B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1254/2015
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 14. Mai 2013 am Flughafen Genf ein
Asylgesuch ein. Die Vorinstanz befragte ihn am 21. Mai 2013 summarisch
zur Person (BzP). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er werde be-
hördlich gesucht, da er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen
habe. Einer seiner Freunde sei festgenommen worden und er sei sich si-
cher, dass dieser den Behörden seinen Namen verraten habe. Sein Onkel-
habe einen Hinweis erhalten, dass die Behörden nach ihm gesucht hätten.
Darüber hinaus sei er bereits vor September 2012 einige Male von Spezi-
aleinheiten des Regimes im Zusammenhang mit der Teilnahme an De-
monstrationen verprügelt worden. Am 23. Mai 2013 wurde dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz bewilligt.
A.b Am 4. März 2014 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einläss-
lich zu seinen Asylgründen an. Als er – ursprünglich ein Ajanib – seine Iden-
titätskarte erhalten habe, sei er noch nicht auf der Aushebungsliste für den
Militärdienst aufgeführt gewesen. Von der Universität B._______ – an wel-
cher er studiert habe – habe er eine Bestätigung erhalten, um den Militär-
dienst zu verschieben. Dennoch habe er aufgrund der Lage befürchtet, ins
Militär eingezogen zu werden. Er habe zudem Angst gehabt, verhaftet zu
werden, da er als Kurde am Aufstand in B._______ teilgenommen habe.
Die Organisatoren der Demonstrationen seien seine Freunde gewesen. Er
habe an über dreissig Kundgebungen in B._______, C._______ und
D._______ teilgenommen. Er sei von den Sicherheitskräften beschimpft
und geschlagen worden. Einer seiner Freunde sei im August oder Septem-
ber 2012 festgenommen und misshandelt worden. Dieser habe ausgesagt
und vermutlich seinen Namen preisgegeben. Später habe er von seinem
Onkel erfahren, dass er gesucht werde. Er habe sich versteckt und seine
Ausreise vorbereitet.
B.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 7. Januar
2015 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Die Mutter des
Beschwerdeführers, eine minderjährige Schwester und zwei minderjährige
Brüder wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge
anerkannt und ihnen wurde Asyl gewährt.
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C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug
der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu
gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewäh-
rung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte lic. iur. Okan
Manav als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
G.
Mit Replik vom 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original sei-
nes Militärbüchleins ein.
H.
Die neu zuständige Instruktionsrichterin gab der Vorinstanz am 1. Juni
2016 Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme.
I.
In der zweiten Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an
den Erwägungen weiterhin vollumfänglich fest.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbe-
hörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz).
Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts-
unterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33
VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachver-
halt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von
Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung we-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist aller-
dings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind
sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegrün-
dung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchli-
che Angaben zu den behördlichen Übergriffen anlässlich der Demonstrati-
onen gemacht. Aufgrund seiner divergierenden Angaben könnten ihm
seine Vorbringen bezüglich der behördlichen Suche wegen den Demonst-
rationsteilnahmen nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen betreffend die
Furcht in den Militärdienst eingezogen zu werden, seien nicht nachvollzieh-
bar, da er angegeben habe, die syrische Staatsbürgerschaft erst nach Ab-
lauf des Wehrdienstalters erhalten zu haben.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vorab eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs
geltend. Die Vorinstanz habe im Asylentscheid in keiner Weise Bezug auf
den positiven Asylentscheid des Vaters beziehungsweise seiner Eltern und
der minderjährigen Geschwister genommen. Indes wäre zu prüfen gewe-
sen, ob aus der Verfolgung des Vaters allenfalls eine Reflexverfolgung ent-
standen sei. Der Vater werde in Syrien gesucht und es sei bekannt, dass
bei Flüchtigen auch die nächsten Verwandten der Verfolgung ausgesetzt
seien.
4.3 Anlässlich der Anhörung vom 4. März 2014 hat der Beschwerdeführer
zu Protokoll gegeben, dass sich nunmehr seine gesamte Kernfamilie in der
Schweiz aufhalte.
Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. Januar 2015. Am 17. Januar
2015 anerkannte das SEM die Eltern und minderjährigen Geschwister des
Beschwerdeführers als Flüchtlinge.
Der Vater des Beschwerdeführers machte zur Begründung seines Asylge-
suchs geltend, er sei Eigentümer und Geschäftsführer (…) mit vielen An-
gestellten. Ab Herbst 2011 habe auch er, wie viele andere in seiner Stadt,
an Demonstrationen teilgenommen. Im Januar 2012 seien Angehörige des
militärischen Sicherheitsdienstes zu ihm nach Hause gekommen und hät-
ten ihn festgenommen. Weil sie nicht alle an den Demonstrationen Teilneh-
menden hätten inhaftieren können, hätten sie (…) verhaftet. Er sei zwei
Nächte festgehalten und misshandelt worden. Ihm sei (…) und er sei (…)
verletzt worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei er ein halber Mann
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gewesen. Er habe danach seinen Kindern untersagt, an Demonstration
teilzunehmen. Im Februar 2012 sei ein (…) im Militärdienst getötet worden.
Zusammen mit seiner Ehefrau habe er an dessen Begräbnisfeier teilge-
nommen. Diese sei zu einer Kundgebung ausgeartet, an der er eine re-
gimekritische Ansprache gehalten habe. Noch in derselben Nacht habe
ihm E._______ telefonisch mitgeteilt, dass er zu Hause gesucht worden
sei. Er sei deshalb nicht mehr in sein Haus zurückgekehrt, sondern zu einer
Schwester gegangen und nicht mehr heimgekehrt. Zu Hause sei er einige
Male gesucht und das Haus durchsucht worden.
Die Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers stimmen in den wesent-
lichen Punkten mit den Aussagen ihres Ehemannes überein. Weitergehend
gab die Mutter an, sie sei nach dem Weggang ihres Mannes einige Male
von Angehörigen des Geheimdienstes aufgesucht und dabei bedroht wor-
den.
4.4 Dem Dossier des Beschwerdeführers ist kein einziger Hinweise dafür
zu entnehmen, dass die Vorinstanz vor ihrem Entscheid das Dossier des
Vaters beziehungsweise der Eltern beigezogen hätte. In der Vernehmlas-
sung vom 17. Juni 2015 führt sie zwar aus, sie habe das Dossier des Vaters
beigezogen, daraus könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Guns-
ten ableiten. Indes verweist sie dabei ausdrücklich auf die Dossier Nummer
der volljährigen Schwester F._______ (N […]). Darüber hinaus begründet
sie ihren Schluss nicht ansatzweise. Weiter ist festzustellen, dass die vor-
liegend angefochtene Verfügung, jene betreffend die Eltern und jene be-
treffend die Schwester F._______ von verschiedenen Fachspezialisten be-
arbeitet wurden. Dies deutet auf eine offensichtlich mangelnde Koordina-
tion der Verfahren hin. Selbst wenn alle Familienmitglieder volljährig sind
und für sie eigene Verfahren geführt werden, drängt sich eine Koordination
der Verfahren der einzelnen Familienmitglieder insoweit auf, als die Ver-
fahren durch denselben Fachspezialisten bearbeitet werden und die Ent-
scheide zeitgleich ergehen. Darauf wurde die Vorinstanz denn auch bereits
wiederholt hingewiesen (vgl. dazu unter anderem die Urteile des BVGer
E-1033/2016 vom 7. Dezember 2016, E-3270/2015 vom 29. November
2016, E-6823/2016 vom 16. Dezember 2016 und E-1417/2016 vom 6. Mai
2016).
4.5 Im Rahmen der erneuten Beurteilung wird sodann zu berücksichtigen
sein, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung angab, er selbst ver-
stehe das Vorgehen der heimatlichen Behörden in Bezug auf den von ihm
zu leistenden Militärdienst nicht. In diesen Zusammenhang ist ebenfalls
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festzustellen, dass der Vorwurf der Vorinstanz, es würden Unregelmässig-
keiten in den Einträgen des Militärbüchleins bestehen, bei einer genauen
Betrachtung nicht nachvollziehbar erscheint. Es ist nicht erkennbar, an wel-
chen Stellen Eintragungen vorgenommen worden sein sollen, die nicht so
vorgesehen sind beziehungsweise „an gewissen Stellen handschriftliche
Eintragungen über die Druckschrift vorgenommen worden sind“. Die Vor-
instanz erklärt denn auch nicht, auf welche Eintragungen, auf welcher Seite
sie sich bezieht.
Auch wird in Bezug auf das Glaubhaftmachen zu berücksichtigen sein,
dass es sich bei der Differenz hinsichtlich des Zeitraums der Übergriffe an-
lässlich der Kundgebungen (SEM-Akten A16/11 S. 8, A31/14 F66) lediglich
um eine sehr geringe und damit unbedeutende Abweichung handelt. Eben-
falls wird sich die Frage stellen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung zu den in B._______ erlittenen Schlägen nicht
vielmehr als eine Präzisierung der Vorbringen bei der BzP zu verstehen
sind. Ferner geht bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der
BzP hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst lediglich vermutete, dass
sein Freund den Behörden seinen Namen preisgegeben hat (SEM-Akten
A16/11 S. 7). Was den Vorfall betreffend seinen Onkel und einen Sicher-
heitsbeamten im Jahr (…) anbelangt, ist es durchaus verständlich, dass
der Beschwerdeführer an der BzP zunächst seine eigene These dazu äus-
serte, sich indes anlässlich der Anhörung nicht auf weitere Spekulationen
in diesem Zusammenhang einlassen wollte. Zudem wiederholte er seine
Vermutung im Wesentlichen anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-Akten
A16/11 S. 8 und A31/14 F75 und F77).
4.6 Im syrischen Kontext wird schliesslich eine Reflexverfolgung nicht
leichthin ausgeschlossen werden können, ist doch – seit dem Ausbruch
des Bürgerkrieges gar verstärkt – davon auszugehen, dass die syrischen
Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch
aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl.
Urteile des BVGer E-1033/16 vom 11. Dezember 2016, E-6823/2016 vom
7. November 2016 und E-3270/2015 vom 29. November 2016, mit Verwei-
sen).
4.7 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz es versäumt hat, die Akten
der Eltern des Beschwerdeführers beizuziehen und die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Lichte jener Aussagen zu würdigen und sich einge-
hend mit einer allfälligen Reflexverfolgung auseinanderzusetzen. Insoweit
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hat sie die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
gleichsam den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt
unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrens-
rechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Zur Prüfung der Vorbringen sowie zum Zweck der Abklärung einer mögli-
chen Reflexverfolgung ist es notwendig, das Dossier der Eltern beizuzie-
hen und mit Blick auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers zu
studieren. Dies sprengt den Rahmen des Beschwerdeverfahrens und es
ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, solch grundlegende Fragen
zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Ge-
wicht, dass die Partei eine Instanz verlieren würde, wenn das Gericht die
Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, son-
dern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die
über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sach-
verhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
5.3 Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylakten der Angehörigen des
Beschwerdeführers zu konsultieren und gestützt darauf neu zu entschei-
den.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 26. Januar
2015 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit wird die mit Zwischenverfügung
vom 9. Juni 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstands-
los.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist
(unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl.
Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2015 wird aufgehoben und
die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Ent-
scheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
insgesamt Fr. 900.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: