B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1248/2013
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. Februar 2013 / N (…).
E-1248/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer stammt laut eigenen Angaben aus
Urumpirai (Jaffna Distrikt, Nordprovinz). Am (…) 2009 sei er von Colombo
aus auf dem Luftweg über Doha nach Mailand geflogen. Einen Tag später
sei er mit dem Auto in die Schweiz gefahren, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte. Eine summarische Befragung des Beschwerdeführers
fand am 5. Mai 2009 statt. Am 18. Mai 2009 sowie am 29. Januar 2013
wurde er eingehend zu seiner Asylbegründung angehört.
Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass er – als er
mit seiner Familie in Kilinochchi (Nordprovinz) gelebt habe – mehrmals
von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufgefordert worden sei,
eine Ausbildung bei ihnen zu machen. Daraufhin sei er nach Vavuniya
(Nordprovinz) gegangen, wo er beim Cousin seines Vaters untergekom-
men sei und in dessen Werkstatt als Schmied gearbeitet habe. Im April
2008 hätten Mitarbeiter des Criminal Investigation Departments (CID) ihn
in ein Lager namens B._______ Camp verschleppt, wo man ihn indes am
gleichen Tag habe freikaufen können. Auf Details dieser Begründung wird
– soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
An der Anhörung vom 29. Januar 2013 tat der Beschwerdeführer zusätz-
lich kund, dass er an Protestaktionen von Tamilen hier in der Schweiz
teilgenommen habe, weswegen mutmasslich die Polizei ihn im Dezember
zu Hause gesucht habe. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte er
drei Fotos zu den Akten, die ihn an einer Demonstration von Tamilen zei-
gen würden. Zwei der Fotos weisen das Datum vom (…) 2011 auf.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 – eröffnet am 6. Februar 2013 – stell-
te das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus
der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstantiiert seien
sowie den allgemeinen Erfahrungen oder der Logik des Handelns wider-
sprechen würden (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]). Die Angaben zu seiner Teilnahme an Protestkundgebungen
in der Schweiz würden ferner den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
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Seite 3
genschaft nicht standhalten (Art. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung
erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details die-
ser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 8. März 2013 (Poststempel) beantragte der Beschwer-
deführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei seine Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei ein
Vollzugshindernis festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Er begründete diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass er
im Jahr 2006 anlässlich verschiedener Demonstrationen gegen die sin-
ghalesische Regierung mehrmals verhaftet worden sei. Während diesen
Verhaftungen sei er geschlagen und fotografiert worden. Im Jahr 2008 sei
er gezwungen worden, an einem Ausbildungstraining der LTTE teilzu-
nehmen; doch sei es ihm möglich gewesen, zu flüchten. Daraufhin sei er
nach Vavuniya gegangen, wo er von der srilankischen Armee registriert
worden sei. Dass er sich als junger tamilischer Mann in der Endphase
des Bürgerkrieges im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, mache ihn zusätz-
lich sehr verdächtig.
Seine Eltern und die jüngste Schwester seien im Jahr 2009 zunächst in
C._______ in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Ein Jahr später seien
sie nach Jaffna umgesiedelt worden. Man habe die zwei älteren Schwes-
tern, die sich in einem anderen Lager aufgehalten hätten und erst im Jahr
2012 zu den Eltern zurückgekehrt seien, über ihn ausgefragt. Zudem sei
er hier in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei
Auf Details diese Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Am 12. März 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung des Kantonalen Sozialdienstes des Kantons Aargau vom 8. März
2013 nach.
E.
Mit Verfügung vom 21. März 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht
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das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung i.S.v.
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E-1248/2013
Seite 5
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene
eine Substitution der Motive vornehmen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zunächst gilt es, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor-
fluchtgründe zu prüfen.
4.1.1 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat
das Bundesverwaltungsgericht die letztmals im Februar 2008 (vgl.
BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktuali-
siert und seine Praxis angepasst. Gemäss dieser aktuellen Rechtspre-
chung hat sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der srilankischen Armee und den LTTE die Sicherheitslage verbessert
und stabilisiert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Per-
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Seite 6
sonen, die der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtig werden, sowie poli-
tische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des
Rajapakse-Regimes in Frage stellen, ausgesetzt. Ferner sind als Risiko-
gruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder
Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechts-
verstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben.
Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtli-
chen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere loka-
ler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden
im Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schüt-
zen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8)
4.1.2 Der Beschwerdeführer sei im April 2003 mit seiner Familie in die
Nähe von Kilinochchi (ins sogenannte Vanni-Gebiet, vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.2.1) gezogen und habe dort im Geschäft der Eltern als Gold-
schmied gearbeitet (A1 S. 2, A7 S. 5 und 7 ff., A15 S. 3 f.). Die LTTE habe
in dieser Zeit viele Menschen von der Strasse mitgenommen, um sie
auszubilden. Der Beschwerdeführer selber habe sich indes im Laden sei-
ner Eltern versteckt. Als er dann einmal draussen auf der Strasse gewe-
sen sei, hätten sie ihn in einem Van mitgenommen. Als der Wagen nach
einer Stunde angehalten habe, um eine weitere Person mitzunehmen, sei
der Beschwerdeführer geflohen (A1 S. 6, A7 S. 7 ff.). Die Angehörigen der
LTTE seien ihm zwar kurz nachgelaufen, hätten aber ihre Verfolgungs-
jagd bald aufgegeben. Später sei nie jemand von den LTTE nach Hause
gekommen, um den Beschwerdeführer zu suchen; auch sei sein Name
mutmasslich auf keiner Liste dieser Gruppierung gestanden, noch hätten
sie seine ID-Karte gesehen (A7 S. 9, A15 S. 4 f.). Einen Monat später sei
er nach Vavuniya gegangen (A7 S. 8). Die Kontrollstellen habe er jeweils
mit seiner eigenen ID-Karte problemlos passieren können (A7 S. 6).
Am 21. Mai 2008 sei er in Vavuniya, das ausserhalb des sogenannten
Vanni-Gebietes liegt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1), angekommen (A7
S. 5). Er sei bei einem Cousin seines Vaters untergekommen. In dessen
Geschäft habe er wieder als Goldschmied arbeiten können (A1 S. 6, A7
S. 5). Er habe sich dort weder bei der Polizei noch bei der Armee regist-
rieren lassen; einzig als Angestellter sei er registriert worden (A7 S. 5,
A15 S. 5 und 7 f.). Ein Mitarbeiter namens D._______, der auch aus Kili-
nochchi hergezogen sei, sei dann am (…) 2009 (A7 S. 10) bei Verwand-
ten erschossen worden. Zwei Tage später sei der Beschwerdeführer vom
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Seite 7
CID verhaftet und in ein Lager namens B._______ Camp gebracht wor-
den. Dort sei er über seine Beziehung zu D._______ verhört und ge-
schlagen worden. Noch am gleichen Tag habe indes der Cousin seines
Vaters ihn freikaufen können (A1 S. 6, A7 S. 7 und 10 f., A15 S. 7). Die
nächsten drei Wochen sei er – bis zu seiner Weiterreise – im Laden des
Cousins seines Vaters geblieben und habe gearbeitet (A7 S. 12).
Am (…) 2009 sei er nach Hendala (bei Wattala in der Nähe von Colombo)
gegangen (A7 S. 5). Am (…) 2009 habe er sein Heimatland auf dem
Luftweg verlassen. Die Reise im Wert von € 15'000.- habe der Cousin
seines Vaters finanziert (A1 S. 8).
Der Beschwerdeführer betonte in den Protokollen, dass er nie politisch
aktiv gewesen sei und keine weiteren Probleme mit den Behörden oder
anderen Organisationen gehabt habe (A1 S. 7, A7 S. 7 und 12).
4.1.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Befürchtung des Beschwerdeführers,
bei einer Rückkehr von den Behörden aufgrund einer möglichen LTTE-
Vergangenheit verhaftet zu werden, gilt festzuhalten, dass es sich beim
Beschwerdeführer nicht um ein Mitglied der LTTE handelt, da er nie von
dieser Organisation ausgebildet und nie von ihr registriert worden sei. Es
bestehen keine Verbindungen zwischen dieser Gruppierung und dem Be-
schwerdeführer und es scheint, dass die LTTE ihn im Jahr 2008 – unge-
fähr ein Jahr vor Beendigung des Bürgerkrieges – wohl eher zufällig mit-
genommen hat. Diese Mutmassung wird durch den Umstand untermau-
ert, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach seiner Flucht aus dem
Van der LTTE im April 2008 und vor seinem Wegzug nach Vavuniya am
(…) 2008 – wo er am (…) 2008 angekommen sei – nie in irgendeiner
Form weiter von den LTTE belästigt worden sei.
In Vavuniya sei der Beschwerdeführer zwei Tage nach dem Tod eines Ar-
beitskollegen von der Polizei verhaftet und anschliessend im B._______
Camp verhört worden. Dies, so vermutete der Beschwerdeführer, weil
beide aus Kilinochchi hergezogen seien. Nach der Bezahlung von
Schmiergeldern sei er gleichentags freigelassen worden. Diese Aussagen
lassen nicht darauf schliessen, dass seitens der srilankischen Behörden
ein individueller und ausreichender Tatverdacht gegenüber dem Be-
schwerdeführer bestanden habe. Die wohl einzige Gemeinsamkeit, beide
seien aus der gleichen Gegend nach Vavuniya hergekommen, begründet
keinen hinreichenden Verdacht. Dies rechtfertigt sich durch den Umstand,
der Beschwerdeführer habe nach seiner Freilassung noch drei Wochen
E-1248/2013
Seite 8
ohne Belästigungen seitens der Behörden im Geschäft des Cousins sei-
nes Vaters gearbeitet (A7 S. 12). Auch seine Eltern seien nach seiner
Ausreise nicht behelligt worden; erstmals wurden sie gemäss seinen
Aussagen vom 29. Januar 2013 am Heldentag im Dezember (mutmass-
lich des Jahres 2012) von der Polizei besucht (A15 S. 8).
Seine erst auf Beschwerdestufe eingebrachte Äusserung, er habe im
Jahr 2006 in Kilinochchi an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen
und sei deswegen mehrmals verhaftet und fotografiert worden, muss als
nachgeschoben qualifiziert werden, denn der Beschwerdeführer setzte
die Behörden erst davon in Kenntnis, nachdem er vom BFM eine negati-
ve Verfügung erhalten hatte. Während den Befragungen im vorinstanzli-
chen Verfahren hat er jeweils verneint, andere als nur die in den Protokol-
len umschriebenen Konfrontationen gehabt zu haben. Auch steht die
Darstellung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei in Vavu-
niya von der srilankischen Armee registriert worden, im Widerspruch zu
den Ausführungen, die er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
machte. Mehrmals – letztmals am 29. Januar 2013 – hatte er betont, er
sei weder von der Polizei noch von der Armee registriert worden (A7 S. 5,
A15 S. 5).
Nach dem Gesagten ist keine gezielte, individuelle und weiterhin drohen-
de Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Umständen vor seiner
Flucht aus dem Heimatland ersichtlich.
4.2 An der Anhörung vom 29. Januar 2013 brachte der Beschwerdeführer
erstmals vor, er habe in der Schweiz an verschiedenen Protestkundge-
bungen teilgenommen. Es gilt deshalb, die Gefährdung aufgrund mögli-
cher Nachfluchtgründe abzuklären.
4.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland – so auch durch politische Exilaktivi-
täten – eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjekti-
ve Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob die srilankischen Behörden das Ver-
halten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser des-
wegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
E-1248/2013
Seite 9
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7
AsylG).
4.2.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 5. Februar 2013 fest, dass
allein die Teilnahme an Demonstrationen gegen die srilankische Regie-
rung keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen
würde, zumal ein grosser Teil der tamilischen Bevölkerung in der Schweiz
an solchen Aktivitäten teilnehme.
Der Beschwerdeführer führte demgegenüber in seiner Rechtsmitteleinga-
be aus, dass er im (vermutungsweise letzten) Dezember zu Hause (in Sri
Lanka) vom CID gesucht worden sei. Dies sei auf seine Teilnahme an
Protestaktionen in der Schweiz zurückzuführen. Viele Tamilen würden
zwar nur teilnehmen, er hingegen habe geholfen, diese Anlässe zu deko-
rieren (A15 S. 9). Konkret helfe er, so in seiner Beschwerdeschrift, De-
monstrationen der Gruppierung TGTE (Transnational Government of Ta-
mil Eelam) vorzubereiten und verteile auch Flugblätter an den Kundge-
bungen.
4.2.3 Die TGTE ist eine Organisation, die nach dem Ende des Bürger-
krieges entstanden ist und sich für die Unabhängigkeit der tamilischen
Gebiete im Norden und Osten von Sri Lanka engagiert (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 6.4). Hin-
sichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers für diese Gruppe gilt fest-
zuhalten, dass die Angaben als unsubstantiiert zu bezeichnen sind, da er
weder konkret ausführt, an welchen Anlässen er teilgenommen habe,
noch umschreibt er seine Funktion innerhalb dieser Gruppe oder an den
jeweiligen Aktionen im Detail. Einzig die Aussage, er habe bei der Deko-
ration von Anlässen geholfen und Flugblätter verteilt, zeugt nicht von ei-
ner hohen und damit exponierten Funktion, die allenfalls eine Gefährdung
nach sich ziehen könnte. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpo-
litischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG aus-
gesetzt sein könnte.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 10
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-1248/2013
Seite 11
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die
allgemeine – teilweise problematische – Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. hinsichtlich der Gefährdung von Tamilen bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka insbesondere BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist das Bundesverwaltungsgericht gemäss der aktuellen Rechtsprechung
hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) im Wesentlichen zu folgen-
der Einschätzung gelangt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Die Sicherheits-
lage hat sich in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die
Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre
E-1248/2013
Seite 12
Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen bzw. wurden von den
Militärbehörden übernommen. Es herrscht keine Situation allgemeiner
Gewalt mehr und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung
in dieses Gebiet eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen.
Dabei ist neben den allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und
medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl etc.) auch dem zeitlichen Ele-
ment gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 f.):
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu erachten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebenssituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Weg-
weisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht.
Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz in-
des längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Akten
hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich
verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und
Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang sind
namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkre-
te Möglichkeit der Sicherung eines Existenzminimums und der Wohnsitu-
ation als massgebliche Faktoren anzusehen. Falls solche begünstigende
Bedingungen in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit ei-
ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, na-
mentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3).
6.3.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, der Vollzug der Wegwei-
sung in die Nordprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Der aus Jaffna
stammende Beschwerdeführer sei jung, habe eine gute Ausbildung, ver-
füge über Berufserfahrung als Goldschmied und über ein grosses familiä-
res Netz.
Der Beschwerdeführer erwiderte darauf in seiner Rechtsmitteleingabe,
dass es angesichts der sozio-ökonomischen Lage im Norden auch für ei-
E-1248/2013
Seite 13
nen jungen Mann keine Möglichkeiten gebe, sich eine Minimalexistenz zu
sichern, da die Armut äusserst erschreckend sei.
6.3.3 Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung gilt festzuhalten, dass ein
Vollzug der Wegweisung in den Norden von Sri Lanka – mit Ausnahme in
das sogenannte Vanni-Gebiet – im Grundsatz zumutbar ist. Der aus dem
Norden stammende Beschwerdeführer hat diese Region kurz vor Been-
digung des Bürgerkrieges im April 2009 verlassen. Neben seinen Eltern
und seinen Schwestern leben auch mehrere Tanten und Onkel in Jaffna
(A15 S. 2), nur eine Schwester (N …) halte sich mit einem negativen
Asylentscheid, der von der Beschwerdeinstanz bestätigt wurde, in der
Schweiz auf. Die Eltern würden in einem Haus wohnen, indes handle es
sich nicht um dasselbe, das sie früher bewohnt hätten (A15 S. 2). Sein
Vater, der früher ein Juweliergeschäft besessen habe, habe immer etwas
Geld, er gehe indes momentan keiner Arbeit nach (A15 S. 2). Zumindest
früher hat die Familie laut dem Beschwerdeführer noch ein Reisfeld in Ki-
linochchi besessen (A7 S. 5). Zudem kann aus dem Umstand, dass der
Cousin seines Vaters die Reise des Beschwerdeführers nach Europa im
Wert von € 15'000.- bezahlt habe (A1 S. 8), geschlossen werden, dass
die gesamte Familie auf gewisse Reserven zurückgreifen kann. Blosse
soziale oder wirtschaftliche Erschwernisse stellen zudem nach konstanter
Praxis für sich allein keine existenzbedrohende Situation i.S.v. Art. 83
Abs. 4 AuG dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). In den Akten sind fer-
ner keine Anhaltspukte sichtbar, die einem Vollzug der Wegweisung aus
medizinischer Sicht entgegen sprechen würden. Der Beschwerdeführer
hat neben einer Schulbildung von zwölf Jahren (A1 S. 3) einen grossen
Erfahrungsschatz in seinem Beruf vorzuweisen. Daraus ist zu schliessen,
dass er bei einer Rückkehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz und über
die Möglichkeit der Existenzsicherung verfügt. Zudem wird er im Haus
seiner Eltern Unterschlupf finden können.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kos-
ten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Verfügung vom 21. März 2013 hat das Bundesverwaltungs-
gericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N 526 173 (per Kurier; in Kopie)
– das Migrationsamt Kanton Aargau (in Kopie)