B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1251/2016
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (…).
E-1251/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 15. April 2014 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am
4. August 2014 in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 18. August 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Die ausführliche
Anhörung fand am 21. Januar 2016 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen seiner Be-
fragungen im Wesentlichen damit, dass er im Februar 2005 an seiner
Schule in eine Razzia geraten sei, er dieser aber habe entfliehen können.
Etwa ein Jahr später habe er die Schule abgebrochen, um seiner Familie
zu helfen, da sein Vater wegen des Militärdienstes nicht zuhause gewesen
sei. Im August 2011 sei er, der Beschwerdeführer, von den Behörden fest-
genommen worden. Grund sei sein Fernbleiben vom Militärdienst nach
dem Schulabbruch gewesen respektive eine angebliche Tätigkeit als
Fluchthelfer, die ihm die Behörden unterstellt hätten. Er sei in der Folge
während dreier Jahre in drei verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewe-
sen. Am (…) März 2014 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen,
woraufhin er nach Hause zurückgekehrt sei; am (…) März 2014 habe er in
seinem Heimatdorf eine Landsfrau geheiratet. Als die Behörden im April
2014 nach ihm gesucht hätten, habe er sich entschlossen, das Land zu
verlassen.
Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden Kopien der eritrei-
schen Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Kopie
seiner Heiratsurkunde als Beweismittel zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 – eröffnet am 28. Januar 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesent-
lichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in verschiedenen Punkten er-
heblich widersprochen. So habe er anlässlich der BzP vorgetragen, sein
erstes Problem mit den Behörden habe sich im August 2011 zugetragen,
wohingegen er an der Anhörung nachgeschoben habe, er sei im Jahr 2005
einer behördlichen Razzia entkommen. Weiter sei nicht nachvollziehbar,
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weshalb er in der Erstbefragung klar und unmissverständlich vorgegeben
habe, man habe ihn im August 2011 zu Hause in B._______ festgenom-
men, während er an der Anhörung beteuert habe, die Behörden hätten ihn
in C._______ verhaftet, wo er mit den Tieren geweilt habe. Auch bezüglich
des Haftgrunds habe er sich in Widersprüche verstrickt, wenn er an der
BzP hierfür das Fernbleiben vom Militärdienst nach seinem Schulabbruch
angeführt, an der Anhörung demgegenüber den Vorwurf der Fluchthilfe ge-
nannt habe. Schliesslich habe er auch unterschiedliche Angaben zum Ort
der behördlichen Suche nach ihm – nämlich „zu Hause“ beziehungsweise
„im Zentrum von B._______“– gemacht. Der Beschwerdeführer habe zu
diesen Widersprüchen auf Vorhalt des Befragers hin keine nachvollziehba-
ren Erklärungen zu geben vermocht. Des Weiteren seien auch seine Schil-
derungen zu seiner dreijährigen Haftzeit mangels Realkennzeichen und
substanziierter Angaben insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Bei
der geltend gemachten Verfolgung müsse es sich deshalb um ein Sach-
verhaltskonstrukt handeln.
Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise wies das SEM auf
die diesbezügliche vage und unsubstantiierte Schilderung der Ausreise in
den Sudan hin, was ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers erwecke und darauf schliessen lasse, dass er
die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Insbesondere sei es
nicht vorstellbar, dass er die circa 300 Kilometer lange, ihm zuvor unbe-
kannte Strecke in knapp acht Tagen bewältigt haben solle. Ausserdem sei
es nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich frühe-
ren Zeitpunkt verlassen habe, zumal sich in den Nachbarstaaten Äthiopien
und Sudan, aber auch in Kenia, Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südaf-
rika eine grosse eritreische Diaspora gebildet habe. Da dem Beschwerde-
führer von Gesetzes wegen die Beweis- und Substantiierungslast obliege
und er das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht glaubhaft
darzutun vermocht habe, sei davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale
Weise verlassen habe. Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea bezeichnete
das SEM schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit französischsprachiger Eingabe vom 29. Februar 2016 focht die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers die Verfügung des SEM vom 27. Januar
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei auf die
Beschwerde einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers anzuerkennen und sein Asylgesuch demnach gutzuheissen; eventua-
liter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise sei die
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge
davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinn-
gemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
In der Beschwerdebegründung wurde an den bisherigen Vorbringen fest-
gehalten und wurden diese als hinreichend substanziiert bezeichnet. Das
Argument des SEM, es sei völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer
auf seiner Flucht nach dem Gefängnisausbruch und der Rückkehr zu sich
nach Hause 130 km zurück gelegt haben solle, wo er doch ausgehungert
und geschwächt von der Gefängnishaft gewesen sei, wurde zurückgewie-
sen, zumal die Ernährung und Haftbedingungen im letzten Gefängnis bes-
ser gewesen seien als in jenen zuvor. Als stützendes Beweismittel zu
Gunsten der Machbarkeit der zurückgelegten Distanz wurde ein Interne-
tausdruck zu den Laufstilen ("C’est principalement la vitesse qui différencie
les types de marche") eingereicht. Weiter wurde mit Verweis auf verschie-
dene internationale Quellen auf die Verfolgungsgefahr für rückkehrende
eritreische Asylgesuchsteller hingewiesen. Ferner wurde an der illegalen
Ausreise festgehalten, mit dem Hinweis darauf, dass eine legale Ausreise
für eine Person im Alter des Beschwerdeführers praktisch unmöglich sei.
Schliesslich sei die Vermutung des SEM, dass der Beschwerdeführer zu-
letzt in einem Drittstaat gelebt haben könnte und nicht mehr in Eritrea, un-
begründet. Hierzu wurden Kopien einer Wohnsitzbestätigung aus Eritrea
sowie des eritreischen Heiratsscheins eingereicht als Beweis dafür, dass
der Beschwerdeführer bis zuletzt in B._______ gelebt habe.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 29. Februar 2016 reichte die Rechtsvertre-
terin die an sie erteilte Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers sowie
ein abfotografiertes Zeugnis des Schuljahres 2004-2005 des Beschwerde-
führers zu den Akten.
Die fraglichen Dokumente leitete das SEM umgehend an das Bundesver-
waltungsgericht weiter (Eingang Gericht am 4. März 2016).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Bestä-
tigung über seine prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. Über das sinn-
gemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Weiter wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, die Beweismittel im Original, samt Zustell-
couvert und mit jeweiliger Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen
und Auskunft zu geben, wie ihm die eingereichten Kopien zugestellt wor-
den seien, unter Einreichung allfälliger Zustellbelege.
F.
Mit Eingabe vom 21. März 2016 wurden aufforderungsgemäss das Origi-
naldokument des Ehescheins samt französischsprachiger Übersetzung
und Zustellcouvert sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht.
Hinsichtlich der eritreischen Wohnsitzbescheinigung des Beschwerdefüh-
rers wurde erklärt, diese könne nicht im Original eingereicht werden; der
Inhalt der Wohnsitzbestätigung sowie eine Angabe im Schulzeugnis zum
Benehmen des Beschwerdeführers wurden für das Gericht frei ins Franzö-
sische übersetzt. Ferner wurde aufforderungsgemäss angegeben, wie der
Beschwerdeführer in Besitz dieser Dokumente gelangt sei.
G.
Mit Eingabe vom 11. April 2016 reichte die Rechtsvertreterin das Schul-
zeugnis des Beschwerdeführers im Original zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das SEM wurde
eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2016 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es ver-
wies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich
festhielt. Diese Vernehmlassungsantwort wurde dem Beschwerdeführer
zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 setzte die Rechtsvertreterin das Gericht
über die angeschlagene psychische Verfassung des Beschwerdeführers
aufgrund der Ungewissheit des Verfahrensausgangs in Kenntnis und er-
suchte demzufolge um rasche Behandlung des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens.
E-1251/2016
Seite 6
K.
Mit Antwortschreiben vom 5. Februar 2018 teilte das Gericht der Rechts-
vertreterin mit, dass das Verfahren grundsätzlich spruchreif sei und das
vorliegende Verfahren nach der gerichtsinternen Prioritätsordnung behan-
delt werde. Indessen sei es aufgrund der hohen Geschäftslast derzeit nicht
möglich, einen genauen Erledigungstermin in Aussicht zu stellen, wobei
das Gericht um eine beförderliche Behandlung bemüht sei.
L.
Mit einer persönlichen Eingabe vom 7. Mai 2018 teilte der Beschwerdefüh-
rer dem SEM mit, dass ihm die Ungewissheit des nun beinahe vier Jahre
dauernden Asylverfahrens grosse Sorgen bereite und er deshalb um einen
positiven Entscheid ersuche. Er habe inzwischen eine eritreische Lands-
frau als Freundin in der Schweiz und sie hätten eine gemeinsame Tochter,
die am (…) 2017 zur Welt gekommen sei.
Das Schreiben des Beschwerdeführers leitete das SEM am 12. Juni 2018
an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
M.
Mit Eingabe vom 27. August 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin um Zu-
stellung des bei den Akten liegenden Schulzeugnisses im Original mit der
Begründung, der Beschwerdeführer benötige dieses Dokument für sein
Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft gegenüber seiner Tochter.
Die zuständige Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer dieses
Dokument antragsgemäss zu und wies ihn an, dieses nach der entspre-
chenden Verwendung unverzüglich an das Gericht zu retournieren.
Mit Eingabe des Zivilstandsamts D._______ vom 10. Oktober 2018 wurde
das fragliche Dokument aufforderungsgemäss an das Gericht zurück ge-
schickt.
N.
Am 13. November 2018 anerkannte der Beschwerdeführer die am (…)
2017 geborene E._______ beim Zivilstandsamt D._______ als seine Toch-
ter.
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Seite 7
O.
Am 26. November 2018 gingen beim SEM verschiedene vom Zivilstands-
amt sichergestellte Unterlagen ein; neben den bereits aktenkundigen Do-
kumenten wurde namentlich eine Einwohnerkarte der Region F._______
betreffend den Beschwerdeführer zu
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wurde das Beschwerdeverfahren in
deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung ergangen ist,
geführt.
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Seite 8
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG.
3.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, Rz. 1043 ff.).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
3.3 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas-
sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte
Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die
Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der
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Seite 9
Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der
Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Be-
gründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Inte-
ressen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (PATRICK
SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt
muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich so-
wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in
ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei-
gend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER,
a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
4.
4.1 Zunächst ist auf den Tonfall in der angefochtenen Verfügung einzuge-
hen. Dieser erweist sich angesichts der äusserst unsachlichen, teils ge-
ringschätzigen Wortwahl in verschiedenen Punkten als höchst unange-
messen. Mit masslosen Übertreibungen in den Formulierungen wird sug-
geriert, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unglaubhaft
und widersprüchlich seien. So wird etwa ausgeführt, die Schilderungen in
der BzP und der Anhörung seien derart widersprüchlich, dass der Sachver-
halt separat habe erstellt werden müssen; „bei dieser Sisyphusarbeit“ ha-
ben man sodann nur „die frappantesten Dissonanzen“ in den Kernvorbrin-
gen summarisch aufgelistet, denn „eine lückenlose Thematisierung wäre
ein zu zeitraubendes Unterfangen gewesen“. Die Erklärung des Beschwer-
deführers – dass er in der BzP nicht in seiner Muttersprache angehört
wurde, und dass die BzP-Befragung lediglich eine Stunden und zehn Mi-
nuten gedauert hat – möge zwar „– so weit, so gut – gewisse Unstimmig-
keiten erklären“, hingegen sei die „Anzahl der Dissonanzen (…) dermas-
sen gross, dass man selbst beim besten Willen nicht alle dem gestressten
BzP-Team in die Schuhe schieben“ könne. Es wurden das „selektive Erin-
nerungsvermögen“ und die „ideenarmen Erläuterungen“ des Beschwerde-
führers“ hervorgehoben; die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
seinen Gefängnisaufenthalt werden als „Schilderung [seines] Haftpar-
cours“ bezeichnet.
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Seite 10
Derartige Formulierungen erscheinen – wie mit aller Deutlichkeit festgehal-
ten werden muss – in keiner Art angemessen.
4.2 Davon, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers derart wider-
sprüchlich seien, wie der Tonfall der Verfügung andeuten will, kann im Üb-
rigen keine Rede sein. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer die Kern-
vorbringen – er habe die Schule abgebrochen, bevor er in den Militärdienst
hätte eingezogen werden können; im August 2011 sei er festgenommen
worden und anschliessend während drei Jahren in [drei verschiedenen Ge-
fängnissen] inhaftiert gewesen; am 25. März 2014 sei ihm die Flucht aus
dem Gefängnis gelungen; er sei nach B._______ zurückgekehrt; als er dort
gesucht worden sei, habe er das Land verlassen – in den beiden Befra-
gungen übereinstimmend und konstant dargelegt.
4.3 Ob der SEM-Sachbearbeiter, der die Verfügung verfasst hat, damit be-
reits als voreingenommen einzuschätzen ist, und aus diesem Grund eine
Kassation zur erneuten Beurteilung und Entscheidung in Frage käme, kann
dahingestellt bleiben, weil eine Kassation des vorliegenden Verfahrens be-
reits aus den nachfolgend genannten Gründen als angezeigt erscheint.
5.
5.1 Vorliegend ist eine Häufung von groben Fehlern in der Sachverhalts-
abklärung wie in der Begründung der angefochtenen Verfügung festzustel-
len. Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt, fehlen in der Anhörung Ver-
tiefungsfragen zu offensichtlich wesentlichen Sachverhaltselementen,
während sich die Anhörung andererseits auf Unwichtiges konzentriert. We-
sentliche Vorbringen werden ferner in der angefochtenen Verfügung nicht
gewürdigt, während andererseits eine unschlüssige und nicht nachvollzieh-
bare Argumentation an mehreren Stellen der angefochtenen Verfügung
festzustellen ist. Insbesondere ist der Verfügung eine bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG vorzu-
nehmende Abwägung aller für und gegen den Gesuchsteller sprechenden
Argumente nicht hinlänglich zu entnehmen.
5.2 In der Anhörung konzentrierten sich zahlreiche Fragen auf eine Razzia
im Jahr 2005 und damit auf ein Ereignis, das der Beschwerdeführer nur am
Rande – bei der Schilderung seiner Wohnorte und seiner unterbrochenen
Schulzeit (vgl. A17/25 F19, 49) – erwähnt hatte. Der Beschwerdeführer sel-
ber nannte dieses Ereignis nicht als zentrales Verfolgungserlebnis (vgl. die
Antwort auf F64), beantwortete indessen in der Folge die ihm gestellten
Fragen (A17/25 F 65-73, 187-191). In der Empfangsstelle war dieses aus
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Seite 11
Sicht des Beschwerdeführers selber offenbar nicht zentrale Ereignis nicht
erwähnt worden. Es vermag bei der skizzierten Aktenlage nicht zu über-
zeugen, dass in der angefochtenen Verfügung die fragliche Razzia, wel-
cher der Beschwerdeführer „nur in höchster Not entkommen“ sei, nunmehr
als nachgeschobenes Kernvorbringen angeführt und gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen gewichtet wird. Um ein Kernvorbringen handelt es
sich bei der fraglichen Razzia schon angesichts des offenkundig fehlenden
zeitlichen Kausalzusammenhangs zur erst im Jahr 2014 erfolgten Ausreise
nicht.
Im Übrigen sind praxisgemäss kleinere Auslassungen an der BzP nicht re-
levant bei der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S.
13 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer als Grund des Nichterwähnens
das hektische Zeitmanagement in der BzP und die Befragung auf Arabisch
statt in seiner Muttersprache G._______ angeführt; der Beschwerdeführer
habe nur gerade die gestellten Fragen beantwortet, die indes kurz gewe-
sen seien; es seien keine Vertiefungsfragen gestellt worden (vgl. A17/25
F200). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer an der BzP immerhin
diejenigen Ereignisse genannt, die kausal für seine Ausreise gewesen wa-
ren. Vor diesem Hintergrund ist die Nichterwähnung der Razzia im Jahr
2005 nachvollziehbar.
5.3 Eine Durchsicht des Befragungsprotokolls zeigt auf, dass dem Be-
schwerdeführer während der Anhörung teilweise unklare und unverständ-
liche Fragen gestellt worden sind. So bleiben etwa die Fragen, wieso der
Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der G._______ nicht die tra-
ditionellen G._______-Regionen erwähne (A17/25 F31f.) ebenso wie die
Fragen, in denen es um die Nachbardörfer ging (A17/25 F 36 ff.), nur
schwer nachvollziehbar.
Keinerlei Vertiefungsfragen wurden demgegenüber zum immerhin auffälli-
gen zeitlichen Ablauf, wonach der Beschwerdeführer nach der Flucht aus
dem Gefängnis zu Hause wenige Tage später geheiratet habe (vgl. A3/11
S. 7; A17/25 F62, 162, 165), gestellt; eine Einschätzung der Plausibilität
dieser Darstellung erweist sich daher als nicht möglich.
5.4 Insbesondere aber muss festgestellt werden, dass die Begründung der
angefochtenen Verfügung den oben (in E. 3.2) dargelegten Anforderungen
nicht zu genügen vermag.
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So werden zunächst die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft bezeichnet; auf eine einlässliche Begründung wurde demgegenüber –
da dies eine „Sisyphusarbeit beziehungsweise ein „zu zeitraubendes Un-
terfangen“ wäre, „aus prozessökonomischen Erwägungen“ verzichtet (vgl.
Ziff. 1.1 der Verfügung vom 27. Januar 2016). Solchen Überlegungen ver-
mag sich das Gericht nicht anzuschliessen; die Begründung der fehlenden
Glaubhaftigkeit von relevanten Vorbringen – respektive die sorgfältige Ab-
wägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit von Vorbringen sprechenden
Aspekte – gehört zu den zentralen Inhalten, denen eine Asylverfügung ge-
recht werden muss.
Das selbe gilt betreffend die Feststellung des SEM, „auf eine detaillierte
materielle Auseinandersetzung“ mit den Vorbringen betreffend die geltend
gemachte dreijährige Inhaftierung werde, wiederum „aus prozessökonomi-
schen Erwägungen“, verzichtet (vgl. Ziff. 1.3 der angefochtenen Verfü-
gung). Eine geltend gemachte dreijährige Haft erweist sich in einem Asyl-
verfahren offenkundig als relevantes Vorbringen, mit dem sich die Verfü-
gungsbegründung angemessen auseinanderzusetzen hat. Eine Auseinan-
dersetzung mit den geltend gemachten Asylgründen gehört zur Begrün-
dungspflicht des SEM; darauf aus prozessökonomischen Überlegungen zu
verzichten, ist nicht haltbar.
Auch auf eine angemessenen Würdigung der Vorbringen, der Beschwer-
deführer sei illegal aus Eritrea ausgereist, durfte die Vorinstanz – jedenfalls
bei der damals geltenden Praxis der schweizerischen Asylbehörden, als
die angefochtenen Verfügung ergangen ist; eine illegale Ausreise aus Erit-
rea war gemäss damaliger Praxis geeignet, zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft zu führen – nicht verzichten. Auch in diesem Zusammen-
hang hat die Vorinstanz zu Unrecht auf „prozessökonomische Erwägun-
gen“ zurückgegriffen (vgl. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) und hat zu
Unrecht auf eine korrekte, einlässliche Begründung ihrer Verfügung ver-
zichtet.
5.5 Insgesamt sind nach dem Gesagten genügend Gründe für eine Aufhe-
bung der Verfügung gegeben. Das SEM hat einerseits den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt und andererseits
in der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt, da da-
rin von genügend substanzvollen Argumenten nicht die Rede sein kann.
Damit hat das SEM Bundesrecht verletzt.
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Seite 13
5.6 Die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren lässt sich nicht mit gerin-
gem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger und richtiger Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.
Das SEM wird deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen angewie-
sen, sämtliche relevanten Sachverhaltselemente einer neuen Verfügung
zu Grunde zu legen und einer sachgerechten, ernsthaften und ausgewo-
genen Würdigung zu unterziehen. Dabei hat es selbstverständlich der
massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jeder
Hinsicht Rechnung zu tragen.
Bei dieser Würdigung zu berücksichtigen sind die in der Zwischenzeit zu
den Akten gelangten Identität- und Wohnsitzbestätigungen des Beschwer-
deführers.
Ausserdem hat das SEM abzuklären, wie es sich mit den Rechten des Be-
schwerdeführers verhält in Bezug zu seinem in der Schweiz lebenden Kind,
dessen Vaterschaft er am (…) November 2018 anerkannt hat (vgl. oben
Bst. N). Dabei hat das SEM unter anderem den Fragen nachzugehen, wel-
chen Status das Kind in der Schweiz hat und ob der Beschwerdeführer
daraus im Sinne des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten kann.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Ent-
scheid vom 27. Januar 2016 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM
zurückzuweisen.
Angesichts der erheblichen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des
bisher mit dem erstinstanzlichen Verfahren befassten Sachbearbeiters
(vgl. vorstehend E. 4) sind die erforderlichen erneuten Sachverhaltsermitt-
lungen und die Neubeurteilung der Sache einem anderen Mitarbeiter be-
ziehungsweise einer anderen Mitarbeiterin der Vorinstanz anzuvertrauen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016
gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
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7.1 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art.
8 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädi-
gung auf insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen) zu Lasten des SEM festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1251/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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