Abtei lung V
E-1255/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Beat Weber (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Sri Lanka,
wohnhaft B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreise und Asyl (Auslandverfahren); Verfügung des
BFM vom 22. Dezember 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1255/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein Tamile aus C._______ - mit an die
Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 14.
Dezember 2005 (Eingangsstempelung Botschaft) um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und Gewährung von Lebenssicherheit
ersuchte,
dass die Schweizerische Botschaft ihn mit Schreiben vom 14.
Dezember 2005 aufforderte, seine Asylgründe schriftlich darzulegen,
allfällige Beweismittel in Englisch übersetzt sowie Identitätspapiere
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2006 (Eingangsstempelung
Botschaft) verschiedene Zeitungsausschnitte, eigene D._______, die
einverlangten Identitätsdokumente sowie zwei Todesregisterauszüge in
Kopie einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 2006 (vgl. A 6/9) zu den Ge-
suchsgründen angehört wurde und gleichentags ein weiteres Schrei-
ben an die Botschaft richtete (vgl. A 5/2),
dass der Beschwerdeführer gegenüber der Botschaft im Wesentlichen
geltend machte, bis Juli 2003 regelmässig seiner Arbeit als F._______
nachgegangen zu sein,
dass er in Sri Lanka bei der tamilischen Bevölkerung als G._______
bekannt sei und H._______,
dass die LTTE aus jeder Familie eine Person auf irgendeine Weise für
sich verpflichtet habe und im Februar 2003 auch an ihn mit
Forderungen herangetreten sei, ihn jedoch erfolglos zu einem Beitritt
und zu finanziellen Zugeständnissen habe bewegen wollen,
dass die LTTE ihm deshalb - seinen Fähigkeiten entsprechend - aufge-
tragen habe, im Rahmen vorgegebener Richtlinien über die Organisati-
on und deren Führer I._______ zu veröffentlichen, was er bis April
2004 auch getan habe,
dass im Frühjahr 2004 die LTTE in zwei Fraktionen (Prabakaran und
Karuna) zerfallen sei und ihn Angehörige der Karuna-Fraktion ab April
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2004 gezwungen hätten, nur noch über deren Fraktion D._______ zu
verfassen,
dass er nach April 2004 dreimal von der LTTE aufgefordert worden sei,
G._______, andernfalls er erschossen werde, und er zweimal auch
telefonisch von der LTTE kontaktiert worden sei,
dass ihm schliesslich von jeder Fraktion vorgehalten worden sei,
D._______ als Unterstützung für die jeweils andere Fraktion verfasst
zu haben, weshalb er sich von beiden Fraktionen verfolgt gefühlt habe,
dass Unbekannte am (...) seinen unpolitischen Bruder, (...), getötet
und der (...) aufgetragen hätten, dem Beschwerdeführer mitzuteilen,
dass er inskünftig vorsichtig sein müsse,
dass die LTTE ihn am 1. Januar 2006 in (...) letztmals kontaktiert und
aufgefordert habe, am folgenden Tag im (...) zu erscheinen,
dass er umgehend mit Hilfe eines Freundes zu einem weiteren Freund
nach Colombo gereist und am 19. Januar 2006 nach Malaysia wei-
tergereist sei, obschon er keine Probleme mit den Sri Lanka Security
Forces (SLSF) gehabt habe,
dass er am 28. Februar 2006 nach Sri Lanka zurückgereist sei,
nachdem ihm (...) mitgeteilt habe, dass ihn die Schweizerische
Botschaft in Colombo anhören wolle,
dass er nun weiterhin - bis der Entscheid aus Bern eintreffe - mit (...) in
Colombo versteckt leben werde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezem-
ber 2006 - eröffnet am 14. Januar 2007 - die Einreise in die Schweiz
verweigerte und sein Asylgesuch vom 14. Dezember 2005 ablehnte,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezem-
ber 2006 die Abweisung des Asylgesuchs auf der Grundlage von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) begründete,
dass der Beschwerdeführer mit einer an die Schweizerische Botschaft
in Colombo adressierten und in Englisch verfassten Eingabe vom 22.
Januar 2007 gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2006 Beschwer-
de erhob und um Neubeurteilung seines Falles beziehungsweise (sinn-
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gemäss) um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls ersuchte,
dass die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht von der Botschaft in
Colombo zur Behandlung überwiesen wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 -
eröffnet am 31. Mai 2007 durch persönliche Übergabe auf der
Schweizerischen Botschaft in Colombo - dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gab, innert 14 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung
zur beabsichtigten Motivsubstitution eine allfällige Stellungnahme
einzureichen und die eingereichten fremdsprachigen Dokumente in
eine Amtssprache des Bundes oder ausnahmsweise in englischer
Sprache übersetzt einzureichen, unter deren Nichtberücksichtigung im
Unterlassungsfall,
dass bis zum heutigen Datum keine Eingabe des Beschwerdeführers
an das Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich gemäss
ständiger Praxis diese Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Ver-
weigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 AsylG er-
streckt (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 12),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel mit der Vorinstanz verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52
Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG),
dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse unter anderem
ausführte, eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege
nur dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen könne,
dass sie aus einem der im Asylgesetz genannten Gründen ernsthaft
verfolgt werde und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden
könne,
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dass namentlich Hilfeleistungen der angegebenen Art durch einen
Grossteil der Bevölkerung im Einflussgebiet der LTTE während mehre-
ren Jahren erwartet und erbracht worden seien,
dass der Beschwerdeführer nie aktiv als Mitglied der LTTE oder einer
anderen tamilischen Organisation tätig gewesen sei und nie nach der
Spaltung der LTTE konkret und öffentlich für oder gegen eine Gruppie-
rung Stellung bezogen habe,
dass er nach der Spaltung der LTTE die Tätigkeiten für beide Fraktio-
nen eingestellt habe,
dass sich seine Befürchtungen allein auf den Umstand beschränkten,
die Weigerung, weiterhin D._______ für die Fraktion (...) zu verfassen,
könnte ihn in lebensbedrohlicher Art und Weise gefährden,
dass indes festzustellen sei, dass sich die geltend gemachten Druck-
versuche über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren verteilt
und auf den (...)Ort C._______, mithin lokal beschränkt hätten,
dass sich seit jeher unbestrittenermassen beide Fraktionen gewaltsa-
mer Mittel bedienten, um ihren Einfluss vorwiegend auf Personen oder
Institutionen, die sich gegenüber ihren Fraktionen kritisch und aktiv ex-
poniert hätten, zu vergrössern,
dass somit die Zurückhaltung des Beschwerdeführers in Bezug auf
das Verfassen von Texten für die (...)-Fraktion (...) keine ausreichend
intensive und über die Region von C._______ hinausgehende
Verfolgungslage begründen könne,
dass keine Hinweise aktenkundig seien, wonach er im vergangenen
Jahr erneut Opfer von Druckversuchen geworden sei,
dass er die Möglichkeit habe, sich allfälligen Druckversuchen der LTTE
durch einen Wegzug in eine andere srilankische Stadt zu entziehen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht schutzbedürftig im Sinne von
Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise
in die Schweiz nicht zu bewilligen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vor-
instanz gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das
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Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1998, VwVG, SR 172.021),
weshalb im vorliegenden Fall einer allfälligen Motivsubstitution nichts
entgegen stehen kann (vgl. A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, S. 240, Rz.
677),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
8. Mai 2007 die Anwendung von Art. 7 AsylG auf das vorliegende
Asylverfahren vorbehalten und dem Beschwerdeführer hierzu das
rechtliche Gehör gewährt hat,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 22.
Januar 2007 der Einschätzung des BFM in seiner Verfügung den
folgenden Sachverhalt zusätzlich entgegen hielt,
dass er wegen der angefochtenen Verfügung mittlerweile an gesund-
heitlichen Folgen ("mental distress") erkrankt sei,
dass er (...) rund (...) lang im Lager der LTTE gefangen gehalten
worden sei und für diese Organisation habe tätig werden müssen,
dass er insbesondere nach dem Zeitpunkt des Sieges der Fraktion
Prabakarans über diejenige Karunas in grosse Schwierigkeiten ge-
kommen und mehrere Male mit dem Tode bedroht worden sei,
dass beide Fraktionen weiterhin sein Engagement gefordert hätten,
dass er und (...) von den (...)Tigers telefonisch bedroht worden seien
und er aufgefordert worden sei, auf dem LTTE-Büro zu erscheinen,
dass Unbekannte (...) in Anwesenheit von dessen Familie erschossen
hätten,
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dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2006 im (...) von zwei
Unbekannten aufgesucht und unmissverständlich aufgefordert worden
sei, am nächsten Tag im (...)Büro zu erscheinen, weshalb er am
nächsten Tag nach Colombo gereist sei,
dass Anhänger (...) herausgefunden hätten, wo er sich nach seinem
Aufenthalt in Malaysia versteckt gehalten habe, weil seine Freunde, die
ihm Schutz gewährt hätten, telefonisch belästigt worden seien,
dass er nicht nach C._______ habe zurückkehren können, weil die
(...)-Fraktion dort stark sei, eine (...) eröffnet habe, deren Camp
zwischenzeitlich näher zu (...) verlegt worden sei, und P., der diesem
Camp vorstehe, es sich offenbar zur Aufgabe gemacht habe, ihn (den
Beschwerdeführer) zu finden,
dass er deshalb mit Hilfe eines singhalesischen Freundes im (...) eine
Stelle angetreten und sich mit (...) dort niedergelassen habe, um den
Entscheid aus Bern abzuwarten,
dass am 5. Mai 2006 bewaffnete Angehörige der (...) in Armeeuni-
formen im (...) erschienen seien und ihm die Weisung von P. über-
bracht hätten, wonach er sich bei P. am 7. Mai 2006 einzufinden habe,
dass er dieser Weisung nicht nachgekommen sei, weshalb er (...)
mehrmals von der (...)-Gruppe telefonisch kontaktiert und bedroht
worden sei,
dass sich die Personen der (...)-Gruppe, da er sich trotz der
Drohanrufe weiterhin nicht zum Camp begeben habe, erzürnt hätten,
(...) und ihn als Mitglied der Tiger denunziert hätten,
dass die Srilankische Armee (SLA) daraufhin viermal (...) erschienen
sei und ihn bedroht habe,
dass er am 7. August 2006 von Angehörigen der Special Task Force
(NIB) (...) verhaftet, in ihr Camp bei (...) mitgenommen und verhört,
bedroht und über seine Angehörigen und ihn ausgefragt worden sei,
dass er sechsmal auch von den (...)Tigers telefonisch (...) kontaktiert
und bedroht worden sei,
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dass er sich nun vor beiden Fraktionen der LTTE und vor den srilanki-
schen Behörden in Acht nehmen müsse, unter anderem auch, weil
Letztere ihn als mutmasslichen Terroristen jederzeit (aufgrund des
"Prevention of Terrorism Act") festnehmen könnten,
dass vorab anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer weder eine
Stellungnahme zur Motivsubstitution eingereicht noch die Gelegenheit
genutzt hat, die mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 retournierten
fremdsprachigen Beweismittel in einer Amtssprache oder Englisch
übersetzt einzureichen, weshalb diese im Urteil androhungsgemäss
keine Berücksichtigung finden,
dass den im aktuellen Verfahren eingereichten Beweismitteln - soweit
sie im vorliegenden Verfahren berücksichtigen werden können - nichts
Entscheidendes in Bezug auf eine drohende Gefährdungslage
entnommen werden kann,
dass einerseits die eingereichten Dokumente (Eheregisterauszug,
Geburtsregisterauszug, srilankische Identitätskarten, Auszüge aus [...]
inklusive teilweise Übersetzungen in Englisch, D._______ und Texte,
Todesregisterauszug inklusive Übersetzung in Englisch, Auszug aus
dem srilankischen Pass, Führungszeugnis College C._______, Prü-
fungsbestätigung, Zeugnisbestätigung vom 12. Juni 1989, diverse
Kursbestätigungen, Bestätigung der [...]) ausschliesslich in Kopie
vorliegen,
dass andererseits aus den eingereichten Dokumenten zu schliessen
ist, dass der angeblich am (...) erschossene Schwager [...] heisst (vgl.
Todesregisterauszug und Übersetzungen der Zeitungsausschnitte
[...]), jedoch in den erwähnten Dokumenten weder die Verwandtschaft
zum Beschwerdeführer aufgezeigt noch die Hintergründe der Tat
aufgeführt werden und sie deshalb für die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verfolgungssituation nicht beweiserheblich sind,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich der Zahl und
Art seiner Verfolger widersprochen hat und auch seine Tätigkeiten im
Auftrag der LTTE-Fraktionen, die Arbeit als F._______ und die
Bedrohungslage unstimmig geschildert hat,
dass er beispielsweise die Gefangenschaft in einem Camp der LTTE
während (...) im Jahre 2003/2004 erstmals in seiner Beschwerde vom
22. Januar 2007 geltend machte, diese jedoch in den früheren
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Eingaben und der Anhörung am 1. März 2006 mit keinem Wort
erwähnte und in der Beschwerde auch nicht weiter substanziierte,
weshalb diese als nachgeschoben zu qualifizieren ist,
dass er in der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft zuerst
geltend machte, er arbeite gegenwärtig als F._______ in (...), später
jedoch erklärte, er habe wegen seiner Verfolgungssituation nicht mehr
arbeiten können, er hätte im (...) die Arbeit wieder aufnehmen können,
habe dies jedoch aus Angst nicht getan (A 6, S. 4 und 7),
dass im Weiteren den Ausführungen des Beschwerdeführers zu
entnehmen ist, er habe sich noch eine längere Zeit freiwillig im
Machtbereich der ihm angeblich feindlich gesinnten Organisationen
aufgehalten,
dass er seine Tätigkeit als F._______ an einem den angeblichen
Verfolgern (Fraktionen der LTTE: Prabakaran- und Karuna-Gruppe)
bekannten Ort trotz früherer Drohungen, mehrmaliger Kontaktnahmen
und fehlender Kooperation des Beschwerdeführers offensichtlich
unbehelligt noch längere Zeit ausgeübt habe, was gegen die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung spricht,
dass weder aus den Akten noch seinen Ausführungen in der Anhörung
und der Beschwerde schlüssig hervorgeht, inwiefern die Ermordung
des angeblichen (...) in direktem Zusammenhang mit seiner
Weigerung, für die Gruppen von Prabakaran oder Karuna zu arbeiten,
gestanden habe,
dass auch realitätsfremd ist, dass die SLA den Beschwerdeführer trotz
der Anschuldigung durch Dritte, er arbeite für die LTTE, und trotz
Vorliegens eines Beweismittels (...) auf dem Postbüro weder verhaftet
habe noch gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei,
dass das zentrale fluchtbegründende Ereignis in der (...) vom 1. Januar
2006 anlässlich der Befragung vom 1. März 2006 mit keinem Wort
erwähnt wurde, und gleichzeitig als realitätsfremd zu werten ist, dass
er von LTTE-Mitgliedern an diesem Tag zum wiederholten Male
aufgefordert worden sei, bei ihnen zu einem späteren Zeitpunkt zu
erscheinen, ansonsten er erschossen werde,
dass weiter die geltend gemachten Aufwendungen der beiden LTTE-
Fraktionen (mehrmaliges Aufsuchen, telefonische Drohungen über
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einen längeren Zeitraum) gegenüber der Bedeutung der Leistungen
des Beschwerdeführers (unpolitische Person, Anwerbung derselben
als ...) in einem krassen Missverhältnis stehen und daher nicht
glaubhaft sind,
dass weiter nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von Malay-
sia nach Sri Lanka zurückgekommen wäre und die Stelle als
F._______ im (...) ausgeübt hätte, wenn er seit längerem an Leib und
Leben bedroht gewesen wäre,
dass nach dem Gesagten keine glaubhaften Hinweise dafür bestehen,
dass der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden und von
den Fraktionen der LTTE aus für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft relevanten Gründen gesucht wurde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das
Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat,
dass demzufolge der Beschwerdeführer auch keine aktuelle
Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen vermochte,
welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen
würde,
dass sich in Sri Lanka die allgemeine Situation zwar nicht befriedet hat
und weiterhin Kriegshandlungen und Übergriffe verschiedenster Art
zwischen den Bürgerkriegsparteien festzustellen sind,
dass die geltend gemachte Gefährdung in C._______ - wie oben
aufgezeigt - nicht glaubhaft ist,
dass der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hinwies, sich vor der
Ausreise nach Malaysia und nach der Rückkehr in Colombo
aufgehalten zu haben, wo sich auch (...) aufhalte,
dass zudem eine fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz festzustellen
ist,
dass bei diesem Ausgang der Prüfung seiner Vorbringen selbst unter
Beachtung der neuesten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka dem
Beschwerdeführer zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu verbleiben,
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wo er seine Angehörigen hat und auf ein soziales Beziehungsnetz
zählen kann,
dass damit für eine Einreise in die Schweiz keine überwiegenden
Anhaltspunkte sprechen (vgl dazu die nach wie vor zutreffende Praxis
in EMARK 2005 Nr. 19 m.w.H.),
dass das BFM somit im Ergebnis zu Recht die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz verweigert hat,
dass damit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass trotz Unterliegens des Beschwerdeführers auf die Erhebung von
Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwen-
dung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; Kopie)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, verbunden mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um
Zustellung der Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, Beilage: Urteil für
Beschwerdeführer)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, Sri Lanka,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom ............................
Ort: ................................................
Datum: ................................................
Unterschrift: ................................................
Bemerkungen:..............................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-1255/2007 (N_______), Postfach, 3014 Bern
per Chiffrefax zuzustellen.
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