B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1252/2015
Ur t e i l vom 3 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran nach eigenen Angaben am 23. Juli
2009. Am 8. Januar 2010 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 11. Ja-
nuar 2010 ein Asylgesuch. Am 14. Januar 2010 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 27. Januar 2012 zu den Asylgründen an. Er machte
im Wesentlichen geltend, er habe nach den Wahlen im Jahr 2009 mehr-
mals an Demonstrationen in Teheran teilgenommen und sei dort von den
Behörden identifiziert worden. Im Juli 2009 hätten nach Mitternacht zivil
gekleidete Personen an seine Haustür geklopft. Sein Bruder habe die Tür
geöffnet, während er durch die Hintertür geflüchtet sei und sich bei einem
anderen Bruder versteckt habe. Daraufhin habe er den Iran via Türkei ver-
lassen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 – eröffnet am 27. Januar 2015 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton be-
auftragte sie mit dem Vollzug der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft infolge von Vorfluchtgründen festzustellen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
infolge subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und es sei die vorläufige
Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Aus-
drucke diverser Petitionen aus dem Internet, Ausdrucke diverser Artikel auf
Weblog, Ausdrucke diverser Facebookeinträge, einen Ausdruck einer Ver-
leumdung auf Weblog, einen Zeitungsausschnitt aus der "Tribune de
Genève", die Zeitschrift "Iran Liberation", diverse im Internet publizierte Fo-
tos, eine DVD "Demonstrations", diverse Fotos von Demonstrationen,
Filme und TV-Beiträge sowie eine DVD "Interviews".
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 forderte der damalige Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezah-
len. Dieser ging rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2015 lud der damalige Instruktions-
richter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 10. April 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas-
sung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung fest.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 setzte der damalige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer Frist an zur Einreichung einer Replik.
H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik
sowie weitere Beweismittel (mehrere Ausdrucke von Chat-Verläufen auf
Facebook, zwei Ausdrucke von Internetmeldungen) zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 7. September 2015 legte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers sein Mandat nieder und reichte eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der Asylpunkt, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Wegweisung.
Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz
die Aufschiebung des Vollzugs der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme angeordnet hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
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Seite 5
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Aussagen zur
Demonstrationsteilnahme seien sehr vage ausgefallen. Es wäre zu erwar-
ten gewesen, dass er detailliertere Angaben machen könne. Seine Ausfüh-
rungen betreffend Identifizierung und behördliche Suche nach ihm seien
unsubstantiiert und knapp ausgefallen. Seine Schilderungen würden weder
erlebnisorientierte Details noch Realkennzeichen enthalten. Es sei reali-
tätsfremd, dass er über seine Identifizierung informiert worden sei, und
trotzdem weiterhin an Demonstrationen teilgenommen habe. Weiter ma-
che er in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben. Insgesamt
seien seine Ausführungen unsubstantiiert, realitätsfern und widersprüch-
lich, weshalb er eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht habe
glaubhaft machen können.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe stets konkret und
nicht ausweichend geantwortet. Seine Schilderungen würden zeigen, dass
er tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen habe. Was er betreffend
seine Identifizierung und die behördliche Suche nach ihm vorgebracht
habe, sei plausibel. Er wisse ja nicht, wie die Behörden ihn erkannt und
aufgefunden hätten. Den Besuch der Behörden habe er detailliert und kon-
kret erzählt. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien plausibel und wür-
den erlebnisorientierte Details enthalten. Es sei realitätsnah, dass die Be-
hörden eine gewisse Zeit brauchen würden, um ihn zu identifizieren. Das
Vorgehen der Behörden widerspreche somit nicht der allgemeinen Logik.
Bei seinen Aussagen zu den Daten seiner Teilnahme an Demonstrationen
handle es sich nicht um einen Widerspruch. Darüber hinaus seien die Ab-
weichungen in seinen Erzählungen äusserst gering. Dies spreche nicht ge-
gen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Viele seiner Schilderungen
seien erstaunlich übereinstimmend. In einer Gesamtbetrachtung seiner
Vorbringen sei die Glaubhaftigkeit klar zu bejahen. Zudem sei er in über-
durchschnittlichem Masse exilpolitisch aktiv. Insbesondere die diversen In-
terviews in Fernsehbeiträgen und Bilder in öffentlich zugänglichen Publika-
tionen sowie das Verfassen einer Vielzahl von kritischen Artikeln lasse ihn
aus der Masse herausstechen, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit vor-
liege, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, diverse politische Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers würden nicht gänzlich in Abrede gestellt,
jedoch erweise sich die Identifizierung und die behördliche Suche nach ihm
aufgrund verschiedener Widersprüche und unsubstantiierten Angaben als
unglaubhaft. Es gelte festzuhalten, dass eine exilpolitische Tätigkeit vom
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise erwähnt
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worden sei. Aus den eingereichten Fotos des Beschwerdeführers lasse
sich kein herausragendes politisches Profil erkennen. Somit gebe es keine
Anhaltspunkte dafür, dass er von den iranischen Behörden überhaupt er-
kannt, geschweige denn als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde.
4.4 In seiner Replik hält dem der Beschwerdeführer entgegen, diverse Per-
sonen, mit denen er zum Teil in Kontakt gestanden habe, müssten, obwohl
sie sich weniger exponiert hätten als er selbst, langjährige Gefängnisstra-
fen verbüssen. Dass er seine exilpolitische Tätigkeit gegenüber der Vor-
instanz nicht erwähnt haben solle, treffe nicht zu.
5.
5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerde-
führers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen sind.
5.1.1 Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen De-
monstrationsteilnahmen nach den Wahlen im Jahr 2009 sehr oberflächlich
ausgefallen sind. So schildert der Beschwerdeführer in freier Rede ledig-
lich, dass es damals Demonstrationen gegeben habe, er dort teilweise an-
wesend gewesen sei und man gegen die Regierung demonstriert habe
(SEM-Akten, A44/16 F5). Auf Nachfrage führt er aus, man habe versucht
die ganze Regierung den Menschen bekannt zu machen. Auf die Frage,
wie man das gemacht habe, sagt er lediglich, man habe Parolen gerufen.
Wiederum auf Nachfrage gibt er zu Protokoll, man habe "nieder mit der
Führung" gerufen (SEM-Akten, A44/16 F19 ff.). Der Befrager stellt sodann
weitere Fragen zu den Demonstrationen. Der Beschwerdeführer antwortet
fortgehend einsilbig und vage. In Anbetracht dessen, dass Demonstrieren
im Iran keine alltägliche Sache ist und der Beschwerdeführer sich der Ge-
fahr, der er sich damit aussetzte, bewusst war, wäre von ihm eine erlebnis-
geprägtere Schilderung zu erwarten gewesen.
5.1.2 Ebenfalls korrekt führt die Vorinstanz aus, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Identifizierung und der behördlichen Suche
nach ihm unsubstantiiert und knapp ausgefallen seien. Auch hierzu führt er
in freier Rede lediglich aus, man habe ihn irgendwie erkannt und gegen ihn
Schritte unternommen, um ihn festzunehmen, weshalb er das Land verlas-
sen habe (SEM-Akten, A44/16 F5). Auch auf zahlreiche Nachfragen hin
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, warum gerade er von
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den Behörden hätte gesucht werden sollen. An den Demonstrationen im
Nachgang zu den Wahlen im Jahr 2009 nahmen teilweise mehr als eine
Million Menschen teil. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum gerade er, der
bisher politisch nicht aktiv war und lediglich ein paar Mal – gemäss eigenen
Aussagen sieben bis acht Mal – an den Demonstrationen, die sich, wie
bekannt ist, über mehrere Monate hinzogen, teilnahm, hätte identifiziert
und verfolgt werden sollen. Hinzu kommt, dass er den Vorfall, als angeblich
Zivilbeamte nach Mitternacht bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien,
ohne jegliche Realkennzeichen schildert (vgl. SEM-Akten, A44/16 F77 ff.).
5.1.3 Diesbezüglich finden sich weitere Ungereimtheiten und Widersprü-
che in den Aussagen des Beschwerdeführers. So führt er in der BzP aus,
er habe am 15. Juni 2009 zum ersten Mal an einer Demonstration teilge-
nommen. Am 17. Juli 2009 seien um ca. 2.00 Uhr nachts fünf zivil geklei-
dete Personen an seine Haustüre gekommen (SEM-Akten, A1/12 S. 5 f.).
In der Anhörung hingegen gibt er zu Protokoll, er habe am 25. zum ersten
Mal persönlich an einer Demonstration teilgenommen. Später seien vier
Zivilbeamte um Mitternacht vor sein Haus gekommen (SEM-Akten, A44/16
F40 und F78 ff.). Während beim Datum der ersten Demonstration tatsäch-
lich, wie in der Beschwerde behauptet, nicht klar ist, ob der Beschwerde-
führer beim 25. das iranische oder das europäische Datum gemeint hat,
liegen beim Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und bei der Anzahl Beamter,
die an seine Tür geklopft hätten, Widersprüche vor. Ein weiterer Wider-
spruch findet sich in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt,
wann er sein Zuhause verlassen habe. Der Beschwerdeführer macht zu
Recht geltend, dass es sich hier nur um kleinere Abweichungen handelt,
jedoch fügen sich diese Widersprüche nahtlos ins unglaubhafte Aussage-
verhalten des Beschwerdeführers ein.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
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aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
6.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen.
Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch
möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach
Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der
Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu ge-
fährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen,
sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzu-
folge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen
exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn
nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen,
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche
die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise
drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen
Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über
schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich
allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (Urteil EGMR,
S.F and others v. Sweden, Nr 52077/10 vom 15. Mai 2012, § 63/64).
6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann,
dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.
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6.4 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ergibt
sich, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Anders
als im angerufenen EGMR-Entscheid (a.a.O., § 68) ist das exilpolitische
Wirken des Beschwerdeführers jedoch nicht derart exponiert, dass er bei
einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben
müsste. Er hat keine politisch organisierte Funktion und sticht auch sonst
nicht aus der Masse der Regimekritiker besonders hervor. Durch gelegent-
liche Teilnahmen an Protestaktionen unterscheidet er sich nicht von der
breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iraner. Bezüglich der eingereichten
Facebook-Einträge ist festzuhalten, dass solche Einträge und Kommentie-
rungen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach geschehen und eine systemati-
sche Identifizierung aller Verfasser seitens der Behörden ausgesprochen
unwahrscheinlich ist. Gleiches gilt für den von ihm verfassten Blog. Derar-
tige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich er-
wartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu welchen der Be-
schwerdeführer offensichtlich nicht gehört. Zu den eingereichten Chat-Pro-
tokollen ist zu sagen, dass diese nicht öffentlich zugänglich sind. Aus den
eingereichten Berichten zur allgemeinen Lage im Iran und den weiteren
eingereichten Beweismitteln (Petitionen, Videos, Fotos, Zeitungsartikel,
Printscreens etc.) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behör-
den gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. Darüber hinaus
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches En-
gagement in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt hat. Er erfüllt damit
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG nicht.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht
nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 10
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 17. März
2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: