Abtei lung V
E-1251/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Syrien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1251/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2009 das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 2. April 2008 abwies, die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und unter Ansetzung einer Aus-
reisefrist den Vollzug anordnete,
dass sie nach erhaltener Akteneinsicht mit Eingabe vom 26. Februar
2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustel-
len, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu
gewähren, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nachsuchte und gleichzeitig eine vom 10. Februar 2009
datierte Fürsorgebestätigung einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf Abweisung des Asyl-
gesuchs schloss, einerseits weil die Beschwerdeführerin zu den Verhaf-
tungsumständen des C._______ und der D._______ sehr oberflächlich,
unsubstanziiert, detailarm, ohne einzelfallspezifische Angaben und in
einer unbeteiligten Art und Weise erzählt habe, woraus nicht geschlos-
sen werden könne, dass sie diese Vorfälle tatsächlich hautnah erlebt
habe,
dass anderseits ihre Erzählung im Vergleich zu den Berichten der
F._______ (N [...]) und ihres G._______ (N [...]) unstimmig ausgefallen
sei,
dass - so das BFM weiter - der angebliche Druck der H._______ auf die
Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Beitritt zur I._______-Partei
und ihr zeitweiliger Ausschluss aus (...) nicht als ernsthafter Nachteil
gewertet werden könne, da sich aus den Akten nicht ergeben habe,
dass sie nach dem Abbruch der (...) dem Druck der H._______
weiterhin ausgesetzt gewesen wäre oder andere persönliche Nachteile
erlitten hätte,
dass in der Beschwerde der Sachverhalt kurz erörtert und im Wesentli-
chen fünf Argumente angebracht wurden, die nach Ansicht der Be-
schwerdeführerin zur Aufhebung der Verfügung des BFM führen müss-
ten,
dass sinngemäss gerügt wird, das BFM habe der gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung getragen, zumal
sie bei ihrer Schilderung der traumatischen Vorfälle in Tränen ausgebro-
chen sei und mit den Gefühlen gerungen habe, weshalb ihre Sachvor-
träge zwar knapp ausgefallen seien, aber dennoch ausser Zweifel ste-
he, dass sie bei den Anhaltungen des C._______ und der D._______
anwesend gewesen sei,
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dass die Vorinstanz die angeblichen Widersprüche zu den Aussagen der
F._______ und ihrer K._______ (recte [...]?) nicht konkretisiert habe,
was einer zur Kassation der angefochtenen Verfügung führenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkomme, da sie
so keine Möglichkeit zur Entkräftung dieser Behauptung gehabt habe,
dass die Praxis in Sachen Beweismass und Beweislastregel, wonach
Behauptungen des Gesuchstellers nicht durch Behauptungen und Ver-
mutungen der Behörde widerlegt werden dürfen (unter Berufung auf
SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asyl-
recht, Bern u.a. 1987, S. 135), vom BFM nicht respektiert worden sei,
dass, bezogen auf die Asylrelevanz, die Beschwerdeführerin als nahe
Familienangehörige eines J._______-Parteimitglieds und wegen
exilpolitischer Tätigkeiten ihres (...) in Syrien erhebliche Nachteile zu
erwarten habe und deshalb zufolge Reflexverfolgung Flüchtling sei,
dass die Asylrelevanz der Vorfluchtgründe gegeben sei und auch die
Nachfluchtgründe zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausrei-
chen würden, zumal keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe,
dass letztlich der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei,
dass vorab die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen ist, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter oder falscher
Sachverhalt oder die Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs
eine angemessene materielle Behandlung verunmöglichen würden,
dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
demnach eine Behörde die für das Verfahren notwendigen Unterlagen
zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat,
dass indessen dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, zumal er
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG) findet,
dass sich jedoch eine ergänzende Untersuchung dann aufdrängt,
wenn auf Grund der Aktenlage berechtigte Zweifel oder Unsicherhei-
ten (bei der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts) bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen
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von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a),
wozu die Verwaltungsbehörde in der Regel besser geeignet ist als die
Justiz (BGE 131 V 407 E. 2.1.1),
dass in den Befragungen keine Unregelmässigkeiten erkennbar sind
und die Hilfswerkvertreterin anlässlich der zweiten Anhörung auch
keine Beanstandungen zu Protokoll brachte,
dass die erst im Nachhinein erhobene Behauptung, die spezielle Be-
troffenheit der Beschwerdeführerin habe zu ihrem (allzu) knappen
Sachvortrag in zentralen, die Flüchtlingseigenschaft betreffenden
Sachverhalten geführt, weder durch die Akten - die Beschwerdeführer-
in bestätigte jeweils, alles gesagt zu haben, was ihr für das Asylge-
such wichtig erscheine (A10 S. 7, A1 S. 5) – noch durch entsprechen-
de ärztliche Fachberichte belegt ist,
dass zudem ein Weinen bei der Beantwortung einer Frage (nach dem
Aufenthalt der Eltern; A1 S. 2) eine Asylgeschichte noch nicht glaub-
hafter macht, wenn im weiteren Verlauf der betreffenden und einer fol-
genden Anhörung bei zahlreichen damit in Zusammenhang stehenden
Aspekten keine spezielle Betroffenheit erkennbar wird,
dass bei dieser Sachlage für das Gericht zur Zeit kein Anlass besteht,
der Geltendmachung einer speziell schwierigen psychischen Situation
für die Beschwerdeführerin in den Anhörungen nachzugehen,
dass es aufgrund der offenkundig engen Verknüpfung der von der Be-
schwerdeführerin erwähnten Sachverhalte mit denjenigen ihrer (...)
sowie der von ihr daraus abgeleiteten Verfolgungssituation Sinn macht,
deren Dossiers zu konsultieren und Aussagen mit jenen der
Beschwerdeführerin zu vergleichen,
dass in der vorinstanzlichen Verfügung behauptet wird, die Aussagen
der Beschwerdeführerin wiesen verschiedene Unstimmigkeiten zu den
Aussagen ihrer Angehörigen auf,
dass das BFM ihr jedoch vor der Entscheidfällung das rechtliche Ge-
hör zu den angeblichen Widersprüchen zwischen ihren eigen Aussa-
gen und denjenigen ihrer Angehörigen nicht gewährt hat, und sie so-
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mit ihrer Möglichkeiten beraubt wurde, allfällige Erklärungen vorbrin-
gen oder Missverständnisse auszuräumen (vgl. EMARK 1994 Nr. 14),
dass im Fall der Abstellung auf Aussagen von Angehörigen stets den
in EMARK 1994 Nr. 14 aufgestellten Grundsätzen einer vorgängigen
Konfrontation mit Widersprüchen Dritter Rechnung zu tragen ist (vgl.
PATRICK SUTTER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art.
29 Rz. 14, Art. 30 Rz. 1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1472/2007 vom 4. Juni 2007, E. 6.1.2; EMARK 2004 Nr. 28 E. 6.1),
dass zudem die Begründung eines Entscheids grundsätzlich derart zu
fassen ist, dass eine betroffene Person diesen gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann (vgl. dazu BGE 112 Ia 110 sowie ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.20), was hier nicht möglich war, da in
der Verfügung die angeblichen Widersprüche nicht ausgeführt wurden,
dass weiter auffällt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung
auch nicht mit der erforderlichen Nachhaltigkeit geprüft hat, ob die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer Ethnie oder/und ihrer (...)
(Reflexverfolgungstatbestand) allenfalls Probleme gehabt hat oder ins-
künftig zu gewärtigen hätte,
dass mangels Erreichens der Entscheidungsreife demnach weder die
Glaubhaftigkeit noch die Asylrelevanz der Asylvorbringen prüfbar sind,
dass der Umstand ungenügender Abklärungen, die Nichtbeachtung
zwingender Vorschriften über die Verwertung zentraler Aussagen der
Beschwerdeführerin und Dritter sowie von wesentlichen Vorbringen
Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 f. VwVG)
dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätz-
lich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führt, ohne Rück-
sicht darauf, ob dieser bei korrekter Beweisführung und Gewährung
des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche
Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs wi-
derspräche (vgl. EMARK 2006 Nr. 20),
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dass eine ausnahmsweise zulässige Heilung des Verfahrensmangels
hier nicht angebracht ist, da dies nur möglich wäre, wenn sich die Be-
schwerdeführerin vor der Beschwerdeinstanz zu den Fragen, die ihr
von der Vorinstanz hätten unterbreitet werden müssen, frei hätte äu-
ssern können (BGE 127 V 431 E. 3d.aa; 126 V 130 E. 2b; 116 V 182 E.
1b), was im vorliegenden Fall nicht möglich war, da der Beschwerde-
instanz die von der Vorinstanz erkannten Unstimmigkeiten unbekannt
sind,
dass vor diesem Hintergrund auf eine Auseinandersetzung mit den üb-
rigen Beschwerdevorbringen verzichtet werden kann,
dass somit die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, während auf die übrigen Anträge nicht
einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeführerin demzufolge weiterhin im Stadium
des Asylverfahrens befindet, während dessen gesamter Dauer sie sich
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend weder der im Haupt-
antrag (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) obsiegenden Be-
schwerdeführerin, die sich keine Verletzung von Verfahrenspflichten
hat zu Schulden kommen lassen, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass sich der notwendige und verhältnismässige Vertretungsaufwand
aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und
die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf
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Fr. 900.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE), weshalb auf ein Nachfordern einer Kostennote verzichtet wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 wird aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und ma-
teriellen Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
4.
Die Beschwerdeführerin kann den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 900.– (inklusive MWSt und Auslagen) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und
den Kopien aller Aktenstücke aus E-1251/2009 (in Kopie)
- das (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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