B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1255/2019
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch B._______,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens;
Abschreibungsentscheid E-4499/2017 vom 8. Februar 2019 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte am 1. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte das SEM fest, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.b Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein.
A.c Am (…) unterzeichnete der Gesuchsteller beim C._______ eine Erklä-
rung, wonach er bezüglich Asylverfahren auf alle Verfahren und Rechtsmit-
tel verzichte sowie alle Gesuche zurückziehe, weil er die Schweiz definitiv
freiwillig verlassen werde.
A.d Mit Abschreibungsentscheid E-4499/2017 vom 8. Februar 2019
schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als durch Rückzug
gegenstandslos geworden ab.
B.
Mit Eingabe vom 6. März 2019 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesver-
waltungsgericht mit, er habe nach seiner längeren Abwesenheit festge-
stellt, dass der Gesuchsteller ohne seine Kenntnis und in Eigenregie dem
Gericht gegenüber den Wunsch geäussert habe, die Schweiz verlassen zu
wollen. Er habe das Schreiben dem (…) weitergereicht, der ihm mitgeteilt
habe, dass (…) seine Meinung inzwischen wieder geändert habe und nun
doch nicht ausreisen wolle. Der Ausreiseentscheid sei aufgrund diverser
Schwierigkeiten aus dem Affekt getroffen worden. Nun sei es so, dass ein
Schreiben des Gerichts bis am (…) bei der Post hätte abgeholt werden
sollen. Es sei ihm zufolge Landesabwesenheit jedoch nicht möglich gewe-
sen, die Postsendung abzuholen. Sollte es sich um den Beschwerde- oder
Abschreibungsentscheid handeln, wäre er um eine erneute Zustellung
dankbar. Er möchte konkret anfragen, ob aufgrund der neuen Situation
(Rückzug des Ausreisewunsches seines Klienten) das Beschwerdeverfah-
ren wieder aufgenommen werden könnte. Sollte die Antwort wirklich schon
verfasst worden sein, ersuche er darum, dass sie ihr Gültigkeit behalten
solle für den Fall, dass sie ein positives Resultat enthalte.
C.
Am 14. März 2019 bestätigte der Rechtsvertreter dem Gericht telefonisch,
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dass die Eingabe vom 6. März 2019 als Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens zu betrachten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdever-
fahren E-4499/2017 mit Entscheid vom 8. Februar 2019 als durch Rückzug
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
1.2 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wieder-
erwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin
aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bun-
desverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn
das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhen-
den Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutref-
fenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des BVGer D-44/2019 vom
22. Januar 2019 E.1.2.1). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfah-
rens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar.
1.3 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts vom 8. Februar 2019 besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher
zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1VwVG).
1.4 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen
und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
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2.
2.1 Nach der Dispositionsmaxime steht es asylsuchenden Personen frei,
ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte
Beschwerde zurückzuziehen. Eine solche Ausübung eines Gestaltungs-
rechts kann nicht beliebig widerrufen werden. Die Prüfung der Ungültigkeit
eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels ist aber nach
Lehre und Praxis möglich, solange für die sich auf Willensmängel beru-
fende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und die
Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl.
etwa Urteil des BVGer D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 m. H.). Vor-
liegend sind die beiden erwähnten Voraussetzungen erfüllt.
2.2 Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeverfahrens wegen Willensmängeln sind die
einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des OR sinngemäss anzu-
wenden (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30; Urteil des BVGer
D-2923/2014 vom 26. September 2014 m.w.H.). Die in Art. 23 ff. OR auf-
gezählten Willensmängeltatbestände – Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche
Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) – sind auch auf
einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar.
3.
Vorliegend sind keine Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR (Irrtum,
absichtliche Täuschung und Furchterregung) ersichtlich. Zudem ergeben
sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt
seiner Rückzugserklärung urteilsunfähig gewesen sein könnte (Art. 18
ZGB). Der Gesuchsteller gelangte am (…) von sich aus an das C._______
und äusserte den Wunsch, so rasch als möglich in sein Heimatland zurück-
zukehren, weil (…) vor kurzem gestorben und (…) deshalb in einer
schlechten Verfassung sei. Gleichentags bestätigte er mit seiner Unter-
schrift, dass er bezüglich Asylverfahren auf alle Verfahren und Rechtsmittel
verzichte sowie alle Gesuche zurückziehe. Des Weiteren findet sich in den
Akten ein ausgefülltes Formular betreffend individuelle Rückkehrhilfe, ein
Projektplan für die Eröffnung eines (…) in D._______ durch den Gesuch-
steller und das Gesuch der kantonalen Migrationsbehörde vom (…) um
Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AuG (heute: Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
Dem Projektplan kann die Absicht des Gesuchstellers entnommen werden,
in E._______ oder anderswo in der Region ein (…) allenfalls mit einem
Geschäftspartner zu eröffnen. Der Entscheid über den Standort des (…)
und eine Partnerschaft werde nach der Ankunft in D._______ getroffen.
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Der Gesuchsteller führte weiter aus, er plane, zusammen mit (…) zu woh-
nen und Miete zu bezahlen. Er beantrage deshalb als Rückkehrhilfe nebst
einem Betrag von Fr. 3000.– für das (…) zusätzlich einen Beitrag von Fr.
2000.– für anfallende Mietkosten. Dies zeigt auf, dass der Gesuchsteller
seine Rückkehr offenbar sorgfältig geplant hat und sich der Tragweite sei-
nes Handelns sehr wohl bewusst war. Unter diesen Umständen kann aus-
geschlossen werden, dass sich der Gesuchsteller in Bezug auf seine Rück-
zugserklärung in einem wesentlichen Grundlagenirrtum im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befand. Das Vorbringen in der Eingabe vom
6. März 2019, der Gesuchsteller habe sich aufgrund diverser Schwierigkei-
ten aus dem Affekt zum Verlassen der Schweiz entschieden, wird nicht wei-
ter substanziiert und vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal es in
den Akten keine Stütze findet.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller bei der
Abgabe seiner Verzichtserklärung vom (…) weder in einem wesentlichen
Grundlagen- noch in einem Erklärungsirrtum befand. Ein Willlensmangel
liegt nicht vor, weshalb das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwer-
deverfahrens E-4499/2017 abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: