Abtei lung V
E-1252/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
E________, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1252/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die
Elfenbeinküste am 5. September 2005 verliess, am 20. September
2005 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im
Empfangszentrum Vallorbe um Asyl ersuchte,
dass er am 26. September 2005 im Empfangszentrum Vallorbe
summarisch befragt wurde,
dass die Anhörung zu den Asylgründen am 8. Dezember 2005
stattfand und vom Migrationsamt des Kantons Zürich durchgeführt
wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, aus Bouaké zu stammen
und dort im September 2002 durch die Regierungstruppen wegen
Verletzung der Ausgangssperre festgenommen worden zu sein,
dass er ferner ausführte, bis Anfangs Juni 2005 in einem Camp
festgehalten worden zu sein, als ihm beim Holz sammeln die Flucht
gelang,
dass er in einer Ortschaft in der Nähe von Bouaké eine Frau gefunden
habe, welche ihn nach S_______ begleitet und einem Weissen
anvertraut habe, der ihn auf ein Schiff gebracht habe, mit welchem er
an einen unbekannten Ort in Italien gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere abgegeben und seine
Angaben bezüglich Identitätspapiere und über den Reiseweg seien
unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er seinen richtigen
Reiseweg zu verschleiern suche,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, da
er weder die geographischen Gegebenheiten noch die politische
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Situation in seiner angeblichen Heimatstadt Bouaké zutreffend habe
schildern können,
dass seine Aussagen bezüglich der Festnahme und des Camps
widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen seien,
dass er ferner auch nicht in der Lage gewesen sei, den Alltag im
Gefangenenlager detailliert zu schildern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2007
(Poststempel: 15. Februar 2007) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter
anderem sinngemäss beantragte, seine Vorbringen seien erneut zu
prüfen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
22. Februar 2007 feststellte, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerde der
Vorinstanz zur Vernehmlassung zustellte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 26. September 2005
protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der kantonalen
Anhörung vom 8. Dezember 2005 zu verweisen ist,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuches unbestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise
authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch
innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen
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Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend
gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen
Beurteilung führen könnte,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe
entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis
heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche
Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen die
bisherigen Vorbringen wiederholte und die Glaubhaftigkeit seiner
Ausführungen beteuerte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, in Bouaké von den
ivorischen Regierungstruppen festgenommen worden zu sein, obwohl
Bouaké seit Beginn des Aufstandes am 19. September 2002 unter der
Kontrolle der Rebellen der Forces Nouvelles und deren faktische
Hauptstadt ist, was aufzeigt, dass der Beschwerdeführer die
schweizerischen Asylbehörden offensichtlich über seinen Herkunftsort
zu täuschen versucht,
dass zudem – wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt -
unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise
immer wieder auf die Hilfe Unbekannter zählen konnte, ohne dass es
sich dabei um von ihm bezahlte Schlepper gehandelt haben soll,
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er sei mit gültigen
Reisepapieren nach Europa gereist, welche er indes zwecks
Verschleierung seines tatsächlichen Herkunftsortes nicht zu den Akten
gereicht hat,
dass aus den in der angefochtenen Verfügung offensichtlich zutreffend
angeführten Argumenten die für das Bundesverwaltungsgericht
unzweifelhafte Erkenntnis zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
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dass immerhin die wörtliche Schlussfolgerung des Bundesamtes ("Der
Gesuchstellers erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht"; vgl. angefochtene Verfügung S. 4) redaktionell
missverständlich, zumindest aber ungeschickt erscheint,
dass nämlich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der
Flüchtlingseigenschaft nur in einem materiellen Entscheid getroffen
werden kann, wogegen der vorliegend nicht nur im Dispositiv korrekt
ergangene Nichteintretensentscheid unter anderem auf der Erkenntnis
beruht, dass keinerlei Anlass zur unmittelbaren Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft (ohne weitere Abklärungen und trotz
Papierlosigkeit) im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung auszugehen ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 28. Januar 2008 D-4477/2006),
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann den Wegweisungsvollzug
nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, wel-
che bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein fa-
miliäres Netz verfügen, generell als zumutbar erachtet (vgl. das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008, D-4477/2006),
dass der junge Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen
Probleme geltend macht, über seine tatsächliche Herkunft innerhalb
der Elfenbeinküste - wie oben aufgezeigt wurde - offensichtlich falsche
Angaben machte,
dass er somit die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
absichtlich erschwert, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist,
weitere, vom Beschwerdeführer nicht genannte, Wegweisungshinder-
nisse zu prüfen,
dass er neben seiner nur in einer ländlichen Region gesprochenen
Muttersprache Koyaga (Muttersprache gemäss Protokoll der
Empfangstellenbefragung) auch die beiden wichtigsten
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Verkehrssprachen der Elfenbeinküste (Djoula und Französisch)
spricht, weshalb seine Situation im Falle einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat jener vieler Ivorer entspricht, welche aus ländlichen
Gebieten in eine grössere Stadt gezogen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erach-
ten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt- und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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