B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1247/2017
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Dietrich, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 11. Juli 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ
durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2016 sowie der
Anhörung vom 19. August 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesent-
lichen Folgendes geltend.
Er sei ledig, ethnischer Tamile, stamme aus B._______ (Jaffna, Nordpro-
vinz) und sei (…), welchen Beruf er seit Jahren als gut verdienender Ange-
stellter beziehungsweise selbständig ausgeübt habe. Seine Familie habe
in wirtschaftlich guten Verhältnissen gelebt, auch nach dem kriegsbeding-
ten Tod seines Vaters im Jahre (…). Er habe sich – wie die ganze Familie
– nie politisch betätigt und nie einer Partei oder Organisation angehört. Im
Jahre 2005 habe sein Chef K. einen grösseren Auftrag der LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) im Vanni-Gebiet angenommen. Er (Beschwer-
deführer) habe bei den Vorbereitungsarbeiten im Geschäft mitgewirkt, nicht
aber bei der Installation. K. habe diese durchgeführt, sei aufgrund des auf-
geflammten Bürgerkriegs im Vanni-Gebiet „hängen geblieben“ und habe in
der Folge für die LTTE gearbeitet. Bei Kriegsende 2009 sei K. festgenom-
men und inhaftiert worden. Er selber sei im Jahre 2009 oder 2010 im Zu-
sammenhang mit einer Minenexplosion in der Region für zwei Wochen in
Untersuchungshaft genommen worden; der Tatverdacht habe sich jedoch
zerschlagen und er sei freigelassen worden. K. sei im Jahre 2012 rehabili-
tiert aus Vanni zurückgekehrt und sie beide hätten wieder zusammengear-
beitet. Die Armee habe K. aber überwacht und ihn immer wieder belästigt,
so dass dieser weggegangen sei, vermutlich ins Ausland. Er selber habe
eine Woche später in diesem Zusammenhang Besuch der Armee bekom-
men und sei ins Camp vorgeladen worden. Dort sei er von der Spionage-
abteilung CID betreffend K. befragt, fortan zur regelmässigen Unterschrifts-
leistung aufgefordert und hierbei jeweils verprügelt worden. Um etwa Ende
2015 sei er nicht mehr hingegangen, sondern habe sich bei Verwandten
versteckt und nur noch sporadisch gearbeitet. Seine Mutter habe ihm zur
Ausreise geraten. Diese habe er mit Unterstützung seiner Onkel und eines
Schleppers am 3. März 2016 realisiert, indem er mit seinem eigenen Rei-
sepass – versehen mit einem vom Schlepper beschafften russischen Vi-
sum – legal auf dem Luftweg via Katar nach Russland ausgereist sei. Über
die Ukraine, wo er sich drei Monate aufgehalten habe, und unbekannte
weitere Länder sei er auf dem Landweg schliesslich am 11. Juli 2016 illegal
in die Schweiz gelangt. Zuhause suche der CID regelmässig nach ihm. Im
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Falle einer Rückkehr würde er noch am Flughafen festgenommen. Auf ent-
sprechende Frage erklärte er, er habe schon in früheren Jahren einige
Male erfolglos Visa für europäische Länder (insb. Italien und Frankreich)
zu erhalten versucht, denn die Familie habe ihn wegschicken wollen. Ge-
sundheitlich gehe es ihm abgesehen von gelegentlich auftretenden und
wenig gravierenden Atem-, Knie und Hüftproblemen gut.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel einen Geburtsregisterauszug,
eine Kopie seiner Identitätskarte und eine beglaubigte Kopie des Toten-
scheins seines Vaters zu den Akten. Sein Reisepass und seine Identitäts-
karte seien ihm in der Ukraine im Wald abhandengekommen. Er stellte wei-
tere Beweismittel zu seiner Verfolgungssituation in Aussicht, ohne solche
in der Folge aber einzureichen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 – eröffnet am 27. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin bean-
tragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter Anordnung
der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 110a AsylG [SR 142.31] mit
Beiordnung einer bei der rubrizierten Rechtsvertretung tätigen Juristin als
amtliche Rechtsbeiständin und – im Begründungstext – den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
während des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und jenen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht ge-
nügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. So stelle die Festnahme und Untersuchungshaft vom Jahre 2009
beziehungsweise 2010 weder eine gezielte und genügend intensive Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, noch stehe diese zudem legitime
polizeiliche Massnahme in einem zeitlich genügend engen Zusammen-
hang mit der Ausreise. Der Beschwerdeführer habe denn auch gemäss ei-
genen Angaben in der Folge keine Probleme mehr mit der Polizei gehabt.
Die weiteren Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft. Jene betreffend die
Befragungen und Misshandlungen durch die Armee würden mehrere Wi-
dersprüche und Unstimmigkeiten in deren zeitlichen Positionierung und
Dauer sowie in der Ereignisquantität und -chronologie aufweisen. Zudem
seien sie vage, substanzarm und ausweichend ausgefallen und ermangel-
ten genügender Realkennzeichen und einer Reflektion der Geschehnisse.
Auch auf Vorhalt beziehungsweise Nachfrage sei kein klares und erlebnis-
echtes Bild der Ereignisse entstanden. Weiter erscheine weder logisch
noch plausibel, dass nur und gerade er und zudem in der behaupteten
Schwere von Verfolgungsmassnahmen der angeblichen Art betroffen ge-
wesen sein soll, zumal er selber nie mit irgend einer Bewegung sympathi-
siert habe. Bezeichnenderweise habe er sich in diesem Zusammenhang
auch noch dahingehend widersprochen, dass gemäss anfänglicher Aus-
sage nur sein Chef und er im (…)geschäft tätig gewesen seien, um später
von weiteren Mitarbeitern zu sprechen. Im Übrigen seien in Berücksichti-
gung der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch sonst
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keine Gefährdungsmomente ersichtlich, die Anlass zur Annahme einer be-
gründeten Furcht vor asylrelevanten ernsthaften Nachteilen im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka geben könnten. Die Wegweisung sei die Regel-
folge der Ablehnung des Asylgesuchs. Der Vollzug der Wegweisung sei
unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechtssituation in Sri Lanka
und der Praxis sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des
EGMR völkerrechtlich zulässig, da die auf die Aussagen und Akten abge-
stützte einzelfallweise Risikoeinschätzung beim Beschwerdeführer keine
gegenteiligen Anhaltspunkte liefere. Der Vollzug sei angesichts der Her-
kunft des Beschwerdeführers aus der Nordprovinz, der reduzierten Prä-
senz und Zuständigkeitsbereiche der Armee, der nachhaltig verbesserten
Versorgungs- und Sicherheitslage im Land sowie der vorliegend vollzugs-
begünstigenden individuellen Umstände (gute Schulbildung, Berufsausbil-
dung und langjährige Berufserfahrungen, umfassendes familiäres Bezie-
hungsnetz, gesicherte Wohnsituation mit eigenem Haus, unterstützungsfä-
hige Verwandte im Ausland, unbedenkliche gesundheitliche Situation) zu-
mutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und
praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
seine „Geschichte ist offensichtlich wahr, sie ist nicht im mindesten frisiert
und keineswegs auf Effekt getrimmt“ und er sei persönlich glaubwürdig.
Das Strafverfolgungsverfahren vom „Jahre 2009/2010“ sei „soweit ersicht-
lich“ nicht formell beendet, sondern habe sich bloss mündlich erledigt. Den
wahren Grund für den nach „ungetrübten Jahren“ wieder auf ihn gerichte-
ten Verfolgungsfokus vom Jahre 2015 kenne er nicht, stehe aber offen-
sichtlich mit K. und dessen Verschwinden im Zusammenhang. Das erste
Verhör sei zunächst „zivilisiert“ verlaufen, während er beim zweiten gefol-
tert worden sei. Dies habe er durchaus präzise geschildert und mit Details
angereichert, die „kein Mensch je erfinden würde“. Diese Tatsache der er-
littenen Folter durch die Armee müsse zur Asylgewährung ausreichen und
es dürfe von ihm nicht verlangt werden, dass er auch noch ein plausibles
Motiv für die Folter überzeugend darlege. Es stelle sich die Frage, was
sonst ihn in seiner komfortablen familiären, finanziellen und wirtschaftli-
chen Situation veranlasst haben könnte, die teure und beschwerliche
Reise ins ferne Europa zu unternehmen. Die aufgetretenen Widersprüche
und Unstimmigkeiten seien weiter auf die „verblüffend chaotisch“ verlau-
fene und von Zeitsprüngen geprägte Anhörung, eine „eurozentrische Hori-
zontverengung und Weltfremdheit“ der Vorinstanz sowie fehlende Nachfra-
gen (z.B. betreffend den Vorwurf einer widersprüchlich zu Protokoll gege-
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benen Belegschaft im Geschäft) zurückzuführen. Er habe aufgrund der so-
mit glaubhaft dargelegten und asylrelevanten Verfolgungsvorbringen An-
spruch auf Gewährung des Asyls.
