Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1255/2009
U r t e i l v om 1 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch Felix Schöpfer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein (…) arabischer Ethnie und sunnitischer Religi
onszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 15. August 2006 und gelangte in einem Lastwagen über die Türkei
und ihm unbekannte Länder am 2. November 2006 in die Schweiz. Er
reichte gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch ein; für die zu den Akten gegebenen
Dokumente wird auf das Beweismittelcouvert in den Vorakten verwiesen.
Der Beschwerdeführer wurde im EVZ am 8. November 2006 summarisch
zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt; die
einlässliche Anhörung fand am 27. November 2006 in BernWabern statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er werde von Terroristen bedroht, wäre er nicht ausgereist, hätte
man ihn getötet. Als er in Bagdad in einem (…) gearbeitet habe, sei er am
(…) von Leuten der Al Majles Al A'ala (Partei) entführt worden; sein
Freund, mit dem er unterwegs gewesen sei, habe einen von ihnen
erkannt. Diese Leute hätten ihm vorgeworfen, als (…) im (…), das zum
Gefängnis von B._______ gehöre, tätig gewesen zu sein und Menschen
getötet zu haben. Weil sie vermutet hätten, dass er zum Geheimdienst
gehöre, sei er misshandelt worden. Sein Freund sei zu seiner Familie
gegangen und habe ihr von der Entführung berichtet. Weil einer seiner
Cousins Kontakte zur Al Majles Al A'ala gehabt habe, sei er gegen
Zahlung eines Lösegeldes nach einigen Tagen freigekommen.
Da der Beschwerdeführer in Bagdad nicht habe weiterleben können, sei
er in das (…) (C._______, Gouvernement im Norden des Irak) gegangen.
Dort sei er von den Kurden schlecht behandelt worden; man habe
behauptet, er sei ein Mann Saddams. Zudem sei er von Leuten der Al
Shura (Partei) oder der Armee des Widerstandes bedroht worden.
Schliesslich habe man eine (...) in (…) geworfen, die zwar das Ziel (den
Beschwerdeführer) verfehlt, aber Sachschaden angerichtet habe. Er habe
den Vorfall der Polizei nicht gemeldet, weil diese nichts für ihn habe tun
können; sechs Tage zuvor habe er der Polizei mitgeteilt, dass bei ihm ein
Drohbrief eingegangen sei, unternommen habe sie nichts.
Danach sei er zu seinem älteren Bruder nach D._______ gegangen, ein
Dorf, das mit dem Auto etwa eine (…) von E._______ entfernt sei. Dort
sei zwar nichts vorgefallen, aber er habe aus Angst das Haus nicht
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verlassen. Er habe in D._______ nicht bleiben können, weil er (...) sei
und sein Leben nicht mit Herumsitzen vergeuden wolle. Zudem sei das
Dorf nicht sicher gewesen, es hätten Leute kommen können, um ihn zu
töten.
Im Übrigen habe er mit Behörden, Organisationen oder Privatpersonen
nie Probleme gehabt, auch sei er niemals inhaftiert gewesen.
C.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 zeigte die vormalige
Rechtsvertretung die sofortige Mandatsniederlegung an.
D.
Auf Aufforderung des BFM hin reichte der Beschwerdeführer am 26.
Januar 2007 (Poststempel) einen ärztlichen Bericht von F._______ zu
den Akten. Darin wurden Angaben zu einer Anamnese und zu
Nierenproblemen gemacht. Beigelegt war der Eingabe eine Erklärung
über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.
E.
Der neue Rechtsvertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 2.
April 2007 (Eingangsstempel) die Mandatsübernahme mit und gab
gleichzeitig das Original der Todesurkunde des Vaters des
Beschwerdeführers zu den Akten.
Weitere Unterlagen (Kopie Anwaltsvollmacht, 4 Belege zur Tätigkeit als
(...), Schreiben eines Bruders) gingen der Vorinstanz am 15. November
2007 zu (Eingangsstempel). Ein Bruder des Beschwerdeführers sei, so
wurde in der Eingabe ausgeführt, wegen seiner sunnitischen Herkunft am
(…) von schiitischen Milizen getötet worden; hierzu könne leider noch
kein Beleg eingereicht werden.
F.
Am 12. März 2008 fand eine ergänzende Anhörung des
Beschwerdeführers durch das BFM statt.
G.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 – eröffnet am 30. Januar 2009 –
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
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hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der
Wegweisungsvollzug sei zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar.
H.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit
welcher der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 (Poststempel) an
das Bundesverwaltungsgericht gelangte. Er beantragte in materieller
Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei, weshalb an die Vorinstanz die
Anweisung zu ergehen habe, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, alles unter Kosten
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und lehnte das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2009 beschränkte sich das BFM
auf die Feststellung, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten und die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
L.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. März 2011 ersucht, das Gericht im
Hinblick auf die weitere Bearbeitung des Verfahrens über seine aktuellen
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persönlichen Verhältnisse zu orientieren. Die entsprechende Orientierung
ging am 10. Juni 2011 ein. Die eingereichten Beweismittel –
insbesondere Bestätigungen über sprachliche Weiterbildung und
berufliche sowie gemeinnützige Einsätze – belegen unter anderem, dass
der Beschwerdeführer nach wie vor sozialhilfeabhängig ist und keine
Informationen über den Verbleib von Familienmitgliedern hat.
M.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das BFM in seiner
angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
4.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wird erwogen, der Beschwerdeführer
mache geltend, im (…) in Bagdad von unbekannten Bewaffneten entführt
sowie misshandelt worden zu sein, und sodann sei im (…) in E._______
nach Eingang eines Drohbriefes eine (...) in seine (...) geworfen worden.
An diesen Verfolgungserlebnissen müssten indessen Zweifel angemeldet
werden. So würden für die angebliche Entführung keine Beweismittel
vorliegen, und bezüglich des (...) gebe es zwischen den Aussagen des
Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln
Ungereimtheiten.
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Ungeachtet dieser Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen könne indessen festgestellt werden, dass der
Beschwerdeführer insgesamt schutzbedürftig sei, da er begründete
Furcht vor einer Verfolgung durch Dritte habe, vor der ihn die Behörden
nicht ausreichend schützen könnten. Da es sich bei dieser Verfolgung
aber um eine lokal beschränkte Gefährdung handle, sei zu prüfen, ob ihm
allenfalls im Irak eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung
stehe.
4.2 In der Beschwerde wird dazu festgehalten, das Bundesamt habe den
massgebenden Sachverhalt soweit zutreffend zusammengefasst. Auch
die Vorinstanz gehe grundsätzlich davon aus, dass der Beschwerdeführer
im (…) entführt und im (…) bedroht worden sei.
An dieser Feststellung des BFM seien allerdings deren Unvollständigkeit
und Kürze zu beanstanden. Insbesondere habe es die Vorinstanz
unterlassen, die genaueren Umstände der Bedrohung und der Entführung
zu analysieren. Das Bundesamt sage denn auch nicht, der
Beschwerdeführer sei diesbezüglich unglaubwürdig, es gehe lediglich von
Ungereimtheiten aus. Sollten im weiteren Laufe des Verfahrens
Einwendungen hinsichtlich dieser Vorfälle und der Bedrohungslage im
Sinne von Art. 7 AsylG erhoben werden, sei dem Beschwerdeführer dazu
das rechtliche Gehör zu gewähren.
4.3 Was die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz festgestellten
Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungserlebnissen und die Ungereimtheiten zwischen den Aussagen
und den Beweismitteln anbelangt, so handelt es sich dabei, wie in der
Beschwerde kritisiert, in der Tat um eine recht pauschale und nicht
vertieft begründete Behauptung. Dies ist umso unverständlicher, als
gleichzeitig die vorgebrachte Verfolgung – wenn auch einschränkend auf
eine lokale, worauf nachstehend näher eingegangen wird – bejaht wird.
4.4 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (Entscheidungen und Mitteilungen der
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[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr.
24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.
M. 1990, S. 135 ff.). Nach neuerer Rechtsprechung kann eine
Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen (vgl. Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18).
4.5 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohne weiteren
Begründungsaufwand festzustellen, dass der Beschwerdeführer
insgesamt schutzbedürftig ist. Es steht ausser Zweifel, dass er im
Zentralirak, wo er beruflich tätig war, begründete Furcht vor Verfolgung
durch Dritte hat. Da sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, er sei
auch im Südirak beruflich tätig gewesen oder er habe dort eine Zeitlang
gelebt, erübrigen sich Ausführungen dazu.
5.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob gemäss der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer
im Nordirak eine innerstaatliche, die Flüchtlingseigenschaft
ausschliessende Schutzalternative zur Verfügung steht.
5.1 Diesbezüglich ist vorweg auf das zur Publikation vorgesehene
Grundsatzurteil D4935/2007 vom 21. Dezember 2011 hinzuweisen.
Darin wird der Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur
Schutztheorie erläutert, welche unter anderem zur Folge hat, dass die
Bejahung eines internationalen Schutzbedürfnisses nicht (mehr) davon
abhängt, wer der Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im
Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen
werden kann. Damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare
staatliche, sondern auch die private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung
flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz
vor Verfolgung besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 – 7.9. S. 193 ff.).
5.2 Gemäss dem vorerwähnten Urteil kann der Schutz vor privater
Verfolgung sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen
besonders qualifizierten QuasiStaat gewährt werden, allenfalls auch
durch internationale Organisationen. Dabei ist der Schutz als ausreichend
zu betrachten, wenn im Heimatstaat eine funktionsfähige und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht.
Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der
Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person
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ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr
Schutz bieten könnte, oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt,
obwohl er dazu in der Lage wäre.
5.3 Im Zentral und im Südirak besteht kein funktionierendes und
effizientes Rechts und Justizsystem (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4 – 6.8 S.
164 ff., D430/2008 vom 23. Juni 2011 E. 5.3.). Demnach wäre vorliegend
kein ausreichender Schutz vor der dem Beschwerdeführenden
drohenden Verfolgung gewährleistet. Es stellt sich somit die Frage, ob
dem Beschwerdeführer in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya, wo die Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor
Verfolgung zu gewähren, eine die Flüchtlingsgeigenschaft
ausschliessende innerstaatliche Flucht beziehungsweise
Schutzalternative zur Verfügung steht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.
6.1 Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes
ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt
wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen
internationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur
lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat in
der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen
wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem
Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht
beziehungsweise Schutzalternative entgegengehalten werden.
Die Frage, ob eine Flucht beziehungsweise Schutzalternative besteht,
stellt sich allerdings erst, wenn zuvor eine bestehende oder drohende
Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt
worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten
muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht,
und das Bestehen allfälliger Flucht beziehungsweise Schutzalternativen
ist gar nicht zu prüfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b S. 113 f. und
E. 14a S. 133).
6.2 Gemäss Praxis steht der von Verfolgung betroffenen Person eine
innerstaatliche Fluchtalternative dann zur Verfügung, wenn sie am
Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut ernsthafte Nachteile aufgrund
unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung aus
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flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven befürchten muss, und sie dort
auch nicht Gefahr läuft, anderen, weniger intensiven staatlichen
Beeinträchtigungen oder Massnahmen ausgesetzt zu sein, die darauf
abzielen, sie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven in das Gebiet der
ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1
E. 5c S. 6 f.). Es versteht sich dabei von selbst, dass allfällige
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige
Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, die für sich allein zu keiner konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führen (vgl. EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159), die
Niederlassung und den Aufbau einer neuen Existenz am Zufluchtsort
nicht unzumutbar erschweren.
6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Lichte der Schutztheorie die
Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt, dass am
Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur
besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von
Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die
betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne
unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal
aufhalten können. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein,
den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen
zu können. Dabei sind, was vorliegend von besonderer Bedeutung ist, die
allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände
der betroffenen Person zu beachten, und es ist unter Berücksichtigung
der länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen
Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret
abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise
zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue
Existenz aufzubauen.
7.
In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob die vorerwähnten Bedingungen
bezüglich des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz ausgeführt,
erfüllt sind.
7.1 Die Anforderungen an die Effektivität des Schutzes vor unmittelbarer
und mittelbarer Verfolgung, auf den der Asylsuchende an einem von den
schweizerischen Asylbehörden konkret zu nennenden und zu
überprüfenden Alternativaufenthaltsort zählen kann, sind hoch (vgl.
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WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.20 S. 532 f.). Dies gilt, wie in BVGE
2008/4 dargelegt, für den Nordirak im besonderen Masse. Darin wird
ausgeführt, dass die Behörden der drei Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya zwar grundsätzlich in der Lage und willens sind, den
Einwohnern dieser Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Vorbehalte werden aber in Bezug auf bestimmte Personengruppen und
diesbezüglich ausdrücklich betreffend aus dem Zentralirak eingewanderte
alleinstehende arabische Männer gemacht. Für Araber und andere nicht
kurdische Iraker aus dem Zentral und Südirak kann gemäss diesem
Urteil nicht automatisch vom Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative
ausgegangen werden; das Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative
bedarf einer Einzelfallprüfung.
7.2 In der Verfügung der Vorinstanz wird in sehr pauschaler Weise
argumentiert, der Beschwerdeführer könne sein fehlendes
Beziehungsnetz im Nordirak durch seinen Beruf und durch seine gute
wirtschaftliche Situation kompensieren. Im Weiteren hätten bereits
zahlreiche (…) arabischer Abstammung aus dem Zentralirak Zuflucht in
den Städten des Nordirak gefunden, weshalb der Beschwerdeführer auf
ein gewisses berufliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Auch die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme könnten dort angemessen
behandelt werden.
7.3 Die Beschwerde hält dem entgegen, gemäss dem IrakUpdate der
SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 14. August 2008 würden
Araber in Kurdistan nur mit einem kurdischen Bürgen aufgenommen und
nur auf diese Weise sei es möglich, eine Aufenthaltserlaubnis und eine
Arbeitsgenehmigung zu erhalten sowie ein Haus oder eine Wohnung zu
mieten. Weiter seien frühere BaathAngehörige, Militärangehörige und
deren Familien gefährdet, Opfer von gezielten Vertreibungen und
Attentaten zu werden. Zudem habe eine Länderanalyse der SFH vom 27.
Januar 2006 ergeben, dass insbesondere Berufsgruppen wie (…) als Teil
der früheren Elite zu den exponierten und direkt bedrohten Personen
gehörten.
7.4 Der alleinstehende Beschwerdeführer ist arabischer Ethnie und (...),
und er entstammt einer Familie mit BaathVergangenheit. Entgegen den
Ausführungen des BFM im angefochtenen Entscheid ist er nicht (mehr)
vermögend. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, er habe
seine sämtlichen Besitztümer zurücklassen müssen und verfüge über
keinerlei Vermögenswerte mehr; in der Orientierung des Gerichts über
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Seite 12
die aktuellen persönlichen Verhältnisse vom 9. Juni 2011 findet sich der
Hinweis, der Beschwerdeführer sei nach wie vor sozialhilfeabhängig und
lebe allein in einem kleinen Zimmer in der Stadt G._______. Weiter hat er
offenbar auch keine Bezugspersonen kurdischer Abstammung im
Nordirak, und gemäss der vorstehend erwähnten Eingabe hat der
Beschwerdeführer zudem keinerlei Informationen über den Verbleib von
allenfalls noch lebenden Familienmitgliedern. Sein Profil entspricht mithin
genau demjenigen von Personen, die nach dem Urteil BVGE 2008/4 dort
nicht ohne weiteres mit Schutz vor Verfolgung rechnen können.
7.5 Die im besagten Urteil vorgeschriebene Einzelfallprüfung ist durch
das BFM in einer Art erfolgt, die nicht über Annahmen, Erwartungen und
allgemeine Erkenntnisse hinausgeht. Sie führt nach Auffassung des
Gerichts denn auch nicht zum Schluss, der Nordirak stelle im
vorliegenden Fall eine echte innerstaatliche Fluchtalternative dar
beziehungsweise seien die hohen Anforderungen an eine solche erfüllt.
Zudem dürfte der den schweizerischen Behörden gegenüber nicht
verschwiegene Umstand, dass der Beschwerdeführer im (…) eines
berüchtigten (…) von Bagdad (zu Ausbildungszwecken) tätig gewesen ist,
einen echten Malus darstellen; es ist durchaus möglich, dass er im
Nordirak von ehemaligen Berufskollegen oder anderen Personen erkannt
wird, dies allenfalls mit weitreichenden Folgen.
7.6 Das Gericht verneint in Würdigung der Akten, der Begleitumstände
und gestützt auf die vorstehenden Erwägungen das Bestehen einer sich
dem Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Entscheid des BFM
im Nordirak bietenden innerstaatlichen Fluchtalternative.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den
Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen
Definition als erfüllt zu betrachten und dieser demzufolge als Flüchtling
anzuerkennen ist. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das
Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl
zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die mit Arztberichten belegten
gesundheitlichen Probleme einzugehen.
9.
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Seite 13
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
mit Eingabe vom 6. Januar 2012 eine Kostennote zu den Akten gereicht
und macht insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2570.90 geltend. Dieser Betrag erscheint den Umständen des Falles
angemessen und ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 22. Januar 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2570.90 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons G_______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: