B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1249/2012
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 /
N (…).
E-1249/2012
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. April 1989 anerkannte der damalige Delegierte für
das Flüchtlingswesen den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte
ihm Asyl.
B.
Am (…) November 2000 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht
B._______ wegen sexueller Nötigung, sexueller Handlung mit einem Kind
sowie versuchter Nötigung zu 16 Monaten Gefängnis bedingt unter An-
setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Bezirksanwalt-
schaft C._______ erteilte ihm am (…) Januar 2004 wegen Fahrens in an-
getrunkenem Zustand einen Strafbefehl, mit welchem er zu 14 Tagen Ge-
fängnis unbedingt verurteilt wurde. Mit Urteil vom (…) Juli 2010 wurde er
vom Obergericht des Kantons D._______ zweitinstanzlich rechtskräftig
der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung,
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie der Pornographie
schuldig gesprochen und zu einer Freiheitstrafe von acht Jahren verur-
teilt.
C.
Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls gewährte ihm das
BFM mit Schreiben vom 26. Januar 2012 das rechtliche Gehör. In seiner
Stellungnahme vom 6. Februar 2012 machte er geltend, in der Schweiz
gut integriert zu sein, und bestritt, die ihm vorgeworfenen Taten begangen
zu haben. Den Vorwurf der sexuellen Nötigung hinsichtlich des Urteils
vom (…) November 2000 habe er lediglich darum eingestanden, da er
seiner damaligen Freundin, Mutter des angeblichen Opfers, keine Prob-
leme in ihrem Asylverfahren habe verursachen wollen. In Bezug auf die
Verurteilung vom (…) Juli 2010 erklärte er, unschuldig und Opfer eines
Komplotts geworden zu sein.
D.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 – eröffnet am 16. Februar 2013 –
widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das dem Beschwerdeführer am 26. Ap-
ril 1989 gewährte Asyl. Zur Begründung seines Entscheides führte es im
Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei in einem rechtsstaatlich kor-
rekten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden.
Verschiedene von ihm begangene Delikte seien Verbrechen im Sinne von
Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
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(StGB, SR 311.0). Damit habe er "besonders verwerfliche Handlungen"
begangen, weshalb das Asyl zu widerrufen sei. Die Flüchtlingseigen-
schaft werde nicht aberkannt, so dass der Vollzug einer [allfälligen] Weg-
weisung unzulässig bleibe.
E.
Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin Asyl zu
gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde und ihre Beilagen wird –
soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2012 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zukommt, und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am
26. März 2012 fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein
Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat
oder gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen be-
gangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Recht-
sprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG
voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine
Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG ste-
hen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen
Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss
bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich"
im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Pra-
xis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im
Sinne von Art. 53 AsylG, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
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Jahren bedroht sind (vgl. dazu das Urteil D-2604/2012 vom 31. Mai 2012
E. 4.4).
6.
Der Beschwerdeführer hat Straftaten verübt, die in Anbetracht der Aus-
führungen in E. 5 als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten
sind. Er wurde mit zweitinstanzlichem Urteil vom (…) Juli 2010 des Ober-
gerichts des Kantons D._______ der mehrfachen Vergewaltigung, der
mehrfachen sexuellen Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit
Kindern sowie der Pornographie schuldig gesprochen und zu einer Frei-
heitstrafe von acht Jahren verurteilt. Darunter sind offenkundig Delikte,
die als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren sind. Bei
Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kin-
dern handelt es sich – insbesondere unter der Berücksichtigung der
mehrfachen Begehung – zweifellos auch um "besonders" verwerfliche Ta-
ten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG, was vom Beschwerdeführer denn
auch nicht in Abrede gestellt wird. Die Verhältnismässigkeit des Asylwi-
derrufs im Sinne von EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75 ist angesichts der
enormen Schwere der begangenen Taten und des Umstands, dass weder
die Flüchtlingseigenschaft aberkannt noch die Wegweisung verfügt wor-
den sind, ohne weiteres gegeben.
7.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde ausschliesslich damit be-
gründet, dass er seine Unschuld beteuerte und bei den strafrechtlichen
Verfahren, welche er durchlaufen hatte, Mängel kritisierte. Dem ist zu
entgegnen, dass er von verschiedenen Instanzen rechtskräftig verurteilt
worden ist. Für Urteilskritik, wie er sie vorbringt, besteht im vorliegenden
Verfahren kein Raum. Allfällige Verfahrensmängel wären mit den entspre-
chend zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen gewesen. Die
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann dagegen nicht als wei-
teres Rechtsmittel in Strafsachen dienen. Genauso wenig kann der Ein-
wand gehört werden, er habe sich trotz seiner Unschuld für schuldig be-
kannt. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtskräftigen Strafurtei-
le und die darin enthaltenen tatbestandlichen Feststellungen gebunden.
Somit kann die Beschwerdebegründung nicht zu einem andern Ergebnis
führen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600,- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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