6.
6.1 Vorab ist von Amtes wegen eine Richtigstellung der vorinstanzlichen
Erwägungen insoweit vorzunehmen, als die vorgebrachte Festnahme vom
Jahre 2009 beziehungsweise 2010 gemäss Sachverhaltsdarlegung des
Beschwerdeführers durchaus gezielt auf ihn ausgerichtet war, da dieser
nicht nur in der Region wohnhaft war, sondern mit seiner Eigenschaft als
(…) einen besonderen persönlichen Tatverdacht begründete. Weiter ist die
Beschwerdebegründung insoweit zu stützen, als der Entkräftungsversuch
zum ihm vorgeworfenen Widerspruch betreffend die Belegschaft im (…)ge-
schäft (nur zwei qualifizierte Fachkräfte, aber weitere Mitarbeiter) nicht von
der Hand zu weisen ist. Es gelingt dem Beschwerdeführer zumindest, die
Aussagen hierzu in ein anderes Licht zu stellen und diese vermeintliche
Unstimmigkeit plausibel zu hinterfragen. Dennoch ist das SEM in seinen
umfassenden weiteren Erwägungen mit überzeugender, hinlänglich auf die
Akten abgestützter und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Er-
kenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts noch jenen an die flüchtlingsrechtliche Be-
achtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG genügen, weshalb er keinen An-
spruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung
des Asyls habe. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen verwiesen werden. Es ist darin kein weiteres Beanstandungspo-
tenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Be-
trachtungsweise auf und vermag insbesondere weder die erkannten Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten stichhaltig zu entkräften noch die festge-
stellte Asylirrelevanz der Vorbringen anders zu beleuchten. Die Argumente
entbehren weitgehend jeglicher Durchschlagskraft und sind vom erfolglo-
sen Bemühen geprägt, die sich seriös und sorgfältig präsentierenden An-
hörungen und Entscheiderwägungen des SEM in einer nicht immer ange-
passten Wortwahl zu verunglimpfen und damit von einem klaren Ergebnis
im Asylpunkt abzulenken. Zur Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse
liessen sich denn auch unschwer zahlreiche weitere Argumente hinzufü-
gen (z.B. legale und kontrollierte Ausreise, gänzlich unglaubhafte und ver-
schleiernde Reiseumstände, Missachtung der Mitwirkungspflicht betref-
fend die Einreichung rechtsgenüglicher originaler Identitätsdokumente und
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in Aussicht gestellter Beweismittel zur Verfolgungslage, persönliche Un-
glaubwürdigkeit). Es erübrigt sich indessen vorliegend, darauf und auf die
weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingsei-
genschaft und mithin den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewäh-
rung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
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gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hin-
weis auf die ausführlichen und praxisgestützten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) offensichtlich nicht erfüllt. Die Be-
schwerde belässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell unbe-
stritten. Weitere Ausführungen erübrigen sich somit.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er-
übrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hin-
fällig.
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 110a AsylG mit Beiordnung einer Juristin der rubrizierten Recht-
vertretung als amtliche Rechtsbeiständin ist nicht einzutreten. Die betref-
fende Gesetzesbestimmung nennt als Voraussetzung der amtlichen
Rechtsverbeiständung ausdrücklich die vorgängige Befreiung von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten. Ein solches Gesuch wurde mit der vorlie-
genden Beschwerde aber gar nicht gestellt. Bloss noch am Rande erwäh-
nenswert sind somit die Tatsachen, dass die mit der Beschwerde in Aus-
sicht gestellte Fürsorgebestätigung nach wie vor nicht vorliegt, die Be-
schwerde gemäss den obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen
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ist und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt ohnehin kein Honoraran-
spruch bestünde, weil der bisherige Aufwand zur Beschwerdeführung gar
nicht von der im Gesuch bezeichneten Juristin sondern vom rubrizierten
Rechtsvertreter geleistet wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 110a AsylG mit Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird
nicht eingetreten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: