B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1258/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).
E-1258/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in D._______, Zoba Maekel (Eritrea) verliess ihr Heimatland ei-
genen Angabe zufolge im Januar 2010 und gelangte über Q._______ nach
Khartum, wo sie sich bis im Juni 2014 aufhielt. Anschliessend überquerte
sie die Grenze zu Libyen und gelangte mit einem Boot über das Mittelmeer
nach Italien und anschliessend über Mailand am 24. Juli 2014 in die
Schweiz, wo sie am 29. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2014
wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son, BzP). Am 14. November 2014 kam der (…) Sohn der Beschwerdefüh-
rerin zur Welt und wurde in der Folge vom BFM in das Asylverfahren der
Mutter einbezogen. Am 25. Januar 2016 fand die vertiefte Anhörung zu den
Asylgründen statt.
A.b
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Befragungen im Wesent-
lichen geltend, sie sei in der 10. Klasse gewesen, als ihre beiden Freun-
dinnen verschwunden seien. Im Jahr 2008 habe sie die Polizei von der
Schule abgeholt und nach E._______ ins Gefängnis gebracht, wo sie nach
dem Verbleib ihrer Freundinnen gefragt worden sei. Am darauffolgenden
Tag sei sie ins Gefängnis von F._______ verlegt worden, wo sie wiederum
bezüglich ihrer beiden Freundinnen befragt und auch misshandelt worden
sei. Nach fünf Monaten sei sie aus der Haft entlassen worden und habe
fortan für einen Soldaten namens G._______ kochen müssen. Anschlies-
send habe sie in H._______ eine militärische Grundausbildung absolviert
und für ihren Vorgesetzten I._______ gekocht. Dieser habe sie ausgenutzt
und ständig belästigt. Ende 2009 sei sie krank geworden und man habe
sie in das Spital von J._______ gebracht. Aus dem Spital sei sie zu ihrem
Onkel geflüchtet, welcher ihr einen Schlepper organisiert und ihr so die
Ausreise ermöglicht habe.
B.
B.a
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohn-
sitz in K._______, Zoba Semenawi Keyih Bahri (Eritrea) verliess sein Hei-
matland eigenen Angaben zufolge im Mai 2010 und gelangte über
Q._______ nach Khartum, von wo aus er am 11. April 2011 ein Asylgesuch
E-1258/2016
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aus dem Ausland einreichte und wo er sich bis im Juni 2015 aufhielt. An-
schliessend überquerte er die Grenze zu Libyen und gelangte mit einem
Boot über das Mittelmeer nach Italien und anschliessend über Mailand am
31. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Mit internem Beschluss vom 9. Dezember 2014 wurde sein Asylgesuch aus
dem Ausland zwischenzeitlich abgeschrieben. Am 7. September 2015 er-
folgte die BzP. Am 18. September 2015 wurden die Dossiers der Beschwer-
deführenden zu einem Dossier vereint. Am 18. Dezember 2015 wurde er
vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
B.b
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er sei nach der 11. Schulklasse im Jahr 2002 drei Monate
in L._______ im Militärdienst gewesen. Nach seinem Universitätsab-
schluss in Biologie habe er von 2006 bis 2007 im Rahmen des National-
dienstes als Lehrer gearbeitet. Dem Direktor der Schule habe es nicht ge-
fallen, dass er seine Meinung frei geäussert habe, nicht alles gemacht
habe, was dieser von ihm verlangt habe und dass er an den Wochenenden
Lebensmittel verkauft habe. Der Direktor habe ihn deswegen nach
M._______ schicken wollen, um politischen Unterricht zu erteilen. Da er
sich geweigert habe, sei er am 24. Dezember 2007 festgenommen und in
E._______ inhaftiert worden. Nach einer Woche sei er in das Gefängnis
von F._______ gebracht worden, wo er in einen Wassertank eingeschlos-
sen worden sei. Bei einem Fluchtversuch sei er erwischt und einige Tage
lang gefesselt worden. Im März 2008 sei er aus der Haft entlassen worden,
habe aber anschliessend vom Juli 2008 bis im März 2009 in F._______
erneut Militärdienst leisten müssen. Dann sei er einer Einheit zugeteilt wor-
den. Im März 2010 seien er und ein Freund bei ihrer Patrouille von anderen
Soldaten angehalten worden. Dabei sei es zu einer Schiesserei gekom-
men, da die anderen Soldaten gedacht hätten, dass er und sein Freund
illegal hätten ausreisen wollen. Er sei dann mit der Waffe desertiert und
habe sich zwei Monate in D._______ aufgehalten. Während dieser Zeit sei
seine Schwester festgenommen und misshandelt worden. Im Mai 2010
habe er dann zusammen mit dem Freund, mit dem er desertiert sei, sein
Heimatland verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 – eröffnet am 1. Februar 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
E-1258/2016
Seite 4
nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel)
erhoben die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragten, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben und in Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventua-
liter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung sowie zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiord-
nung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerde beigelegt waren zwei Fürsorgebestätigungen des Amts
für Migration und Zivilrecht des Kantons N._______ vom 8. Februar 2016.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte lic. iur. Tarig
Hassan als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 14. März 2016 – den Beschwerdeführenden
am 15. März 2016 zur Kenntnis gebracht – hielt die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
G.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine
Schulbestätigung und ein „Photo Authentic Certificate“ der Beschwerdefüh-
rerin als Beweismittel sowie die Honorarnote ihres Rechtsvertreters zu den
Akten.
H.
Mit Eingabe vom 23. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden
ein Foto der Beschwerdeführerin als Beweismittel zu den Akten.
E-1258/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist, unter Vorbehalt der Erwägung 7, einzutreten (Art. 108 Abs.
1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E-1258/2016
Seite 6
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
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Seite 7
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142;
2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ein Teil der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin sei zudem nicht asylrelevant.
3.5.1 So habe sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich zu der geltend
gemachten Haft und dem Militärdienst geäussert. Zunächst habe sie ange-
geben, von O._______ verhört worden zu sein, was sie später aber wieder
verneint habe. Anlässlich der BzP habe die Beschwerdeführerin auch an-
gegeben, misshandelt worden zu sein und deshalb gesagt zu haben, ihre
Freundinnen hätten sie über ihre Ausreise informiert. An der Anhörung
habe die Beschwerdeführerin jedoch zu Protokoll gegeben, im Büro von
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Seite 8
O._______ sei nichts passiert. Überdies habe sie auch bezüglich der
Dauer ihrer militärischen Ausbildung und dem Ausreisezeitpunkt wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Schliesslich habe sie sich auch hinsichtlich
ihrer Ausreise widersprochen, da sie zunächst angegeben habe, ihr Onkel
habe sie nach P._______ gefahren, von wo aus sie zu fünft nach
Q._______ gelaufen seien. Im Rahmen der Anhörung habe sie jedoch an-
gegeben, im Auto eines Schleppers nach P._______ gebracht worden zu
sein und von dort aus in einer Gruppe, in Begleitung von drei Schleppern,
unterwegs gewesen zu sein. Aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen
seien sowohl ihre Vorbringen bezüglich Haft und Militärdienst als auch ihre
illegale Ausreise unglaubhaft. Ihre Vorbringen betreffend die Belästigung
durch den Ehemann ihrer sudanesischen Arbeitgeberin seien – ungeachtet
der Glaubhaftigkeit – nicht asylrelevant, da sich diese in einem Drittstaat
ereignet hätten.
3.5.2 Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylgesuchs aus
dem Ausland angegeben, er habe für den eritreischen Sicherheitsdienst in
K._______ gearbeitet und habe Leute an der illegalen Ausreise aus Eritrea
hindern sollen. Nachdem der Anführer des Teams einen Schlepper er-
schossen habe, habe ein Kollege den Anführer angeschossen. Nach die-
sem Vorfall seien er und sein Kollege mit einem anderen Schlepper direkt
in den Sudan gegangen. Anlässlich seines Asylgesuchs in der Schweiz hat
er jedoch vorgebracht, er habe als Lehrer gearbeitet und sei aufgrund von
Meinungsverschiedenheiten mit dem Direktor der Schule sowie aufgrund
der Weigerung, nach M._______ zu gehen, inhaftiert worden. Nach der
Haft habe er erneut Militärdienst leisten müssen. Er sei in R._______ sta-
tioniert gewesen. Bei einer Patrouille sei es aufgrund eines Missverständ-
nisses zu einer Schiesserei gekommen. Anschliessend sei er mit seinem
Freund desertiert und sei – nachdem er sich zwei Monate in D._______
aufgehalten habe – mit demselben Freund ausgereist. Diese Angaben
stünden im Widerspruch zueinander. Seine diesbezügliche Erklärung, dass
ein Freund das Gesuch für ihn verfasst und er über den Inhalt nicht Be-
scheid gewusst habe, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Da-
raus entstünden generelle Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Im Weiteren
habe er sich widersprüchlich zu seiner geltend gemachten Haft in
F._______ und der Desertion geäussert. Seine Erklärung, wonach es sich
bezüglich Haft um ein Missverständnis gehandelt habe, sei jedoch nicht zu
hören, zumal er explizit nach der Entlassung aus dem Militärdienst gefragt
worden sei. Was die Desertion betreffe, so habe er den Vorfall bei der An-
hörung auf eine andere Weise geschildert. Da er bezüglich seiner Deser-
tion unglaubhafte Aussagen gemacht habe, sei auch davon auszugehen,
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Seite 9
dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche, weshalb die
illegale Ausreise nicht geglaubt werden könne.
Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden weder
die geltend gemachte Haft noch die angebliche Desertion zu belegen ver-
mögen.
3.5.3 Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich
des gegenseitigen Kennenlernens widersprochen, indem sie unterschied-
liche Angaben zur Übermittlung der Briefe gemacht hätten.
3.6
3.6.1 Die Beschwerdeführerin hält an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
fest und bringt dagegen vor, sie sei im Büro von O._______ von einem ihr
unbekannten Mann verhört worden. Von wem sie verhört worden sei, sei
für ihr Vorbringen jedoch nicht zentral. Ihre widersprüchlichen Aussagen
zum Inhalt der Befragungen liessen sich dadurch erklären, dass zwischen
der BzP und der Anhörung eineinhalb Jahre vergangen seien. Dasselbe
gelte im Übrigen für ihre Aussagen zu der Ausreisedauer. Ihre diesbezüg-
liche Unsicherheit sei angesichts der vergangenen Zeit zwischen ihrer Aus-
reise im Januar 2010 und ihrer Anhörung im Januar 2016 nachvollziehbar.
Dass sie als hochschwangere Frau Mühe an der BzP gehabt habe, sei zu-
dem keine Schutzbehauptung. Weiter habe Sie nie gesagt, dass ihr Onkel
sie nach P._______ gefahren habe, sie habe sowohl anlässlich der BzP als
auch an der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass sie von einem Schlepper
nach P._______ gefahren worden sei.
3.6.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die angefochtene Verfügung vor,
das Asylgesuch aus dem Ausland sei von seinem Freund verfasst worden.
Hätte er die Schweizer Behörden täuschen wollen, so hätte er an der er-
fundenen Geschichte festgehalten. Dass er dies nicht getan habe zeige,
dass er vom Inhalt des Gesuchs keine Kenntnis gehabt habe. Er habe im
Asylverfahren in der Schweiz die Wahrheit sagen wollen. Im Weiteren habe
er die Haft in F._______, den Militärdienst und die Umstände der illegalen
Ausreise substanziiert geschildert. Es sei unzulässig, seine in der Schweiz
vorgebrachten Asylgründe allein aufgrund der von seinem Freund erfunde-
nen Geschichte als unglaubhaft zu erklären, da andere wichtige Aspekte
für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Was den Wider-
spruch bezüglich der Haft in F._______ betreffe, so sei er anlässlich der
BzP – bei welcher es sich um eine summarische Darstellung der Gescheh-
nisse handle – noch nicht genau auf seine Haftentlassung und den Beginn
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Seite 10
seines Militärdienstes eingegangen. Er habe aber damals bereits zu Pro-
tokoll gegeben, dass er direkt nach der Entlassung zu den Bodentruppen
geschickt worden sei. Da er zum Militärdienst gezwungen worden sei, sei
ihm der Übergang der Haft auf den Militärdienst im Juli 2008 gar nicht wie
eine Entlassung vorgekommen, weshalb er gesagt habe, er sei bis im März
2009 in Haft gewesen. Es handle sich dabei um eine Präzisierung anläss-
lich der Anhörung. Dasselbe gelte bezüglich der Desertion, wo es – entge-
gen den Behauptungen der Vorinstanz – keinen Widerspruch gebe. Er
habe sich anlässlich der BzP nicht dazu geäussert, wer als erstes geschos-
sen habe und habe erst an der Anhörung genau geschildert, wie es zur
besagten Schiesserei gekommen sei. Wer letztlich geschossen habe, sei
jedoch ohnehin unwichtig, da ein Widerspruch nur gegen die Glaubhaf-
tigkeit spreche, wenn er sich auf die zentralen Punkte der Asylvorbringen
beziehe. Die geltend gemachte Desertion sei deshalb glaubhaft, was auch
die eingereichten Fotografien – welche ihn im Militärdienst zeigen würden
– belegen würden.
3.6.3 Die Beschwerdeführenden hätten sich zudem betreffend das gegen-
seitige Kennenlernen nicht widersprochen. Sie hätten beide den gleichen
Ablauf der Überbringung der Briefe geschildert, was für ihre Glaubhaftigkeit
sprechen würde.
4.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
4.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin fielen, wie von der Vorinstanz
zutreffend festgestellt, in der Tat mehrheitlich und vor allem in den wesent-
lichen Punkten widersprüchlich aus. So gab sie zunächst ausdrücklich an,
von O._______ in seinem Büro verhört und anschliessend während zweier
Tage von Soldaten geschlagen worden zu sein, worauf sie gesagt habe,
dass ihre Freundinnen sie über die illegale Ausreise informiert hätten (Ak-
ten des Asylverfahrens, B4/13, S. 8). Im Gegensatz dazu behauptete die
Beschwerdeführerin an der Anhörung, weder von O._______ verhört noch
während zweier Tage festgehalten und misshandelt worden zu sein oder
etwas gestanden zu haben (Akten des Asylverfahrens, B29/25, F 36, 38 ff.,
54, 68). Obwohl es – wie die Beschwerdeführenden zutreffend feststellten
– vorliegend nicht darauf ankommt, von wem die Beschwerdeführerin ver-
hört worden sein soll, so handelt es sich dennoch um gravierende Wider-
sprüche, welche insbesondere bezüglich der angeblichen Misshandlungen
E-1258/2016
Seite 11
unverständlich sind. So schilderte die Beschwerdeführerin den Ablauf ihrer
Befragung durch O._______ beziehungsweise durch den ihr unbekannten
Mann derart unterschiedlich, dass ihr diesbezüglich nicht geglaubt werden
kann. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift
nichts zu ändern, zumal aus dem Protokoll der BzP nicht ersichtlich ist,
dass sich die Beschwerdeführerin während der Befragung unwohl gefühlt
hätte. Zwar liegen zwischen der BzP und der Anhörung ungefähr einein-
halb Jahre, sich jedoch in derart gravierender Weise zu widersprechen und
dies insbesondere noch bezüglich Misshandlungen, welche in der Regel
als einschneidendes Erlebnis in Erinnerung bleiben, ist nicht nachvollzieh-
bar. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des
angeblichen Urlaubs beziehungsweise dessen Dauer widersprach (Akten
des Asylverfahrens, B4/13, S. 8 und B29/25, F 156).
Obwohl die Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen der Vor-
instanz – anlässlich der BzP tatsächlich nie sagte, ihr Onkel habe sie nach
P._______ gefahren, so liegen bezüglich des Spitalaufenthalts bezie-
hungsweise der Ausreise dennoch einige Widersprüche vor. So gab die
Beschwerdeführerin anlässlich der BzP an, Ende November 2009 ins Kran-
kenhaus nach J._______ gekommen zu sein, einen Monat dort gewesen
zu sein und anschliessend im Januar 2010 zu ihrem Onkel geflüchtet zu
sein und Eritrea im Januar 2010 verlassen zu haben (Akten des Asylver-
fahrens, B4/13, S.8). An der Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, dass
sie im November 2009 aus dem Krankenhaus geflüchtet sei und am 1. Ja-
nuar 2010 im Sudan angekommen sei (Akten des Asylverfahrens, B29/25
F 150, 155).
Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte militärische Ausbil-
dung in H._______ ist nicht glaubhaft, zumal sie sich bezüglich deren
Dauer widersprach (vgl. Akten des Asylverfahrens, B4/13, S. 8 und B29/25,
F 90) und auch bezüglich des Inhalts der Ausbildung nur ausweichende
und unsubstanziierte Aussagen machte (Akten des Asylverfahrens,
B29/25, F 95 ff.). Daran vermag auch die eingereichte Fotografie nichts zu
ändern, da sie den Widerspruch nicht zu widerlegen vermag.
Aufgrund dieser zahlreichen widersprüchlichen Aussagen ist es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen, ihre Vorbringen bezüglich Haft und Mili-
tärdienst glaubhaft zu machen. Aufgrund dessen sind auch die Vorbringen
des gegenseitigen Kennenlernens als unglaubhaft zu erachten und es
muss davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführenden
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Seite 12
zu einem anderen Zeitpunkt und an einem anderen Ort kennengelernt ha-
ben. Beispielsweise in Khartum, was auch die damalige Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin so angab (Akten des Asylverfahrens, B13/2). Dass
sie sich – wie in der Beschwerde vorgebracht – diesbezüglich irrte, ist an-
gesichts des offensichtlichen Widerspruchs sehr unwahrscheinlich.
4.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (ausführlich dazu das Urteil D-7898/2015
E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Aufgrund dieses Urteils kann auf eine einge-
hende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerde-
führerin verzichtet werden. Aus den vorangegangenen Erwägungen
ergeht, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, in-
haftiert und militärisch ausgebildet worden zu sein. Nachdem sie neben der
illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Ver-
schärfung ihres Profils glaubhaft machen konnte, ist vorliegend nicht von
einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
4.3 Bezüglich des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass seine
Aussagen aufgrund seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit auch unglaub-
haft sind. Unglaubwürdig ist der Beschwerdeführer, weil er, wie die Vor-
instanz zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, unglaubhafte
Angaben zu seinen Asylgründen beziehungsweise dem Asylgesuch aus
dem Ausland machte, nämlich dass sein Freund das Asylgesuch aus dem
Ausland verfasst und er keine Kenntnis über den Inhalt gehabt habe. Dass
sein Freund, welcher das Schreiben angeblich für ihn verfasst haben soll,
dann nach Australien ging und dem Beschwerdeführer den weiteren Ver-
lauf des Verfahrens nicht mitgeteilt haben soll, erscheint in höchstem
Masse unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer das Asylgesuch aus dem Ausland einreichte, bevor er seine künf-
tige Ehefrau, die Beschwerdeführerin, in Khartum kennenlernte (vgl. dazu
das Schreiben der vorherigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
Akten des Asylverfahrens, B13/2) und bevor sie ihre Geschichte gemein-
sam absprechen und einander anpassen konnten.
Abgesehen von seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit machte der Be-
schwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu der Entlassung aus der
Haft und dem erneuten Beginn des Militärdienstes. So gab er anlässlich
der BzP an, bis im März 2009 in F._______ in Haft gewesen zu sein (Akten
des Asylverfahrens, C4/13, S. 4). An der Anhörung gab er jedoch zu Pro-
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tokoll, er sei vom Januar bis im Juli 2008 im Gefängnis in F._______ ge-
wesen sei (Akten des Asylverfahrens, C15/13, F 41). Seine Erklärungen zu
diesem Widerspruch, er habe den Übergang vom Gefängnis in den Militär-
dienst als fliessend empfunden, sind indes nicht glaubhaft. So hat er näm-
lich bereits anlässlich der Anhörung die Daten des angeblichen Militär-
dienstes genannt (Akten des Asylverfahrens, C15/13, F 47). Da der Be-
schwerdeführer seine Inhaftierung und die darauffolgende Zeit im Militär-
dienst nicht glaubhaft machen konnte, ist auch die Desertion aus dem Na-
tionaldienst als unglaubhaft zu betrachten, zumal er – entgegen den Be-
hauptungen in der Beschwerdeschrift – anlässlich der BzP angab, die an-
deren Soldaten hätten zuerst auf ihn und seinen Kollegen geschossen (Ak-
ten des Asylverfahrens, C4/13, S. 5), seine Aussagen an der Anhörung
jedoch änderte und erklärte, sein Freund habe zuerst geschossen (Akten
des Asylverfahrens, C15/13, F 65 f.). Insgesamt konnte der Beschwerde-
führer sowohl die geltend gemachte Inhaftierung als auch die Desertion
aus dem Militärdienst nicht glaubhaft machen und dies nicht zuletzt, weil
seine diesbezüglichen Ausführungen bereits den Vorbringen in seinem
Asylgesuch aus dem Ausland vollumfänglich widersprechen. Auch die ein-
gereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer angeblich im Mili-
tärdienst zeigen, vermögen daran nichts zu ändern, zumal sie weder die
Inhaftierung noch die Desertion belegen. Sie zeigen den Beschwerdefüh-
rer zwar in Militäruniform, könnten aber auch während seines dreimonati-
gen Dienstes in L._______ entstanden sein, aus welchem er aufgrund sei-
ner guten Noten dann entlassen wurde. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe vermögen so-
mit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
4.4 Bezüglich der illegalen Ausreise kann wiederum auf die aktuelle Praxis
des Gerichts verwiesen werden (ausführlich dazu das Urteil D-7898/2015
E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Entsprechend kann auf eine eingehende
Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
verzichtet werden. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergeht, dass
der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, inhaftiert und sich
durch Flucht dem Militärdienst entzogen zu haben, so dass er nicht als
Deserteur geltend kann. Nachdem auch er neben der illegalen Ausreise
keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Pro-
fils glaubhaft machen konnte, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrecht-
lich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend weder Vorfluchtgründe
noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht werden konnten, die
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zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden daher zu Recht
abgelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), be-
steht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen
Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG). Auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenver-
fügung vom 3. März 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
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9.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 3. März 2016 eingesetzten amtli-
chen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Ge-
richtskasse zu vergüten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt
in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, entschädigt wird dabei nur
der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
In der eingereichten Kostennote vom 15. Juni 2016 werden ein zeitlicher
Aufwand von 12.55 Stunden und Barauslagen von Fr. 12.60 geltend ge-
macht, und der Stundenansatz wird mit Fr. 200.– veranschlagt. Dem
Rechtsvertreter wurde bereits mit Verfügung vom 3. März 2016 mitgeteilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht bei nicht-anwaltlicher Vertretung in
der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht.
Es wird demnach vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 150.– angenom-
men. Bezüglich der in der Kostennote geltend gemachten Aufwandpositio-
nen ist zudem festzustellen, dass das Erstellen von Kopien für die Klient-
schaft als im Stundenansatz enthaltene Sekretariatsarbeit zu qualifizieren
ist. Demnach ist der zu entschädigende Aufwand um 0.3 Stunden zu kür-
zen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für den als amtli-
chen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter somit insgesamt
Fr. 1‘998.10 (inkl. Auslagen und MWST) und geht zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Tarig Hassan, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘998.10 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi