B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1251/2017
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 3. September 2015 in die Schweiz ein
und suchte am 5. September 2015 um Asyl nach. Am 18. September 2015
wurde er summarisch zur Person befragt (BzP). Dabei führte er im Wesent-
lichen aus, er stamme aus B._______ (Region C._______). Seit dem Jahr
(…) sei er Mitglied der Al-Party (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien,
auch PDK-S). Am (…) habe er das Militärbüchlein im Rekrutierungszent-
rum in D._______ erhalten. In E._______ sei ihm Blut abgenommen wor-
den, einer weitergehenden medizinischen Untersuchung habe er sich nicht
unterziehen müssen. Früher sei danach eine Vorladung für den Militär-
dienst erfolgt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe dies nicht mehr so funk-
tioniert und die Männer seien direkt eingezogen worden. Im Sommer (…)
habe er die Matura gemacht und danach an der Universität in F._______
(…) studieren wollen. Indes habe er mit dem Studium nicht begonnen, son-
dern sich zu Hause versteckt gehalten. Einerseits habe er Angst gehabt,
direkt in den Militärdienst eingezogen zu werden. Andererseits hätten die
kurdischen Streitkräfte alle jungen Männer ab 18 Jahren rekrutiert.
A.b Am 6. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu sei-
nen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, vor
der Matura, welche er im (…) gemacht habe, habe ihnen der Schuldirektor
mitgeteilt, sie müssten sich das Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Er
sei nach E._______ gegangen, wo er eine Blutuntersuchung habe machen
müssen. Danach habe er sich zum Rekrutierungsdienst in C._______ be-
geben. Nachdem er kurz habe anstehen müssen, seien ihm einige Fragen
gestellt und mitgeteilt worden, er müsse zwei Fotos, seine Identitätskarte
und ein Schulzertifikat der neunten Klasse mitbringen. Er sei nach Hause
gegangen, um die Dokumente zu holen, habe diese dem Rekrutierungs-
dienst gebracht und anschliessend sein Dienstbüchlein erhalten. Ein Jahr
nach Erhalt des Büchleins biete das Regime die Männer dann jeweils mit-
tels einer Vorladung zur Leistung des Militärdienstes auf.
Es sei vorgesehen gewesen, dass er an der Universität in F._______ stu-
dieren werde. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen habe
sein Vater nicht gewollt, dass er zur Uni gehe. Bis zur Ausreise im (…) 2015
habe er sich deshalb bei seiner Tante und bei sich zu Hause versteckt auf-
gehalten. Dies namentlich auch deshalb, weil er befürchtet habe, die PKK
(Partiya Karkeren Kurdistan) würde ihn sonst anwerben. Er habe nicht am
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Krieg teilnehmen wollen. Einmal sei er von Mitgliedern der PKK festgehal-
ten und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Aufgrund eines
seiner Ansicht nach dringenden Anrufs hätten sie von ihm abgelassen und
er sei nach Hause zurückgekehrt. Auf Anraten seines Vaters habe er sich
in der Folge im Haus seiner Tante versteckt gehalten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, es sei ihm Ein-
sicht in die Kopie der Identitätskarte und des Familienbüchleins zu gewäh-
ren, eventualiter sei das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und nach Ge-
währung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 aufzuheben
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarte und des Familienbüch-
leins zu, wies die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs und
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
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E.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 31. März 2017 an ihren
Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 4. Ap-
ril 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 24. April 2017 reichte der Beschwerdeführer Übersetzun-
gen des Familienbüchleins und der Identitätskarte ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
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beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe zunächst
vor, die Vorinstanz habe die Aktenführungs- und Paginierungspflicht ver-
letzt, weil sie gewisse Dokumente, namentlich Ausweis- und Schuldoku-
mente, nicht auf dem Beweismittelcouvert aufgeführt habe. Mit Zwischen-
verfügung vom 22. März 2017 wurde diesbezüglich bereits festgestellt,
dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, es aber wünschens-
wert wäre, wenn auch die Schulunterlagen ins Beweismittelcouvert aufge-
nommen würden. Darauf ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
3.3.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs darin, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel in ihrem Ent-
scheid nicht gewürdigt habe. Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die
eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Familienbüchlein, Militärbüch-
lein, Schuldokumente, Foto eines Beitrittsgesuchs zur Al-Party) unter Ziffer
I 1. der angefochtenen Verfügung aufgeführt hat. Was die Identität und die
Ausbildung des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz diese nie
in Frage gestellt, mithin musste sie auf die entsprechenden Beweismittel
nicht näher eingehen. Sodann hat die Vorinstanz unter Ziffer II 1. im Rah-
men der Würdigung der Vorbringen im Zusammenhang mit der Aushebung
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unter Bezugnahme auf das Militärbüchlein festgehalten, die diesbezügli-
chen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Schliesslich hat sie sich unter Ziffer
II 2. auch zur Parteizugehörigkeit, welche mit dem eingereichten Beitritts-
gesuch belegt wird, geäussert. Die Vorinstanz hat demnach die eingereich-
ten Beweismittel hinreichend gewürdigt.
3.3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil zwischen der BzP und der An-
hörung über ein Jahr vergangen sei. Es trifft zu, dass zwischen den beiden
Befragungen rund 15 Monate vergangen sind. Indes legt der Beschwerde-
führer nicht dar, welche Nachteile ihm aus diesem Umstand widerfahren
sein sollen. Solche lassen sich den Akten auch nicht entnehmen. Damit
ergibt sich insgesamt, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs unbegründet ist.
3.4 Was die Rüge der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfest-
stellung betrifft, wird diese in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise
substantiiert. Weder wird dargelegt, inwiefern der Verfügung ein falscher,
aktenwidriger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden
sein soll, noch inwiefern die Beweismittel falsch gewürdigt worden sein sol-
len. Was den beanstandeten Verzicht auf eine weitere Anhörung betrifft, ist
der blosse und vorliegend substanzlos gebliebene Hinweis auf weiteren
Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhö-
rung. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.5 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neube-
urteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher
abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbingen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
Zur Begründung führte sie aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nicht zur Universität habe gehen können, sei auf den Bürgerkrieg in Syrien
zurückzuführen, welcher die gesamte Zivilbevölkerung betreffe. Ein be-
waffneter Konflikt alleine vermöge die Gewährung von Asyl nicht zu recht-
fertigen. Sodann sei die Befürchtung, eines Tages Militärdienst in der syri-
schen Armee leisten zu müssen, nicht begründet. Die Herkunftsregion des
Beschwerdeführers stehe aktuell unter kurdischer Kontrolle (PKK, [PYD
Yekîneyên Parastina Gel], YPG [Partei der Demokratischen Union]). Es sei
folglich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ei-
ner Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, zumal
er nicht ordnungsgemäss einberufen worden sei. Denn seine Ausführun-
gen zur Aushebung durch die syrische Armee seien unsubstantiiert und wi-
dersprüchlich ausgefallen. Er habe sich unvereinbar zum Ort des Erhalts
des Militärdienstbüchleins geäussert. Zunächst habe er ausgesagt, dieses
im Rekrutierungszentrum in D._______, später in jenem in C._______ er-
halten zu haben. Dies sei deshalb nicht glaubhaft, da diese Orte gemäss
seinen eigenen Angaben damals unter der Kontrolle der PYD gestanden
hätten. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, er sei zuerst nach C._______
gegangen und habe das Büchlein danach in D._______ stempeln lassen
müssen, ohne genau erklären zu können, um welchen Stempel es sich da-
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bei gehandelt habe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Zulassung zur Universität den Militär-
dienst hätte verschieben können.
Weiter habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei von zwei Mitglie-
dern der kurdischen Streitkräfte YPG, PKK oder PYD angehalten und auf-
gefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Diesbezüglich sei er jedoch
nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann im Jahr (…) dieser Vorfall
stattgefunden habe. Zudem habe er ausgesagt, die zwei Personen hätten
ein Telefonat erhalten. Da dieses dringend gewesen sei, hätten sie sich
nicht weiter um ihn gekümmert. Ferner würde in diesem Kontext eine Wei-
gerung der Dienstpflicht nachzukommen, keine asylrelevanten Sanktionen
nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund sei mangels konkreter Hinweise
die Furcht des Beschwerdeführers, von den kurdischen Streitkräften rekru-
tiert zu werden, nicht glaubhaft.
Was die Mitgliedschaft bei der Al-Party betreffe, sei der Beschwerdeführer
nur ein einfaches Mitglied gewesen und habe keinerlei Spezialfunktion inne
gehabt. Ferner habe er angegeben, deswegen keine Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Schliesslich genüge allein die
Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen und
ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit habe sie Bundesrecht
verletzt.
Zur Begründung führt er aus, eine Rekrutierung seinerseits als junger, ge-
sunder und diensttauglicher Mann sei sehr wahrscheinlich sowie absehbar.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er sich bezüglich seiner Aushe-
bung in der Anhörung und der BzP nicht widersprochen. Auch den Erhalt
des Dienstbüchleins habe er unmissverständlich geschildert.
5.3 Der Beschwerdeführer hält daran fest, er sei militärisch ausgehoben
worden. Soweit er geltend macht, er habe anlässlich der Befragungen den
Erhalt des Dienstbüchleins übereinstimmend dargelegt, ist dem Beschwer-
deführer zuzustimmen. Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung hat
er ausgesagt, dass er in E._______ lediglich eine Blutprobe habe abgeben
müssen. Sodann ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/3 des Bundesver-
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waltungsgerichts zu verweisen. In diesem Entscheid hat das Gericht fest-
gestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flücht-
lingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit ande-
ren Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genann-
ten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben,
die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Der
Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Familie, noch
hatte er vor der Ausreise je aus einem anderen in dieser Norm genannten
Grunde persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Insbesondere
auch nicht wegen seines Engagements für die Al-Party. Es bestehen somit
keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Be-
schwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei
einer Rückkehr wegen Verweigerung des Militärdienstes unverhältnismäs-
sig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche Sicherstellung des
Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Dienst-
verweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE
2015/3 E.6.7.3), die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleich-
kommen würde. Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob der
Beschwerdeführer militärisch bereits ausgehoben wurde.
5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auch die ver-
suchte Rekrutierung durch die YPG glaubhaft geschildert. Dies sei der
Grund gewesen, weshalb er sich bei seiner Tante aufgehalten habe. Dazu
ist festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz be-
treffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30
Jahren eingeführt wurde. Der Beschwerdeführer wäre als (…)-jähriger kur-
discher Bürger mutmasslich davon betroffen und bei einer allfälligen Rück-
kehr in die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt.
Allerdings knüpft diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG
aufgeführten Eigenschaften an, sondern an den Wohnort, das Alter und
das Geschlecht. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr
nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind des-
halb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. (vgl. Urteil BVGer D-7292/2014
vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Aus-
führungen in diesem Zusammenhang, namentlich die Begegnung des Be-
schwerdeführers mit zwei Männern einer der kurdischen Parteien, nicht
weiter einzugehen.
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5.5 Was schliesslich die Mitgliedschaft bei Al-Party betrifft, ist mit der Vor-
instanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer nur ein einfaches Mit-
glied war und er, abgesehen vom Verteilen eines Journals, keine spezielle
Funktion inne gehabt hat. Sodann hat er angegeben, nie Probleme auf-
grund seiner Mitgliedschaft bei der Al-Party gehabt zu haben. Vor diesem
Hintergrund wird er entgegen den Ausführungen in der Eingabe kaum als
Regimekritiker wahrgenommen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in diesem Zusammenhang einzugehen.
5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes
Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshinder-
nisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die
Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 22. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszu-
gehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1251/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger