B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1250/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
E-1250/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein bei der Ausreise aus seinem Heimatstaat
noch minderjähriger, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in B._______ (arabisch: C._______), Provinz D._______
– verliess Syrien eigenen Angaben zufolge (…) 2015 und reiste über die
Türkei und verschiedene europäische Staaten am 1. November 2015 in die
Schweiz ein. Am 4. November 2015 stellte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Seine Befragung zur Person
(BzP) fand am 23. November 2015, seine vertiefte Anhörung am 6. Januar
2017 statt.
A.b Dabei trug er im Wesentlichen vor, dass er, nachdem die kurdischen
Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) die Kontrolle
über seine Heimatregion übernommen hätten, wiederholt von diesen ge-
drängt worden sei, sich ihnen und damit dem bewaffneten Kampf zwecks
Gründung eines kurdischen Staates anzuschliessen. Obwohl die YPG
Zwangsrekrutierungen vorgenommen habe, hätten sie ihn selbst nicht zum
Beitritt zwingen können, weil er noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter
gewesen sei. Zwei Mal habe er an Versammlungen der YPG teilgenom-
men, wo die Anwesenden dazu aufgefordert worden seien, zu den Waffen
zu greifen und einen eigenen Staat zu gründen. Da sein Vater Angst gehabt
habe, dass die Organisation ihn zum Beitritt verführen könnte, habe er ihn
nicht mehr nach draussen gehen lassen. In dieser Zeit sei ein Freund von
ihm zwei Mal auf der Strasse geschlagen und eines Abends mit einem
Schuss getötet worden. Da dieser Freund abgesehen von den Rekrutie-
rungsversuchen der YPG vorher nie Probleme mit irgendjemandem gehabt
habe, seien er, der Beschwerdeführer, und sein Umfeld davon ausgegan-
gen, dass dieser von Anhängern der Volksverteidigungseinheiten umge-
bracht worden sei. Nach diesem Vorfall habe sein Vater einen Schlepper
für ihn organisiert und ihn zwischenzeitlich bei der Grossmutter unterge-
bracht, bis er schliesslich in die Türkei habe ausreisen können. Danach
seien die Mitglieder der YPG bei der Familie des Beschwerdeführers zu
Hause vorbeigegangen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt.
Als er 18 Jahre alt geworden sei, habe sein Vater, trotz seiner Landesab-
wesenheit, eine militärische Aufforderung der YPG für ihn erhalten. Obwohl
der Vater angegeben habe, dass er nicht wisse, wo sein Sohn sei, habe er
dieses Dokument unterschreiben müssen. Weil sich bis heute keiner der
Angehörigen der Organisation angeschlossen habe, bekämen die in Syrien
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zurückgebliebenen Familienmitglieder des Beschwerdeführers keine Hilfs-
lieferungen.
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, in seinem Wohnort
sei es jeweils am Freitag zu Demonstrationen gegen das syrische Regime
gekommen. Er selbst habe nicht oft daran teilgenommen. Darüber, dass
seine Teilnahme irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt hätte, äus-
serte er sich nicht.
Ferner trug der Beschwerdeführer vor, drei seiner Brüder seien wegen des
Militärdienstes ins Ausland geflohen. Einer sei ausgereist, um nicht erst-
malig in den Militärdienst einrücken zu müssen, der Zweite habe sich durch
die Flucht dem Reservedienst entzogen und der Dritte habe während ein-
einhalb Jahren Reservedienst geleistet, sei daraufhin desertiert und aus-
gereist. Wegen dieser Brüder seien die syrischen Behörden wiederholt –
und auch nachdem die YPG die Kontrolle in seinem Heimatgebiet über-
nommen habe – bei seiner Familie vorbeigekommen und hätten das ganze
Haus nach diesen durchsucht. Sie hätten Konsequenzen für den Fall des
Nichterscheinens der Brüder angedroht, sich jedoch nicht konkreter dazu
geäussert.
Schliesslich machte er geltend, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil
hier eine Schwester von ihm lebe.
A.c Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer
seinen syrischen Pass und seine Identitätskarte beim SEM ein.
B.
Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte das SEM dem zuständigen
Migrationsamt mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbe-
gleiteten Minderjährigen handle, und ersuchte dieses darum, die in einem
solchen Fall vorgesehenen Massnahmen einzuleiten.
C.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 orientierte die Caritas E._______
das SEM darüber, dass sie vom minderjährigen Beschwerdeführer mit der
Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren betraut worden sei, und er-
suchte um vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten.
D.
Am 21. Oktober 2016 teilte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers, Rechtsanwalt Michael Steiner, dem SEM mit, dass dieser ihn mit der
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Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und sämtliche bisher bestan-
denen früheren Vertretungsverhältnisse aufgelöst seien. Ferner wies er
das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer der Cousin von
F._______ (N […]) und G._______ (N […]) sei und sein Verfahren bis zu
seinem 18. Geburtstag hätte beschleunigt behandelt werden müssen, was
nicht geschehen sei, weshalb er nun um prioritäre Behandlung ersuche.
E.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 – am 31. Januar 2017 eröffnet – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm
ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz auf.
Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, dass die geltend gemach-
ten Rekrutierungsbemühungen der YPG die Anforderungen an die Asylre-
levanz gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllten. Die diesbezügli-
chen Aussagen des Beschwerdeführers deuteten darauf hin, dass die kur-
dischen Streitkräfte ihn im Rahmen der allgemeinen Wehrdienstpflicht hät-
ten einziehen wollen. Dieses Vorbringen sei aber nicht asylrelevant, da die
Pflicht zum „Defense Service“ nicht an eine in Art. 3 AsylG erwähnte Eigen-
schaft anknüpfe. Bei dieser Sachlage könne auch offenbleiben, ob die all-
fälligen disziplinarischen Massnahmen, von denen Verweigerer dieser
Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Ein-
griffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. Im Übri-
gen sei davon auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige, ein-
satzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen ange-
wiesen sei. Auch die Angaben des Beschwerdeführers liessen nicht darauf
schliessen, dass die YPG ihn zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter Anwen-
dung von Zwangsmassnahmen habe rekrutieren wollen. Er sei damals
noch minderjährig und damit aus Sicht der Streitkräfte noch nicht dienst-
pflichtig gewesen. An dieser Einschätzung vermöchten auch seine Aussa-
gen, wonach die YPG sich nach seiner Ausreise bei seinem Vater nach ihm
erkundigt hätten, nichts zu ändern.
Bezüglich des Vorbringens, die Familie des Beschwerdeführers sei wegen
der Flucht seines Bruders zweimal von den syrischen Behörden aufge-
sucht worden, führte das SEM aus, dass keine Hinweise dafür gegeben
seien, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Hintergrunds
und seines Profils begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
habe. Wenn die syrischen Behörden ihn im Sinne einer Reflexverfolgung
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hätten verhaften oder bestrafen wollen, hätten sie dazu im Rahmen der
geltend gemachten Hausdurchsuchungen genügend Gelegenheit gehabt.
Den Angaben des Beschwerdeführers sei jedoch nicht zu entnehmen, dass
die Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person gehabt hätten.
Diese Einschätzung werde durch seine Angaben bei der BzP bestärkt, wo-
nach er persönlich keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden oder
Drittpersonen gehabt habe.
Die Vorbringen, er habe Syrien aufgrund des derzeitigen Bürgerkriegs ver-
lassen, vermöchten die Kriterien der Asylrelevanz schliesslich nicht zu er-
füllen.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2017 liess der Be-
schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 26. Januar 2017 Be-
schwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde
ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die
Akten A3/2 und A5/14, eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewäh-
ren, und in jedem Fall eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zudem zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu befreien.
Neben einer Sozialhilfebestätigung liess der Beschwerdeführer zur Unter-
mauerung seiner Vorbringen eine Kopie des Flüchtlingspasses seines in
H._______ lebenden Bruders, I._______, einreichen.
Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrele-
vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe.
H.
In seiner Zwischenverfügung vom 6. März 2017 hielt das Gericht fest, dass
sich der Beschwerdeführer gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs legal in
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der Schweiz aufhalten und somit in jedem Fall den Ausgang des Verfah-
rens hierzulande abwarten könne. Ferner wies es das SEM an, dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die zweite Seite des Aktenstücks A3/2 und ins
Aktenstück A5/14 zu gewähren, die dafür allenfalls notwendigen Anonymi-
sierungen vorzunehmen, das Aktenstück A3/2 in aussagekräftiger Weise
ins Aktenverzeichnis aufzunehmen und dem Beschwerdeführer eine Kopie
des geänderten Verzeichnisses zukommen zu lassen. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung hiess das Gericht gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich er-
suchte es das SEM darum, eine Vernehmlassung zur Beschwerde und ins-
besondere zu deren Art. 4, wonach es seine Aktenführungspflicht und das
Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt habe, indem es die
von ihm eingereichten Beweismittel weder im Aktenverzeichnis aufgenom-
men noch ein Beweismittelcouvert dazu erstellt habe, einzureichen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2017 trug das SEM vor, es treffe
zwar zu, dass die vom Beschwerdeführer abgegebenen Dokumente, die
Hinweise auf seine Identität enthielten, nicht in einen Beweismittelum-
schlag aufgenommen worden seien. Indessen befänden sich diese Unter-
lagen im rückseitigen Umschlag des Dossiers des SEM und seien ferner
im BzP-Protokoll bezeichnet sowie in der erstinstanzlichen Verfügung auf-
geführt worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
stelle die fehlende Ablage in der Beweismittelmappe – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht – keinen Hinweis auf eine problematische
Gewährung der Akteneinsicht dar. Im Übrigen werde die Identität des Be-
schwerdeführers auch nicht bezweifelt.
Ferner habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren explizit
angegeben, dass die Behörden seine Familie wegen dem desertierten,
heute in H._______ lebenden Bruder und nicht wegen allen drei erwähnten
Brüder behelligt hätten, weshalb das Vorbringen, es hätten alle drei Brüder
in die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung einbezogen werden
müssen, unberechtigt sei. Er selbst habe die Verbindung zwischen jenem
Bruder und den Verfolgungsmassnahmen hergestellt und damit dessen
Profil als zentrales Element der Hausbesuche dargestellt. Da dem Be-
schwerdeführer bei diesen Visiten der Behörden nichts widerfahren sei und
danach keine weiteren Verfolgungsmassnahmen erfolgt seien, vermöge
dieses Element des Vorbringens keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Tat-
sache, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie aus dem Verhalten
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seines Bruders keine Nachteile erwachsen seien, stelle auch ein Indiz da-
für dar, dass die syrische Regierung ihnen keine regimefeindliche Haltung
zuschreibe. Es fehle somit an genügenden Anhaltspunkten, um von einem
eigenen politischen Profil oder von einer Reflexverfolgung und damit von
der Erfüllung der Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG auszugehen. Bezüglich der Vorbringen im Zusammenhang mit der
YPG werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
Schliesslich sei dem Beschwerdeführer – wie vom Gericht in der Zwischen-
verfügung vom 6. März 2017 gefordert – eine Kopie des vollständigen Ak-
tenverzeichnisses zugestellt und Einsicht in die Akten A3/2 und A5/14 ge-
währt worden, wobei die Paginierung des Aktenstücks A3/2 angepasst wor-
den sei.
J.
Ebenfalls mit Eingabe vom 28. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer
ans Bundesverwaltungsgericht und liess diesem mit Bezug zur nachträgli-
chen Offenlegung der gewünschten Akten durch das SEM mitteilen, dass
dieses sein Akteneinsichtsrecht verletzt habe, indem es ihm trotzt aus-
drücklichem Antrag vom 31. Januar 2017 nicht vollumfänglich Einsicht ge-
währt habe. Auch sei das SEM seiner Aktenführungs- und Paginierungs-
pflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gericht das SEM angewiesen
habe, das Aktenverzeichnis zu bereinigen. Dieses pflichtwidrige Verhalten
des SEM stelle eine gravierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör dar und verursache einen unnötigen Aufwand, weshalb es zur Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Bezüglich der Akten,
in die das SEM erst auf Anweisung des Gerichts Einsicht gewährt habe,
sei ferner festzuhalten, dass nur die vollumfängliche Offenlegung aller Do-
kumente Klarheit darüber schaffen könne, worum es darin gehe. Das Pro-
tokoll des Grenzwachkorps gebe Auskunft über den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers, seine Einreise in die Schweiz und seine Identität.
K.
In seiner Replik vom 7. April 2017 liess der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vortragen, dass die Hausbesuche der syrischen Behörden wegen
seiner Brüder sehr wohl asylrelevant seien. Er sei schon im Zeitpunkt der
Ausreise gezielt und asylrelevant verfolgt worden und werde es – wie in
der Beschwerde ausgeführt – auch heute noch. Zudem habe er die Verfol-
gung aller drei Brüder dargelegt, was vom SEM hätte berücksichtigt wer-
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den müssen. Die entsprechende Unterlassung wiege entgegen der Be-
hauptung des SEM schwer und müsse ebenfalls zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung führen.
L.
Mit Eingabe vom 24. April 2017 liess der Beschwerdeführer eine Aufforde-
rung der sogenannten Selbstschutz- respektive Selbstverteidigungseinhei-
ten der Demokratischen Föderation Nordsyrien (nachfolgend: kurdische
Selbstverteidigungseinheiten) vom (…) Dezember 2016 zum Einrücken in
deren Militärdienst (im Original, mit Übersetzung und Zustellnachweis aus
dem Irak) einreichen.
M.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers mit, dass er diesen per sofort nicht mehr vertrete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
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Seite 9
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe seinen Anspruch auf
Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) so-
wie Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ab-
geklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet
sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrund-
satz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
(Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
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Seite 10
3.3
3.3.1 Konkret machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vorin-
stanz habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihm vollumfänglich Einsicht
in die Aktenstücke A3/2 und A 5/14 zu gewähren und das Aktenstück A3/2
in aussagekräftiger Weise ins Aktenverzeichnis aufzunehmen (vgl. Be-
schwerde vom 27. Februar 2017, Art. 2-3 und 6-8 sowie Replik vom 7. April
2017).
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 24. März 2017 mit, den Auffor-
derungen des Gerichts in seiner Zwischenverfügung vom 6. März 2017
Folge geleistet zu haben und gewährte nachträglich Einsicht in die Akten-
stücke A3/2 und A5/14. Ferner hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit
zur Beschwerdeergänzung. Folglich ist ihm mit Bezug zu den nachträglich
auf Beschwerdeebene offengelegten Dokumenten kein prozessualer
Nachteil erwachsen. Dieser Heilung ist jedoch im Kostenpunkt Rechnung
zu tragen.
3.3.2 Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre
Aktenführungspflicht und sein Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie die
von ihm eingereichten Beweismittel (seinen syrischen Pass und seine
Identitätskarte) weder im Aktenverzeichnis aufgenommen noch ein Be-
weismittelcouvert dazu erstellt habe (vgl. Beschwerde vom 27. Feb-
ruar 2017, Art. 4-5 und 6-8).
Die Praxis des SEM, die von asylsuchenden Personen abgegebenen Iden-
titätsdokumente in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, statt sie in
ein Beweismittelcouvert aufzunehmen, das seinerseits im Aktenverzeich-
nis erscheint, ist nicht als solche bereits rechtswidrig, zumindest wenn die
Aktennahme eines Ausweisdokuments sonstwie aus den Akten hervor-
geht. Würden aber Identitätsdokumente zusätzlich in Kopieform im Be-
weismittelumschlag abgelegt und dort der Ablageort des Originals ver-
merkt, wäre auch die Pflicht des SEM zur ordnungsgemässen Aktenfüh-
rung, Paginierung und Aufnahme ins Aktenverzeichnis eingehalten und
eine beantragte Einsicht in eigene Beweismittel, wozu eben auch abgege-
bene Identitätsdokumente gehören, würde nicht regelmässig verletzt
(vgl. dazu Urteile des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3
und E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 E. 6.2).
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Seite 11
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente wurden be-
reits in der BzP erwähnt (vgl. A7/10, Rz. 4.01). Allerdings wurde dem Be-
schwerdeführer keine Einsicht in diese gewährt, obwohl sein ehemaliger
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31. Januar 2017 ausdrücklich darum
ersuchte (vgl. A23/1). Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht zusammen
mit dem vorliegenden Urteil nachgeholt, indem dem Beschwerdeführer in
der Beilage Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel zugestellt wer-
den. Soweit sich das Begehren um Ansetzung einer angemessenen Frist
zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung auf die Einsicht in die
eingereichten Identitätsdokumente bezieht, wird dieses abgewiesen, da
nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterlagen für den Entscheid über die
gestellten Rechtsbegehren wesentlich sind. Das SEM wird schliesslich auf-
gefordert, Identitätsdokumente inskünftig im Sinne der zuvor zitierten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich in Kopieform
in einem Beweismittelumschlag abzulegen und dort den Ablageort des Ori-
ginals zu vermerken. Es ist nicht Sache des Gerichts, asylsuchenden Per-
sonen Einsicht in die beim SEM eingereichten Beweismittel zu gewähren.
3.3.3 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihre Untersuchungspflicht
verletzt (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 17 f.), indem sie in
der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass sein Reisepass
nur für ein Jahr ausgestellt worden sei, da er innerhalb eines Jahres mili-
tärdienstpflichtig geworden wäre (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017,
Art. 9), dass er mehrere Brüder habe, die Syrien verlassen hätten, weil sie
Militärdienst hätten leisten müssen und deswegen zu Hause gesucht wor-
den seien (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 10 f.), dass er an
politischen Anlässen und Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. Be-
schwerde vom 27. Februar 2017, Art. 12), dass sein ermordeter Freund mit
grosser Wahrscheinlichkeit von den YPG erschossen worden sei (vgl. Be-
schwerde vom 27. Februar 2017, Art. 13 und 15) und dass er in der
Schweiz zwei Cousins habe, denen Asyl gewährt worden sei, was belege
dass er aus einer politischen Familie stamme (vgl. Beschwerde vom
27. Februar 2017, Art. 14).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
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Seite 12
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
Zwar trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht er-
wähnt hat, dass der Beschwerdeführer in Syrien an regimekritischen De-
monstrationen teilgenommen hat und nicht nur ein Bruder, sondern meh-
rere Brüder im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht aus Syrien aus-
gereist sind. Angesichts der Tatsache, dass diese Vorbringen – wie nach-
folgend dargelegt (vgl. E. 5.4 und 6.3.1) – mit Bezug zur Person des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant sind, erscheint eine Kassation aus die-
sen Gründen aber nicht gerechtfertigt. Dasselbe gilt bezüglich des Um-
stands, dass zwei seiner Cousins in der Schweiz Asyl erhalten haben
(vgl. E. 6.3.1). Inwiefern die Dauer der Gültigkeit seines Reisepasses vor-
liegend relevant sein soll, ist nicht ersichtlich, machte der Beschwerdefüh-
rer doch im vorinstanzlichen Verfahren nirgends geltend, im Zusammen-
hang mit der Militärdienstpflicht je mit den syrischen Behörden in Kontakt
gekommen zu sein, was insofern wenig erstaunt, als er bis zu seiner Aus-
reise in einem Gebiet wohnte, das bereits seit einigen Jahren von kurdi-
schen Kräften und nicht mehr von der syrischen Regierung kontrolliert wird.
Dass die YPG für den Tod des Freundes des Beschwerdeführers verant-
wortlich sein sollten, stellt seinen eigenen Ausführungen zufolge ferner le-
diglich eine Vermutung dar (vgl. A18/13, F66 und 91).
3.3.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz ihre Un-
tersuchungspflicht schliesslich dadurch verletzt, dass sie seit Einreichen
des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung über ein Jahr unge-
nutzt habe verstreichen lassen (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017,
Art. 19) und dass sie ihm in der BzP keine spezifischen Fragen zu seinen
Asylgründen gestellt habe (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017,
Art. 20).
3.3.4.1 Der Beschwerdeführer reiste ohne seine Familienangehörigen von
Syrien in die Schweiz und war im Zeitpunkt seiner Ankunft hierzulande
noch minderjährig, weshalb sein Asylgesuch der prioritären Behandlung
unterstand (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass es ein Jahr und
eineinhalb Monate gedauert hat, bis das SEM den Beschwerdeführer ver-
tieft zu seinen Asylgründen anhörte, widerspricht diesem Grundsatz – nicht
zuletzt angesichts der hohen Arbeitslast des SEM in jenem Zeitraum –
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Seite 13
noch nicht. Hinzu kommt, dass das vorinstanzliche Verfahren kurz darauf
mit Erlass der angefochtenen Verfügung abgeschlossen wurde, weshalb
das gesamte Verfahren mit einem Jahr und zwei Monaten verhältnismässig
kurz war.
3.3.4.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei der BzP
keine spezifischen Fragen zu seinen Asylgründen stellte. Allerdings zwei-
felte sie in der angefochtenen Verfügung auch nicht an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen. Zudem wurde auf Beschwerdeebene nicht aufgezeigt,
welche weiteren Verfolgungsvorbringen mit zusätzlichen Fragen hätten er-
mittelt werden müssen.
3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und we-
gen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes aufzuheben. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots
wurde auf Beschwerdeebene nicht begründet. Sodann ist anhand der Ak-
ten nicht ersichtlich, inwiefern Art. 9 BV verletzt sein soll, weshalb auch das
entsprechende Begehren abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umstände, auf die er keinen Einfluss nehmen
E-1250/2017
Seite 14
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den YPG gedrängt
worden, sich ihnen und damit dem bewaffneten Kampf anzuschliessen, ist
– wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt –
nicht asylrelevant. Anlässlich der vertieften Anhörung trug der Beschwer-
deführer selbst vor, er sei von den Volksverteidigungseinheiten zwar wie-
derholt angesprochen, jedoch nie zum Beitritt gezwungen worden (vgl.
A18/13, F80). Die von ihm geschilderten Behelligungen durch die YPG
(Überzeugungsversuche und Vorwürfe auf dem Schulhof und auf der
Strasse [vgl. A18/13, F66]) weisen – entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Ansicht (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 23, 24,
27) – nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG auf. Dass die YPG seinen Freund – der wiederholt mit ihm zusam-
men von der Organisation belästigt worden sei – wegen dessen Weige-
rung, ihnen beizutreten, umgebracht haben sollen, stellt (wie bereits in
E. 3.3.3 ausgeführt) lediglich eine Mutmassung des Beschwerdeführers
und seiner Angehörigen dar (vgl. A18/13, F66 und 91). Mit Blick auf diese
Erwägungen ist es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
die YPG oder andere in seiner Region präsente kurdische bewaffnete Ein-
heiten meinte (vgl. dazu E. 6.2, insbes. 6.2.2).
5.3 Auch das Vorbringen, die syrischen Behörden hätten wiederholt Durch-
suchungen bei ihm zu Hause durchgeführt und der Familie negative Kon-
sequenzen angedroht, weil drei seiner Brüder ins Ausland geflohen seien,
um sich dem Militärdienst in der syrischen Armee zu entziehen, ist nicht
asylrelevant. Die Hausdurchsuchungen und Drohungen stellen mangels
E-1250/2017
Seite 15
Intensität ebenfalls noch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Zu weitergehenden Behelligungen durch die syrischen Behörden kam es
gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers wegen seiner Brüder
nicht. Insbesondere finden sich in den Befragungsprotokollen keinerlei An-
haltspunkte dafür, dass er – wie in der Beschwerdeschrift behauptet (vgl.
Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 27) – persönlich von den syrischen
Behörden angegangen worden wäre. Ferner erwähnte er die beiden Cous-
ins, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Beschwerde vom 27.
Februar 2017, Art. 32), im vorinstanzlichen Verfahren nicht und machte
demnach auch nicht geltend, dass er und seine Familie wegen deren poli-
tischen Profils je vom Staat behelligt worden wären.
5.4 Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
in seinem Heimatdorf an den Freitagsdemonstrationen gegen das Regime
teilgenommen, nicht asylrelevant. Seinen eigenen Angaben zufolge war er
an diesen Veranstaltungen nur selten zugegen. Auch berichtete er weder
im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene davon, dass
diese Demonstrationen irgendwelche Folgen für ihn gehabt hätten (vgl.
A18/13, F56 ff. sowie Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 12).
5.5 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war und damit keine Vorfluchtgründe vorliegen.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über
flüchtlings- respektive asylrechtlich relevante Nachfluchtgründe verfügt.
6.2 Konkret stellt sich zunächst die Frage, ob ihm bei einer Rückkehr nach
Syrien seitens der YPG respektive der kurdischen Selbstverteidigungsein-
heiten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde.
6.2.1 Anlässlich der vertieften Anhörung vom 6. Januar 2017 trug der Be-
schwerdeführer vor, sein Vater habe nach seinem 18. Geburtstag eine
schriftliche militärische Aufforderung der YPG für ihn erhalten. Auf Be-
schwerdeebene reichte er ein Dokument der kurdischen Selbstverteidi-
gungseinheiten, das vom (…) Dezember 2016 datiert, ein. Diesem ist zu
entnehmen, dass sein Vater aufgefordert wird, ein Familienmitglied in die
kurdischen Selbstverteidigungseinheiten zu entsenden. In seiner Rechts-
mitteleingabe führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus,
E-1250/2017
Seite 16
dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimatregion eine Zwangsrekrutie-
rung durch die YPG und allenfalls eine Bestrafung drohe (vgl. Beschwerde
vom 27. Februar 2017, Art. 25-35).
6.2.2 Der gesamte syrische militärische Kontext, darunter auch die Ge-
biete, welche zur Demokratischen Föderation Nordsyrien gezählt werden,
zeichnet sich durch eine grosse Zahl an Akteuren aus. Vorliegend interes-
sieren neben den YPG die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten
(Hêzên Xweparastinê [HXP]). Bei den YPG und den kurdischen Selbstver-
teidigungseinheiten handelt es sich – entgegen der Darstellungen in ein-
zelnen Quellen und auch des Beschwerdeführers – um zwei organisato-
risch getrennte Körperschaften. Während sich die YPG primär aus Freiwil-
ligen rekrutiert, setzen sich die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten
aus Personen zusammen, die der Wehrpflicht in der Demokratischen Fö-
deration Nordsyrien unterstehen. Allerdings befinden sich die politischen
und militärischen Strukturen innerhalb der Föderation aufgrund der zeitlich
nicht weit zurückliegenden Gründung nach wie vor in einer Phase des
Wandels, obwohl jüngst von einer zunehmenden Institutionalisierung ins-
besondere im militärischen Bereich berichtet wurde. Zudem stützt sich die
Wehrpflicht auf ein im Juli 2014 von den autonomen Kantonen der Demo-
kratischen Föderation Nordsyrien (Efrîn, Kobanê und Cizîrê) eingeführtes
Gesetzt ab, das auch von kurdischer Seite wiederholt kritisiert wurde, weil
es dem Gesetzgeber an Legitimität fehle. Dieses Gesetzt sieht vor, dass
alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren verpflichtet sind, sechs Monate
in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten zu dienen (vgl. Reuters,
Syrian militias get more U.S. support for IS fight, plan new phase, 31. Jan-
uar 2017; Ajansa Nûçeyan a Hawar [ANHA], 41 people join Self-Defense
Forces [HPC] in Amûdê, 3. Juni 2015; Danish Immigration Service [DIS] /
Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Manda-
tory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015;
Lifos, Temarapport: Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst [version 3.0],
30. Mai 2017; Dicle Haber Ajansı [DİHA] [Istanbul], Rojava to defend itself
with this law, 15. Juli 2014; Kurdwatch [Berlin], Gesetzt betreffend Pflicht
zur Selbstverteidigung [Übersetzung durch Kurdwatch], 13. Juli 2014,
, abgerufen am
11. Mai 2018; ARA News, ‘Conscription law’ causes controversy among
Syria Kurds, 29. Juli 2014; ARA News, Conscription Law: PYD calls on
Syria Kurds to ‘defend dignity’, 19. Juli 2014).
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Seite 17
Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel wurde der
Beschwerdeführer zum Dienst in den kurdischen Selbstverteidigungsein-
heiten und nicht, wie an anderen Orten von ihm vorgebracht, zum Dienst
bei den YPG aufgeboten. Wie dies vom Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (E. 5.3) bereits für eine
drohende Rekrutierung durch die YPG festgestellt wurde, ist die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die kurdi-
schen Selbstverteidigungseinheiten für sich alleine genommen jedoch
nicht flüchtlingsrechtlich relevant.
6.2.3 Durch seine Landesabwesenheit im Zeitpunkt des Dienstaufgebots
konnte sich der Beschwerdeführer den kurdischen Selbstverteidigungsein-
heiten nicht stellen, weshalb er von diesen als Refraktär wahrgenommen
werden könnte. Es stellt sich zwecks Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen
Relevanz einer solchen Refraktion die Frage, ob davon auszugehen ist,
dass Refraktäre als „Staatsfeinde“ respektive Feinde der kurdischen Be-
strebungen betrachtet und einer politisch motivierten, drakonischen Be-
strafung zugeführt werden (vgl. analog Referenzurteil D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3). Dazu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Quel-
lenlage diesbezüglich sehr dünn ist. Dies dürfte unter anderem darauf zu-
rückzuführen sein, dass zahlreiche dem kurdischen Wehrpflichtgesetz un-
terstehende Männer Syrien verlassen haben, um sich der Selbstverteidi-
gungspflicht und allfälligen Konsequenzen einer Refraktion zu entziehen
(vgl. Syria Deeply, YPG’s Mandatory Military Service Rattles Kurds, 27. Au-
gust 2014; ARA News, PYD’s Conscription Law causes mass displacement
among Syrian Kurdish youth, 9. Dezember 2014; Kurdwatch [Berlin],
Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Par-
tei der Demokratischen Union in Syrien, Mai 2015; DIS / DRC, a.a.O., Sep-
tember 2015; Kurdwatch [Berlin], Dschazira: Fast zwei Drittel der Dorfbe-
völkerung geflohen, 11. Dezember 2015; The New Arab [London], 'Demo-
cratic Confederalism' or Counter-revolution?, 22. Februar 2016; Syria Di-
rect [Amman], Some Kurds dodge conscription, wary of rumored offensive
for A-Raqqa: ‘A battle that is not ours to fight’, 24. Mai 2016; Rojava News,
[Dutzende junge Männer fliehen aus Kobanî, um der Rekrutierung zu ent-
gehen (Text in Arabisch)], 7. Juni 2016; Raqqa is Being Slaughtered Si-
lently, YPG Imposes Compulsory Recruitment, Again, 28. Oktober 2016;
ARA News, [Die obligatorische Rekrutierung in den Gebieten der "Selbst-
verwaltung"… zwischen populärer Ablehnung und Rechtfertigungen (Text
in Arabisch)], 1. März 2017). Eine Quelle berichtete davon, dass die meis-
ten wehrpflichtigen Männer im Kanton Cizîrê, dem Heimatkanton des Be-
schwerdeführers, sich bereits freiwillig zum Dienst bei den kurdischen
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Seite 18
Selbstverteidigungseinheiten gemeldet hätten und es nur sehr wenige
Dienstverweigerer gebe (vgl. DIS / DRC, a.a.O., September 2015). Einzel-
nen Berichten zufolge würden gefasste Dienstverweigerer nicht sanktio-
niert, sondern direkt in den Wehrdienst geschickt (vgl. DIS, Syria: Military
Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG,
26. Februar 2015; DIS / DRC, a.a.O., September 2015), wobei andere
Quellen davon berichten, dass die Bestrafung darin bestehe, dass sich die
Dauer der Selbstverteidigungspflicht um drei Monate verlängere (vgl. Syria
Direct [Amman], YPG draft evaders on the run after amnesty: ‘Why would
I fight to defend Arab lands?’, 7. November 2016; Exekutivrat der Demo-
kratischen Selbstverwaltung des Kantons Kobanî – Syrien, [Bekanntma-
chung des Ausschusses für Verteidigung und Selbstverteidigung (Text in
Arabisch)], 30. März 2017, ,
abgerufen am 11. Mai 2018). Kurdwatch berichtete wiederholt von juristi-
schen Konsequenzen und Lifos von Strafen bei Dienstverweigerung, ohne
jedoch darzulegen, worin diese konkret bestehen (vgl. Kurdwatch [Berlin],
ʿAin al‑ʿArab: PYD beginnt Zwangsrekrutierung im Kanton Kobanî, 10. Juni
2016; Kurdwatch [Berlin], Al-Qamishli: Final deadline for »volunteer« re-
cruitment, 1. Januar 2015; Lifos, a.a.O., 30. Mai 2017). In drei Fällen sei es
den konsultierten Quellen zufolge zu Erschiessungen respektive Waffen-
gewalt gegenüber Personen gekommen, die versucht hätten, sich einer
Rekrutierung durch Flucht zu entziehen. Den kurdischen Sicherheitskräf-
ten wird jedoch nicht vorgeworfen, dass dies systematisch geschehe (vgl.
Kurdwatch [Berlin], Ad-Darbasiya: Asayiş erschießt Zwangrekrutierten auf
der Flucht, 21. November 2014; Kurdwatch [Berlin], Al-Qamischli: Asayiş
greift bei Zwangsrekrutierung zu Waffengewalt, 20. Oktober 2015; Siraj
Press, [YPG richtet jungen Araber hin im Zentrum der Stadt Ra's al-Ayn
und weigert sich, seinen Leichnahm zu übergeben (Text in Arabisch)],
11. Mai 2015).
Vor diesem Hintergrund – das heisst insbesondere mangels einschlägiger
Vorfälle wegen verbreiteter Refraktion durch Ausreise aus Syrien – lässt
sich gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen, welche Konsequenzen
bei Verweigerung der Dienstpflicht für die kurdischen Selbstverteidigungs-
einheiten drohen. Die Anwendung von Waffengewalt gegenüber Refraktä-
ren scheint eher die Ausnahme zu sein. Einer Dienstpflichtverlängerung
von einigen Monaten fehlt es für die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht
nur an der nötigen Intensität; vielmehr lässt sich (gerade auch mangels
genügender Intensität) daraus noch nicht auf eine politische Motivation der
Sanktionierung schliessen. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, dass der Beschwerdeführer als Kritiker der kurdischen Bestrebungen
E-1250/2017
Seite 19
in Syrien wahrgenommen würde, ist vorliegend nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat wegen dem Nichterscheinen zum Dienst infolge Landes-
abwesenheit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise (das heisst insbeson-
dere aus flüchtlingsrechtlich relevanten Beweggründen) eine Verfolgung im
Sinne Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. So ist denn auch seinen Eltern kein
ernsthafter Nachteil daraus erwachsen, dass kein Familienmitglied der Auf-
forderung zum Dienst bisher nachgekommen ist. Die Verweigerung von
Hilfsgütern zwecks Sanktionierung der Refraktion ist aufgrund mangelnder
Intensität nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Nach dem Gesagten kann so-
mit offenbleiben, ob die ins Recht gelegte Dienstaufforderung der kurdi-
schen Selbstverteidigungseinheiten vom (…) Dezember 2016 echt ist.
6.3 Ferner stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Syrien seitens des syrischen Regimes eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würde.
6.3.1 Auch dies ist im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Wie in E. 5.3 aus-
geführt, wurde der Beschwerdeführer weder wegen seiner Brüder, noch
wegen seiner Cousins je ernsthaft von den syrischen Behörden behelligt.
Ferner leben seine Eltern seinen Angaben zufolge nach wie vor im Heimat-
dorf in Syrien, ohne dass Behelligungen durch die syrischen Behörden we-
gen regimefeindlichen Angehörigen aktenkundig wären. Folglich bestehen
gegenwärtig keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Syrien mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätte.
So kommt es – gemäss den einschlägigen Quellen – denn auch nicht in
jedem Fall zu Bestrafungsaktionen der syrischen Behörden gegenüber Fa-
milienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wobei
das Risiko ohnehin sinkt, wenn sich die Angehörigen ausserhalb der Ein-
flusssphäre der Regierung befinden (vgl. z.B. PHILIPPE DROZ-VINCENT, The
Syrian Military and the 2011 Uprising, in: Holger Albrecht et al. [Hrsg.], Ar-
mies and Insurgencies in the Arab Spring, 2016, S. 173; Lifos, a.a.O.,
30. Mai 2017; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematisch ambtsbe-
richt dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016; Department of Foreign Af-
fairs and Trade [DFAT] [Australien], DFAT Thematic Report on Conditions
in Syria, 23. Oktober 2017; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mis-
sion Report: Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed
Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August
2016; DIS / DRC, Syria: Recruitment Practices in Government-controlled
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Seite 20
Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Serv-
ants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria,
August 2017).
6.3.2 In der Beschwerdeschrift wurde ferner geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer werde von der syrischen Regierung gesucht, weil er sich
mit seiner Ausreise der Aufforderung entzogen habe, in den Dienst der sy-
rischen Armee einzurücken respektive sich der militärischen Musterung zu
unterziehen (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 26-31 sowie
Art. 33 und 35). Für eine solche Aufforderung seitens des syrischen Staa-
tes gibt es in den Akten aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschwerdefüh-
rer machte lediglich geltend, seine Familie sei von der YPG aufgefordert
worden, jemanden in deren Dienst zu schicken.
6.4 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer aus heutiger
Sicht nicht auf Nachfluchtgründe berufen. Allerdings ist – mit Verweis auf
den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 – darauf hinzuweisen, dass die
Beurteilung der Fluchtgründe von syrischen Asylsuchenden im Zusam-
menhang mit dem aktuellen Konflikt lediglich auf einer momentanen teil-
weise dünnen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit aufgrund der Unüber-
sichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien bereits innert vergleichsweise
kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Sollten sich nach Stabilisierung der
Situation in Syrien neue Erkenntnisse bezüglich den Umgang mit Perso-
nen, die den Dienst in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten ver-
weigert haben, respektive des syrischen Regimes mit Angehörigen von Mi-
litärdienstverweigerern, Deserteuren oder anderweitig regimekritischen
Personen ergeben, müsste dies in jenem Zeitpunkt seitens des Beschwer-
deführers erneut geltend gemacht werden.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1250/2017
Seite 21
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wor-
den ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vorausset-
zungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-
keit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde grundsätzlich unter-
legen. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat er jedoch zu
Recht Beschwerde erhoben, selbst wenn die Gehörsverletzung im Rechts-
mittelverfahren geheilt werden konnte. Wie in E. 3.3.1 bereits erwähnt, ist
diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Die dem Beschwer-
deführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären
demnach zu reduzieren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist jedoch
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 gutgeheissenen
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin zu
verzichten; die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Ak-
tenlage auch heute weiterhin zu bejahen.
10.2 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer nur durch Einreichung
seiner Beschwerde genügend Akteneinsicht erhalten. Praxisgemäss ist
ihm deshalb eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64
Abs. 1 VwVG), welche auf pauschal Fr. 300.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuern) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 300.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer
Versand: