B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1246/2015
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juli 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 22. Juli 2014 und der Anhö-
rungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 9. Januar 2015 brachte er im
Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stamme aus Kaithady, Nordprovinz. Er habe an Studentende-
monstrationen teilgenommen, sei von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) verschleppt und zwangsrekrutiert worden, wobei er nach vier Tagen
habe fliehen können. Später sei er gegen eine Geldzahlung aus dem Camp
Chettikulam entlassen worden. Im Februar 2010 sei er zu seiner Familie in
Kaithady zurückgekehrt, wo er im April 2014 einen Nachbarschaftsstreit
gehabt habe und von einem Nachbarn bei der Armee angeschwärzt wor-
den sei.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 (Aufgabedatum) reichte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung des BFM vom 22. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wel-
che Vorbringen unglaubhaft und weshalb sie im Einzelnen unsubstantiiert,
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vage oder widersprüchlich ausgefallen sind. Die Beschwerde setzt sich da-
mit kaum auseinander. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer
seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren oder macht allge-
meine Ausführungen. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt haben oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festge-
stellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die
Schilderungen zur behaupteten Zwangsrekrutierung oberflächlich und sub-
stanzarm sind; sie vermitteln nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer
berichte von selbst Erlebtem (SEM-Akten, act. 11, S. 12). Sodann stellt die
Vorinstanz zahlreiche Widersprüche richtig fest. Während der Beschwer-
deführer in der Erstbefragung behauptet, ab Anfang 2011 mehrere Male
von der Armee befragt worden zu sein (SEM-Akte, act. 4, S. 8), bestreitet
er dies in der Zweitbefragung vollumfänglich (SEM-Akte, act. 11, S. 13).
Dies ist umso bemerkenswerter, als er in der Erstbefragung sogar Details
zu diesen angeblichen Befragungen machte und diese Befragungen
Grundlage seiner Ausreise bilden. Seine Stellungnahme zu diesem offen-
sichtlichen Widerspruch fällt ohne Erklärungsgehalt aus (SEM-Akte, act.
11, S. 13 f.). Ebenso wenig nachvollziehbar sind die Ausführungen des Be-
schwerdeführers über die angeblich falsch weitergeleiteten Informationen
an die Armee, er sei während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet bei der
LTTE gewesen. Bei genauer Nachfrage hierzu wird das Gesagte nur noch
vermutet und die Person, welche die falschen Informationen weitergege-
ben haben soll, soll kürzlich bei einem Unfall gestorben sein (SEM-Akte,
act. 4, S. 8 f.). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzli-
che Beweiswürdigung mit der mehrfachen Behauptung, es müsse ein
Missverständnis vorliegen, in kein anderes Licht zu rücken. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden.
3.3 Die Vorinstanz führt in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Beschwerde-
führer trotz seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesen-
heit, Alter und Herkunft aus dem Norden keine begründete Furcht habe,
zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Denn
wäre der Beschwerdeführer tatsächlich der LTTE-Unterstützung verdäch-
tigt worden, hätten die sri-lankische Armee oder Behörden schon vor seiner
Ausreise Massnahmen gegen ihn ergriffen. Ausserdem würden seine Frau
sowie Familienangehörigen seit Jahren unbehelligt vor Ort leben. Deshalb
habe der Beschwerdeführer keine Massnahmen zu befürchten, die über
einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Der Beschwerdeführer be-
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gnügt sich damit, auf vergangenen Menschrechtsverletzungen im Allge-
meinen zu verweisen und der Vorinstanz einen "Ermessensfehler" vorzu-
werfen. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte.
Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen ins-
gesamt unglaubhaft ausgefallen waren. Er hat somit nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
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derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Kaithady, Jaffna (zur
Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE
2011/24 E. 12–13). Seine Herkunft aus Kaithady ist mit der eingereichten
Geburtsurkunde belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er
auch die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat Kaithady, Jaffna oder bei-
spielsweise in Colombo niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der
Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann in bestem Arbeits-
alter mit einer zehnjährigen Schulbildung, einem Beziehungsnetz in Sri
Lanka und einer Familie (Vater, Mutter, zwei Brüder, Tanten) vor Ort. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel