B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1246/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2013 / N (…).
E-1246/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Jaffna), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (…). Auf dem
Luftweg gelangte er von Colombo über Dubai nach Rom und von dort in
einem Auto am 25. August 2009 in die Schweiz; gleichentags suchte er
um Asyl nach. Am 1. September 2009 wurde er zur Person (BzP) befragt;
am 14. September 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe (…) die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Nahrungsmit-
teln unterstützt und sei deshalb (…) von der sri-lankischen Armee in das
Camp C._______ mitgenommen worden; dort habe man ihn verhört und
geschlagen. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Man habe ihm
gesagt, er dürfe die Wohnung nicht verlassen und müsse zur Verfügung
stehen. Am (…) sei er von Soldaten und der Eelam People's Democratic
Party (EPDP) erneut festgenommen und in das Camp gebracht worden.
Während der Haft sei er wiederum verhört und geschlagen worden. (…)
habe man ihn freigelassen. Als am (…) auf einem Tempelareal in Colom-
bo ein (…) von Mitgliedern der EPDP getötet worden sei, sei er dort ge-
wesen und habe den Täter gesehen. Er sei zu diesem Vorfall befragt
worden. Am (…) habe man ihn freigelassen. Zwar hätte er sich (…) wie-
der melden müssen, aber er habe Angst gehabt, sich deshalb drei Tage
bei einem Verwandten versteckt und danach (…) verlassen. In der Anhö-
rung führte er zudem aus, er sei anlässlich der ersten Festnahme am
Morgen vor der Freilassung von Mitgliedern des Criminal Investigation
Department (CID) und bei der zweiten Festnahme während des Verhörs
von Leuten der EPDP gefoltert worden.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung der Vorbringen seine sri-
lankische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit am 5. Februar 2013 eröffneter Verfügung vom 4. Februar 2013 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss
E-1246/2013
Seite 3
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2013 liess der Beschwerdeführer
diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur
Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, subeventualiter unter Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter unter Aufhebung
der Dispositivziffern 4 und 5 die Feststellung der Unzulässigkeit oder der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er, es sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der Be-
schwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote und zur Be-
stimmung der Parteientschädigung anzusetzen; weiter sei ihm mitzutei-
len, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungs-
richterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin
mit der Instruktion des Verfahrens betraut seien und welche Richter an
einem Entscheid weiter mitwirken würden. Falls die Sache nicht an die
Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei es notwendig, den Beschwerde-
führer erneut direkt anzuhören und eine angemessene Frist zur Einrei-
chung weiterer Beweismittel einzuräumen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Vielzahl von Dokumenten
zu den Akten (Beilagen 1–72 gemäss Verzeichnis auf S. 52 ff. der Be-
schwerdeschrift).
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies den Antrag auf Ansetzen einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung ab, hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des
Spruchgremiums gut und gab die voraussichtliche Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekannt. Den Entscheid über die weiteren Verfah-
rensanträge verlegte er auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den
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Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Be-
schwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzah-
len.
E.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein. Mit
Eingabe vom 28. März 2013 reichte er zwei weitere Beweismittel ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2013 nahm das BFM zu den
Vorbringen in der Beschwerde Stellung, hielt an seinen Erwägungen fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 6. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer weitere Aus-
führungen zu seiner Verfolgungssituation sowie zur Lage in Sri Lanka und
reichte hierzu zwei Beweismittel zu den Akten.
In seiner Eingabe vom 31. Mai 2013 machte er zusätzliche Ausführungen
zur Situation in Sri Lanka und reichte weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-1246/2013
Seite 5
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige
Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994
Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
E-1246/2013
Seite 6
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung
verletze, weil die letzte Anhörung über drei Jahre vor deren Erlass statt-
gefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, den Beschwerdeführer
nochmals anzuhören, den Anspruch auf rechtliches Gehör. Da sich die Si-
tuation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bundes-
anhörung, hätte das Bundesamt ihn erneut befragen oder ihm zumindest
Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen. Insbe-
sondere hätte er vorgängig mit den Informationen des BFM zur Ermor-
dung (…) konfrontiert werden müssen, da diese seinen Vorbringen klar
widersprechen würden.
4.2.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungs-
pflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuch-
stellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
nach seiner letzten Befragung vom 14. September 2009 bis zum Ergehen
der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des
BFM vermeldete, weshalb dieses zu Recht keine weiteren Abklärungen
vornahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Ein-
schätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri
Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal
die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.
4.2.3 Auch bezüglich des Vorfalls vom (…) war das BFM entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers nicht gehalten, ihn neuerlich anzuhören
respektive mit der erfolgten Verurteilung zu konfrontieren. In der Anhö-
rung vom 14. September 2009 wies er lediglich darauf hin, dass er den
Täter gesehen und ein Freund dies der EPDP verraten habe. Die in der
Beschwerde erwähnten Zweifel an der Täterschaft der nach dem An-
schlag verhafteten Person bestanden gemäss den eingereichten Berich-
ten bereits kurz nach der erfolgten Verhaftung eines Verdächtigen (…).
Dieser bereits zu Beginn des Asylverfahrens bestehende Umstand und
die unterdessen erfolgte Verurteilung rechtfertigen keine neuerliche Anhö-
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Seite 7
rung des Beschwerdeführers. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt nicht vor.
4.2.4 Das Bundesamt bezweifelte im angefochtenen Entscheid den Wahr-
heitsgehalt der Aussagen. Bezüglich des Wegzugs der Eltern und der
Ehefrau aus dem heimatlichen Dorf liess es die Frage der Glaubhaftigkeit
offen und wies darauf hin, dass davon auszugehen sei, er verfüge in
B._______ über ein gutes Beziehungsnetz, welches die Reintegration er-
leichtern werde. Das Bundesamt war daher vorliegend nicht verpflichtet,
vor seinem Entscheid Erkundungen zur familiären Situation im Heimat-
staat einzuholen.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
E-1246/2013
Seite 8
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesamt habe den
Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt, da es ihn nicht mit sei-
nen Quellen über die Ermittlung des Täters vom (…) konfrontiert habe.
Den öffentlich zugänglichen Quellen sei zu entnehmen, dass der Täter
bereits beim Anschlag (…) verhaftet worden sei. Es sei ihnen aber auch
zu entnehmen, dass weite Kreise starke Zweifel an dessen Täterschaft
äusserten. Eine breite Mehrheit mache die sri-lankische Regierung und
die EPDP für den Anschlag verantwortlich. Die Regierung habe unter
Druck gestanden, einen Täter auszumachen, Zeugen seien bedroht so-
wie eingeschüchtert und von der Regierung offensichtlich nicht ausrei-
chend geschützt worden. Es sei durchaus glaubhaft, dass er eineinhalb
Jahre nach der Ermordung (…) festgenommen und darüber befragt wor-
den sei. Da er den Täter gesehen habe, stelle er eine grosse Gefahr für
die sri-lankischen Sicherheitskräfte dar. Durch den Kontext der Verurtei-
lung des mutmasslichen Täters ergebe sich eine asylrelevante Gefähr-
dungssituation für ihn.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erfolgten Verur-
teilung und den Zweifeln an der Schuld der verurteilten Person geltend
macht, er hätte mit den öffentlich zugänglichen Quellen konfrontiert wer-
den müssen, kann auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung
4.2.3 verwiesen werden. Es bestand kein Anlass, den Beschwerdeführer
mit diesen Quellen zu konfrontieren, welche sich auf Umstände beziehen,
die sich im Laufe des Verfahrens kaum verändert haben. Angesichts sei-
ner Aussagen war das BFM nicht gehalten, weitergehende Abklärungen
hierzu zu tätigen. Die diesbezüglich erhobene Rüge, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist nach dem Gesagten unbe-
gründet.
5.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, im (…) sei seine Ehefrau in Co-
lombo vorübergehend festgenommen worden, was vermutlich mit der Su-
che nach ihm zusammenhänge. Dieser Sachverhalt sei rechtserheblich
und müsse vollständig und richtig abgeklärt werden. Zudem sei er Mitbe-
gründer der Homepage (…). Dieses Projekt der systematischen Doku-
mentierung von schweren Menschenrechtsverletzungen stelle eine gros-
se Gefahr für die sri-lankischen Behörden dar. Auch dieser Sachverhalt
sei rechtserheblich und müsse vollständig und richtig abgeklärt werden.
Bezüglich dieser Rügen ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers zu verweisen. Da es sich um Sachverhalte handelt, welche sich spe-
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Seite 9
zifisch auf ihn beziehen und ihrer Natur nach von ihm dem Bundesamt
zugetragen werden müssen, war er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
gehalten, auf die neuen Umstände aufmerksam zu machen. Eine unvoll-
ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch das BFM
ist nicht ersichtlich.
5.2.3 Der Sachverhalt sei gemäss der Beschwerde auch deshalb unvoll-
ständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen habe, län-
derspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine Länderbe-
richte bei den Akten befinden würden.
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich – vor allem auch in Berück-
sichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2011/24) – nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über
Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass
in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden
und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezo-
gen werden, es seien keine Länderberichte oder sonstigen länderspezifi-
schen Informationen berücksichtigt worden. Da sich zudem das BFM mit
ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Si-
cherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Weg-
weisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen
Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den
Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt re-
spektive die Begründungspflicht verletzt.
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2013 sei
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen un-
vollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ab-
zuweisen ist.
Da die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, besteht
vorliegend kein Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhörung
durchzuführen oder weitere Beweismassnahmen anzuordnen. Der Be-
schwerdeführer hat hinreichend Gelegenheit gehabt, zu seinen Asylgrün-
den und zu seiner aktuellen Situation Stellung zu nehmen; er hat sich in
der Beschwerde und in den weiteren Eingaben ausführlich geäussert so-
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Seite 10
wie zahlreiche Beweismittel eingereicht. Der Antrag, er sei erneut anzu-
hören, ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorin-
stanz habe Bundes- und Völkerrecht verletzt, insbesondere Art. 3 und 7
AsylG, Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30).
6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
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Seite 11
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, m.w.H.).
7.
7.1 Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides führt das BFM
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden verschiedene Wider-
sprüche aufweisen. So habe er beispielsweise anlässlich der Befragung
vorgebracht, bei seiner ersten Freilassung (…) sei ihm gesagt worden, er
dürfe seine Wohnung nicht verlassen und müsse verfügbar bleiben, bei
der Anhörung hingegen habe er angegeben, sich lediglich verfügbar zu
halten. Auch bezüglich des Grundes, weshalb ihn die EPDP ein drittes
Mal habe anhören wollen, habe er sich widersprochen. Ausserdem habe
er zunächst angegeben, keine anderen Leute zu kennen, welche auch
verhaftet und verhört worden seien, später jedoch einen Freund erwähnt,
welcher vor ihm verhaftet worden sei und ihn denunziert haben soll.
Schliesslich habe er bei der Befragung angegeben, während der Verhöre
geschlagen worden zu sein, bei der Anhörung habe er sich indessen kor-
rigiert und gesagt, er sei gefoltert worden und habe seine Verletzungen
danach ärztlich behandeln lassen müssen. Er habe keinen der genannten
Widersprüche aufzuklären vermocht.
Es sei nicht glaubhaft, dass die LTTE rein zufällig auf jemanden zugehen
und ihn bitten würden, sich um ihr Essen zu kümmern. Weiter erscheine
es nicht plausibel, dass diese mehrmals Essenspakete bei ihm zu Hause
abgeholt hätten, wenn der Beschwerdeführer bestrebt gewesen sei, dass
niemand von seiner Tätigkeit für die LTTE erfahre. Es sei nicht anzuneh-
men, dass er bei seiner ersten Verhaftung bereits nach einem Tag freige-
lassen worden wäre, wenn er tatsächlich die Nahrungsbeschaffung einge-
räumt, jedoch angegeben hätte, das Versteck der LTTE nicht zu kennen.
Das Vorbringen zur zweiten Verhaftung sei in mehrfacher Hinsicht unlo-
gisch. Es sei nicht ersichtlich, warum ausgerechnet er zum Attentat (…)
hätte befragt werden sollen, da gemäss seinen Angaben viele Hindus im
Tempel zugegen gewesen waren. Es erscheine nicht plausibel, dass die
EPDP ihn wegen der Befürchtung verhört habe, er würde die Tat einem
Gericht erzählen, zumal der Anschlag im Zeitpunkt des Verhörs bereits
eineinhalb Jahre zurückgelegen habe. Ausserdem sei der Täter gemäss
öffentlich zugänglichen Quellen bereits kurz nach dem Anschlag festge-
nommen worden.
Dass nach dem Anschlag (…) ein vermeintlicher Täter angeschossen und
diesem der Mord fälschlicherweise angehängt worden sei, mache der
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Seite 12
Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend; dieses Vorbringen
sei deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu bezeichnen. Ausser-
dem habe der Mord an einem öffentlichen Ort in Gegenwart vieler Men-
schen stattgefunden, weshalb es etliche weitere Zeugen geben müsste
und nicht nachvollziehbar sei, weshalb gerade er eine Gefahr für die Si-
cherheitskräfte sein sollte. Auf der von ihm mitbegründeten Website sei
sein Name nicht vollständig und zudem in anderer Schreibweise angege-
ben, weshalb er in diesem Zusammenhang nichts zu befürchten habe.
7.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Glaubhaftigkeitsprüfung des
Bundesamtes sei nicht korrekt und bestehe aus einer Auflistung von ver-
meintlichen oder tatsächlichen Widersprüchen, statt sich am Vorhanden-
sein von Realkennzeichen zu orientieren. Die Protokolle seien von Ein-
schüben und chronologischen Rückbezügen und Erklärungen geprägt,
wie sie bei einer glaubhaften Aussage auftreten würden. Eine korrekte
Lektüre ergebe, dass der Beschwerdeführer eine Geschichte erzähle,
welche er tatsächlich erlebt habe. Es sei durchaus plausibel, dass es be-
züglich der Anweisung, er solle seine Wohnung nicht verlassen, zu einem
Missverständnis gekommen sei. Da ihn seine Verfolger nicht über ihre
Motive informiert hätten, habe er diesbezüglich nur Mutmassungen an-
stellen können. Zur Frage, ob auch andere Leute, welche er kenne, ver-
haftet worden seien, habe er nicht widersprüchliche Angaben gemacht.
Dass er zunächst von Schlägen und später von Folter gesprochen habe,
liege an einer sprachlichen Unschärfe und stelle keinen Widerspruch dar.
Die allgemeine Erfahrung und die Logik des Handelns, auf welche sich
das Bundesamt berufe, seien rein spekulativer Art. Im Übrigen wäre es
den Sicherheitskräften durch die Freilassung des Beschwerdeführers
eher möglich gewesen, die gesuchten LTTE-Mitglieder aufzuspüren. Auf-
grund des Umstandes, dass er den wahren Täter des Attentats (…) kenne
und wisse, dass ein Unschuldiger verurteilt worden sei, sei er in Sri Lanka
heute umso mehr gefährdet.
Er habe (…) im grösseren Umfang LTTE-Kämpfer mit Nahrungsmitteln
unterstützt, was den sri-lankischen Behörden bekannt sei. Es drohe ihm
daher Verfolgung wegen Unterstützung dieser Organisation. Durch seine
Zeugenaussage sei er in der Lage zu beweisen, dass die sri-lankischen
Behörden nicht den tatsächlichen Attentäter (…) verurteilt hätten, und er
könne den wahren Täter mühelos identifizieren, da sich dessen Gesicht in
sein Bewusstsein eingeprägt habe. Als Zeuge einer schweren Menschen-
rechtsverletzung sei er somit hochgradig gefährdet, da nur die physische
Liquidierung seine Aussage verhindern könnte. Er sei Mitbegründer einer
E-1246/2013
Seite 13
Homepage, welche die schweren Menschenrechtsverletzungen durch die
sri-lankische Regierung und die paramilitärischen Kräfte systematisch
dokumentiere, und daher öffentlich bekannt. Wegen dieser exilpolitischen
Aktivität würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zusätzlich verfolgt.
Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren.
Tamilische Rückkehrer würden dem steten Verdacht unterstehen, die
LTTE im Ausland unterstützt zu haben. Angesichts der systematischen
Kontrolle von rückkehrenden Tamilen sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flugha-
fen festgenommen und verhört würde, was mit einer realen Gefahr von
Folter und weiteren unvorhersehbaren Konsequenzen verbunden wäre.
Auch falls er nach einiger Zeit entlassen würde, bestünde für ihn die un-
mittelbare Gefahr, Opfer von extralegaler Gewalt oder Tötung zu werden.
Er erfülle auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvoll-
zug sei unzulässig und unzumutbar.
Die Vorbringen zu seinen Beobachtungen anlässlich des Attentats (…)
seien nicht nachgeschoben, da die Verurteilung erst im Jahr 2012 erfolgt
sei. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden in der Lage seien, über die IP-Adressen und die E-Mail-Adressen,
welche für den Betrieb der von ihm mitgestalteten Internetseite verwendet
würden, Rückschlüsse auf seine Person zu ziehen, auch wenn er seinen
Vornamen nicht angegeben habe. Da sich das Bundesverwaltungsgericht
in einem jüngeren Urteil sachverhaltsmässig und rechtlich völlig unqualifi-
ziert mit der Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-
pe beschäftigt habe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gruppe
der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden um eine bestimmte soziale
Gruppe im Sinne des Flüchtlingsbegriffes handle, da das Merkmal, in ei-
nem Land mit grosser tamilischer Diaspora ein Asylgesuch eingereicht
und sich längere Zeit dort aufgehalten zu haben, unabänderlich und die
entsprechende Gruppe in der Gesellschaft erkennbar sei. Es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als Ange-
höriger dieser bestimmten sozialen Gruppe unmenschlicher Behandlung
und asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt,
eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen.
E-1246/2013
Seite 14
8.2 Zugunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Möglich-
keit eines Missverständnisses bezüglich der mit der Freilassung verbun-
denen Anweisung, er dürfe seine Wohnung nicht verlassen, zumindest in
der Differenzierung zwischen Dorf und Wohnung nicht ausgeschlossen
werden kann. Auch trifft es zu, dass er anlässlich der Anhörung in der
freien Schilderung der Asylgründe angab, bei der ersten Festnahme sei
ihm während der Folterung gesagt worden, seine Freunde hätten dem
CID Auskünfte über ihn erteilt (vgl. Akten BFM A7/19 S. 8). Allerdings
führte er wenig später aus, in seinem Dorf sei ausser ihm niemand ver-
haftet worden, und die Freunde, welche den LTTE ebenfalls Nahrung ge-
geben hätten, lebten nicht mehr dort, um wenige Fragen später wiederum
auf einen Freund hinzuweisen, welcher ebenfalls verhaftet worden sei
und ihn denunziert habe (vgl. A7/19 S. 14). Es ist daher mit der Vorin-
stanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Aussagen als widersprüch-
lich oder zumindest nicht konstant zu bezeichnen sind.
Dass er sich bezüglich der Verfolgungsmotive widersprochen habe, weil
er über diese nicht informiert worden sei und nur Mutmassungen habe
anstellen können, leuchtet nicht ein, zumal sich die Gründe für die Verfol-
gung zwangsläufig aus den in den Verhören gestellten Fragen ergeben
dürften. Ohnehin ist dieses Argument nicht geeignet zu erklären, weshalb
er zunächst angab, man habe ihm bei der Freilassung gesagt, wenn er
das nächste Mal vorbeikomme, müsse er unbedingt das Versteck der
LTTE preisgeben (vgl. A7/19 S. 8), später in derselben Anhörung jedoch
angab, nicht zu wissen, weshalb er wieder in das Camp hätte gehen sol-
len.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung an, bei den Verhö-
ren geschlagen worden zu sein. Bei der Anhörung führte er aus, er sei
gefoltert worden; er habe seine Kleider ausziehen müssen, seine Hände
seien gebunden worden, und die Befrager seien mit einem Schlagstock
auf ihn losgegangen, er sei an den Füssen aufgehängt und mit einem
kräftigen Wasserstrahl in das Gesicht gespritzt worden. Die persönliche
Glaubwürdigkeit von Asylgesuchstellenden ist unter anderem dann frag-
lich, wenn diese im Laufe des Verfahrens Vorbringen steigern oder unbe-
gründet nachschieben. Das Bundesamt äussert daher berechtigte Zweifel
am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Foltererlebnisse. Dass der Be-
schwerdeführer bei der Befragung daran gehindert worden wäre, die Fol-
terungen zu schildern oder zumindest darauf hinzuweisen, dass er gefol-
tert worden sei, ist nicht ersichtlich.
E-1246/2013
Seite 15
Der Beschwerdeführer vermochte die im angefochtenen Entscheid auf-
gezeigten Widersprüche somit insgesamt nicht aufzulösen. In der Be-
schwerde wird geltend gemacht, seine Aussagen seien geprägt von typi-
schen Einschüben und chronologischen Rückbezügen und Erklärungen,
wie sie bei einer glaubhaften Aussage auftreten würden. Diese Meinung
kann das Gericht nicht teilen. Vielmehr sind seine Schilderungen weitest-
gehend chronologisch erfolgt, blieben zumeist oberflächlich und weisen
wenig Realkennzeichen auf.
8.3 Die Erwägungen der Vorinstanz zur vorgebrachten Tätigkeit für die
LTTE sind nicht zu beanstanden. Es ist angesichts der geschilderten ra-
schen Freilassung zudem davon auszugehen, dass am Beschwerdefüh-
rer kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse bestand und keine engere Ver-
bindung zu den LTTE angenommen wurde.
Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei beim Attentat
(…) im Tempel zugegen gewesen und habe den Täter gesehen, was sein
Freund später den Behörden verraten habe. Die Mörder würden der
EPDP angehören, und die EPDP habe Angst, er könnte die Tat einem
Gericht erzählen. Er habe ihnen gesagt, er kenne die Täter nicht, worauf
er freigelassen worden sei, jedoch wieder in das Camp hätte gehen sol-
len. Die Vorinstanz weist zunächst zu Recht darauf hin, dass nicht er-
sichtlich ist, weshalb von den vielen Augenzeugen gerade er zum Vorfall
befragt werden soll. Selbst wenn ihn sein Freund verraten haben sollte,
ist nicht davon auszugehen, dass seine Aussage im Vergleich zu denjeni-
gen anderer Augenzeugen von besonderem Gewicht wäre. Zwar weist er
berechtigterweise darauf hin, dass die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens
bezweifelt wird. Dem Bundesamt ist jedoch beizupflichten, dass nicht
plausibel erscheint, es sei für die EPDP eineinhalb Jahre nach dem Vor-
fall und der anschliessenden Verhaftung des Verdächtigen relevant, ob
der Beschwerdeführer den Täter gesehen habe, und dies umso mehr, als
offenbar andere Zeugen vor Gericht waren, den Verdächtigen jedoch auf-
grund von Bandagen nicht hatten identifizieren können. Dass die sri-
lankischen Behörden in diesem Fall möglicherweise nicht den wahren Tä-
ter verurteilten, vermag für den Beschwerdeführer somit keine Verfol-
gungsgefahr zu begründen. Im Übrigen erscheint die Behauptung, er
könnte den Täter mühelos identifizieren, da sich dessen Gesicht in sein
Bewusstsein eingeprägt habe, und damit den sicheren Beweis für die Un-
schuld der verurteilten Person erbringen, angesichts der vergangenen
Zeit von mehr als (…) zweifelhaft.
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Seite 16
8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit seiner Flucht regel-
mässig an seinem früheren Wohnort gesucht worden. Im (…) sei seine
Ehefrau vorübergehend festgenommen worden. Das entsprechende Ge-
richtsverfahren, welches mit der Suche nach ihm zusammenhängen dürf-
te, laufe noch; am (…) werde ein weiterer Gerichtstermin stattfinden. Die-
se erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung blieb jedoch bis
auf ein von ihm verfasstes Schreiben mit Kopie eines Fotos, welches sei-
ne Frau im Gefängnis zeigen soll, unbelegt. Indessen ist die Frau auf
dem Bild nicht gut erkennbar und damit nicht als seine Ehefrau identifi-
zierbar. Zudem ist der Grund für die vorgebrachte Verhaftung nicht be-
kannt, weshalb kein Zusammenhang zu einer Suche nach dem Be-
schwerdeführer hergestellt werden kann. Auf das Ansetzen einer Frist zur
Beibringung von Dokumenten aus dem Gerichtsverfahren ist zu verzich-
ten, zumal seit Einreichung der Beschwerde mehrere Monate verstrichen
sind und der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gehabt hätte,
allfällige Beweismittel in das Recht zu legen.
8.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abge-
wiesenen tamilischen Asylsuchenden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jüngeren La-
geentwicklung nicht davon aus, dass abgewiesene tamilische Asylge-
suchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung
ausgesetzt zu werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit
bald vier Jahren in der Schweiz aufhält und ein Asylgesuch eingereicht
hat, vermag deshalb nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung zu führen, zumal keine Anhaltspunkte dafür beste-
hen, er habe sich im Umfeld der LTTE bewegt. Er hat deshalb auch nicht
wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgung zu be-
fürchten; es erübrigt sich, auf die in der Replik gemachten Ausführungen
zur Definition der "bestimmten sozialen Gruppe" näher einzugehen.
Die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit als
Mitbetreiber einer Homepage belegt er durch die Einreichung eines Aus-
drucks der auf dieser aufgeführten Kontakte und führt aus, er sei deshalb
öffentlich bekannt. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden in der Lage seien, über die IP-Adressen und die E-Mail-Adressen
Rückschlüsse auf seine Person zu ziehen. Die Vorinstanz wies indessen
in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass er als Technical Of-
ficer nicht den Inhalt der Seite bestimmt. Ausserdem wird auf der Seite
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Seite 17
lediglich sein Vorname in veränderter Schreibweise erwähnt. Es wird
nicht geltend gemacht, dass er als Administrator der Seite registriert wä-
re, und solches ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Dass
aus den verwendeten IP-Adressen und E-Mail-Adressen Rückschlüsse
auf seine Person möglich wären, bleibt eine unbelegte Behauptung und
ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal er nicht darlegt, um welche
E-Mail-Adressen es sich handeln sollte und welche IP-Adresse mit seiner
Person in Verbindung gebracht werden könnte. Angesichts dessen ist
nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Tätigkeit identifiziert
werden könnte, weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, er habe sich
persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders
exponieren würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er
wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
8.6 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder er
müsse solche für die Zukunft befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu
Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK
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und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt
sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerisch-
en Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Er gehört
keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe
an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routi-
nemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine un-
menschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Eine an-
dere Einschätzung vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf
den von einem Richter des britischen "High Court" verfügten Vollzugs-
stopp betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende nicht zu
rechtfertigen. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer gene-
rellen Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen – gleich wie das
Bundesverwaltungsgericht und der Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) – jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prü-
fung vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
10.2
10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach
hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in
diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat
sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungs-
vollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar
zu erachten ist (vgl. a.a.O., E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist un-
terschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
E-1246/2013
Seite 19
unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und
in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Ge-
bietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell un-
zumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und
wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen
Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die-
se auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurück-
greifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände
aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der
Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorlie-
genden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem
Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren.
Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen,
ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übri-
gen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl.
a.a.O. E. 13.2.1).
10.2.3 Der gemäss Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer hat
Sri Lanka nach Beendigung des Krieges und der Niederlage der LTTE im
Mai 2009 verlassen. Er stammt aus B._______ bei Jaffna, wo er seit sei-
ner Geburt gelebt und mehrere Jahre in einer Druckerei gearbeitet hat.
Gemäss seinen Angaben haben seine Eltern und seine Ehefrau das Dorf
nach seiner Ausreise ebenfalls verlassen. Er habe keinen Kontakt zu
ihnen; den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er sich während des Asyl-
verfahrens um eine Kontaktaufnahme mit ihnen bemüht hätte. Auf Be-
schwerdeebene war es ihm jedoch offensichtlich möglich, seine Ehefrau
E-1246/2013
Seite 20
zu kontaktieren, weshalb vermutet werden darf, dass auch die Kontakt-
aufnahme mit den Eltern möglich oder sogar bereits erfolgt ist. Es ist
auch nicht auszuschliessen, dass mit dem Fehlen von Angaben betref-
fend den Verbleib seiner Familie das Erfordernis eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes als Voraussetzung für eine Rückkehr nach Sri Lanka ins
Kalkül gezogen wurde. Letztlich ist in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz vorliegend davon auszugehen, dass er in seinem Dorf auch aus-
serhalb der Familie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 27. März 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1246/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: