karuna-Fraktion, welche seine häufigen Besuche in
D._______ bemerkt habe, zur Rede gestellt, belästigt und derart
verletzt worden, dass er vom (...) im Spital in C._______ habe gepflegt
werden müssen. Die LTTE habe sich in finanzieller Hinsicht etwas an
Seite 4
E-1246/2007
den Leasingkosten beteiligt, doch könne er den von ihm
unterzeichneten Leasingvertrag kaum noch einhalten: Die eigenen
Vermögenswerte und der gesamte Schmuck seiner Frau seien
mittlerweile aufgebraucht; er habe sich zudem bei seinen Verwandten
verschulden müssen. Diese existenziellen Probleme habe er bei einem
seiner Besuche in D._______ angesprochen. Die LTTE habe ihn
aufgefordert, sein finanzielles Problem mit den Personen (...) in
G._______ zu besprechen. (...) sei indessen als eine der ge-
fährlichsten Personen der LTTE bekannt. Wenn (...) jemanden treffe,
sei dies zum Zweck massiver Angriffe. Er sei deshalb nicht nach
G._______ gegangen. Er fürchte sich nun davor, selber oder mit dem
Fahrzeug für eine der Angriffsoperationen der LTTE missbraucht zu
werden. Diesfalls hätten er und seine Angehörigen schlimme Konse-
quenzen zu tragen.
C.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24.
November 2006 – eröffnet am 12. Dezember 2006 – die Einreise in die
Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Das BFM begründete die Abweisung des Gesuchs auf der Grundlage
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Es
vertrat die Auffassung, bei den vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen
ausserhalb der von der LTTE kontrollierten Gebiete handle es sich um
Übergriffe privater Dritter, die nicht dem srilankischen Staat anzulasten
seien. Dieser sei grundsätzlich willens, Schutz vor einer Gefährdung
durch die LTTE zu gewähren, beispielsweise im Grossraum Colombo.
Der Beschwerdeführer sei keine landesweit bekannte Persönlichkeit,
weshalb er nicht landesweit gesucht würde. Seine Angaben enthielten
zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro-
hung seiner Person, weder seitens der SLA noch der LTTE. Eine bloss
abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung in einem nicht absehbaren
Zeitraum bewirke keine Verfolgungslage. Deshalb sei ihm die Einreise
in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch sei abzulehnen.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer bei der Bot-
schaft am 19. Dezember 2006 eine englisch verfasste Beschwerde ein.
Er beantragte für sich und seine Angehörigen die Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids, die Bewilligung der Einreise und die Asylge-
Seite 5
E-1246/2007
währung. Am 29. Dezember 2006 übermittelte die Botschaft die Be-
schwerde an die ARK.
Der Beschwerdeführer verwies auf die Akten und fügte an, er habe am
10. August 2006 die Aufforderung eines LTTE-Führers(...) erhalten, mit
dem Lieferwagen umgehend nach G._______ zu fahren. Diesen
Auftrag habe er befolgt und sei mit einem Fahrer, den er wegen der
gefährlichen Route teuer habe bezahlen müssen, losgefahren. Im
Raum H._______ seien sie in eine Kontrolle der Polizisten der LTTE
geraten. In G._______, das sie wegen der vielen Checkpoints verspä-
tet erreicht hätten, habe (...) zwei Behälter in den Lieferwagen eingela-
den und ihn beauftragt, diese umgehend einer bestimmten Person in
D._______ auszuliefern. (...) habe sich nicht auf eine Diskussion über
die Finanzierbarkeit des Leasingvertrages einlassen wollen. Da die
(...)-Autobahn wegen kriegerischer Aktivitäten während der Nacht ge-
schlossen gewesen sei, habe er in G._______ übernachten müssen.
Am andern Morgen sei er früh losgefahren, habe aber beim LTTE-
Checkpoint in H._______ erfahren, dass ein SLA-Angriff erwartet
werde, weshalb er dem Rat, nach G._______ zurückzufahren, nach-
gekommen sei. Er sei dann über eine andere Route gefahren und sei
erst am anderen Morgen in (...) angekommen. Er habe dem Emp-
fänger der Sendung telefonisch den Ort des Depots mitgeteilt. Die
LTTE habe in der Folge die Behälter dort abgeholt. Am 6. November
2006 sei er erneut nach D._______ aufgeboten worden. Dort habe er
gewagt, seine finanziellen Schwierigkeiten anzusprechen und dabei
die LTTE auf die Gefahr eines Entzugs seines Lieferwagens durch den
Eigentümer bei Zahlungsrückstand aufmerksam gemacht. Die LTTE
habe ihm aufgetragen, im Falle des drohenden Entzugs des Fahrzeugs
dieses umgehend zu veräussern und ihr den gesamten Erlös zu über-
weisen oder der LTTE das Fahrzeug zu überlassen. Die Schwierigkeit
bestehe nun darin, dass er bei einem Verkauf für den Lieferwagen
nicht genügend Geld lösen könnte und inzwischen bekannt sei, dass
dies sein Wagen sei und nicht der LTTE gehöre. Am (...) 2006 habe
seine Anstellung (...) geendet. Ihm seien im von der LTTE kontrol-
lierten Gebiet Arbeitsstellen angeboten worden. Um aber dorthin zu
gelangen, hätte er eine von der Special Task Force (STF) kontrollierte
Brücke befahren müssen. Die STF habe ihn bei seinen Fahrten fast
täglich gesehen und misstraue ihm. Angehörige dieser Organisation
hätten ihn bereits davor gewarnt, im Machtbereich der LTTE eine Ar-
beit anzunehmen. Aus diesen Gründen sei er arbeitslos geblieben.
Seite 6
E-1246/2007
Zur Stützung der Angaben reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem Kopien einer Identitätskarte, eines (...) Schreibens, einer
Bestätigung eines Telefonats, eines Leasingvertrags, einer Kündigung
der Arbeitsstelle, eines Passierscheins, eines medizinischen Berichts
und ärztlichen Rezepts sowie einer weiteren Bestätigung ein.
E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2007 – eröffnet dem Be-
schwerdeführer durch die Botschaft am 27. April 2007 – räumte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit
ein, innert 14 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung zu einer
möglichen Motivsubstitution Stellung zu nehmen und wies ihn auf die
Möglichkeit hin, weitere Beweismittel nachzureichen.
Im Wesentlichen rief das Gericht in Erinnerung, dass der Beschwer-
deführer im ersten Asylverfahren die schweizerischen Asylbehörden
mit unglaubhaften Sachverhalten und Beweismitteln (Identitätskarte)
zu überzeugen versucht habe. Schon damals habe er Probleme mit
Angehörigen der LTTE und srilankischen Sicherheitskräften angege-
ben und dabei geltend gemacht, verhaftet und misshandelt worden zu
sein. Die im ersten Asylgesuch angeführten Probleme hätten sich ent-
gegen der Behauptungen in der Beschwerde nicht als diejenigen eines
Flüchtlings herausgestellt; sie hätten gemäss dem Urteil der ARK vom
18. Mai 1999 einer glaubhaften Basis entbehrt. Den aktuellen Beweis-
mitteln könne (mit Ausnahme der Schreiben von (...) vom 26. Juli und
19. Dezember 2006) in Bezug auf eine konkret drohende Gefähr-
dungslage nichts Entscheidendes entnommen werden. Dabei falle auf,
dass ein Dokument der weitgehend in Kopie eingereichten Beweis-
mittel nachträglich auf die Person angepasst worden sei. Die beiden
Schreiben des angeblichen (...) seien in chronologischer, perfekt
strukturierter und knapper Form verfasst und deckten sich auffällig mit
den eigenen Aussagen. Er habe indessen im Rahmen seiner Asylver-
fahren nie in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen vermocht, in wel-
cher Beziehung er zu dieser Person gestanden sei und warum sie
über seine (angebliche) Situation derart genau Bescheid wissen sollte.
Die Schreiben von (...) erschienen daher als blosse Unterstützungs-
schreiben, die den bisherigen Gesamteindruck über die Asylangaben
nicht entscheidend ändern dürften. Aus den übrigen Ausführungen
gehe hervor, dass er wiederholt die Machtbereiche der ihm angeblich
feindlich gesinnten Organisationen und Personen freiwillig aufgesucht
habe, was eine tatsächlich sich verfolgt wähnende Person nicht wagen
würde. Zudem würden Angehörige (...) weitgehend unbehelligt und –
Seite 7
E-1246/2007
mit Ausnahme des Umstandes, dass das Haus der Familie von der
LTTE beansprucht worden sei – unbeschwert in Sri Lanka leben. Wäre
er tatsächlich verfolgt worden, so hätten ihn diese oder jene der
Bürgerkriegsparteien angesichts der vielen sich bietenden
Gelegenheiten verhaftet. Wäre er gleichzeitig unter Verdacht
gestanden, Mitglied der LTTE zu sein, so hätten ihn die srilankischen
Behörden zusätzlich angeklagt. Die erwähnten Verfolgungsgründe
erschienen deshalb als unglaubhaft.
F. Der Beschwerdeführer reichte mit an die Botschaft gerichteter eng-
lischsprachiger Eingabe vom 19. Dezember 2006 (Eingang Botschaft:
24. Juli 2007) eine Stellungnahme und Kopien von Übersetzungen von
vier Beweismitteln (Polizeibericht, Orientierungsschreiben, Haftbestäti -
gung des IKRK, IKRK-Ausweis) ein. Die Botschaft übermittelte diese
Sendung via BFM zuständigkeitshalber dem Gericht.
Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht früher auf die Aufforde-
rung des Instruktionsrichters reagiert zu haben, weil er von der LTTE
und der Tamil Makkal Viduthalai Pullikal (TMVP) gesucht sei. Beide Or-
ganisationen hätten (...) gezwungen, über ihn Auskunft zu geben. Er
habe bezüglich beider Organisationen Angst, dass sie ihn umbringen
würden. Er habe mittlerweile die Polizei eingeschaltet und hal te sich
seit (...) 2007 an diversen Orten versteckt. Er könne bei dieser
Sachlage keiner Arbeit nachgehen. Er und seine Angehörigen seien
durch die Ereignisse traumatisiert.
Aus der eingereichten englischen Übersetzung eines weder im Origi-
nal noch in Kopie eingereichten Polizeischreibens vom (...) 2007 geht
hervor, dass er gegen zwei Unbekannte eine Anzeige eingereicht
haben soll. Gemäss seinen Angaben sollen am (...) 2006 (...)
unbekannte Bewaffnete bei ihm zu Hause die Herausgabe des
Fahrzeugs gefordert haben. Da der Wagen in Reparatur gewesen sei,
hätten die Unbekannten von ihm die Überlassung des Hauses gefor-
dert. Später seien gleichartige Forderungen per Telefon an ihn gestellt
worden. Aus der Übersetzung eines nicht eingereichten Schreibens
seines letzten Arbeitgebers vom (...) 2007 geht hervor, dass ihm
dieser die Stelle wegen unentschuldigten Nichterscheinens seit (...)
2007 gekündigt habe.
G. Mit Vernehmlassung des BFM vom 13. Mai 2008, die dem Be-
schwerdeführer mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht wird, be-
antragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Seite 8
E-1246/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich die
Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen
Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung
im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. BVGE 2007/30; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
(Deutsch, Französisch, Italienisch) verfasst (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im
vorliegenden Fall hat die ARK respektive das Bundesverwaltungsge-
richt aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf eine Rück-
weisung der englischsprachigen Beschwerde und Beweismittel zur
Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die eingereichten Ein-
gaben verständlich abgefasst respektive die gestellten Rechtsbegeh-
ren klar formuliert und ausreichend begründet sind. Das Urteil ergeht
in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 f. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Seite 9
E-1246/2007
1.5 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer ge-
mäss den Angaben der Botschaft am 12. Dezember 2006 eröffnet. Ein
entsprechender Rückschein der srilankischen Post – die Botschaft
übermittelte die Verfügung per Post – fehlt in den Vorakten. Da die
Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2006 datiert und von der Bot-
schaft am 29. Dezember 2009 ans Gericht weitergeleitet wurde, ist die
30-tägige Beschwerdefrist eingehalten.
1.6 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teil -
genommen, ist durch die Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, womit
er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Gegenstand des vorin-
stanzlichen Verfahrens des aktuellen Asylgesuchs war einzig seine
Person. Soweit er nun auf Beschwerdestufe versucht, den betroffenen
Personenkreis auf seine Frau und Kinder auszudehnen (vgl. Be-
schwerde S. 3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.7 Die Beschwerde ist frist- und (mit Ausnahme der Nichtverwendung
einer Amtssprache, vgl. Ziff. 1.4) formgerecht eingereicht. Auf die Be-
schwerde ist, soweit der Beschwerdeführer betroffen ist, einzutreten
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass ein Asyl-
gesuch im Ausland bei einer schweizerischen Botschaft gestellt wer-
den kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt über-
weist (Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Botschaft führt mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs.
1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchen-
de Person von der Botschaft aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Gericht hat in Auslegung
dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmög-
lichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässi-
gen Gründen bei der jeweiligen Botschaft, aus faktischen Hindernissen
im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegen-
den persönlichen Gründen ergeben kann (BVGE a.a.O. E. 5.2 f.). Da
die Anhörung der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs dient, ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen
Seite 10
E-1246/2007
aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardi-
siertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel
nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4 f.). Allerdings kann sich eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint, sei es, dass die asyl -
suchende Person die Einreisebedingungen erfüllt, sei es, dass das
Asylgesuch als aussichtslos erachtet wird; im letzteren Fall ist der
asylsuchenden Person im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegen-
heit zu geben, sich zu einem voraussichtlichen negativen Entscheid
zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist
das Bundesamt gehalten zu begründen, weshalb von einer Befragung
abgesehen wurde (BVGE a.a.O. E. 5.6 f.).
2.2 Gemäss dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
hätte das BFM bei seiner offensichtlichen Annahme eines mittels Ge-
suchsbegründung vollständig erstellten Sachverhalts dem Beschwer-
deführer Gelegenheit geben müssen, sich zum voraussichtlichen ne-
gativen Entscheid zu äussern, und in der angefochtenen Verfügung
den Verzicht auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers
begründen müssen. Zudem hätte es ihm das rechtliche Gehör zu den-
jenigen wesentlichen Ungereimtheiten und Unzulänglichkeiten in sei-
nen Asylvorbringen gewähren müssen, welche ohne diesen Verfah-
rensschritt in einem Entscheid nicht argumentativ hätten verwendet
werden dürfen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers dar,
welcher angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung führt.
2.3 Obwohl das Bundesamt ausdrücklich auf die vom Bundesverwal-
tungsgericht eingeführte Praxis – das Urteil BVGE 2007/30 datiert vom
27. November 2007 – hingewiesen wurde, nahm es zu den von ihm zu
verantwortenden Unterlassungen im erstinstanzlichen Verfahren keine
Stellung und beschränkte sich unter Verwendung einer Standardfor-
mulierung auf den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
2.4 Es stellt sich die Frage, ob die offensichtlich erfolgte Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens geheilt werden kann oder ob die angefochtenen Verfügung
kassiert werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie schon
seinerzeit die ARK – davon aus, dass Gehörsverletzungen und unvoll-
Seite 11
E-1246/2007
ständige Sachverhaltsfeststellungen wegen der umfassenden Kogniti-
on der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schran-
ken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Vorausset-
zungen, dass die unterbliebene Handlung im Lauf des Beschwerdever-
fahrens nachgeholt worden ist und der Beschwerdeführer sich dazu in
rechtsgenüglicher Art und Weise hat äussern können. Namentlich in
denjenigen Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Ent-
scheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor
Kenntnis des genannten Gerichtsurteils getroffen hat – wie dies hier
der Fall ist –, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel im
Sinne einer Ausnahme zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c;
betreffend Heilung von Verfahrensmängeln vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2
und BVGE 2007/27 E. 10.1), sofern aufgrund der Akten davon ausge-
gangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller
Hinsicht kein Nachteil dadurch erwächst. Kein solcher Nachteil ist
namentlich dann entstanden, wenn der entscheidwesentliche Sachver-
halt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und all -
fälliger Beweismittel hinreichend erstellt ist und der asylsuchenden
Person auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offen stand, sich ein-
lässlich zu ihren Asylgründen und zur Begründung des angefochtenen
Entscheids zu äussern. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer
Heilung oder Kassation wird sich dabei entscheidend an der Schwere
der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orien-
tieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das
Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob in-
dessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorin-
stanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, spielt angesichts der for -
mellen Natur des Gehörsanspruch grundsätzlich von vornherein keine
Rolle (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 und EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d, mit
weiteren Hinweisen).
Die ursprüngliche Praxis des BFM im Zusammenhang mit der Frage
der Anhörung von asylsuchenden Personen, die ihr Asylgesuch bei
einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, wurde bis zum
erwähnten Grundsatzentscheid von der ARK und seit 2007 auch vom
Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. So erschien früher der
Verzicht auf eine Anhörung beziehungsweise auf eine schriftliche Auf-
forderung zur Konkretisierung der Asylgründe aufgrund der Aktenlage
in jenen Fällen tolerierbar, wo in materieller Hinsicht angesichts einer
klaren Sachlage auch bei einer nachträglichen Gewährung des recht-
lichen Gehörs aller Wahrscheinlichkeit nach kein anderes Ergebnis re -
Seite 12
E-1246/2007
sultiert hätte. Seit der Erkenntnis im Urteil BVGE 2007/30 vom 27. No-
vember 2007 gilt das damalige Vorgehen des BFM nicht mehr als
rechtskonform; die Vorinstanz ist seither gehalten, auch in diesen Fäl-
len das rechtliche Gehör zu gewähren.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der
festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt: Der Be-
schwerdeführer bezog sich in seiner Beschwerdeschrift vorab auf die
aus dem ersten Verfahren bekannte, bereits letztinstanzlich beurteilte
Asylgesuchsbasis und ergänzte diese Angaben in ausführlicher Weise
mit der Nennung weiterer Ereignisse und Beweismittel. Im Rahmen
des Vorhalts einer allfälligen Motivsubstitution wurde ihm das rechtli-
che Gehör vor der mit umfassender Kognition ausgestatteten Be-
schwerdeinstanz eingeräumt. Er hat von dieser Gelegenheit Gebrauch
gemacht. Bei dieser Sachlage ist den oben beschriebenen Voraus-
setzungen Genüge getan (BVGE 2007/30), und der Verfahrensmangel
kann als im Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden.
3.
3.1 Im Folgenden ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM
dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt
und das Asylgesuch abgewiesen hat.
3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei -
sen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei -
ner Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Be-
ziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti -
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der
Seite 13
E-1246/2007
Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird, und, bejahendenfalls, ob aufgrund der ganzen Umstände
der erforderliche Schutz gerade von der Schweiz gewährt werden soll,
sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
3.3 Das BFM ist in seiner Verfügung davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer keine Gefährdung geltend gemacht hat, die für die
Erteilung einer Einreisebewilligung relevant ist. Dieser Erkenntnis
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, allerdings – wie
nachfolgend dargelegt – nicht mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz
(Art. 3 AsylG), sondern wegen fehlender Glaubhaftmachung der Vor-
bringen (Art. 7 AsylG).
3.3.1 Der Beschwerdeführer war offensichtlich nicht im Stand, der im
Sachverhalt unter E. angeführten Begründung des damaligen Instruk-
tionsrichters Entscheidendes entgegenzusetzen, weshalb seine
Ausführung nicht als glaubhaft erscheinen. Mit den Argumenten zur
Unglaubhaftigkeit setzte er sich gar nicht auseinander, sondern be-
schränkte sich auf eine generelle Wiederholung der Behauptung, er
werde von der LTTE und der TMVP gesucht und müsse sich deswegen
verstecken.
Die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme eingereichte
Übersetzung einer angeblichen Erklärung eines Polizeichefs nimmt
dabei Bezug auf die Identitätskarte, die von der früheren Beschwerde-
instanz aufgrund eines Expertenberichts vom 10. September 1997 als
Totalfälschung entlarvt und am 18. Mai 1999 eingezogen wurde. Somit
kann sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Anzeige bei der
Polizeibehörde nicht mit der selben Identitätskarte legitimiert haben.
