B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1254/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Revision,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2013,
E-6476/2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. November 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Gesuchstellers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer
Ethnie, vom 15. November 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Dezember
2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2013
ab (Verfahren E-6476/2012). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in sei-
nem Urteil fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten. Dem Ge-
suchsteller wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 30. Januar 2013 wurde dem Beschwerde-
führer eine neue Ausreisefrist bis 21. Februar 2013 zum Verlassen der
Schweiz angesetzt.
D.
Mit einer beim BFM eingereichten und als "Wiedererwägungsgesuch" be-
zeichneten Eingabe vom 20. Februar 2013 beantragte der Rechtsvertre-
ter namens und im Auftrag des Gesuchstellers die Aufhebung der BFM-
Verfügung vom 9. November 2012 und die Gewährung von Asyl. Es sei
festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wieder-
erwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten
sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Vollzugs-
behörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfäl-
ligen Vollzugshandlungen abzusehen.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden drei fremdspra-
chige Dokumente inklusive Übersetzung (gemäss deutschsprachiger
Übersetzung: Festnahmebefehl des 8. Strafgerichts erster Instanz (...)
vom (…) 2012, Schreiben des 8. Strafgerichts (...) an "das zuständige Bü-
ro für Festnahmen" vom (…) 2012, Schreiben des Rechtsanwaltes
B._______ "an die zuständige Behörde" vom 31. Januar 2013) zu den
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Akten gereicht.
E.
Mit Begleitschreiben vom 7. März 2013 überwies das BFM die Eingabe
des Gesuchstellers vom 20. Februar 2013 infolge Unzuständigkeit des
Bundesamts im vorliegenden Verfahren an das Bundesverwaltungsge-
richt. Das BFM hielt dabei fest, der Gesuchsteller habe keine Gründe an-
geführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder er-
neuten Asylverfahrens zu beurteilen wären.
F.
Am 11. März 2013 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts per Telefax an die zuständige kantonale Behörde,
an das BFM und an den Rechtsvertreter den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 126 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) einstweilen aus, bis nach Eingang der Akten über das
weitere Vorgehen befunden werden könne.
G.
Mit Telefax vom 13. März 2013 teilte die zuständige kantonale Behörde
dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass für den Gesuchsteller eine Aus-
schaffung für den 5. April 2013 geplant sei, weshalb um einen bal-
destmöglichen Entscheid oder Zwischenverfügung ersucht werde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2013 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, die Eingabe vom 20. Februar 2013 werde als Revisionsein-
gabe entgegengenommen. Dem Gesuchsteller wurde Gelegenheit einge-
räumt, seine Revisionseingabe zu ergänzen, nachdem er nicht dargetan
habe, welchen Revisionsgrund er konkret anrufe und auch keine Ausfüh-
rungen zur Einhaltung der Revisionsfrist im Sinne von Art. 124 BGG ge-
macht habe. Weiter wurde verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung
nicht ausgesetzt werde. Der Gesuchsteller habe den Entscheid im Aus-
land abzuwarten. Die mit Telefax vom 11. März 2013 verfügte einstweilige
Aussetzung des Vollzuges falle dahin. Zudem wurde der Gesuchsteller
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu leis-
ten.
Zur Begründung hielt das Gericht fest, die Revisionsvorbringen des Ge-
suchstellers müssten aufgrund der heutigen Aktenlage als aussichtslos
qualifiziert werden. Der Gesuchsteller habe im erstinstanzlichen Asylver-
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fahren bereits zwei Dokumente aus dem selben Strafverfahren einge-
reicht. Er sei vom BFM aufgefordert worden, diese Beweismittel im Origi-
nal einzureichen, was nicht erfolgt sei. Es erscheine zudem nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Gesuchsteller die vom (...) 2012 datierenden
Dokumente, die er im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens
nachgereicht habe, nicht bereits mit der Beschwerdeschrift (im ordentli-
chen Asylbeschwerdeverfahren) eingereicht habe. Es bleibe weiter un-
verständlich, weshalb der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe – an-
geblich durch einen neu mandatierten Rechtsvertreter – nun Beweismittel
habe beibringen können, nachdem er gemäss den Angaben im Be-
schwerdeverfahren auch seinen früheren Rechtsvertreter (in der Türkei)
bevollmächtigt habe. Im Weiteren dürfte es den neu beigebrachten Be-
weismitteln auch an der revisionsrechtlich geforderten Erheblichkeit feh-
len, zumal der Gesuchsteller nicht schlüssig dargelegt habe, weshalb die
türkischen Strafverfolgungsbehörden ihm unter dem Vorwand eines ge-
meinrechtlichen Deliktes konkrete politische Anklagepunkte vorwerfen
sollten.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. April 2013 ergänzte der Ge-
suchsteller seine Revisionseingabe und führte dazu aus, es sei ihm nicht
möglich gewesen, die mit der Eingabe vom 20. Februar 2013 nachge-
reichten Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens einzu-
reichen. Sein vorheriger (türkischer) Rechtsvertreter habe sein Mandat
niedergelegt, nachdem er dem Gesuchsteller immer wieder neue Hono-
rarforderungen gestellt habe. Das Vertrauensverhältnis des Gesuchstel-
lers zu seinem ersten Rechtsvertreter sei gestört worden, was dazu ge-
führt habe, dass dieser Rechtsvertreter die Beweismittel nicht rechtzeitig
beschafft habe. Der Gesuchsteller habe in der Folge Rechtsanwalt
B._______ bevollmächtigt. Wie aus den nachgereichten Beweismitteln
deutlich hervorgehe, sei gegen den Gesuchsteller ein Strafverfahren be-
reits eröffnet worden und er werde in diesem Zusammenhang gesucht.
Es treffe zu, dass die nachgereichten Beweismittel vom (...) 2012 datier-
ten. Es sei davon auszugehen, dass der vorherige Rechtsanwalt zwar die
erwähnten Dokumente bereits zu diesem Zeitpunkt verlangt, sie jedoch
aufgrund der Schwierigkeiten mit dem Gesuchsteller nicht rechtzeitig ein-
gereicht habe. Die türkischen Polizeibehörden hätten den Gesuchsteller
aus Rache bestrafen wollen, was in der Türkei nicht selten vorkomme.
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J.
Der Gesuchsteller zahlte den geforderten Kostenvorschuss fristgemäss
am 2. April 2013 ein.
K.
Gemäss Meldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 3. April 2013
ist der Gesuchsteller seit 3. April 2013 unbekannten Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet
des Asyls. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 244).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG analog).
2.3 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. In seiner Eingabe vom 20. Februar
2013 bringt er sinngemäss weiter vor, sein neu mandatierter Rechtsan-
walt (in der Türkei) habe Ende Januar 2013 die beiden Beweismittel vom
(...) 2012 erhältlich machen können. Daher ist zu Gunsten des Ge-
suchstellers davon auszugehen, dass seine Revisionseingabe fristge-
recht, das heisst innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes,
eingereicht worden ist. Auf das form- und fristgerechte Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs.
3 VwVG). Die unkorrekte Bezeichnung des Gesuchs steht der Qualifikati-
on des Antrags als Revisionsgesuch dabei nicht entgegen.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren
beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
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der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N. 8 zu Art. 123
BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuch-
stellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine
Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der
erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im frühe-
ren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine un-
sorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl.
zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise einge-
reichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich,
wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet
sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfah-
ren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind. Erheblich im revisionsrechtlichen Sinne sind
neue Beweismittel dann, wenn sie geeignet gewesen wären, bei Vorlie-
gen bereits im ordentlichen Verfahren zu einem anderen, für den Ge-
suchsteller günstigeren Entscheid zu führen beziehungsweise die tat-
bestandliche Grundlage des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Ent-
scheids zu ändern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 5.51 S.
251, mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 Der Gesuchsteller brachte im Revisionsverfahren vor, er habe neue
Beweismittel, welche das – bereits im ordentlichen Asylbeschwerdever-
fahren geltend gemachte – gegen ihn in der Türkei laufende Strafverfah-
ren belegen würden. Er bringt dazu vor, diese drei Dokumente würden
auf eine bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte, politi-
sche Verfolgungssituation hinweisen respektive diese belegen. Er habe
mit seinem ersten (türkischen) Rechtsanwalt erhebliche Schwierigkeiten
bekommen, weil dieser immer neue Honorarforderungen an ihn gestellt
habe. Dies habe dazu geführt, dass dieser Anwalt die neuen, vom (...)
2012 datierenden Beweismittel zwar verlangt, aber diese nicht rechtzeitig
im Rahmen des ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahrens eingereicht
habe.
Das vom Gesuchsteller vorgetragene, seitens der türkischen Behörden
gegen ihn laufende Strafverfahren hat vor Ergehen des verfahrensab-
schliessenden Urteils der Beschwerdeinstanz vom 22. Januar 2013 statt-
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gefunden und ist im revisionsrechtlichen Lichte zu beurteilen.
3.2.2 Die eingereichten Beweismittel sind nicht erheblich im vorstehend
umschriebenen Sinn. Aus den beiden Dokumenten des 8. Strafgerichts
erster Instanz (...) geht wiederum lediglich hervor, dass ein Strafverfahren
aufgrund des gemeinrechtlichen Anklagepunkts des Entreissdiebstahls
gegen den Gesuchsteller geführt werde. Das Bestätigungsschreiben des
heutigen türkischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers, B._______, vom
31. Januar 2013 beschränkt sich im wesentlichen ebenfalls lediglich auf
die nicht überzeugend aufgezeigte Behauptung, angeblich würden dem
Strafverfahren politische Motive zu Grunde liegen. Inwiefern das gegen
den Gesuchsteller eingeleitete Strafverfahren auf einem flüchtlingsrecht-
lich erheblichen Motiv beruhen soll, wird in der Revisionseingabe vom 20.
Februar 2013 beziehungsweise mit den eingereichten Beweismitteln nicht
substantiiert und glaubhaft dargelegt.
Wie in der Zwischenverfügung vom 18. März 2013 begründet wurde, hat
der Gesuchsteller nicht schlüssig dargelegt, weshalb die türkischen Straf-
verfolgungsbehörden ihm unter dem Vorwand eines gemeinrechtlichen
Deliktes (Entreissdiebstahl) konkrete politische Anklagepunkte vorwerfen
sollten. Der Gesuchsteller bringt hierzu vor, er sei von den Strafverfol-
gungsbehörden zur PKK und KCK befragt worden; er habe über diese
Organisationen und deren Tätigkeiten in (...) Auskunft geben müssen,
wobei er keine diesbezüglichen Informationen habe abgeben können.
Wenn die türkischen Behörden gegenüber dem Gesuchsteller, wie von
ihm behauptet, im Zusammenhang mit angeblichen, politisch missliebigen
Tätigkeiten einen konkreten Verdacht gehegt hätten respektive ein Ver-
folgungsmotiv gehabt hätten, wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit auch
ein entsprechendes Strafverfahren im Zusammenhang mit dieser politi-
schen Tätigkeit, und nicht eine Strafverfolgung wegen eines Entreissdieb-
stahls, gegen ihn eröffnet worden. Die entsprechenden Vorbringen des
Gesuchstellers müssen als konstruiert respektive nicht glaubhaft qualifi-
ziert werden.
Nach dem Gesagten ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit der einge-
reichten Beweisunterlagen zu verneinen; auch bei Vorliegen im ordentli-
chen Verfahren hätten sie zu keinem anderen Entscheid geführt.
3.2.3 Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller nicht überzeugend aufzeigt,
dass er die nun vorgelegten Unterlagen nicht bereits im ordentlichen Ver-
fahren hätte einreichen können.
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Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im orden-
tlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, können ge-
mäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG indessen nicht als Revisionsgründe gel-
ten.
Wie bereits bereits in der Zwischenverfügung vom 18. März 2013 festge-
stellt wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller die beiden
vom (...) 2012 datierenden Beweismittel nicht spätestens im Rahmen des
ordentlichen Beschwerdeverfahrens, das heisst mit seiner Beschwerde-
schrift vom 13. Dezember 2012 hat einreichen können. Die vom Ge-
suchsteller vorgetragenen Schwierigkeiten wegen des zerstörten Vertrau-
ensverhältnisses zu seinem ersten in der Türkei mandatierten Rechtsan-
walt müssen als für das vorliegende Revisionsverfahren nicht relevant
qualifiziert werden, und der Gesuchsteller muss sich das Handeln seines
(erst)mandatieren Rechtsvertreters, dessen Unterlassungen, wie auch
andere, zum Nachteil des Gesuchstellers gereichende Handlungen wie
eigenes Handeln anrechnen lassen.
Die drei im Revisionsverfahren nachgereichten Beweismittel hätten dem
Gesuchsteller bereits auf Beschwerdestufe bekannt sein müssen und hät-
ten bei der zumutbaren Sorgfalt in der Prozessführung bereits im ordent-
lichen Verfahren geltend gemacht werden können. Die vom Gesuchsteller
angerufenen Gründe, weshalb es ihm wegen unverschuldeter Umstände
nicht bereits im früheren Verfahren möglich gewesen sein soll, diese
Beweismittel einzureichen, müssen als unbehelflich gewertet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt demnach zur Überzeugung, dass
bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der dem
Gesuchsteller obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
die vom (...) 2012 datierenden Beweismittel im ordentlichen Asylverfahren
und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils der Be-
schwerdeinstanz vom 22. Januar 2013 hätten eingereicht werden kön-
nen.
3.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Gesuchstel-
ler verspätet geltend gemachten Tatsachen und beigebrachten Beweis-
mittel nicht mit dem Argument berücksichtigt werden können, es würden
ansonsten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts – namentlich die
Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
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freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – verletzt
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Wie bereits erwähnt, belegen die einge-
reichten Unterlagen einzig ein gemeinstrafrechtliches Strafverfahren ge-
gen den Gesuchsteller wegen Entreissdiebstahls vor dem 8. Strafgericht
erster Instanz (...), ohne dass hieraus eine drohende Verletzung zwin-
gender Völkerrechtsnormen im Falle einer Rückkehr des Gesuchstellers
in die Türkei abgeleitet werden müsste.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dargetan sind. Das
Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Januar 2012 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller auf-
zuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss vollständig gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: