B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1257/2017
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alexandre Mwanza,
Migrant ARC-EN-CIEL,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. November 1997 (gemäss ZEMIS 20. Oktober 1997)
lehnte die Vorinstanz das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
20. Mai 1997 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es folgten
verschiedene Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche sowie Beschwer-
den. Das letzte den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts erging am 31. Juli 2015 (Abweisung der Beschwerde, Ur-
teil des BVGer E-2612/2015 vom 31. Juli 2015).
B.
Am 28. Januar 2016 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz
um Asyl nach. Am 10. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (nach-
folgend Erstbefragung) und am 16. Januar 2017 die Anhörung (nachfol-
gend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er
habe sich inzwischen in der Schweiz exilpolitisch engagiert, was der kon-
golesischen Regierung bekannt geworden sei.
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 stellte das SEM erneut fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Adresse, einer Liste von Te-
lefonnummern, eines Fotos, eines Youtube-Links und selbst verfasster
Texte (Word-Format) Beschwerde ein und beantragte, es sei die Be-
schwerde gutzuheissen, der Entscheid vom 26. Januar 2017 aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und das SEM anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei er aufgrund der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
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die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein neues Asylgesuch mit exilpoliti-
schen Tätigkeiten. Mithin macht er ausschliesslich subjektive Nachflucht-
gründe geltend.
4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge
sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven-
tion, FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
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Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder aufgrund der Anga-
ben des Beschwerdeführers noch aufgrund der weiteren Hinweise von ei-
nem hochprofilierten öffentlichen Exilengagement auszugehen ist, auf-
grund dessen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rück-
kehr zu schliessen wäre. So macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er
sei dem Geheimdienst mit Foto bekannt, sei diesbezüglich mehr als 20 Mal
bedroht worden, kämpfe in der Diaspora gegen die Regierung, verhindere
Auftritte von Musikern, habe Demonstrationen organisiert und führe eine
entsprechende Website (z. B. SEM-Akten, D10, S. 8 f.). Er hat indes keine
der vielen angeblichen Drohungen angezeigt (SEM-Akten, D24, S. 5,
F28 f.) und kann nicht erklären, von wem er genau bedroht worden sein
soll (SEM-Akten, D10, S. 9). Bereits die Umstände, dass er seine Telefon-
nummer – trotz der angeblich über längere Zeit andauernden Gefahr – auf
seiner Homepage publizierte und die angeblich über 20 Drohungen gewär-
tigte ohne zur Anzeige zu bringen, zeugen von Unglaubhaftigkeit. Was
seine Homepage anbelangt, so hat er auf dieser insbesondere die Organi-
sation von Hochzeiten und den Verkauf von Edelsteinen und Gold ange-
priesen, was die Beschwerde selbst bestätigt (Beschwerde S. 5, SEM-Ak-
ten, D24, S. 4, F21 und angefochtene Verfügung S. 4). Ferner ist es unüb-
lich, dass Personen, die vom Geheimdienst über längere Zeit gesucht wer-
den und die glaubhaft subjektive Nachfluchtgründe geltend machen, eine
Homepage mit Telefonnummer erstellen und unterhalten (ob unter einem
Pseudonym oder nicht). Zudem lassen seine oberflächlichen Antworten auf
die Frage, wie er die Auftritte der Musiker verhindert haben will, nicht auf
einen konkreten aktiven Beitrag schliessen (SEM-Akten, D24, S. 6, F38 ff.).
Hinzu kommt, dass keine der Aussagen oder auch die Homepage auf ein
Profil schliessen lassen, das – wenn überhaupt – über niedrigprofilierte Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstal-
tungen hinausgeht und den Beschwerdeführer als einen potentiell gefähr-
lichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Vertieft zur Organisation
der angeblichen Demonstrationen gefragt, soll die Idee hierzu immer vom
Beschwerdeführer gekommen sein. Mehr habe er nicht machen können,
weil er nur über einen Ausweis N verfüge (SEM-Akten, D24, S. 3, insb.
F15). Genauer zu seiner Tätigkeit anlässlich der Demonstration gefragt,
will er nur Foto- und Filmaufnahmen gemacht haben (SEM-Akten, D24,
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S. 4, F18). Schliesslich kann er auch nicht an asylrelevante Vorflucht-
gründe beziehungsweise an entsprechende politische Tätigkeiten in seiner
Heimat anknüpfen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind mithin we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Das Foto und die mit
Beschwerde eingereichten selbst verfassten Word-Dokumente sind nicht
geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist
auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Ana-
lyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschen-
rechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch
heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andau-
ert und als Folge davon Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch
die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen
bekannt geworden sind. Kürzlich kam es im Vorfeld der geplanten Neu-
wahlen in Kinshasa zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen
Demonstranten und Sicherheitskräften. Trotzdem kann im heutigen Zeit-
punkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürger-
krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (Re-
ferenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.).
Was die individuellen Voraussetzungen betrifft, so kann nach geltender
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen grund-
sätzlich als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der be-
troffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen
Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die
Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt
(Referenzurteil des BVGer, a.a.O., E. 7.3.3). Der Beschwerdeführer wurde
in der Hauptstadt Kinshasa geboren, wo er bis zur Ausreise seinen Wohn-
sitz hatte. Ferner hat er studiert und verfügt über Berufserfahrung vor Ort
(SEM-Akten, A10, S. 4 f.). Sein langer Aufenthalt in der Schweiz ist ihm
selbst anzulasten (Erheben einer Vielzahl von Rechtsmitteln, Haftstrafen
etc.). Mithin ändert dieser an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nichts. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Schweiz in
der Zwischenzeit nicht verlassen hat, ist im Übrigen auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2612/2015 vom 31. Juli 2015 zu verweisen, wel-
ches sich bereits ausführlich mit dem Wegweisungsvollzug des Beschwer-
deführers und insbesondere der individuellen Situation und der Behandel-
barkeit von Diabetes vor Ort auseinandergesetzt hat (insb. E. 4.3). Der
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Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Die Beschwerdeausführungen ver-
mögen hieran nichts zu ändern.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: