Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1248/2007
Urteil vom 18. April 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______,
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. März 2005 in der Schweiz
erstmals um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom
18. April 2005 abgelehnt. Mit Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 15. September 2006 wurde die
dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 stellte der Beschwerdeführer ein
zweites Asylgesuch. Am 19. Januar 2007 wurde er durch das Bundesamt
zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit seiner Einreise in
die Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei seit Juli 2005 Mitglied der DVF
(Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge) und als solches für die
Logistik zuständig. Er werbe neue Mitglieder und Sympathisanten an und
nehme an Demonstrationen der DVF teil. Der Geheimdienst Etelaat habe
davon erfahren. Deshalb wäre er bei einer Rückkehr in den Iran
gefährdet. Zudem bezeichne er sich nach wie vor als Monarchist und
verfolge die demokratischen Ziele dieser Partei.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweis für seine im Rahmen seiner
Mitgliedschaft bei der DVF ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz (Teilnahme an Protestkundgebungen und Demonstrationen in
verschiedenen Schweizer Städten) betreffend die Zeit von 2005 bis zirka
Februar 2006 diverse Unterlagen (Fotos, Texte, Flugblätter,
Mitgliederausweis der DVF in Kopie) sowie Belege der iranischen
Monarchisten (Gutachten der Universität Mainz vom 19. August 2003,
Schreiben der N.I.D.e.V./O.I.K.e.V. [Organisation der Wächter des
ewigen Iran/Organisation Iranischer Konstitutionalisten {Monarchie}] und
eine Bescheinigung des Sekretariats "Reza Pahlavi" vom (…)) zu den
Akten.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Februar 2007, eröffnet am
27. Februar 2007, fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
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Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten würden. Den Vollzug in den Iran befand die Vorinstanz
für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird im
Wesentlichen in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 19. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei von der Erhebung von Verfahrenskosten und eines
Kostenvorschusses abzusehen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den
Endentscheid verwiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung einzureichen.
F.
Am 7. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen
(Fürsorgebestätigung sowie Original der Mitgliedschaftsbestätigung der
N.I.D.e.V./O.I.K.e.V. und der Mitgliedschaftskarte der DVF; im Internet
publizierter Artikel des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung
sowie Belege betreffend Kundgebungen in verschiedenen Schweizer
Städten) als Beweismittel zu den Akten.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2011 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen zu
machen und Beweismittel einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere
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Beweismittel ("Warnungsblatt" vom (…) [(…)] und eine Vorladung vom
(…) in Kopie - deren Originale er in Aussicht stellte - sowie vier von ihm
verfasste und im Internet erschienene Artikel) zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wurde dem
Beschwerdeführer für die Einreichung der in Aussicht gestellten Originale
aus dem Iran eine Frist angesetzt.
K.
Mit Eingabe vom 14. März 2011 machte der Beschwerdeführer geltend,
die Dokumente könnten nicht geschickt werden. Er bestünde die
Möglichkeit, diese bei der Schweizer Botschaft abzugeben. Diese sei
darüber zu orientieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
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und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt -
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG).
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a,
mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinn ist auf das Begehren, dem
Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.
Prüfungsgegenstand ist somit nachfolgend die Frage, ob das BFM zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verweigerte und die Wegweisung des
Beschwerdeführers sowie deren Vollzug anordnete.
3.3. Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen
und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe
missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E.
7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu
erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen
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Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen
und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28
E. 7.1. S. 352).
4.
4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
DVF würde im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat zu keiner
asylrechtlich relevanten Verfolgung führen. Den Akten könnten keine
Hinweise entnommen werden, wonach die iranischen Behörden von
dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder deswegen Massnahmen
zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Dasselbe gelte bezüglich seinem
Interesse an der Organisation von Reza Pahlavi. Hinsichtlich der
Teilnahmen des Beschwerdeführers an verschiedenen Veranstaltungen
dürfte es den iranischen Behörden unmöglich sein, die in den Unterlagen
abgebildeten Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Zudem könnten
sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen
Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und
identifizieren. Es dürfte den iranischen Behörden auch bekannt sein, dass
viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum
Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu
erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen.
Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der
Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die
Aktivitäten des Beschwerdeführers würden keine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr in den Iran begründen.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird vorab auf die von internationalen
Beobachtern und Organisationen festgestellte schlechte
Menschenrechtssituation im Iran hingewiesen. Beim Beschwerdeführer
handle es sich zudem um eine politisch sehr engagierte Person, deren
Aktivitäten den iranischen Behörden bekannt seien. Weiter wird mit
Hinweis auf einen in Deutschland lebenden Iraner, der wegen Spionage
zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, geltend gemacht,
auch in der Schweiz lebende Iraner würden vom iranischen Geheimdienst
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beobachtet. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien
entsprechend zu würdigen.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer
geltend, er gehe einer intensiven politischen Tätigkeit nach. In einem
Schreiben des N.I.D.e.V./O.I.K.e.V. in Frankfurt vom 24. März 2005
wurde die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bescheinigt. Dieser
stehe mit der Organisation seit dem Jahre 1999 in Verbindung. Ferner
habe er unter dem Titel (…) einen Artikel im Internet publiziert.
In seiner Eingabe vom 14. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer mit,
er habe die DVF wegen Meinungsverschiedenheiten verlassen. Er
publiziere als aktiver Sympathisant von Ex-Moslems jedoch nach wie vor
Artikel im Internet. Zudem machte er geltend, gemäss einem
"Warnungsblatt" vom (…) hätte sich sein Vater am (…) beim
"Justizkomplex B._______ melden" sollen. Dabei sei es um dessen Sohn
- den Beschwerdeführer - gegangen. Bereits am (…) sei eine Vorladung
für den (…) ergangen. Der Beschwerdeführer stellte die Originale dieser
zwei Schreiben in Aussicht, konnte diese jedoch nicht nachreichen. Am
14. März 2011 hielt er diesbezüglich fest, er würde die Originale bei der
Schweizerischen Botschaft in Teheran abgeben, jedoch sei diese
vorgängig darüber zu informieren.
5.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist.
Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch
bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter
anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl.
Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH; "Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden" vom 4.
April 2006], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein
bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und
systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den
iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet
vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt
und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu
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durchsuchen. Diese Überwachung habe nach den Wahlen im Juni 2009
und diesbezüglichen Protesten zugenommen), insbesondere von
regierungskritischen exilierten Personen. Diese seien gemäss Angaben
des Wall Street Journal mit ähnlichen Methoden belästigt und bedroht
worden (vgl. SFH; "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der
PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", SFH-Länderanalyse vom 16.
November 2010). In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach
konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen
eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von
Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber
bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten
exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen
Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3).
Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die
Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an
regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von
Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer
Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und
Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 7).
5.2. Wie dem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des
Beschwerdeführers (vgl. Verfügung des BFF vom 18. April 2005 und
Urteil der ARK vom 15. September 2006) entnommen werden kann,
vermochte er weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor
einer asylrelevanten Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes
nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden
respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist und
entsprechend durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als
staatsgefährdender Politaktivist fichiert war.
5.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinem zweiten
Asylgesuch denn auch auf seine exilpolitische Tätigkeit, die er als aktives
Mitglied der DVF seit seiner Einreise in die Schweiz und als Anhänger der
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N.I.D.e.V./O.I.K.e.V., für die er bereits am (…) eine Willenserklärung
unterzeichnet habe, ausübe. Aus der im erstinstanzlichen Verfahren
sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumentation kann
entnommen werden, dass er als Mitglied der DVF bis zirka im Jahre 2009
an deren zahlreichen Kundgebungen und Veranstaltungen in Schweizer
Städten teilgenommen hat. Der Zweck der Veranstaltungen, der Protest
gegen die iranische Regierung, ist ebenfalls ersichtlich. Weiter geht aus
dem auf Beschwerdeebene eingereichten Artikel, der im Internet (auf
) erschienen ist, hervor, dass der
Beschwerdeführer als Autor eines regimekritischen Beitrages in
Erscheinung getreten ist. Zudem verfasse er weiterhin Artikel mit seiner
politischen/religiösen Meinung im Internet. Abgesehen davon, dass er vor
über einem Jahr aus der DVF ausgetreten ist, kann den Akten nicht
entnommen werden, dass er bei seiner (früheren) Tätigkeit bei der DVF
oder durch die Veröffentlichung von Beiträgen auf (exiliranischen)
Internetseiten markant in Erscheinung getreten wäre. Es kann auch sonst
nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement geschlossen
werden.
Was im Weiteren die Mitgliedschaft bei der N.I.D.e.V./O.I.K.e.V.
respektive die politische Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in
einer monarchistischen Exilgruppierung betrifft, haben diese bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann
staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, wenn sie sich bei
ihrem politischen Engagement in besonders hervorgehobener Weise
hervortun, insbesondere auf überregionaler Ebene Führungs- und
Funktionsaufgaben in der betreffenden Organisation wahrnehmen, sich
an Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen,
an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche
Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an
verantwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der monarchistischen
Exilopposition in den USA unterhalten. Unterhalb dieser Ebene
ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse
Mitgliedschaft in einer monarchistischen Exilorganisation oder die
Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen Gruppierung, nicht mit dem
beachtlichen Risiko einer politischen Verfolgung im Iran verbunden (vgl.
dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8013/2007 vom 5. Mai
2008, mit weiteren Hinweisen, sowie D-2935/2007 vom 23. März 2010).
Ferner unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran
verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen
dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen
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Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen
rufen, etc., damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. SFH-
Länderanalyse vom 4. April 2006).
Soweit der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch vom 3. Oktober
2006 damit begründete, er habe bereits vor fünf Jahren eine
Willenserklärung gegenüber der O.I.K.e.V abgegeben (vgl. auch
Bescheinigung der N.I.D.e.V./O.I.K.e.V. vom (…)), ist auf die oben bereits
erwähnte Feststellung hinzuweisen, wonach er in seinem Heimatland
nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt war.
Entsprechend rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor der Absetzung in
den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als
staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen
Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl
seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese
nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen
anderer Iraner abheben. Die von ihm verfassten und im Internet
erschienenen Artikel - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon
Kenntnis erlangen respektive erlangt haben - sind aufgrund der gesamten
Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierten
oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem
Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran
werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer
öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht
den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den
Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres
Regimes werde. Auch hat der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck
gebracht, dass er oder seine im Iran verbliebenen Angehörigen auf
irgendeine Weise seitens der iranischen Behörden belästigt oder bedroht
worden wären (vgl. SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010). Im
Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten
keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den
iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass und
weshalb die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach
der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird
oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E.
7.4.3).
5.4. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den am
14. Februar 2011 eingereichten Unterlagen ("Warnungsblatt" vom (…)
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[(…)] und Vorladung vom (…)), gemäss denen wegen seinen Aktivitäten
im Ausland sein Vater gerichtlich vorgeladen worden sein soll, nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits ist nicht plausibel, weshalb der
Beschwerdeführer nicht bereits früher auf eine solche Vorladung
hingewiesen hat. Andererseits kann aufgrund der (sinngemässen)
Übersetzung des "Warnungsblattes" auch nicht der Schluss gezogen
werden, wonach diese Vorladung, welche bereits mehrere Monate
zurückliegt, für seinen Vater Konsequenzen gehabt hätte. Jedenfalls
machte der Beschwerdeführer nicht geltend, sein Vater sei seither von
den iranischen Behörden noch einmal belangt worden. Aus diesen
Gründen kann auf die Nachreichung der Originale dieser Beweismittel
und eine Anweisung der Schweizerische Botschaft in Teheran zur
Entgegennahme derselben verzichtet werden.
5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der
Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann und die
Beschwerde abgewiesen wird. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann,
darauf einzugehen.
5.6. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 AsylV1; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 12
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
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noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis EGMR sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
7.5. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
7.6. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Beim Beschwerdeführer
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handelt es sich um einen jungen und den Akten zufolge gesunden Mann.
Er verfügt über eine gute Schulbildung und mehrjährige
Berufserfahrungen als (…) im Geschäft seines Bruders (vgl. A2, S. 3 und
A6, S. 4). Zudem hat er sich in der Schweiz weitere Berufserfahrungen
aneignen können. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen
Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden
könnte. Indessen verfügt er mit seinen Eltern und seinen Brüdern, welche
im Iran zurückgeblieben sind, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das
er zurückgreifen kann (vgl. A2, S. 3 und A6, S. 3). Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb deren Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Dieser ersuchte mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 19.
März 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit
verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.
April 2007 in den Endentscheid verwiesen wurde. Nachdem sich die
Rechtsbegehren vorliegend nicht von vornherein als aussichtslos
erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, ist der Antrag um Befreiung von den
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der
Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1248/2007
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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