Mit grösster Wahrscheinlichkeit ist demzufolge das Polizeischreiben,
das inhaltlich in unkritischer Weise auf Angaben des Beschwerdefüh-
rers abstellt, ein Konstrukt oder, bestenfalls, die blosse Niederschrift
des von ihm Gesagten. Weiter hat der Beschwerdeführer das Original
des Ausweises, den er aufgrund seiner angeblich erlebten Inhaftierung
vom IKRK erhalten habe, im ersten Asylverfahren eingereicht. Die mit
der Beschwerde eingereichte Kopie entspricht jedoch nicht dem einge-
reichten Original (vgl. Vorakten A6/2). Gleichzeitig ist in diesem Kon-
text auf die zutreffende Bemerkung im ARK-Urteil vom 18. Mai 1999
auf Seite 9 hinzuweisen, wonach die eingereichten Beweismittel des
Seite 14
E-1246/2007
IKRK an Beweiskraft verlieren, wenn ein massiver Mangel an Stimmig-
keit in den Angaben des Beschwerdeführers auszumachen ist, der
gegen die Tatsächlichkeit der Vorbringen spricht.
3.3.2 Nach dem militärischen Sieg der srilankischen Streitkräfte über
die LTTE im Mai 2009 und ihrer Vernichtung als Kriegspartei sind zu-
dem viele Konflikte und Bedrohungen durch die eine oder die andere
Gruppierung dahingefallen. Was der Beschwerdeführer über seine Be-
drohung durch die LTTE und die TMVP sagte, kann, selbst wenn diese
Angaben für die damalige Zeit im Kern zugetroffen hätten, in der heu-
tigen Situation nicht mehr stimmen.
3.3.3 Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Gesuch keine besonders nahen oder aktuellen Beziehungen zur
Schweiz geltend gemacht hat. Demnach wäre es ihm zuzumuten, in
einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52
Abs. 2 AsylG). So existieren viele Länder, die geografisch und kulturell
näher liegen und die grundsätzlich zur Schutzgewährung in der Lage
sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen,
es sei ihm praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen
anderen Staat in der Region zu begeben. Dies gilt umso mehr, als es
sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine landesweit
bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund einer besonders
exponierten Stellung bei einer Wegreise ins nahe Ausland allenfalls
befürchten müsste, verfolgt zu werden.
3.3.4 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich der Beschwer-
deführer der EPDP und der regierungsnahen TMVP in C._______
durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnte. Mit
grösster Wahrscheinlichkeit hätte er jedenfalls keine Anzeige bei der
örtlichen Polizei zu stellen gewagt, wenn er der Illoyalität zum früheren
Arbeitgeber verdächtigt worden wäre oder mit konkreten Attacken der
regierungsfreundlichen TMVP und EPDP oder von Mitgliedern der
SLA, namentlich im Raume C._______, zu rechnen gehabt hätte. Es
erübrigt sich daher, diesbezüglich auf die Beschwerde und die
weiteren Beweismittel einzugehen, da sie keine Begründungselemente
enthalten, die zu einer Änderung in der Beurteilung führen könnten.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
weder eine aktuelle Gefährdung seiner Person glaubhaft darzulegen
vermochte, noch überzeugend dartun konnte, dass die Schweiz der
einzige mögliche beziehungsweise naheliegende Ausweg darstellt und
Seite 15
E-1246/2007
er zu diesem Land eine über den früheren Aufenthalt als Asylsuchen-
der hinausgehende Beziehung hat. Auch wenn angesichts der nach
wie vor schwierigen Sicherheits- und Menschenrechtslage Behelligun-
gen von Tamilen nicht auszuschliessen sind, vermögen solche Gefähr-
dungen keine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den. Die behauptete Furcht vor allfälligen Übergriffen durch die SLA,
die EPDP, die TMVP und diverse Angehörige der früheren LTTE ist
nicht von einer Art, die erwarten liesse, dass dem Beschwerdeführer
der weitere Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könne
(vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG), oder auf eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit des Beschwerdeführers geschlossen
werden müsste. Zusammenfassend ist somit die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Kosten, die bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen wären, sind ihm in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
E-1246/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
Seite 17