B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1260/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 18. Dezember 2014 in die Schweiz ein
und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 5. Januar 2015 fand im
Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person statt (BzP).
Die Vorinstanz hörte sie am 26. Januar 2015 vertieft zu ihren Asylgründen
an.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei ethni-
sche Tibeterin und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde
C._______ im Bezirk D._______, Provinz E._______, Volksrepublik China.
Die Schule habe sie nicht besucht, der (…) des Dorfes habe ihr jedoch das
Lesen und Schreiben auf Tibetisch beigebracht. Später habe sie selber
Kindern im Dorf die tibetische Sprache und Schrift gelehrt. Sie habe bei
den Eltern gewohnt und sich neben dem Sprachunterricht um den Haushalt
und ihre Grossmutter gekümmert. Im (…) sei sie auf die Polizeistation ge-
bracht worden, wo man ihr vorgeworfen habe, sie würde in ihrem Unterricht
staatsfeindliches Gedankengut verbreiten. Anlässlich dieses Verhörs habe
man sie geschlagen und getreten und es sei ihr verboten worden, weiterhin
zu unterrichten. Kurz darauf habe sie erfahren, dass der (…), welcher sie
die tibetische Sprache gelehrt habe, verhaftet worden sei. Daraufhin habe
sie mit zwei Freunden eine Flugblatt- beziehungsweise Plakataktion ge-
startet, in welcher sie unter anderem die Freilassung des (…) sowie „Frei-
heit für Tibet“ gefordert hätten. Sie hätten bereits vor der Aktion geplant,
nach deren Durchführung die Flucht zu ergreifen. Um keinen Verdacht auf
andere Personen zu lenken, habe sie sich auf den Flugblättern mit ihrem
Namen zu erkennen gegeben.
B.
Der vom SEM in Auftrag gegebene Lingua-Bericht vom 19. November
2015, welcher aufgrund eines 73-minütigen Telefongesprächs mit der Be-
schwerdeführerin erstellt wurde, kommt zum Schluss, diese sei sehr wahr-
scheinlich nicht wie angegeben im Kreis D._______ hauptsozialisiert wor-
den, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volks-
republik China.
C.
Am 15. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
zum Lingua-Bericht eingeräumt. Weiter wurden ihr der Werdegang und die
Qualifikationen der sachverständigen Person offengelegt.
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D.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China wurde ausgeschlossen.
E.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin gegen
den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingsei-
genschaft sei zu anerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und des-
halb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventualiter sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Weiter seien die un-
entgeltliche Prozessführung sowie die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2017 sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde und äusserte sich insbesondere
zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln.
H.
Am 24. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Innert angesetzter Frist liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 3. April 2017 ihre Replik zukommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 3 –
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen
hat, weshalb – in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses – auf den
Antrag nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem
davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer
Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Aus-
landaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG)
zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Ihre Vorbringen anlässlich des rechtlichen Gehörs zum Lingua-Bericht ver-
möchten die Schlüsse der Expertise nicht infrage zu stellen. Durch die
Feststellung, sie habe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr be-
haupteten geografischen Raum gelebt, werde ihren geltend gemachten
Ausreise- und Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Weiter seien ihre
Angaben zum Ort der Flugzettelaktion, zum Initiator der Aktion, dem Zeit-
punkt ihrer Flucht sowie zum Reiseweg widersprüchlich. Auch sei nicht
nachvollziehbar, dass sie die verteilten Schriften mit ihrem Namen verse-
hen haben soll. Da es ihr nicht gelungen sei, die chinesische Staatsange-
hörigkeit glaubhaft zu machen, sei ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit
unbekannt und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
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6.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin habe ihren Herkunftsort sowie die Umgebung ausführlich
beschreiben und diverse Orte benennen können. Bei der diesbezüglichen
Beurteilung müsse auch ihre mangelnde Schulbildung berücksichtigt wer-
den. Weiter habe der (…), bei welchem sie Schreiben und Lesen gelernt
habe, einen ausgeprägten Lhasa-Dialekt gesprochen. Es könne sein, dass
sie anlässlich des Telefoninterviews ein Gemisch aus Schriftsprache und
Dorf-Dialekt gesprochen habe. Weiter bezweifle sie, dass die Sprachex-
pertin ihren Dorf-Dialekt tatsächlich kenne, und es sei ihr während des Te-
lefongesprächs aufgefallen, dass die Expertin nicht alle Begriffe richtig ver-
standen habe. Betreffend die Verteilung der Flugblätter habe sie stets ge-
äussert, dass diese Aktion ihre Idee gewesen sei. Dass die Vorinstanz ihre
Ausführungen als unglaubhaft einstufe beruhe auf Missverständnissen.
Zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gebe sie dem Ge-
richt die Telefonnummer ihres Vaters bekannt. Ihre Identitätskarte sei zu
Hause inzwischen von der Polizei konfisziert worden. Schliesslich würden
aufgrund ihrer illegalen Ausreise sowie ihrer Asylgesuchstellung in der
Schweiz subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.
Als Beweismittel reicht die Beschwerdeführerin unter anderem ein Schrei-
ben der (…), ein behördliches Bestätigungsschreiben, Identitätskarten der
Eltern sowie ein Familienfoto zu den Akten.
7.
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin
habe bisher keinen eigenen Identitätsnachweis erbracht und die vorge-
brachte Konfiszierung ihrer Identitätskarte sei unglaubhaft. Es sei unklar,
ob es sich bei den Personen auf den eingereichten Identitätskarten tat-
sächlich um ihre Eltern handle. Das handschriftlich verfasste Bestätigungs-
schreiben erwecke nicht den Eindruck eines offiziellen amtlichen Doku-
mentes. Der Besitzer der angegebenen Telefonnummer sowie dessen Auf-
enthaltsort liessen sich nicht zuverlässig verifizieren. Das gleiche Problem
stelle sich bei dem eingereichten Familienfoto, welches anscheinend vor
etlichen Jahren aufgenommen worden sei.
8.
In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits vor
dem Verfassen der Beschwerde Kontakt zu ihren Eltern und der (…) ge-
pflegt, welche im Übrigen nicht für die Beweismittelbeschaffung verantwort-
lich sei. Es möge sein, dass das behördliche Schreiben nach den hiesigen
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Massstäben nicht als „offiziell“ erscheine, jedoch sei zu erkennen, dass der
Stempelaufdruck echt sei. Ihre Angaben könnten mittels der angegebenen
Telefonnummer überprüft werden.
Als Beweismittel reicht die Beschwerdeführerin ein Schreiben der (…) vom
3. April 2017 zu den Akten.
9.
9.1 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei Lingua-Analysen nicht
um Gutachten von Sachverständigen, sondern um schriftliche Auskünfte
von Drittpersonen. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qua-
lifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse
erfüllt sind, ist einer Lingua-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter
Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf E-
MARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
Aufgrund des ausgewiesenen Werdegangs der sachverständigen Person
(vgl. SEM-Akten A23/1) erscheinen die persönlichen Voraussetzungen als
erfüllt. Die Einwände der Beschwerdeführerin, insbesondere der Hinweis,
die sachverständige Person habe das Wort „(…)“ angeblich nicht verstan-
den und sich vermutlich nie mit dem Dorf-Dialekt der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt, vermögen die Qualifikation der sachverständigen Per-
son nicht ernsthaft in Frage zu stellen.
Die Beschwerdeführerin scheint geltend zu machen, aufgrund ihrer sprach-
lichen Ausbildung sei der Lhasa-Dialekt ein Bestandteil ihrer Sprechweise.
Dadurch wird die festgestellte exiltibetische Sozialisation jedoch nicht ent-
kräftet, da der Bericht ihr im Ergebnis den exiltibetischen (…) attestiert,
welcher sich zwar vom Lhasa-Dialekt ableitet, jedoch in vielfacher Hinsicht
von diesem abweicht. Sofern sie mit dem Hinweis, sie habe anlässlich des
Telefongesprächs wahrscheinlich ein Gemisch aus Schriftsprache und
Dorfdialekt gesprochen, geltend machen will, sie habe nicht ihren tatsäch-
lichen Dialekt gesprochen, ist zu entgegnen, dass sie ausdrücklich dazu
angehalten wurde, ihren üblichen Dialekt zu sprechen. Ausserdem lässt
sich auch durch dieses Vorbringen der festgestellte exiltibetische Charak-
ter ihrer Sprechweise nicht erklären.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe Herkunftsort und Um-
gebung ausführlich beschreiben können, ist festzahlten, dass die Evalua-
tion der landeskundlichen-kulturellen Kenntnisse des Berichts durchaus
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differenziert festhält, die Beschwerdeführerin habe solches Wissen teil-
weise vorweisen können. Im Ergebnis bestünden aufgrund der festgestell-
ten Wissenslücken jedoch Zweifel an der Hauptsozialisierung in
D._______ beziehungsweise in der Volksrepublik China, was letztendlich
das Resultat der linguistischen Analyse stützen würde.
Insgesamt ist der Bericht ausgewogen, differenziert, substantiiert und für
das Gericht nachvollziehbar begründet ausgefallen. Dem Fazit der sach-
verständigen Person, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich
nicht in D._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, ist somit erhebliches
Gewicht beizumessen.
9.2 Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis darin übereinzustimmen, dass die
von der Beschwerdeführerin geschilderte Flugblatt- beziehungsweise Pla-
kataktion insgesamt als unglaubhaft einzustufen ist. Unabhängig von den
behaupteten Missverständnissen während der vorinstanzlichen Anhörun-
gen ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin auf den verteilten Schriften namentlich zu erkennen gegeben haben
soll. Dies umso mehr, als sie sich vor dieser Aktion in keinster Weise poli-
tisch betätigt zu haben scheint. Die Erklärung, sie habe durch ihre Namens-
nennung Dritte schützen wollen, wirkt schon deshalb konstruiert, weil nicht
erkennbar ist, dass der Verdacht der Behörden andernfalls auf eine kon-
krete Person oder Personengruppe gefallen wäre.
9.3 Zu den eingereichten Beweismitteln ist – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – festzuhalten, dass diese die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin nicht überzeugend zu untermauern vermögen. Insbesondere wurde
durch das SEM korrekt festgehalten, dass bei einem Grossteil der einge-
reichten Beweismittel letztendlich unklar bleibt, ob sich diese tatsächlich
auf die Beschwerdeführerin beziehen, welche bis heute keinen eigenen
Identitätsnachweis erbringen konnte. Ob die Beweismittel von der erwähn-
ten exiltibetischen Organisation, deren Schreiben im Gesamtkontext der
Charakter eines Gefälligkeitsschreibens zukommt, oder von der Beschwer-
deführerin selber organisiert wurden, bleibt letztendlich unerheblich. Im Üb-
rigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden.
9.4 Zu der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts ist festzuhalten, dass im Jahre 2014 die bis dato beste-
hende Praxis insofern präzisiert wurde, als bei Personen tibetischer Ethnie,
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welche ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungs-
weise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort
bestehen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.10). Aufgrund der vorstehenden
Ziffern ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Ort ihrer Sozialisation
zu verschleiern versucht und die Gründe für ihre Flucht nicht glaubhaft dar-
legen kann. Auch dem geltend gemachten Nachfluchtgrund der illegalen
Ausreise ist dadurch die Grundlage entzogen.
9.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft
gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt (vgl.
oben, E. 10.4) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägun-
gen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.
11.3 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
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asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG, vgl. bereits E. 11.1). Es ist nicht Sache der Behör-
den, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach all-
fälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, ei-
ner Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne
entgegen (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.10 ff.).
Bei dieser Ausgangslage hat sich das Gericht mit der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs nicht mehr vertieft zu befassen. Die Beschwerdeführerin
entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche
Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und
Spekulationen zu ergehen (statt vieler Urteil des BVGer E-2450/2014 vom
22. Mai 2014).
11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 gutgeheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Olivier Gloor