B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1257/2014
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine Tibeterin aus
dem Dorf B._______ (Kreis C._______, Provinz Ngari), habe ihren Heimat-
staat am (…) verlassen. Sie sei nach einem mehrtägigen Fussmarsch nach
D._______ und von dort in einem Flugzeug nach E._______ (Nepal) ge-
langt, wo sie bis (…) geblieben sei. Danach sei sie über ein ihr unbekann-
tes Transitland an einen ihr unbekannten Ort geflogen, und schliesslich
nach einer dreistündigen Fahrt und einer Übernachtung am 16. Dezember
2013 illegal in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 8. Januar 2014 wurde sie zur Person und summarisch zu den
Asylgründen befragt (BzP), am 5. Februar 2014 erfolgte die einlässliche
Anhörung.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie sei Nonne und habe (…) im Kloster F._______ gelebt. Es sei in
Tibet für Nonnen und Mönche generell sehr schwierig zu leben. Kurz vor
ihrer Ausreise sei ein Lama aus Indien eingeladen worden und habe ihnen
vorgelesen und Gebete für den Dalai Lama beigebracht. Sie habe Fotos,
welche sie von ihm erhalten habe, verteilt. Ein paar Tage nach seiner Ab-
reise habe die chinesische Polizei Verdacht geschöpft. Polizisten seien ins
Kloster gekommen und hätten ihnen gesagt, dies sei verboten und sie wür-
den das Kloster schliessen. Ihr Lehrer habe gesagt, es sei besser, zu ge-
hen, da sie ihre Religion nicht mehr ausüben könnten. Darauf sei sie ge-
meinsam mit ihm ausgereist.
Die Beschwerdeführerin reichte weder Ausweispapiere noch andere Be-
weismittel zu den Akten.
A.c Im Auftrag des BFM wurde am 22. Januar 2014 mittels eines Telefon-
Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin
durchgeführt (Lingua-Analyse). Der Sachverständige kam in seiner landes-
kundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsanalyse zum Schluss,
die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geo-
graphischen Raum gelebt haben könnte, sei klein.
Im Rahmen der Anhörung vom 5. Februar 2014 gewährte das BFM der
Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das
rechtliche Gehör und gab ihr die Möglichkeit, zu den einzelnen Punkten
konkret Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Anga-
ben fest und beteuerte, sie habe die Wahrheit gesagt.
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Seite 3
B.
Mit am 7. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2014 stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Sie verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug, wobei sie den Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ausschloss.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. März 2014
(Poststempel: 10. März 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme unter Feststellung des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe
und mithin der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie eventua-
liter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Erteilung aufschiebender Wirkung, zudem sei die zuständige Be-
hörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe mittels separater Verfügung darüber zu informieren.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Auskunft der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe SFH (China: Registrierung einer in Indien in einem
Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China) vom 4. März 2013, die Ko-
pie eines E-Mails des BFM betreffend das Anhören der Aufzeichnung des
Lingua-Interviews vom 6. März 2014 sowie eine Fürsorgebestätigung vom
25. Februar 2014 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 hielt die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten. Das sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist
zur Einreichung von Beweismitteln wies sie ab.
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Seite 4
E.
Die Beschwerdeführerin reichte am 25. März 2014 (Poststempel: 27. März
2014) eine Stellungnahme zum Lingua-Interview nach und reichte als neue
Beweismittel einen Ausdruck von Google Maps, zwei Berichte der Kailash-
zone Charitable Foundation aus dem Jahr 2005, den Artikel "Qamba Zunz-
hub and his Tibetan Shoes" aus dem Jahr 2006 sowie einen Ausdruck aus
Wikipedia zum Kreis C._______ zu den Akten.
Am 4. April 2014 bezahlte sie den Kostenvorschuss fristgerecht.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2014, welche der
Beschwerdeführerin am 22. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne
weitere Ausführungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus,
aufgrund der unsubstanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin und der
fehlenden Chinesischkenntnisse seien grosse Zweifel an ihrer Herkunft,
Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aufgekommen. Gemäss
dem aus diesem Grund durchgeführten Test zur Evaluation ihres Alltags-
wissens sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geografischen
Raum gelebt haben könnte, klein. Der Experte habe seine Schlüsse im
Wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt:
Die geografischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer an-
geblichen Herkunftsregion seien mangelhaft. Sie habe die Gemeinde, in
der ihr angeblicher Heimatort liege, nicht korrekt benennen können und
den daneben verlaufenden Fluss nicht gekannt. Zudem schätze sie die
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Gehdistanz zur Kreisstadt C._______ völlig falsch ein, was aufgrund der
Nähe zu ihrem angeblichen Herkunftsort umso erstaunlicher sei.
Zum Arbeitsalltag ihrer Eltern, welche angeblich im Ackerbau und in der
Viehzucht tätig seien, mache sie falsche oder realitätsfremde Angaben. Sie
habe das Land ihrer Eltern nicht mit einem tibetischen Flächenmass ange-
ben können und Getreidesorten genannt, welche in dieser Höhenlage nicht
wachsen würden. Auch die Beschreibung der Arbeit ihres Vaters sei für die
angebliche Herkunftsregion nicht zutreffend, und sie habe nicht gewusst,
welches das gebräuchliche Material sei zur Herstellung von Schuhen, wie
sie ihr Vater hergestellt habe.
Ihre Aussagen zum Erhalt ihrer Identitätskarte seien tatsachenwidrig. Ihre
Chinesischkenntnisse seien mangelhaft, und die Erklärung, sie habe nicht
die Möglichkeit gehabt, Chinesisch zu lernen, da sie fast nie rausgegangen
seien, vermöge nicht zu überzeugen, zumal chinesische Begriffe durch die
Sozialisation im fraglichen Gebiet von selbst in das Vokabular der Bewoh-
ner einfliessen und teilweise tibetische Wörter sogar vollständig ersetzen
würden. Zudem sei es tatsachenwidrig, dass Mönche und Nonnen keinen
Kontakt zur Bevölkerung hätten.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen Abklärungsergebnissen
habe die Beschwerdeführerin der festgestellten Unkenntnis über ihre an-
gebliche Herkunftsregion nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermocht.
Durch die Feststellung, dass ihre Hauptsozialisation mit grösster Wahr-
scheinlichkeit nicht in Tibet erfolgt sei, werde ihren Ausreise- und Asylgrün-
den jegliche Grundlage entzogen. Ihre entsprechenden Ausführungen hiel-
ten denn auch einer Prüfung auf ihren Wahrheitsgehalt hin bei Weitem
nicht stand. Anlässlich der BzP habe sie angegeben, Tibet auf Anraten ih-
res Lehrers verlassen zu haben, persönlich nicht bedroht worden und nie
politisch aktiv gewesen zu sein. In der Anhörung habe sie geltend gemacht,
ihr Leben sei in Gefahr, da sie Bilder des Dalai Lamas verteilt habe und an
die Polizei verraten worden sei. Nähere Fragen danach, weshalb ihr Leben
in Gefahr gewesen sei, habe sie ausweichend beantwortet. Da diese Vor-
bringen ohne ersichtlichen Grund nachgeschoben worden seien, könnten
sie nicht geglaubt werden. Ausserdem habe sie sich hinsichtlich der Frage
widersprochen, ob sie in Tibet jemals Kontakt mit der Polizei gehabt habe.
Letztlich hielten auch ihre Aussagen zur Ausreise nach Nepal einer Glaub-
haftigkeitsprüfung nicht stand, da sie keine Angaben zur Vorbereitung der
Reise habe machen können, ausweichende Antworten gegeben habe und
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die geografischen Verhältnisse der Grenzregion nicht spontan habe ein-
ordnen können. Die geltend gemachten Asylgründe würden sich damit als
unglaubhaft erweisen.
Die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sei mit grosser Wahr-
scheinlichkeit nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China er-
folgt. Mangels plausibler Erklärung ihrer Unkenntnis über die dortigen Ge-
gebenheiten sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben nie in Tibet
gewesen sei und somit – weder legal noch illegal – von dort ausgereist und
den chinesischen Behörden nicht als ausgereiste Staatsangehörige be-
kannt sei. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rück-
kehr in die Volksrepublik China Haft und Misshandlung in einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Ausmass zu befürchten hätte, womit keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen würden.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die angege-
bene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass
sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle kei-
nen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft dar. Ihre
tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. Sie habe die Folgen ihrer
unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise da-
von auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren tatsächlichen
Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Der Wegweisungsvoll-
zug in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen.
4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, es
sei im Falle der Beschwerdeführerin nicht möglich, gültige Papiere einzu-
reichen. Es sei allgemein schwierig, als Tibeterin Dokumente zu organisie-
ren. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht erfüllt und Auskunft über ihre Identität
gegeben. In den Augen der chinesischen Regierung sei sie ein Staatsfeind.
Anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2014 habe die Übersetzerin un-
genügend übersetzt, und es sei zu Verständigungsproblemen gekommen,
was auch der Hilfswerksvertretung aufgefallen sei. Vor allem würden die
Anschuldigungen der Anhörung nicht zutreffen. Vieles, was ihr vorgewor-
fen werde, habe sie im Telefoninterview detailliert und der Wahrheit ent-
sprechend erläutert. Es scheine, als ob die Befragerin das Interview nicht
angehört habe. Mit einer neutralen Übersetzerin hätte sie (Beschwerdefüh-
rerin) viele Missverständnisse klären können. Sie habe einen Termin beim
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BFM erhalten, um das Telefoninterview anzuhören, und werde anschlies-
send zu den in der Lingua-Analyse angezweifelten Punkten Stellung neh-
men.
Den Vorwurf, ihre geografischen Kenntnisse seien mangelhaft, weise sie
zurück. Sie sei im Telefongespräch nicht nach einem Fluss im Dorf gefragt
worden. In der Anhörung habe sie hierzu jedoch detailliert Auskunft gege-
ben, was indessen nicht protokolliert worden sei. Sie habe die Flüsse
G._______ und H._______ genannt und beschrieben, wo sie durchfliessen
würden. Es treffe nicht zu, dass sie – wie im Protokoll stehe – zu dieser
Frage geschwiegen habe. Die Gehdistanz von ihrem Dorf zur Kreisstadt
C._______ habe sie nicht falsch eingeschätzt. Es dauere 40, möglicher-
weise 30 Minuten zu Fuss, keinesfalls kürzer. Es gebe auch eine Brücke
über den Fluss G._______, welche man auf dem Weg überqueren müsse.
Ebenso treffe nicht zu, dass sie realitätsfremde Aussagen über den Ar-
beitsalltag ihrer Eltern gemacht habe. Sie habe im Telefoninterview genau
angegeben, wie man Schuhe herstelle, (…) und erklärt, wie man aus den
Fellhaaren Fäden zwirble und damit die Teile zusammennähe. Als Sohle
werde Leder von Yak oder Kühen verwendet. Sie wisse nicht, was mit tibe-
tischem Flächenmass gemeint sei. Sie habe von Feldern, "shinga", gespro-
chen, von welchen ihre Eltern ungefähr zehn besitzen würden und welche
unterschiedlich gross seien. Ihr Vater sei Hirte und habe sich um zirka hun-
dert Schafe und Ziegen gekümmert. Ihre Mutter habe Weizen und Gerste
angebaut, welches die beiden weitverbreitetsten Getreidesorten der Re-
gion seien. Den Weizen hätten sie für gedämpfte Brote und Teigtaschen
verwendet, aus Gerste hätten sie Tsampa hergestellt. Im Winter sei der
Vater jeweils abends nach Hause gekommen, den Sommer habe er mit
den Tieren auf der Alp verbracht.
Da es in ihrem Dorf keine Schule gebe, habe sie nie eine solche besuchen
können. Sie habe von ihrer Lehrperson Tibetisch lesen und schreiben ge-
lernt, und die Höhle nur sehr selten verlassen. Das Kloster mit der Höhle
befinde sich auf einem Hügel, und die Leute aus den umliegenden Dörfern
hätten an heiligen Tagen jeweils Lebensmittel gespendet. Die Identitäts-
karte habe ihr ein Mitarbeiter eines Fotografen, welcher sie einmal bei ihren
Eltern fotografiert habe, ins Kloster gebracht.
Sie habe anlässlich der Anhörung nicht verstanden, weshalb ihre Aussa-
gen im Telefoninterview falsch gewesen sein sollten. Die Fragen zum Fluss
neben ihrem Dorf und zum Krankenversicherungsbüchlein (vgl. Akten SEM
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A18/14, F86 und F104) seien ihr im Telefoninterview nicht gestellt worden.
Die anderen Fragen (vgl. A18/14 F94 und F97-101) habe sie ausführlich
beantwortet. Bei der BzP habe sie nicht erzählen können, dass sie Bilder
des Dalai Lamas verteilt habe, weil die Übersetzerin sie nicht habe ausre-
den lassen. Der Widerspruch hinsichtlich des Kontaktes mit der Polizei (vgl.
vorinstanzliche Akten A18/14 F71-74) sei entstanden, weil sie Kontakt im
Sinne von längerfristigem Kontakt verstanden habe. Die Frage zu den Rei-
sevorbereitungen habe sie nicht ausweichend beantwortet, sondern auf-
grund der unverständlichen Übersetzung nicht verstanden. Beim Flug von
D._______ nach E._______ habe sie ein Dokument mit einem Foto ge-
zeigt, es sei jedoch entgegen dem Protokoll der BzP nicht ein grünes Büch-
lein gewesen, sondern ein einfaches weisses Papier.
Die Vorwürfe der Lingua-Expertin seien darauf zurückzuführen, dass diese
das Heimatdorf der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich nie besucht
habe.
Da sie aus der Volksrepublik China stamme, sei sie spätestens durch ihre
Ausreise zum Flüchtling geworden. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht
durchführbar. Sie wisse gar nicht, in welches Land sie gehen sollte, da sie
bis zu ihrer Ausreise immer in Tibet gewesen sei. Sie besitze keine Aufent-
haltsbewilligung eines anderen Staates und könne auch keine Reisepa-
piere besorgen.
4.3 In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2014 führte die Beschwerdefüh-
rerin aus, sie habe im Lingua-Interview erklärt, dass sie aus dem Dorf
I._______ stamme, dass es in B._______ fünf Dörfer gebe, und dass
I._______ in der Gemeinde B._______ liege, im Kreis C._______. Die In-
terviewerin habe sie wahrscheinlich falsch verstanden. Von ihrem Dorf bis
nach C._______ dauere es 40 bis 45 Minuten, wie sie angegeben habe.
Sie habe drei Distrikte, sogenannte "Chus", von C._______ aufgezählt, die
Expertin habe jedoch weder die Ortschaften noch den Ausdruck "Chu" ge-
kannt, und gefragt, ob damit Wasser gemeint sei. Dies zeige ihr Unwissen
über die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin. Sie habe sowohl im In-
terview als auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs korrekt angegeben,
welche Flüsse durch die Region fliessen würden. Auch zum Arbeitsalltag
ihrer Eltern habe sie wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Nach einer tibe-
tischen Grösseneinheit der Felder sei sie nicht gefragt worden. Dass die
von ihr genannten Getreidesorten (Gerste und Weizen) in dieser Höhe
nicht wachsen würden, sei eine Fehlannahme. Im Buddhismus sei es üb-
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Seite 10
lich, so zurückgezogen wie möglich zu leben, wahrscheinlich kenne die Ex-
pertin diese Lebensart nicht. Sie habe alle Fragen ausführlich beantwortet,
auch jene nach einem bekannten Markt in der Gegend.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis
bezüglich Tibet (basierend auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) dahinge-
hend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Verunmöglicht ein
tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
die Abklärung zu seinem effektiven Status in Nepal respektive in Indien,
kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Ver-
schleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland ver-
unmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.).
5.1.2 Das Gericht hält vorweg fest, dass die Identität der Beschwerdefüh-
rerin nicht feststeht. Sie hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweis-
papiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur
Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht.
Auch auf Beschwerdeebene ist sie passiv geblieben und hat sich nicht da-
rum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr ob-
liegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie das
BFM bereits anlässlich der BzP (vgl. A5/13 S. 2) und später erneut bei der
Anhörung (vgl. A18/14 S. 2) hingewiesen hatte.
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Seite 11
5.2
5.2.1 Die vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärungen führten zum
Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaup-
teten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei klein (vgl. A14/6 S 4).
5.2.2 In grundsätzlicher Hinsicht ist bezüglich solcher Abklärungen festzu-
halten, dass Lingua-Analysen des BFM keine Sachverständigengutachten
(Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG;
Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) sind. Sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten und
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt
sind, ist solchen Analysen jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S.
284 ff.).
Mit solchen Herkunftsanalysen lässt sich zwar nicht feststellen, welche
Staatsangehörigkeit eine Person hat, aber die Abklärungen erlauben eine
Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region je-
mand von ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen
ist, wobei indessen der Ort der Sozialisierung mit demjenigen der Staats-
angehörigkeit nicht gleichgesetzt werden darf (vgl. EMARK 2001 Nr. 27
E. 5b S. 208 f.) In diesem Sinne besagen auch die vom BFM vorgenom-
menen Abklärungen im Ergebnis einzig, dass weder Tibet noch ein anderer
Teil der Volksrepublik China der Sozialisationsraum sein dürfte, welcher
die Beschwerdeführerin am meisten geprägt hat.
5.2.3 Den vorliegend näher zu prüfenden Lingua-Abklärungen ist nach Auf-
fassung des Gerichts aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausge-
wogenen Begründung nach den vorerwähnten Kriterien erhöhter Beweis-
wert zuzumessen. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass es sich bei
der Expertin um eine qualifizierte Spezialistin handelt (vgl. Beschwerde
S. 8). In ihrer Eingabe vom 25. März 2014 monierte sie indessen, die Ex-
pertin habe den Ausdruck "Chu" und drei von ihr genannte gemeindeähn-
liche Distrikte nicht gekannt, was ihr Unwissen über die Region zeige, zu-
dem kenne sie wahrscheinlich die spezielle Lebensart buddhistischer Mön-
che nicht und habe mehrmals nach dem Namen des Klosters gefragt
(vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. März 2014, S. 1 f.). Dies-
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Seite 12
bezüglich ist festzuhalten, dass es im Rahmen der Lingua-Abklärungen da-
rum ging, möglichst genaue Angaben der Beschwerdeführerin zu der an-
geblichen Herkunftsregion zu erfragen. Es liegt in der Natur der Sache,
dass hierbei die Expertin präzisierende Fragen stellt, um sich ein adäqua-
tes Bild der Kenntnisse der Probandin zu verschaffen. Dass die Analystin
nicht ihr eigenes Wissen mitteilte, lässt jedenfalls nicht an ihrer fachlichen
Qualifikation zweifeln.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe im Telefoninterview de-
taillierte und wahrheitsgetreue Angaben gemacht. In der Beschwerde gab
sie an, sie sei am Telefon nicht nach einem Fluss im Dorf gefragt worden,
und ihre diesbezügliche Antwort anlässlich der einlässlichen Anhörung sei
nicht protokolliert worden. In der Stellungnahme vom 25. März 2014 führte
sie dagegen aus, sie habe im Rahmen des Telefoninterviews angegeben,
welche Flüsse in ihrer Herkunftsregion fliessen würden. Zunächst ist fest-
zuhalten, dass gemäss den Akten bei der Befragung keine sprachlichen
Probleme auftraten und die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin gut ver-
stand (vgl. A5/13 S. 2 und 9). Zu Beginn der Anhörung gab sie ebenfalls
an, die Dolmetscherin gut zu verstehen, und wies am Ende darauf hin, dass
es Wörter gebe, welche sie nicht so gut verstehe (vgl. A18/14 S. 1 und 11).
Die Hilfswerkvertretung merkte bei der Anhörung im Protokoll an, zu ein-
zelnen Fragen habe es Unklarheiten mit der Übersetzung gegeben, welche
erst mit Nachfragen hätten gelöst werden können. Es ist aufgrund dieser
Anmerkungen davon auszugehen, dass die Verständigung (allenfalls durch
Nachfragen) insgesamt problemlos war. Im Übrigen bestehen keine Hin-
weise für die Annahme, es sei bei der Protokollierung zu Fehlern oder Un-
regelmässigkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin hat denn nach
Rückübersetzung des Protokolls auch unterschriftlich bestätigt, dass die-
ses vollständig ist und ihren freien Äusserungen entspricht (vgl. A18/14
S. 13). Die Behauptung, ihre Antwort auf Frage 86 der Anhörung (vgl.
A18/14 S. 9) sei nicht protokolliert worden, ist deshalb als reine Schutzbe-
hauptung zu werten. Weiter besteht auch kein Anlass, an der Evaluation
der Lingua-Analystin zu zweifeln. Die erst in der Stellungnahme vom
25. März 2014 vorgebrachte und den Angaben in der Beschwerde wider-
sprechende Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe im Telefonin-
terview zwei Flüsse ihrer Herkunftsregion genannt, vermag nicht zu über-
zeugen. Daran ändert auch der handschriftlich bezeichnete Kartenaus-
schnitt von Google Maps nichts.
Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, ihre mangelnden Kenntnisse be-
ziehungsweise unzutreffenden Erklärungen zu alltäglichen Begebenheiten
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Seite 13
ihrer angeblichen Herkunftsregion zu erklären. Insbesondere spricht gegen
ihre Herkunft und Sozialisierung in Tibet, dass sie (auch auf Beschwerde-
ebene) weder die Kosten für Nahrungsmittel noch die Einheit für Flächen-
masse zu nennen vermochte, und dass sie nahezu kein Chinesisch ver-
steht. Zudem sind ihre Angaben zum Erhalt der Identitätskarte völlig reali-
tätsfremd. Insgesamt kam die Lingua-Analystin nachvollziehbar zum
Schluss, die Beschwerdeführerin könne zum Alltag in Tibet nur wenig sa-
gen und wisse über viel Alltägliches und allgemein Bekanntes nicht genau
Bescheid. Dieser Eindruck blieb auch auf Beschwerdeebene unverändert.
Mit der Expertin ist festzustellen, dass es unrealistisch ist, dass die Be-
schwerdeführerin während acht Jahren dermassen von der Gesellschaft
abgeschottet war, dass sie auf grundlegende Fragen nicht antworten kann.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ent-
sprechend dem Ergebnis der Lingua-Analyse zwar tibetischer Ethnie ist,
ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozia-
lisation, der illegalen Ausreise aus Tibet (…) und der ihr drohenden Verfol-
gung insgesamt unglaubhaft sind.
In der Rechtsmitteleingabe beschränkte sie sich im Wesentlichen darauf,
bereits Vorgebrachtes zu bekräftigen und ohne vertiefte Auseinanderset-
zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen das Ergebnis der vom Bundes-
amt in Auftrag gegebenen Abklärungen unter Hinweis auf Verständigungs-
probleme oder unzutreffende Protokollierung zu bestreiten. Das Gericht ist
vorstehend auf diese Kritik eingegangen. Zu den vorgebrachten Flucht-
gründen äusserte sie sich auf Beschwerdeebene nicht, und bezüglich der
von der Vorinstanz als unglaubhaft eingestuften Schilderung der Ausreise
verwies sie lediglich darauf, dass sie beim Flug nach E._______ nicht ein
grünes Büchlein, sondern ein weisses Papier vorgewiesen habe.
5.4 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Analyse
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik
China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat (vgl. E 5.2.1 vor-
stehend). Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der
Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher ver-
mutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen
ist respektive dort gelebt hat.
Wie bereits in Erwägung 5.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vor-in-
stanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht
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in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nä-
here Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimat-
staat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie
auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive Ne-
pal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. Es ist
daher vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisheri-
gen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe-
kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf den vorinstanzlichen Entscheid
verwiesen werden.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.1.2 ausgeführt, ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der
Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen
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nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in casu davon auszuge-
hen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzli-
chen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche
beiden Länder als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 5.4
vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im
vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. Ver-
fügung des BFM vom 6. Februar 2014, Dispositiv Ziff. 5).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin
selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst das BFM und nun auch das
Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grund-
sätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausfüh-
rungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklä-
rungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts sich
in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 4. April 2014 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt, welcher zu deren Bezahlung verwendet wird.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub