B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1253/2016
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bel-
gien (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 26. Ja-
nuar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, am 8. Dezember 2015 von Belgien her kommend in die Schweiz
einreiste und am 9. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 22. Dezember 2015 im EVZ Basel summarisch zu seiner Per-
son, seinem Reiseweg und den Gründen für sein Asylgesuch in der
Schweiz befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstel-
lung nach Belgien gewährt wurde,
dass er anlässlich dieser Kurzbefragung angab, er sei im Dezember 2011
von [der Türkei] aus in einem Lastwagen zu [einem Verwandten] nach Bel-
gien gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt, welches im April oder
Mai 2015 von der Beschwerdeinstanz mit einem negativen Entscheid erle-
digt worden sei, weshalb er für zwei Monate inhaftiert worden und nach
seiner Freilassung in die Schweiz weitergereist sei,
dass er bezüglich der Zuständigkeit Belgiens ferner vortrug, dass er auf
keinen Fall dorthin zurückkehren wolle, da er dort für ungefähr zwei Monate
eingesperrt worden sei, obwohl er nichts verbrochen habe,
dass er im Rahmen dieser zweimonatigen Haft einen Nervenzusammen-
bruch erlitten habe und ihm seine Medikamente nicht verabreicht worden
seien, was einer Folter gleichkomme,
dass er schliesslich zu Protokoll gab, dass er psychische Probleme habe,
das heisst aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei an Depressionen leide,
und es ihm nach dem Aufenthalt in Haft in Belgien noch schlechter gegan-
gen sei,
dass er aufgrund seines psychischen Leidens in Belgien bei einem Psycho-
logen und hier in der Schweiz bei einem Psychiater gewesen sei und Me-
dikamente einnehmen müsse,
dass er zur Untermauerung dieser Vorbringen beim SEM eine Kopie einer
Freilassungsbestätigung des geschlossenen Zentrums für illegale Auslän-
der in (…), Belgien, vom (…) November 2015, aus der hervorgeht, dass er
vom (…) bis am (…) November 2015 inhaftiert war, sowie eine Kopie eines
Rezeptes bezüglich der ihm in Belgien verschriebenen Medikamente ein-
reichte,
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dass ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des
SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2011 und am 27. März 2013
in Brüssel ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die belgischen Behörden am 22. Januar 2016 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um
Wiederaufnahme (englisch: take back) des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM mit Mit-
teilung vom 26. Januar 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
entsprachen, welche Bestimmung ein in Belgien noch hängiges Verfahren
impliziert,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2016 – vom Amt für Migration
des Kantons Zug am 19. Februar 2016 eröffnet – in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach
Belgien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und
unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Belgien zu-
rückgeführt werden könne,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen seinen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Ab-
gleichs der vom SEM erfassten Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Daten-
bank sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezem-
ber 2011 und am 27. März 2013 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht
habe,
dass die belgischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen hätten, weshalb die Zu-
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ständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
mäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 689) bei Belgien
liege,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in
der Schweiz keinen Einfluss auf diese Zuständigkeit Belgiens habe, da es
grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylver-
fahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung
des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertrags-
staaten obliege,
dass Belgien ferner – ohne Beanstandung seitens der Europäischen Kom-
mission – die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie), 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Aner-
kennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit
Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) umgesetzt habe,
dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in Belgien
inhaftiert worden, festzuhalten sei, dass es einem Mitgliedstaat frei stehe,
Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwend-
baren Völkerrecht zu inhaftieren, und dass Belgien überdies ein funktionie-
render Rechtsstaat sei, weshalb der Beschwerdeführer, sollte er sich un-
gerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen Stelle Be-
schwerde einreichen könne,
dass Belgien zudem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK sei
und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich Belgien nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
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dass folglich nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei
einer Überstellung nach Belgien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asyl-
gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Hei-
mat- oder Herkunftsstaat überstellt würde,
dass auch keine systematischen Mängel in Belgiens Asyl- und Aufnahme-
system vorlägen,
dass überdies keine Gründe ersichtlich seien, die Souveränitätsklausel ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden,
dass bezüglich der gesundheitlichen Einwände des Beschwerdeführers
und seines Vorbringens, ihm seien in Belgien seine Medikamente nicht frei-
gegeben worden, festzuhalten sei, dass Belgien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnah-
merichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medi-
zinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasse, zu gewähren,
dass keine konkreten Hinweise vorlägen, wonach Belgien dem Beschwer-
deführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig
verweigern würde, zumal er eine Verschreibung von Medikamenten aus
Belgien zu den Akten gereicht habe,
dass das SEM seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der Über-
stellung nach Belgien Rechnung trage, indem es die belgischen Behörden
im Sinne von Art. 31 und Art. 32 der Dublin-III-VO vor seiner Überstellung
über seinen aktuellen Gesundheitszustand und die notwendige medizini-
sche Behandlung informieren werde,
dass es in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Ak-
tenlage keinen Grund zur Annahme gebe, dass eine Überstellung nach
Belgien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde,
dass auch keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveräni-
tätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 2 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigten,
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dass nach dem Gesagten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten werde und der Vollzug der Wegweisung nach Belgien
auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2016 vom [zuständigen kan-
tonalen Migrationsamt] das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid
des SEM und zu den daraus folgenden Festhaltemassnahmen gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vortrug, er sei in Bel-
gien psychisch unter Druck gesetzt worden und würde sich eher umbrin-
gen, als dorthin zurückzukehren,
dass er ferner ausführte, dass er in der Schweiz in psychiatrischer Behand-
lung sei, am 24. Januar 2016 wegen einem Abszess operiert worden sei,
wobei die Wunde täglich gereinigt werden müsse und noch eine Nachkon-
trolle ausstehe, und er an Tuberkulose leide, diesbezüglich aber noch nicht
über die weitere medizinische Behandlung entschieden worden sei,
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 26. Ja-
nuar 2016 mit an das SEM adressierter Eingabe vom 25. Februar 2016
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig
zu erklären,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass sein im Jahr 2011
in Belgien gestelltes Asylgesuch, trotz seiner zum Beweis eingereichten
Unterlagen sowie seiner Aussagen, nicht ausreichend geprüft und mithin
zu Unrecht abgelehnt worden sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Bel-
gien in die Türkei ausgeschafft würde, wo ihn aufgrund seines politischen
Engagements Menschenrechtsverletzungen und Folter erwarteten,
dass er während seines Asylverfahrens in Belgien zudem schwere psychi-
sche Störungen erlitten habe,
dass er aus all diesen Gründen in der Schweiz um Schutz nachgesucht
habe und beantrage, dass sein Asylantrag in der Schweiz behandelt
werde,
dass er zur Untermauerung dieser Vorbringen eine Kopie eines Arztzeug-
nisses der [Klinik] vom 11. Dezember 2015 einreichte, aus dem hervorgeht,
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dass er an einer mittelgradigen bis schweren rezidivierenden depressiven
Störung leidet und die Medikamente (…) und (…) einnehmen muss,
dass er ferner erneut eine Kopie der Freilassungsbestätigung des ge-
schlossenen Zentrums für illegale Ausländer in (…), Belgien, vom (…) No-
vember 2015 ins Recht legte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-
III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestim-
mungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung
finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass diese Prüfung nach Kapitel III bei einem Wiederaufnahmeverfahren
(englisch: take back) indessen nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2.1),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Dezember 2011 und am
27. März 2013 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die belgischen Behörden am 22. Januar 2016 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme (englisch: take
back) des Beschwerdeführers ersuchte und die belgischen Behörden die-
sem Ersuchen mit Mitteilung vom 26. Januar 2016 entsprachen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 22. Dezem-
ber 2015 sowie auf Beschwerdeebene vortrug, in Belgien einen negativen
Asylentscheid erhalten zu haben, weshalb auch die grundsätzliche Zustän-
digkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überdies zu Recht darauf
hinwies, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in
der Schweiz keinen Einfluss auf diese grundsätzliche Zuständigkeit Belgi-
ens hat, räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden doch kein Recht
ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3),
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dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Belgien indes
vorbrachte, dass er auf keinen Fall dorthin zurückkehren wolle, weil Belgien
sein Asylgesuch zu Unrecht abgewiesen habe und ihn nun in Verletzung
des Refoulement-Verbots in die Türkei zurückschaffen wolle, er in Belgien
psychisch unter Druck gesetzt werde sowie – ohne etwas verbrochen zu
haben – für ungefähr zwei Monate inhaftiert worden sei und einen Nerven-
zusammenbruch erlitten habe, wobei ihm die notwendigen Medikamente
verweigert worden seien,
dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, Belgien komme seinen diesbezüg-
lichen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere auch dem Non-Re-
foulement-Prinzip, nicht nach,
dass ein definitiver Entscheid eines Dublin-Mitgliedstaates über ein Asyl-
gesuch und die Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat denn
auch nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstel-
len und sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass die
Behandlung des Asylantrags des Beschwerdeführers durch die belgischen
Behörden mangelhaft gewesen wäre und seine Wegweisung in Verletzung
des Rückschiebeverbots verfügt worden wäre,
dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in Belgien
unrechtmässig inhaftiert worden, festzuhalten ist, dass er gemäss der von
ihm eingereichten Freilassungsbestätigung des geschlossenen Zentrums
für illegale Ausländer in (…), Belgien, vom (…) bis am (…) November 2015
und mithin für vier Tage in Ausschaffungshaft war,
dass demgegenüber nicht nachgewiesen wurde, dass er tatsächlich wäh-
rend zwei Monaten inhaftiert war und dabei in der beschriebenen Weise
misshandelt wurde,
dass das SEM diesbezüglich zu Recht festhielt, dass ein Mitgliedstaat Per-
sonen im Einklang mit der nationalen Rechtsordnung und dem Völkerrecht
inhaftieren könne, wobei vier Tage Ausschaffungshaft den zulässigen Rah-
men offenkundig nicht zu überschreiten vermögen,
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dass das SEM überdies korrekterweise anführte, Belgien sei ein funktio-
nierender Rechtsstaat, weshalb der Beschwerdeführer, sollte er sich unge-
recht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen Stelle Be-
schwerde einreichen könne,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Belgien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensricht-
linie und der Aufnahmerichtlinie ergeben,
dass es weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer mit-
telgradigen bis schweren rezidivierenden depressiven Störung sowie an
Tuberkulose leidet und wegen einer Operation in der Schweiz aufgrund ei-
nes Abszesses weiterhin medizinisch versorgt werden muss,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft,
dass es sich bei den bei ihm diagnostizierten Krankheiten zwar um ernst-
hafte, nicht aber um dermassen gravierende Probleme handelt, dass eine
Überstellung nach Belgien deswegen vollkommen unmöglich wäre,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den spezifischen medizinischen Umstän-
den, insbesondere der nicht auszuschliessenden Selbstgefährdung des
Beschwerdeführers, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung nach Belgien Rechnung zu tragen und die belgischen Behör-
den vorgängig in geeigneter Weise zu informieren haben,
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dass dabei im konkreten Fall besonders wichtig erscheint, dass der Be-
schwerdeführer die notwendige Medikamentierung, sowohl für die Reise
als auch für die Übergabe an die belgischen Behörden, erhält und mittels
Überwachung bei der Medikamenteneinnahme sichergestellt wird, dass er
die notwendigen Arzneimittel vor der Reise auch tatsächlich zu sich nimmt,
dass der Beschwerdeführer auf der Reise nach Belgien unter Umständen
auch von einer psychiatrischen Fachkraft begleiten zu lassen ist und mit-
tels Information der belgischen Behörden sicherzustellen ist, dass er bei
seiner Ankunft in Belgien geeigneten Personen oder Institutionen (allenfalls
[seinem Verwandten]) übergeben wird und diese zu diesem Zweck über
die Ankunft und die gesundheitlichen Probleme sowie die diesbezügliche
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers präzise und umfassend orien-
tiert werden,
dass sich die Vorinstanz dieser Problematik gemäss ihren Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung bewusst zu sein scheint und bestätigt, dass
dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Orga-
nisation der Überstellung Rechnung getragen werde, indem die belgischen
Behörden vor der Rückschaffung über die notwendige medizinische Be-
handlung informiert würden,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Belgien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer auch dort Zugang zu den in seinem Fall erfor-
derlichen medizinischen Versorgungleistungen – die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten um-
fasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) – erhalten wird,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihn wie-
der aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer zudem auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan hat, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
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Seite 13
dass somit auch keine individuellen Gründe aufgezeigt wurden, die eine
Überstellung nach Belgien als unzulässig erscheinen liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 des Weiteren fest-
hielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekreta-
riat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite
oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht
der Fall ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: