B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1258/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017.
E-1258/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am (…) 2015 und
suchte am (…) 2015 im Transitbereich des Flughafens B._______ um Asyl
nach. Am (…) 2015 fand dort seine Befragung zur Person (BzP) statt. Da-
raufhin wurde ihm mit Entscheid des SEM vom (…) 2015 die Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens bewilligt. Am
26. Mai 2016 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen durch.
A.b Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs zu
Protokoll er sei in C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) geboren und
tamilischer Ethnie. Am (…) 2008 sei er im Alter von (…) Jahren von den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und im (…)-
Camp im Vanni-Gebiet (Nordprovinz) militärisch ausgebildet worden.
Nachdem ihm am (…) 2009 die Flucht aus diesem Camp gelungen sei, sei
er am (…) 2009 zusammen mit seinen Eltern ins Flüchtlingslager der sri-
lankischen Armee (SLA) in D._______ eingetreten und bis zum (…) 2009
dort verblieben. Einen Monat später sei die Familie nach E._______ gezo-
gen, wo sie für eine längere Zeit in einem Mietshaus gewohnt hätten. Dort
sei er einer behördlichen Meldepflicht unterstellt worden.
Weil er in der Folge immer wieder Verhören und Folterungen ausgesetzt
gewesen sei, habe er E._______ am (…) 2012 verlassen. Am (…) 2012
habe er bei einem Priester im F._______ Zuflucht gefunden und sich da-
nach über drei Jahre lang bei diesem versteckt gehalten. Sein Vater habe
anlässlich einer Konfrontation mit Angehörigen der SLA unter Zwang das
Versteck des Sohnes verraten. Zugleich seien damals Fälle von Erschies-
sungen und Verschleppungen von ehemaligen LTTE-Mitgliedern bekannt
geworden. Aus Furcht vor solchen Verfolgungsmassnahmen habe er (Be-
schwerdeführer) sein Versteck verlassen und seine Ausreise vorbereitet.
Nach einem ersten missglückten Versuch vom (…) 2015 – bei dem ihm im
Transitbereich des Flughafens G._______ sein Ticket abhandengekom-
men sei und er deshalb wieder nach Colombo habe zurückfliegen müssen
– sei er (…) 2015 schliesslich definitiv aus Sri Lanka aus- und nach Europa
weitergereist.
Wie er von den Eltern erfahren habe, hätten ihn Angehörige der SLA auch
nach der Ausreise noch bei seiner Familie und beim Priester gesucht.
E-1258/2017
Seite 3
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel ein: Seinen Reisepass im Original, eine Kopie seiner
Geburtsurkunde, eine Kopie seiner Flüchtlingskarte, sieben Bestätigungs-
schreiben verschiedener Personen betreffend die Situation des Beschwer-
deführers in seinem Heimatstaat (Rektor des F._______, zwei Parlaments-
abgeordnete, (…) von Jaffna, Grama Officer in E._______, Priester der
H._______ Church) sowie ein Foto mit einem Geistlichen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (eröffnet am 25. Januar 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des SEM vom 24. Januar 2017 durch seinen Rechtsvertreter
anfechten und beantragen, diese sei wegen Verletzung des Anspruchs auf
das rechtliche Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungs-
pflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren, oder es seien zumindest die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vor-
instanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungs-
gericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen,
welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu
bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.
C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Beweismittel zu den Akten: Ein Rechtsgutachten von Prof. Walter
Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai
2014, eine "Referenzfotografie" des Beschwerdeführers, Fotos des Be-
schwerdeführers anlässlich von Demonstrationen in I._______ im (…)
2015 und im (…) 2016, einen Auszug aus der Internet-Homepage des ta-
milischen Nachrichtenportals , ein Formular "Ersatzreisepa-
pierbeschaffung" des sri-lankischen Generalsekretariats, einen Artikel der
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Neuen Zürcher Zeitung am Sonntag "Ausgeschaffte Tamilen geoutet" vom
27. November 2016, eine Stellungnahme des Rechtsvertreters vom
30. Juli 2016 zu einem Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, eine weitere
Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. Au-
gust 2016 sowie einen Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage
in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 (inklusive CD mit mehr als 200 Infor-
mationsquellen).
D.
Mit Schreiben vom 2. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.– auf. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die voraussichtli-
che Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt.
F.
Mit Eingabe vom 23. März 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu seinem exilpolitischen Engagement zu den Akten. Nebst di-
versen neuen Medienberichten wurden insbesondere Fotos des Be-
schwerdeführers mit seiner (…)mannschaft, in einem (…)trikot sowie eine
Nahaufnahme (…) eingereicht, auf welcher eine Narbe zu sehen sei.
G.
Am 23. März 2017 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.– an die Ge-
richtskasse überwiesen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. März 2017 wurde das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2017 wurde dem Beschwerde-
führer das Replikrecht eingeräumt.
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Seite 5
K.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung Stellung und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe das
SEM, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) sowie die Schweizer Botschaft anzuweisen, einen lückenlosen Be-
richt über die Vorgänge betreffend die nach Sri Lanka rückgeführten Per-
sonen zu erstellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1258/2017
Seite 6
1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des
rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die un-
vollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
E-1258/2017
Seite 7
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die von ihm eingereichten
Beweismittel nicht ausführlich erörtert und nicht korrekt gewürdigt und da-
mit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Namentlich habe die
Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Relevanz und
Bedeutung der eingereichten Beweismittel verkannt. Die eingereichten Be-
weismittel würden seine Verfolgung belegen (Beschwerde S. 9 f.).
3.3.2 Weiter erblickt der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, dass zwischen der BzP und der vertieften Anhörung
mehr als 21 Monate vergangen seien. Durch dieses unsachgemässe Vor-
gehen habe das SEM eine zentrale Empfehlung im Rechtsgutachten von
Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 missachtet, wonach die zeitliche
Nähe zwischen Anhörung und Befragung zu wahren sei (Beschwerde
S. 10).
3.3.3 Sodann habe das SEM im Rahmen der Planung und Durchführung
der beiden Befragungen dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
nicht genügend Rechnung getragen und trotz Kenntnis der gesundheitli-
chen Problematik auch keine entsprechenden medizinischen Abklärungen
vorgenommen (Beschwerde S. 10 f. und 17). Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer anlässlich seiner Anhörung geltend gemacht, Opfer sexu-
eller Übergriffe geworden zu sein, und auch diesem Vorbringen sei nicht
korrekt Rechnung getragen worden. Aus diesen Gründen sei das Anhö-
rungsprotokoll für nichtig zu erklären und der Beschwerdeführer im Rah-
men einer gleichgeschlechtlichen Runde durch eine fachkundige Person
erneut anzuhören, wobei seinem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen
sei (Beschwerde S. 12).
3.4 Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen im schweize-
rischen Asylverfahren an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
3.4.1 Aus den Akten ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die gesundheit-
liche Verfassung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen der-
art gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, angehört zu
werden. Er beantwortetet die Frage nach seinem Gesundheitszustand in
der Anhörung mit den folgenden Worten: "Körperlich geht es mir gut, aber
psychisch nicht so gut. Ich vermisse meine Eltern sehr. Meine Eltern sind
krank. Ich mach mir Sorgen. (GS weint)" (vgl. Protokoll Anhörung A 19/24
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Seite 8
ad F219). Es wurden im Verlauf des Asylverfahrens keine konkreten Ge-
sundheitsbeschwerden geltend gemacht und auch keine Arztzeugnisse
eingereicht. Das SEM sah sich bei dieser Aktenlage zu Recht nicht veran-
lasst, die Anhörung zu wiederholen. Es ist auch nicht die Aufgabe des SEM,
ohne konkrete Veranlassung von Amtes wegen Abklärungen zum Gesund-
heitszustand von Asylsuchenden anzuordnen oder eine spezialärztliche
Behandlung in die Wege zu leiten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10).
3.4.2 Soweit in der Beschwerde auf eine geschlechtsspezifische Verfol-
gung und auf "sexuelle Übergriffe" während der Verhöre hingewiesen wird
(Beschwerde insbes. S. 7 und S. 11), ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer neben psychischen Einschüchterungen (insbesondere das Ein-
sperren unter Lichtentzug; vgl. Protokoll Anhörung A 19/24 ad F136 ff., ins-
bes. F140 f.) Schläge mit unterschiedlichen Werkzeugen auf den Kopf und
auf verschiedene Köperteile schilderte; in der Schlussphase sei er "sexuell
belästigt" worden, indem er auch auf sein Geschlechtsorgan geschlagen
worden sei (vgl. a.a.O. ad F153). "Sexuelle Übergriffe", die über auch seine
Genitalien treffende Schläge hinausgegangen wären, macht der Be-
schwerdeführer auch in seinem Rechtsmittel nicht geltend. Es ergeben sich
bei dieser Aktenlage keine konkreten Hinweise für die Annahme, der Be-
schwerdeführer wäre, weil an seiner Anhörung Frauen anwesend waren,
aus Scham oder ähnlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Er-
lebnisse vollständig und wahrheitsgemäss zu schildern.
3.4.3 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz
ihrer Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung hinreichend nachgekommen ist.
3.4.4 An dieser Feststellung ändert auch die Rüge des langen zeitlichen
Abstands zwischen den beiden Befragungen nichts: Bei dem vom Be-
schwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich um eine Emp-
fehlung von Prof. Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer
keine Ansprüche ableiten kann; zweifellos ist es wünschenswert, wenn zwi-
schen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt – hinge-
gen besteht keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung inner-
halb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen; der Länge
des zwischen den Befragungen verstrichenen Zeitraums ist indessen ins-
besondere bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu berück-
sichtigen (vgl. zu Ganzen etwa Urteile des BVGer E-2344/2017 vom
25. September 2017 E. 2.8 oder D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017
E. 6.3.5).
E-1258/2017
Seite 9
3.4.5 Soweit sich die formale Kritik des Beschwerdeführers auf die Würdi-
gung der Aktenlage bezieht, ist gegebenenfalls in den nachfolgenden Er-
wägungen darauf einzugehen.
3.5
3.5.1 Des Weiteren wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie zahlreiche Vorbringen und Beweismittel des Be-
schwerdeführers nicht gewürdigt habe und sich mit anderen Aussagen und
Unterlagen nicht ernsthaft und sorgfältig auseinandergesetzt haben könne.
Noch schwerer wiege die Verletzung der Begründungspflicht durch das
SEM, welches zwar die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers als
glaubhaft erachte, diesen Umstand indes trotz Heranziehung des entspre-
chenden Referenzurteils falsch gewürdigt und deshalb die Flüchtlings-
eigenschaft zu Unrecht verneint habe. Die gesamte Glaubhaftigkeits-
prüfung vermöge nicht zu überzeugen und das SEM habe es zu Unrecht
unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vor den aktuellen
Länderhintergrundinformationen und der geltenden Rechtsprechung zu
würdigen (Beschwerde S. 12 ff.). Aufgrund dieser schweren Verletzung der
Begründungspflicht durch das SEM, seien die bei der Ausarbeitung dieses
Entscheids beteiligten Mitarbeitern des SEM persönlich zu sanktionieren.
Die Argumentation des SEM zur Glaubhaftigkeit könne, nebst den bisher
genannten Mängeln, im Übrigen auch aus Gründen der Logik nicht nach-
vollzogen werden (Beschwerde S. 14 ff.).
3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer die fehlerhafte Würdigung des Sach-
verhalts und der von ihm eingereichten Beweismittel bemängelt, beschlägt
dies nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern dies ist
allenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen zu
würdigen. Gleiches gilt mit Bezug auf die Vorbringen im Zusammenhang
mit seiner Folternarbe und seinen exilpolitischen Tätigkeiten.
3.5.3 Das SEM hat seine Rechtsauffassung in der Verfügung so begründet,
dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte. Zu den
in der Beschwerde thematisierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers hat sich das SEM ausführlich in der Vernehmlassung geäussert.
Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet.
3.5.4 Von einer groben Verletzung amtlicher Pflichten durch die beteiligten
SEM-Mitarbeitenden ist gemäss Akten nicht auszugehen – die Frage einer
Sanktionierung dieser Personen stellt sich schon aus diesem Grund nicht.
E-1258/2017
Seite 10
3.6
3.6.1 Überdies wurde moniert, das SEM habe die aktuelle Situation in Sri
Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt, das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 falsch ausge-
legt und sich stattdessen an seinem eigenen unvollständigen und teilweise
falschen Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Weiter habe es das SEM
unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Ge-
neralkonsulat in Genf und die standardmässigen behördlichen "Back-
groundchecks" für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzu-
klären. Ausserdem wurde auf neue Fälle von Verfolgungen nach der Rück-
schaffung aus der Schweiz hingewiesen (Beschwerde S. 21 ff.).
3.6.2 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM
in Kenntnis des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 mit allfälli-
gen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.
Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und es aus
sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge-
langt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung.
3.6.3 Für die beantragten spezifischen Abklärungen im Zusammenhang
mit der Beschaffung von Reisepapieren bestand und besteht ebenso wenig
Veranlassung wie für diesbezügliche Anweisungen des SEM oder des Eid-
genössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten durch das
Bundesverwaltungsgericht.
3.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Kassationsbegehren sind somit abzuweisen.
4.
4.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch
das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer mehrere Be-
weisanträge (Beschwerde S. 30): Der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers sei von Amtes wegen abzuklären; sollte eine entsprechende Be-
handlung nicht von Amtes wegen eingeleitet werden, müsste dem Be-
schwerdeführer eine angemessene Frist angesetzt werden, so dass dieser
eine entsprechende Behandlung selbständig aufnehmen könne; der Be-
E-1258/2017
Seite 11
schwerdeführer sei erneut anzuhören, und zwar in einem gleichgeschlecht-
lichen Team durch eine Fachperson, welche über ausreichende Länderhin-
tergrundinformationen verfüge; im Rahmen einer Botschaftsabklärung sei
ein Priester des F._______ als Zeuge zu befragen; dem Beschwerdeführer
sei eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu sei-
nem exilpolitischen Engagement anzusetzen.
4.2 Nach den vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung für
eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers (durch das SEM oder
das Bundesverwaltungsgericht) oder für behördlich initiierte Abklärungen
seines Gesundheitszustandes. Er ist im vorliegenden Verfahren durch ei-
nen Rechtsanwalt vertreten, dem bekannt ist, dass Asylsuchende von Ge-
setzes wegen zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet
sind (Art. 8 AsylG) und ihnen vorliegende Beweismittel unaufgefordert ein-
zureichen haben. Schon aus diesem Grund besteht keine Veranlassung
dem Beschwerdeführer Frist zum Beleg seiner Vorbringen – namentlich
exilpolitischer Aktivitäten – zu setzen.
4.3 Die Zeugenbefragung ist im Verwaltungs(beschwerde)verfahren ein
subsidiäres Beweismittel, das nach dem Willen des Gesetzgebers nur zum
Zug kommen soll, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise ab-
klären respektive feststellen lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden
Verfahren besteht keine Veranlassung für die Anhörung von Zeugen durch
die Schweizer Botschaft in Colombo (die Frage, ob ein derartiger hoheitli-
cher Akt einer schweizerischen Behörde in einem Drittstaat faktisch mög-
lich und rechtlich zulässig wäre, kann hier offenbleiben).
4.4 Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen.
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
Folgendes aus:
5.1.1 Die Zwangsrekrutierung durch die LTTE, das viermonatige Militärtrai-
ning und die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Camp seien durch-
wegs plausibel; allenfalls bestünden gewisse Zweifel an den Schilderun-
gen zur Flucht aus dem Camp. Seinen Aufenthalt im Flüchtlingscamp so-
wie einzelne Verhöre durch das Criminal Investigation Department (CID)
beschreibe er ebenfalls mehrheitlich glaubhaft. Daher könne davon ausge-
gangen werden dass der Beschwerdeführer – wenn auch nur kurz –
LTTE-Mitglied gewesen sei, die Behörden davon gewusst hätten und er
mindestens einmal dazu befragt und allenfalls auch geschlagen sowie ge-
foltert worden sei.
E-1258/2017
Seite 12
Hingegen erweise sich die für die folgende Zeit geltend gemachte jahre-
lange Verfolgung bis zur Ausreise im Jahr 2015 als unglaubhaft. Es ent-
spreche nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im
Jahr 2009 in ein Rehabilitationscamp hätte gebracht werden können; das
Vorbringen, er sei gemäss dem damaligen behördlichen Vorgehen nicht im
Flüchtlingscamp D._______ "herausgefiltert" und danach als ehemaliger
LTTE-Mitglied in ein Rehabilitationscamp eingewiesen worden, sei unrea-
listisch. Dass er nicht in Rehabilitationshaft genommen worden sei, sei ein
Hinweis darauf, dass er von den sri-lankischen Behörden nur als ein sehr
unwichtiges LTTE-Mitglied wahrgenommen worden sei.
Das Interesse an seiner Person sei demnach von Anfang an sehr gering
gewesen, was allerdings nicht ausschliesse, dass er zu dieser Zeit weiter-
hin beobachtet und befragt worden sei. Dieses Vorgehen sei bekannt, er-
reiche in der Regel jedoch kein asylrelevantes Ausmass. Untermauert
werde das Desinteresse der Behörden an seiner Person überdies mit der
Tatsache, dass er im Frühling 2015 problemlos zweimal aus Colombo habe
aus- und einmal wieder einreisen können.
Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden durch seine
stereotypen und unlogischen Schilderungen bezüglich der letzten drei
Jahre in Sri Lanka untermauert. So habe er beispielsweise angegeben,
sein Vater sei während dieser Zeitspanne durchschnittlich vier- bis fünfmal
pro Monat vom CID besucht und befragt worden. Diese Kadenz und die
kumulierte Anzahl von rund 120 solcher Kontakte erschienen angesichts
des geringen Profils des Beschwerdeführers als unrealistisch respektive
masslos übertrieben. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behör-
den nicht bereits viel früher mit Schlägen oder anderen Methoden gegen
den Vater versucht hätten, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers aus-
findig zu machen, und der Vater das Versteck erst nach drei Jahren ange-
geben habe. Auch die Konsequenzen für den Vater und den Priester seien
realitätsfern, wenn sie nach der Ausreise des Beschwerdeführers nur ein-
respektive zweimal von den Behörden heimgesucht worden seien (nach-
dem der Vater zuvor drei Jahre lang sehr häufig behelligt worden sein
solle). Dass sich die Behörden mit den jeweiligen Antworten, nichts über
den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu wissen, zufriedengegeben
haben sollen, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei den als Beweismit-
tel eingereichten Schreiben aus Sri Lanka und der Fotografie nur ein äus-
serst geringer Beweiswert beizumessen.
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Seite 13
Zusammenfassend sei festzustellen, dass zwar nicht auszuschliessen sei,
dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden als ehemali-
ges LTTE-Mitglied registriert und verhört worden sei; indessen habe dies
keine jahrelange Verfolgung bis zu seiner Ausreise nach sich gezogen.
5.1.2 Weiter stellte sich das SEM auf den Standpunkt, aufgrund der Akten-
lage erfülle der Beschwerdeführer auch keine Risikofaktoren im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (gemäss Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).
Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er
ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, bestehe kein begründe-
ter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.
5.1.3 Schliesslich habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschät-
zung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung
oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug der Weg-
weisung in die Nordprovinz, aus welcher er stamme, sei zum heutigen Zeit-
punkt sowohl individuell als auch gemäss der geltenden Rechtsprechung
in genereller Hinsicht zumutbar.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe insbeson-
dere, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die aktuell geltende
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka missachtet.
Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Refe-
renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren: Er sei
von den LTTE zwangsrekrutiert worden, habe bei diesen ein Training ab-
solviert und sei so zum LTTE-Mitglied geworden. Die sri-lankischen Behör-
den hätten seine LTTE-Mitgliedschaft während seines Aufenthaltes im
Flüchtlingscamp registriert und ihn deshalb verhört sowie beim Austritt aus
diesem Camp einer Meldepflicht unterstellt. Im Rahmen dieser Meldepflicht
sei er regelmässig Verhören und Folterungen unterzogen worden. Seit er
E-1258/2017
Seite 14
im Jahr 2012 in Jaffna untergetaucht und geflüchtet sei, sei er regelmässig
bei seinen Angehörigen in Sri Lanka behördlich gesucht worden. Es sei
unter diesen Voraussetzungen gesichert, dass er sich in Sri Lanka auf einer
Stop- oder Watch-List befinde. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem
mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, mache
sich der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter
verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE vorgenommen zu ha-
ben. Dieser Verdacht würde sich schliesslich aufgrund seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten erhärten. Zudem weise er auch eine Folternarbe (…) auf,
welche ihn verdächtig machen würde, für die LTTE gekämpft zu haben o-
der gefoltert worden zu sein. Er würde voraussichtlich mit temporären Rei-
sedokumenten zwangsweise zurückgeschafft, was die Aufmerksamkeit der
sri-lankischen Behörden erhöhen würde. Es sei klar, dass es bei einer all-
fälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat zu einer näheren Überprüfung sei-
ner Person am Flughafen kommen würde und dass die Risikofaktoren die
dabei zutage treten würden, zu einer Verhaftung führen würden (Be-
schwerde S. 5 f., S. 34 f.).
5.2.2 Das SEM habe mehrere eingereichte Beweismittel nicht beachtet
oder spreche diesen zu Unrecht den Beweiswert ab. Insbesondere sei auf
die Schreiben desjenigen Priesters zu verweisen, welcher dem Beschwer-
deführer aufgrund seiner behördlichen Verfolgung, zwischen 2012 und
2015 eine Art "Kirchenasyl" gewährt habe. Aus diesen Schreiben ergebe
sich eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers (Beschwerde
S. 6 f.).
5.2.3 Der Beschwerdeführer engagiere sich regelmässig exilpolitisch.
Er sei auch in zwei verschiedenen tamilischen Sportclubs aktiv. Nachdem
er in einem Internet-Zeitungsartikel an vorderster Front bei einer exil-
politischen Demonstration in I._______ zu sehen gewesen sei, hätten die
sri-lankischen Behörden Abklärungen beim Priester in J._______ ange-
stellt.
Im Übrigen werde der Vater des Beschwerdeführers seit seiner Flucht in
die Schweiz weiterhin regelmässig von den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten heimgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt.
Auch beim Priester hätten mehrere solcher behördlichen Nachfragen statt-
gefunden (Beschwerde S. 8).
5.2.4 Sollte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zugesprochen werden,
müsste wegen der Gefährdung im Falle einer Rückschaffung die Unzuläs-
E-1258/2017
Seite 15
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden, weil damit zu rech-
nen sei, dass er Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwen-
dung von Folter werden könnte. Schliesslich sei aufgrund der gegebenen
Umstände auch von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen (Beschwerde S. 35–37).
5.3
5.3.1 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zunächst aus, die bei-
den Schreiben des Priesters seien Bestätigungsschreiben, welche auch
als Gefälligkeitsschreiben angesehen werden könnten. Aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers komme diesen Dokumen-
ten nur ein sehr geringer Beweiswert zu.
5.3.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten sexuellen Übergriffe habe
er selber mit Schlägen auf die Geschlechtsteile beschrieben. Da diese In-
formationen für die Erstellung des Sachverhalts als ausreichend beurteilt
worden seien und weitere Angaben zu diesem Vorbringen zu keiner ande-
ren Einschätzung der Gefährdungslage führen würde, sei eine ergänzende
Anhörung in einem reinen Männerteam nicht als notwendig angesehen
worden. Weiter seien die psychischen Beschwerden des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf die Protokollaussagen auf seine Sorgen bezüglich der
Eltern zurückzuführen. Es habe während der Anhörung auch keine Hin-
weise darauf gegeben, dass er aus psychischen Gründen Mühe gehabt
hätte, die Fragen zu beantworten oder der Anhörung zu folgen. Aus diesen
Gründen werde ein von den Behörden angeordnete ärztliche Untersu-
chung als nicht notwendig erachtet. Es stehe dem Beschwerdeführer je-
doch frei, jederzeit ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
5.3.3 Dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Wiedereinreise vom
CID befragt und festgehalten worden sei, sei nicht aussergewöhnlich und
betreffe eine beträchtliche Anzahl der Rückkehrer. Diese Befragungen wür-
den jedoch keine Asylrelevanz entfalten und seien rechtsstaatlich legitim.
5.3.4 Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht re-
levant, weil sich der Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise exponiert
habe. Er habe lediglich als Teilnehmer an zwei Demonstrationen teilge-
nommen und sei in zwei tamilischen Sportclubs aktiv. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts könne der sri-lankische Nach-
richtendienst blosse Mitläufer von realen Politaktivisten unterscheiden.
Der angebliche einmalige Besuch der sri-lankischen Behörden beim
Priester sei eine reine Behauptung.
E-1258/2017
Seite 16
5.3.5 Bezüglich der geltend gemachten Narbe im Sinne eines Risikofaktors
sei festzuhalten, dass es sich hierbei um einen bloss schwachen risiko-
begründenden Faktor handle. Zudem werde die Narbe (…) verdeckt, und
sie sehe auch nicht wie ein typisches Zeichen einer Kampfhandlung aus.
Bezüglich des Risikoprofils wurde dem Beschwerdeführer entgegnet, es
sei sehr wohl eine Risikoanalyse vorgenommen worden. Sein Profil ge-
nüge den Anforderungen jedoch nicht, insbesondere, weil die behaupteten
Verfolgungsmassnahmen der letzten Jahre als unglaubhaft erachtet wor-
den seien.
5.3.6 Schliesslich diene die Vorsprache auf dem sri-lankischen General-
konsulat in Genf nach einem negativen Asylentscheid der Identifizierung
einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung und sei
durch ein standardisiertes Verfahren zusätzlich durch das Migrationsab-
kommen klar geregelt. Diese Handlungen seien rechtsstaatlich legitim.
5.4 Der Beschwerdeführer hielt der Vorinstanz in seiner Replik entgegen,
dass es sich beim Schreiben des Priesters nicht um ein Gefälligkeitsschrei-
ben handle. Der Priester habe ihm "Kirchenasyl" gewährt und es handle
sich um einen wichtigen Zeugen. Er hielt an seinem Standpunkt fest, dass
das SEM zu Unrecht eine Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team
sowie die Abklärung des Gesundheitszustands unterlassen habe. Weiter
wurde erneut betont, dass das SEM die geltende Rechtsprechung miss-
achte, wobei die Risikofaktoren in kumulativer Form zu prüfen gewesen
wären.
Die Ausführungen des SEM zu den exilpolitischen Aktivitäten seien falsch,
denn der Beschwerdeführer habe sich durch seine Aktivitäten medial ex-
poniert und es seien im Jahr 2016 Fotos von ihm in der ersten Reihe eines
Demonstrationszuges auf verschiedenen Internetseiten veröffentlicht wor-
den. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden die-
ses Engagement wahrgenommen hätten. Weiter wären auch die Narben
des Beschwerdeführers in kumulativer Prüfung der Risikofaktoren ange-
messen zu berücksichtigen gewesen.
Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer zur Problematik der Aus-
schaffung von tamilischen Rückkehrern.
E-1258/2017
Seite 17
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog.
Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E-1258/2017
Seite 18
7.
Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
hält das Gericht Folgendes fest:
7.1 Das SEM hat den Vorbringen der Zwangsrekrutierung des damals (…)-
jährigen Beschwerdeführers durch die LTTE, des mehrmonatigen Trai-
nings im Vanni-Gebiet, der Flucht aus dem LTTE-Camp, des Aufenthalts
im Flüchtlingscamp und der Verhöre durch das CID unter Gewaltanwen-
dung die Glaubhaftigkeit zu Recht nicht abgesprochen: Die protokollierten
Schilderungen sind substanziiert und im Wesentlichen widerspruchsfrei.
Sie weisen weitere Realitätskennzeichen auf, die ohne Weiteres den Ein-
druck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Erzählte tatsächlich er-
lebt (vgl. etwa A19/24 F35–67, F81–88, F103–116, F143, F145 ff.,
F196 ff.). Die Rekrutierung und die dem Beschwerdeführer deswegen zu-
gefügten Nachteile werden auch in mehreren Beweismitteln bestätigt (die,
ohne erkennbaren Grund, allesamt nur in Form von Fotokopien respektive
als Ausdrucke
zu den Akten gereicht worden sind).
7.2 Allerdings erscheint auch die oben erwähnte SEM-Argumentation zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche die letzten drei Jahre vor der Aus-
reise betreffen, nachvollziehbar und überzeugend.
7.2.1 Bei Durchsicht der umfangreichen Beschwerdeschrift fällt auf, dass
darin auf die konkreten Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3–6) vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht
überzeugend entgegnet wird. Dieser beschränkt sich – nach den vielen
oben als unbegründet erkannten Rügen zum Ablauf des erstinstanzlichen
Verfahrens – diesbezüglich im Wesentlichen auf die Gegenargumentation,
seine Vorbringen seien durchaus plausibel (und unlogisches Verhalten der
heimatlichen Behörden wäre jedenfalls nicht ihm anzulasten), die Argu-
mentation der Vorinstanz sei hypothetisch und basiere auf falschen länder-
spezifischen Informationen sowie das SEM habe die Beweiskraft der ein-
gereichten Beweismittel falsch eingeschätzt (vgl. Beschwerde insbes.
S. 5 ff.). Schliesslich wird die unzutreffende Behauptung aufgestellt, sofern
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiterhin bestritten werde, müsse ihm
Gelegenheit geboten werden, sich in einer weiteren Anhörung oder mittels
weiterer schriftlicher Eingaben zu den ihm vorgeworfenen Unglaubhaftig-
keitsargumenten zu äussern (vgl. a.a.O. S. 35).
E-1258/2017
Seite 19
7.2.2 Bei einem Vergleich der protokollierten Vorbringen zur Zeit vor und
nach 2012 erwecken Letztere in der Tat einen auffällig weniger substanzi-
ierten und lebensecht-authentischen Eindruck. Der Beschwerdeführer
beschränkte beispielsweise die Schilderung des mehr als dreijährigen
"Kirchenasyls" auf die Angabe, er habe in dieser Zeit das Gelände nicht
verlassen, von dort aus "keinen grossen Kontakt" zu den Eltern gehabt und
dem Priester bei einfachen Büroarbeiten und im Gemüsegarten geholfen
(vgl. A19/24 F173 und F223). Diese Feststellung kann nach Ansicht des
Gerichts nicht darauf zurückgeführt werden, dass für die letzten drei Jahre
vor der Ausreise, die der Beschwerdeführer im "Kirchenasyl" zugebracht
haben will, weniger oft als vorher einschneidende und intensive Erlebnisse
vorgefallen wären.
7.2.3 Bei näherer Betrachtung der vielen Bestätigungsschreiben fällt auf,
dass nur in zwei Dokumenten (demjenigen des ihn angeblich beherbergen-
den Priesters und demjenigen eines Parlamentsmitglieds namens
K._______) das geltend gemachte dreijährige Kirchenasyl erwähnt wird;
demgegenüber wird dieser dreijährige Aufenthalt in fünf weiteren Unterstüt-
zungsschreiben nicht thematisiert, auffälligerweise auch nicht von anderen
Verfassern mit kirchlichem Hintergrund (insbesondere dem […] und einem
[…]). Aus der ebenfalls eingereichten Fotografie, die den katholischen Be-
schwerdeführer zusammen mit einem Priester zeigt und am (…) aufge-
nommen worden sein soll (vgl. A19/24 F189 ff.), lässt sich nichts Konkretes
ableiten.
7.2.4 Hinzu kommt, dass der angeblich behördlich gesuchte Beschwerde-
führer es bei seinem ersten Ausreiseversuch vom (…) 2015 schaffte, mit
seinem eigenen Reisepass kontrolliert aus Sri-Lanka aus-
zureisen. Weil ihm die Weiterreise aus dem Transitbereich des Flughafens
G._______ infolge Verlusts des Tickets nicht gelang, flog er am (…) 2015
wieder nach Colombo zurück. Die zweite, definitive Ausreise erfolgte, wie
die Stempelung im Reisepass wiederum belegt, am (…) 2015 ebenfalls
kontrolliert und auf dem Luftweg (vgl. zum Ganzen A7/17 S. 7 ff.).
7.2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach der Rückreise am
(…) 2015 vom CID unter Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft
vorübergehend festgenommen und gegen Schmiergeldbezahlung gleich
wieder entlassen worden. Wie das SEM zutreffend feststellt (vgl. Vernehm-
lassung S. 2), wäre eine solche vorübergehende Festhaltung flüchtlings-
rechtlich nicht relevant, und angesichts der Umstände der Freilassung
E-1258/2017
Seite 20
wäre auch nicht auf ein besonderes Interesse der Behörden am Beschwer-
deführer zu schliessen, der gemäss seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt
zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sein soll.
Im Übrigen erweist sich das völlig unsubstanziierte Vorbringen dieser Ver-
haftung auch als offenkundig unglaubhaft, zumal das angebliche Erlebnis
vom Beschwerdeführer erst am Ende der Zweitbefragung – und zwar erst
auf konkrete Frage nach Problemen beim ersten Ausreiseversuch hin – er-
wähnt wurde (vgl. A19/24 F232 f.).
7.2.6 Alle diese Feststellungen sprechen gegen die Annahme, nach dem
Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise(n) noch aktiv gefahndet
worden (oder er selber wäre hiervon ausgegangen).
7.2.7 Zusammenfassend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass der Schilderung der angeblichen Ereignisse zwischen Anfang
2012 und der Ausreise im Frühling 2015 die Glaubhaftigkeit abzusprechen
ist.
7.3
7.3.1 Bei der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der im Asyl-
gesuch vorgetragenen Fluchtgründe ist zunächst festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer als Jugendlicher und junger Erwachsener in Sri Lanka
bis zum Jahr 2012 Nachteilen ausgesetzt war, die klarerweise als Ver-
folgung zu qualifizieren gewesen wären. Er verblieb danach aber noch rund
drei Jahre im Heimatstaat, ohne dass er für diese Zeit weitere Verfolgungs-
handlungen glaubhaft machen könnte. Seine (zweimalige) kontrollierte
Ausreise auf dem Luftweg erfolgte nach dem oben Gesagten zudem ohne
besondere Probleme.
7.3.2 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund
einer asylrelevanten Motivation ernsthafte Nachteile erlitten hat oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern
die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammen-
hang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz – ohne dass der Aspekt
einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu
prüfen wäre – die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen
Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger
Verfolgung zu bejahen; ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen
Vorverfolgung und Ausreise zerstört die Regelvermutung zugunsten des
E-1258/2017
Seite 21
Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung (vgl. hierzu und zum Folgen-
den BVGE 2009/51 E. 4.2.5. S. 744 ff. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Eine
starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen
zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; immerhin kann in diesem Zusam-
menhang festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und
Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach
deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen
gelten müsste, und bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren in der
Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht wird (vgl. a.a.O.
S. 745).
7.3.3 Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso
ihm eine Ausreise nicht bereits im Jahr 2012 möglich gewesen wäre (als er
[…] Jahre alt war). Er verblieb danach noch mehr als drei Jahre in Sri Lanka
und kann für diese Zeit nicht glaubhaft machen, weitere relevante Nachteile
erlitten zu haben.
7.3.4 Bei dieser Aktenlage ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass für
den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers das Bestehen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu verneinen
ist.
8.
Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen aufweist.
8.1 Der Beschwerdeführer macht eine solche flüchtlingsrechtliche Gefähr-
dung geltend, weil er im Sinne der geltenden Rechtsprechung die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 dargestellten Risikofaktoren kumulativ erfülle und
er deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der
sri-lankischen Behörden zu befürchten habe.
8.2 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine längere
Zeit vor seiner Ausreise keine erheblichen Nachteile glaubhaft machen
konnte, liegt möglicherweise eine Konstellation vor, wie sie im Referenzur-
teil E-1866/2015 beschrieben worden ist. Gemäss Erwägung 8.5.6 dieses
Urteils fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von
Asyl ausser Betracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka
trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht – oder, wie hier: nicht mehr
– mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen ist.
Die Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht zwingend aus,
E-1258/2017
Seite 22
dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka auch auf-
grund der bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne
von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
wie Verhaftung und Folter hat.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen re-
gimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteiger-
ten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem
Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka ein-
reisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die
Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobe-
gründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im
Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei
zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben,
denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie
bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
8.4
8.4.1 Der Beschwerdeführer ist als (…)-Jähriger durch die LTTE zwangs-
rekrutiert und militärisch ausgebildet worden. Etwa viereinhalb Monate
später gelang ihm die Flucht aus dem Militärcamp, ohne dass er zuvor an
einem militärischen Einsatz beteiligt gewesen wäre. In der Folge kam es
zu Verhören und Misshandlungen durch die heimatlichen Behörden. Vor-
liegend kommt damit der Risikofaktor "Verbindungen zu den LTTE" in Be-
tracht.
E-1258/2017
Seite 23
8.4.2 Hinzu kommen exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in
der Schweiz. In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe in seiner
Verfügung das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in keiner
Weise berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Anhörung vom
19. Dezember 2016 geltend gemacht, dass er in der Schweiz im (…) 2016
an einer Demonstration in I._______ teilgenommen habe und Fotos von
ihm an dieser Demonstration auf den Internetseiten (…) und (…) veröffent-
licht worden seien; diese Bilder hätten bis nach Sri Lanka Wellen geschla-
gen und dazu geführt, dass sein Vater und der Priester deswegen von den
sri-lankischen Behörden befragt worden seien.
Dieser Einwand ist berechtigt (vgl. A19/24 F189): Das SEM hat dieses
Sachverhaltselement beim Erlass seiner Verfügung mit keinem Wort er-
wähnt und demnach offenbar übersehen. Hingegen hat die Vorinstanz im
Rahmen des Schriftenwechsels ausführlich zur Thematik Stellung genom-
men, und der Beschwerdeführer hat sich dazu in der Replik geäussert
Auf Beschwerdeebene wurden sodann Fotografien zu den Akten gereicht,
die den Beschwerdeführer als Teilnehmer von zwei Kundgebungen in
I._______ im (…) 2015 und im (…) 2016 zeigen sollen sowie ein Internet-
auszug von der Homepage tamilischen Nachrichtenportals ,
worauf der Beschwerdeführer mit weiteren Kundgebungsteilnehmern ein
Transparent hält (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 7).
8.4.3 Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er sei Mitglied in den beiden
tamilischen Sportvereinen (…) und (…) aktiv, welche die LTTE unterstützen
würden. Auch hierfür reichte er verschiedene Fotografien als Beweismittel
zu den Akten, insbesondere Bilder von Turnieren, bei denen er im jeweili-
gen Club-Trikot mit Pokalen, teilweise auch zusammen mit seinen Vereins-
kameraden vor der LTTE-Fahne, posiert. Auch diese sportlichen Aktivitäten
in der Öffentlichkeit würden von den sri-lankischen Behörden zweifellos als
exilpolitische Tätigkeit zugunsten der LTTE wahrgenommen.
8.4.4 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer eine Narbe auf (…) (vgl. Be-
schwerdebeilage 13) und soll weitere Narben (…) haben, die ebenfalls
durch Misshandlungen während seiner Verhöre entstanden seien (vgl.
auch A19/24 F112 f. und A7/17 S. 9).
E-1258/2017
Seite 24
8.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die LTTE-
Vergangenheit und die Aktivitäten in der Schweiz des Beschwerdeführers
nicht genügen, um von den sri-lankischen Behörden mutmasslich als akti-
ver LTTE-Unterstützer betrachtet zu werden.
Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka am (…) 2015 – offenbar problemlos
– mit dem eigenen Reisepass über den Flughafen von Colombo verlassen.
Dies wäre wohl kaum möglich gewesen, wenn er seinen Meldepflichten
tatsächlich ab 2012 nicht mehr nachgekommen wäre (vgl. A19/24 F177).
Zwei Tage später reiste er auf dem Luftweg wieder nach Sri Lanka ein,
wobei er vom CID festgenommen worden und nur durch eine Geldzahlung
wieder freigekommen sei. Ein Eintrag in der Watch List ist als wenig wahr-
scheinlich einzuschätzen, wäre es dem Beschwerdeführer doch kaum vier
Wochen nach der ersten Ausreise ohne weiteres möglich gewesen, das
Land auf demselben Weg erneut unter Vorweisen seines eigenen
Reisepasses zu verlassen. Im Übrigen wirken die Aussagen im Zusam-
menhang mit der angeblichen Verhaftung am Flughafen und der Freilas-
sung gegen eine Geldzahlung, wie erwähnt, unsubstanziiert und wenig
plausibel. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Einreise verhaf-
tet worden, hätte er überdies kaum kurze Zeit später das Risiko auf sich
genommen, den Heimatstaat auf die gleiche Weise mit seinem eigenen
Pass wieder zu verlassen.
Nach dem Gesagten ist der Risikofaktor "Verbindungen zu den LTTE" nicht
von derartiger Bedeutung, dass er einen hinreichenden Anknüpfungspunkt
für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bilden könnte. Was die gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten betrifft, sind auch diese nicht ge-
eignet, eine zukünftige Gefährdung darzulegen. Der Beschwerdeführer
machte zwei Kundgebungsteilnahmen sowie Aktivitäten im Rahmen zweier
Sportvereine geltend. Dieses Engagement muss als niederschwellig be-
zeichnet werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht
festgehalten, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden werde
vorliegend nicht ersichtlich (vgl. oben E. 5.3.4). Gleiches lässt sich für das
Vorliegen des schwach risikobegründenden Faktors der Narbe sagen. Die
Narbe (…) ist – wie sich aus der eingereichten Fotografie ergibt – nicht
ohne weiteres ersichtlich und die Narbe (…), die (…) könnte, wurde vom
Beschwerdeführer in keiner Weise dokumentiert.
E-1258/2017
Seite 25
8.6 Es ist bei dieser Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die sri-lanki-
schen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren LTTE-
Zwangsrekrutierung und seiner niederschwelligen exilpolitischen Aktivitä-
ten verdächtigen würden, er könne bestrebt sein, den – nach wie vor als
Bedrohung wahrgenommenen – tamilischen Separatismus wieder aufflam-
men zu lassen Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit
auch unter dem Blickwinkel der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG zu verneinen.
8.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch
nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten
und Länderinformationen, die sich mit der allgemeinen Lage im Land be-
fassen, ohne zum Beschwerdeführer einen konkreten Bezug aufzuweisen.
Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beur-
teilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefähr-
dung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer
Ethnie zu schliessen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf
zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickreme-
singhe vermag an dieser Einschätzung ebenfalls nicht Grundlegendes zu
ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar – besonders nach den An-
schlägen vom Ostersonntag 2019 auf christliche Einrichtungen und Hotels
– als angespannt zu beurteilen (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Aus-
führungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs). Es ist
nach den Feststellungen des Gerichts aber nicht von einer generell erhöh-
ten Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen
tamilischer Ethnie auszugehen. Aus den Akten ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr aus-
gesetzt wäre. Dies wird von ihm denn auch nicht dargelegt.
8.8 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers damit zu
Recht abgelehnt.
E-1258/2017
Seite 26
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-1258/2017
Seite 27
10.2.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklun-
gen unzulässig.
E-1258/2017
Seite 28
Nach dem oben Gesagten ergibt sich jedoch aus den Akten nicht, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
10.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
10.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht schon vor einiger Zeit zum
Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nord-
provinz (damals noch mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem eben-
falls als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 quali-
fizierte Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
"Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
10.3.2 An der Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung in genereller und individueller Hinsicht vermögen auch die sich am
Ostersonntag 2019 in Sri Lanka ereigneten gewalttägigen Angriffe auf
Kirchen und Hotels und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung
verhängte Ausnahmezustand (vgl. (vgl. zum Ganzen etwa die Urteile
BVGer D-12/2019 vom 4. Juni 2019 E. 11.3.3 oder E-1502/2019 vom
21. Mai 2019 E. 5; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri
Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen
am 20. Mai 2019; NZZ vom 29. April 2019) nichts zu ändern.
E-1258/2017
Seite 29
Auch wenn der Beschwerdeführer offenbar der römisch-katholischen
Glaubensgemeinschaft angehört (vgl. Protokoll BzP A7/17 S.3), ist nicht
begründeterweise damit zu rechnen, gerade er müsste mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Opfer eines allfälligen ähnlichen künfti-
gen Terrorakts zu werden (für die neuere Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts zu sri-lankischen Staatsangehörigen, die eine Zugehörigkeit zur
christlichen Glaubensgemeinschaft geltend gemacht hatten, vgl. etwa die
Urteile BVGer D-2703/2019 vom 19. Juli 2019 S. 11, E-3166/2019 vom
17. Juli 2019 E. 9.3, D-6402/2018 vom 5. Juli 2019 E. 8.3, E-4073/2017
vom 1. Juli 2019 E. 8.3.4, E-1311/2019 vom 14. Mai 2019 E. 10.5.1 oder
D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 10.4.3). Etwas anderes wird vom Be-
schwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem
Distrikt Jaffna in der Nordprovinz. Gemäss Aktenlage leben seine Eltern
sowie weitere Verwandte noch dort. Das SEM hat in seiner Verfügung zu-
treffend festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Im Sinn der vorinstanzlichen Er-
wägungen ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
seiner heimatlichen Umgebung über ein Beziehungsnetz sowie eine gesi-
cherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in
sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Auch die auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten psychischen Beschwerden stellen kei-
nen Unzumutbarkeitsgrund dar, zumal sie bloss vage beschrieben wurden
und hierzu keinerlei medizinischen Beweismittel aktenkundig gemacht wur-
den.
10.3.4 Der Vollzug erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
10.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am 4. Mai
2021 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-1258/2017
Seite 30
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind zu-
folge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und
Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisge-
mäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. März 2017 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten angerechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1500.– auferlegt. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.–
wird an diesen Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.– ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: