B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1263/2014
Ur t e i l vom 7 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (…).
E-1263/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer sei am (…) (A1) beziehungsweise am (…) (äthiopi-
scher Kalender […], A7 S. 1) in Asmara geboren. Ungefähr (…) sei er zu-
sammen mit seinem Vater innert etwa fünf Monaten über den Sudan nach
Addis Abeba gegangen, wo er stets ohne Aufenthaltspapiere gelebt habe
(A7 S. 2). Im April 2011 sei er in den Sudan (Khartoum) gereist. Auf dem
Luftweg sei er sodann über Ägypten in die Schweiz gelangt (A7 S. 10 und
S. 12), wo er am 15. Juli 2011 unter dem Namen A._______ um Asyl nach-
suchte.
Am 2. August 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Altstätten zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt (A7). Eine ein-
gehende Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 16. Juli 2013 (A17)
statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein eritreischer Vater, der
im Jahr 2011 im Sudan verstorben sei (A7 S. 4), sei ein Oppositioneller
gewesen. Äthiopien habe er insbesondere verlassen, weil er sich dort ille-
gal aufgehalten und sein Vater, der seit dem Jahr 2005 im Sudan gelebt
habe, ihn in dieses Land gerufen habe (A7 S. 7).
Während der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der erit-
reischen Identitätskarte seiner Mutter (B._______, geboren […]), ausge-
stellt am (…) 1992 in Khartoum (Nr. […]), ein (A17 S. 2).
B.
Gemäss einer Meldung vom 18. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer un-
ter dem Namen C._______, geboren am (…), als äthiopischer Staatsange-
höriger am 5. September 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Addis
Abeba ein Visum beantragt, welches ihm indes verweigert worden sei (A3
und A11). Dazu wurde ihm am 2. August 2014 das rechtliche Gehör erteilt
(A10).
C.
Ein Radiologiebericht vom 27. Juli 2011 des (…) erfasste das Skelettalter
des Beschwerdeführers (vollständig verschlossene Epiphysenfugen) auf
19 Jahre oder älter (A6).
D.
Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer volljährig und äthiopischer
Staatsangehöriger sei, lehnte das BFM am 6. Februar 2014 dessen Asyl-
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Seite 3
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die geltend gemachten Diskriminierungen und Übergriffe, welche der Be-
schwerdeführer in Äthiopien erlitten habe, unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG),
so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse (A18).
E.
Am 11. März 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht ein und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren
sei. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen. In prozessrechtli-
cher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
In seiner Begründung hielt der Rechtsvertreter fest, dass die abweichende
Feststellung des Alters innerhalb des Möglichen liege, weshalb die Kno-
chenanalyse die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht zu beeinträchtigen vermöge. Die Angaben vor der
Schweizer Botschaft in Addis Abeba würden auf einer falschen äthiopi-
schen Identitätskarte basieren, die er sich in Äthiopien beschafft habe, um
eine Verhaftung zu verhindern. Seine eritreische Staatsbürgerschaft könne
er nur – weil er selber nie eritreische Papiere besessen habe – durch die
von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Identitätskarte seiner Mutter be-
weisen. Es wurde darauf beharrt, dass der Beschwerdeführer ein eritrei-
scher Staatsbürger sei. Ferner seien die Schilderungen betreffend die Dis-
kriminierungen und Übergriffe in Äthiopien ebenfalls glaubhaft (Art. 7
AsylG) und würden eine Verfolgungsgefahr darstellen (Art. 3 AsylG).
Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea sei klarer-
weise nicht zumutbar. Da er zudem lange im Ausland gelebt habe, gelte er
als Oppositioneller. Ferner drohe ihm, da er das entsprechende Alter habe,
ein zeitlich nicht begrenzter Wehrdienst. Aus diesen Gründen sei ein Weg-
weisungsvollzug in dieses Land auch unzulässig.
Eine Wegweisung von Eritreern nach Äthiopien könne sich zudem lediglich
auf Art. 31a Abs. 1 AsylG (Drittstaatenregel, aArt. 34 AsylG) stützen, des-
sen Tatbestände vorliegend jedoch nicht erfüllt seien, da hinsichtlich Äthi-
opien nicht von einem effektivem Schutz vor Rückschiebung gesprochen
werden könne. Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Äthiopien sei offenkundig weder zulässig noch zumutbar.
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Der Beschwerdeschrift lagen folgende Beweismittel bei: jeweils Kopien der
eritreischen Identitätskarten der Mutter (Nr. […]) sowie einer Tante mütter-
licherseits (Nr. […]); eine Kopie eines Bestätigungsschreibens von
D._______ (geboren am […] in Asmara) vom 7. März 2014, eine Tante vä-
terlicherseits, die seit 1998 in der Schweiz lebt (Aufenthaltsbewilligung B,
N […]); jeweils Kopien eines Führerausweises des US-Bundesstaats Ma-
ryland und der eritreischen Identitätskarte (Nr. […]) von E._______ (gebo-
ren am […]), ein Onkel väterlicherseits; jeweils ein Bestätigungsschreiben
der Eritrean Nahda Party vom 1. März 2014 sowie der Eritrean Nahda
Party, Office Ethiopia, vom 20. Februar 2014 (in fremder Sprache).
F.
Am 12. März 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 11. März 2014 zu
den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 14. März 2014 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und bestellte in der Person des Rechtsvertreters einen
amtlichen Rechtsbeistand.
G.
Am 17. April 2014 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 6. Februar 2014
teilweise in Wiedererwägung. In Würdigung aller Umstände – insbeson-
dere der Einreichung von eritreischen Identitätskarten von Familienange-
hörigen – sei von einem Vollzug der Wegweisung des eritreischen Be-
schwerdeführers abzusehen, da ein solcher nach Eritrea derzeit nicht zu-
lässig sei. Sie schob folglich den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
H.
In der Replik vom 15. Mai 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass
die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft wor-
den sei. Auch habe die Vorinstanz bezüglich dessen Alter keine Stellung
bezogen und gehe weiterhin von den Angaben des Visumsantrags des
Jahres 2009 aus, welche jedoch auf falschen Papieren basieren würden.
Die Verfügung vom 17. April 2014 sei daher als mangelhaft zu bezeichnen.
I.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 erläuterte
das SEM, dass für die Beurteilung des Asylgesuchs Verfolgungsmassnah-
men, die ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine Person
besitze, erlitten worden seien, unwesentlich seien. Allfällige auf Äthiopien
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bezogene Asylvorbringen wären nur dann geeignet, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssitu-
ation führen würden. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Probleme in Äthiopien
auch in Eritrea entsprechende Nachteile zu befürchten hätte.
Es bestehe ferner kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe
aufgrund seiner angeblich im Alter von (…) Jahren erfolgten illegalen Aus-
reise künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Es sei
nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ihm in Anbetracht
seines damaligen jungen Alters eine regimefeindliche Haltung unterstellen
würden. Folglich liege keine asylrelevante Gefährdung gemäss Art. 3
AsylG vor. Schliesslich sei auch die Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach
Eritrea zum Wehr- oder Arbeitsdienst einbezogen zu werden, nicht asylbe-
achtlich, da es sich dabei um eine allgemeine Bürgerpflicht handle.
J.
Am 28. Oktober 2015 replizierte der Rechtsvertreter, dass die in Äthiopien
geltend gemachte Verfolgung in der Tat nicht geeignet sei, die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Wie indes schon in der
Beschwerde aufgezeigt worden sei, sei die Wegweisung in den Drittstaat
Äthiopien weder zulässig noch zumutbar. Hinsichtlich der Verneinung der
Vorinstanz bezüglich einer asylrelevanten Gefährdung in Eritrea entgeg-
nete der Rechtsvertreter, dass Personen, welche lange im Ausland gelebt
und ein Asylgesuch eingereicht hätten, den Eindruck einer regimekriti-
schen Einstellung erwecken würden. Darüber hinaus sei der Vater des Be-
schwerdeführers ein prominentes Mitglied der Nahda Party gewesen. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Profil des Vaters als
politischer Gegner auch auf dessen Familie reflektiere. Dementsprechend
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG (Reflexverfolgung) erfülle.
Dieser Eingabe lag eine Kostennote bei.
K.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, weitere Beweismittel betreffend den politischen Werdegang des
Vaters einzureichen.
L.
Am 13. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie eines weiteren
Bestätigungsschreibens der Eritrean Nahda Party vom 3. Januar 2016 ein.
E-1263/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Mit der wiedererwägungsweisen Erteilung einer vorläufigen Aufnahme ist
die Beschwerde, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, gegen-
standslos geworden. In seiner Verfügung vom 17. April 2014 ging das SEM
von der eritreischen Staatsbürgerschaft von A._______ (vorher registriert
als C._______, äthiopischer Staatsbürger) aus und verfügte, dass eine
Wegweisung nach Eritrea aus Gründen der Unzulässigkeit nicht zu vollzie-
hen sei. Zu prüfen bleibt vorliegend somit einzig noch, ob die Vor-instanz
dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie
Asylerteilung mit Blick auf sein Heimatland Eritrea zurecht verweigert hat.
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Seite 7
3.
3.1 Vorab ist indes zu klären, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt sei-
nes Asylgesuchs minderjährig war. Anlässlich seines Antrags im Jahr 2009
bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba gab er als Geburtsdatum
den (…) an. Auf dem Personalienblatt vom 15. Juli 2011 vermerkte er den
(…) (A1), was dem (…) (äthiopischer Kalender […], A7 S. 1) entspricht.
3.2 Zwar führte der Radiologiebericht vom 27. Juli 2011 aus, dass das Ske-
lettalter 19 Jahre oder mehr sein dürfte (A6). Diese Analyse stellt indes kein
starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar, da Ergeb-
nisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur ei-
nen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
aufweisen. Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn – wie vorliegend –
das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um we-
niger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als
Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen
dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei
Jahre beträgt (vgl. zur weiterhin geltenden Praxis EMARK 2000 Nr. 19;
2000 Nr. 28; 2004 Nr. 30; 2004 Nr. 31).
Hinzukommt, dass – abgesehen von den Angaben vor der Botschaft – die
Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters nicht wider-
sprüchlich erscheinen (A1; A7 S. 1). Im Jahr (…) (A7 S. 2; A17 S. 6 f.) – mit
(…) Jahren (A7 S. 9) – sei er über den Sudan nach Äthiopien ausgewan-
dert. In Asmara habe er noch die (…) Klasse besucht, indes keinen Ab-
schluss gemacht (A7 S. 3 und 13; A17 S. 6).
Auch stützt sich die Vorinstanz hinsichtlich ihrer Feststellung der eritrei-
schen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers auf die eingereichten
Beweismittel der Verwandten und offenbar nicht mehr auf die vor der Bot-
schaft in Addis Abeba eingereichten Papiere. Offensichtlich besteht die
Möglichkeit, dass die Angaben vor der Botschaft auf falschen Papieren be-
ruhten, weshalb auch das damals angegebene Geburtsjahr nicht der Wahr-
heit entsprechen dürfte. Nach dem Gesagten und in Würdigung der Ge-
samtumstände geht das Bundesverwaltungsgericht vom (…) als Geburts-
datum des Beschwerdeführers aus.
3.3 Grundsätzlich ist es zulässig, dass die Vorinstanz – bei Zweifeln an den
Altersangaben – vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer
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Seite 8
geltend gemachten Minderjährigkeit befindet und gegebenenfalls das Ver-
fahren, wenn die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht
wird, ohne Einhaltung der speziellen Verfahrensvorschriften zugunsten un-
begleiteter minderjähriger Asylsuchender durchführt. Ergibt sich nachträg-
lich, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ausgegan-
gen ist und den Betreffenden fälschlicherweise als volljährigen Asylsuchen-
den behandelt hat, und wird mithin nachträglich im Beschwerdeverfahren
festgestellt, dass die Altersangaben der betreffenden Person und damit die
von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten sind,
hat dies grundsätzlich die Kassation des erstinstanzlichen Entscheides we-
gen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4 m.w.H.).
3.4 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bei Gesuchseinrei-
chung am 15. Juli 2011 (…) alt und stand folglich kurz vor seiner Volljäh-
rigkeit. Die Befragungsprotokolle vermitteln den Eindruck, dass er sich über
den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen ist, sach-
bezogen darauf geantwortet hat und sich bei der Darlegung seiner Asyl-
gründe und persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überle-
gungen hat leiten lassen. Infolgedessen ist von der damaligen Urteilsfähig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen. Aus Gründen der Prozessöko-
nomie und der Verhältnismässigkeit scheint es aus heutiger Sicht nicht an-
gebracht zu sein, den erstinstanzlichen Entscheid zu kassieren, zumal der
Beschwerdeführer heute schon (…) Jahre alt ist.
3.5 Es ist jedoch Sache der Vorinstanz, Änderungen der Personalien (z.B.
das Geburtsdatum) in ihren diesbezüglichen Datenbanken (Zentrales Mig-
rationssystem, ZEMIS) vorzunehmen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
4.2 Eine Person gilt als Flüchtling, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnte, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. Dabei ist
zu beachten, dass die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
bezogen auf den Herkunftsstaat – das Land, in dem der Betroffene zuletzt
wohnte – nur bei staatenlosen Personen Anwendung findet; für nicht staa-
tenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug
auf den Heimatstaat zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. März 2011 E-7319/2010 E. 6.1 m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Wie erwähnt, beschränkt sich der vorliegende Prozessgegenstand auf
die Prüfung einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers bezüglich
Eritrea.
5.2 In der Folge wird zu untersuchen sein, ob der Beschwerdeführer auf-
grund der angeblich oppositionellen Haltung seines Vaters begründete
Furcht hat, in Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Eine
Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen – abgese-
hen von der primär betroffenen Person – auch auf Familienangehörige und
Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3
AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Re-
flexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen
des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begrün-
dete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
5.2.1 Der Vater F._______ (A7 S. 1) – ein ethnischer Jeberti (A17 S. 4) –
sei in Eritrea (…) Jahre im Gefängnis gewesen, weil er bei der eritreischen
Bewegung Gebha (ELF, Eritrean Liberation Front) mitgewirkt habe (A17
S. 5). Danach ([…], A7 S. 2; A17 S. 6 f.) sei er mit seinem Sohn über den
Sudan nach Äthiopien geflohen; der Beschwerdeführer habe Eritrea aus-
schliesslich wegen seines Vaters verlassen (A7 S. 7). Die Mutter
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G._______ (A7 S. 1) sei in Asmara geblieben (A7 S. 2; A17 S. 2 und S. 7).
Als im August 2005 in Addis Abeba Tumulte ausgebrochen seien, habe der
Vater Äthiopien verlassen (A7 S. 6 f.; A17 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer
sei zurückgeblieben, da die Reise mit Risiken verbunden gewesen sei (A7
S. 8). Erst im April 2011 (A7 S. 2 und S. 7) sei er seinem Vater in den Sudan
gefolgt, doch dieser sei im (…) 2011 an einer Leberkrankheit gestorben (A7
S. 4 und S. 12). Zwar habe er dann mit dem Gedanken gespielt, nach Erit-
rea zu gehen, doch habe er dies wegen der Wehrpflicht wieder verworfen
(A7 S. 7).
Gemäss der Bestätigungsschreiben der Eritrean Nahda Party vom 1. März
2014 und 3. Januar 2016 sei F._______ der ELF im Jahr (…) beigetreten;
im Jahr (…) sei er nach Eritrea zurückgekehrt und als Verräter inhaftiert
worden. Nach seiner Entlassung aus gesundheitlichen Gründen sei er mit
seiner Familie aus Eritrea geflüchtet. Seine oppositionelle Arbeit habe er
als Gründungsmitglied der Nahda Party in Äthiopien und später im Sudan
bis zu seinem Tod fortgesetzt.
5.2.2 Die ELF begann 1961 den bewaffneten Kampf für Eritreas Unabhän-
gigkeit gegen Äthiopien. Aus abgespaltenen Gruppierungen entstand 1974
die Eritrean People's Liberation Front (EPLF), welche seit der Unabhängig-
keit (1993) die eritreische Unabhängigkeitsregierung stellt. Im Jahr 1981
wurden viele Mitglieder der ELF und der EPLF in den Sudan vertrieben. Im
Oktober und November 1995 (sowie im Jahr 1996) wurden viele ELF-Mit-
glieder ohne Angabe eines Grundes und ohne Gerichtsentscheid in Eritrea
festgehalten (vgl. Amnesty International, Eritrea: 20 Years of Indepen-
dence, but still no freedom, 2013). Nach Kenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts wurde die Eritrean Nahda Party (ENP) 2005 mit dem Ziel, die
Rechte der Tigrinya-sprechenden und muslimischen Minderheit (Jeberti)
zu verstärken, gegründet. Das Hauptbüro liegt in Addis Abeba.
5.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers, welche er über seinen Vater
machen konnte, erscheinen nach dieser kurzen Zusammenfassung durch-
aus plausibel. Es ist bekannt, dass in Eritrea keine Oppositionspartei er-
laubt ist. Indes gilt es zu beachten, dass der Vater schon fünf Jahre tot ist.
Folglich entfällt – falls überhaupt die eritreische Regierung nach so langer
Zeit eine Verbindung zwischen den Aktivitäten des Vaters und dessen Soh-
nes hätte feststellen können – ein mögliches Motiv einer Reflexverfolgung.
Dadurch besteht keine Annahme einer konkreten Gefahr einer solchen
Verfolgung, zumal gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers (und
Ehefrau von F._______), welche die ganze Zeit in Eritrea gewohnt habe,
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Seite 11
keine Belästigungen bekannt sind (A17 S. 2, S. 7 und S. 13). Infolgedes-
sen ist keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich.
5.3 Im Weiteren wurden – als subjektiver Nachfluchtgrund – die illegale
Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea, sein langjähriger Ausland-
aufenthalt sowie sein Asylgesuch in der Schweiz als Asylbegründung vor-
gebracht; dadurch sei er als Regimekritiker gebrandmarkt.
5.3.1 Durch die so genannte Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die
bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernst-
hafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5
m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar nach
Art. 54 AsylG nicht Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Daran ändert auch der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Art. 3
Abs. 4 AsylG aufgrund des darin enthaltenen völkerrechtlichen Vorbehalts
nichts, zumal diese Bestimmung sich auf ein Verhalten der gesuchstellen-
den Person bezieht, das nach der Ausreise – und nicht durch diese – erfolgt
ist.
5.3.2 Es ist bekannt, dass die eritreischen Ausreisebestimmungen äusserst
restriktiv sind. Legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und
einem entsprechenden Ausreisevisum, durch dieses soll die Wehrdienst-
pflicht gesichert und kontrolliert werden, möglich. Die reguläre Rekrutie-
rung zum Nationaldienst läuft über das Schulsystem, d.h. in der Regel so-
bald die Schüler das 11. Schuljahr abgeschlossen haben (vgl. European
Asylum Support Office [EASO]-Bericht über Herkunftsländerinformationen,
Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 36 f.). Der Beschwerdeführer war bei
seiner Ausreise aus Eritrea ca. (…) Jahre alt beziehungsweise in der (…)
Klasse einer Schule in Asmara (A7 S. 3). Zwar hat er Eritrea auf illegalem
Weg verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr – wie die Vorinstanz dies
schon mit der Feststellung des unzulässigen Wegweisungsvollzugs ge-
würdigt hat – eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK zu befürchten hat. Auf-
grund seines damals noch sehr jungen Alters hätte ihn jedoch keine bal-
dige Rekrutierung zum Nationaldienst erwartet. Seine Ausreise wäre zu-
dem nicht als Zeichen politischer Opposition erachtet worden, auch wenn
sein Vater sein Land aus politischen Gründen verlassen hat. Folglich be-
steht kein Anlass, davon auszugehen, dass Eritrea ihm zum heutigen Zeit-
punkt Republikflucht vorwerfen würde. Es fehlt ein flüchtlingsrelevantes
Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG. Die Anforderung an die Flüchtlingsei-
genschaft ist aus den genannten Gründen somit nicht erfüllt.
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Seite 12
5.3.3 Es bestehen – mangels eines politischen Profils – darüber hinaus
keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch
den langjährigen Auslandaufenthalt in Äthiopien sowie die Einreichung ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz ins Blickfeld der Behörden gelangt und als
regimefeindliche Person aufgefallen wäre.
5.3.4 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist somit zu verneinen
(Art. 54 AsylG).
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner teilweisen Wiedererwägung vom 17. April 2014
die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss wei-
tere Ausführungen zu allfälligen Hindernissen des Wegweisungsvollzugs.
Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes inso-
fern gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung
vom 6. Februar 2014 im Umfange des Vollzugs der Wegweisung beantragt
wurde, und ist somit diesbezüglich abzuschreiben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme vom 17. April 2014 tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils
in Kraft.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen.
E-1263/2014
Seite 13
8.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als un-
terlegene Partei anzusehen, weshalb ihm bei diesem Ausgang des Verfah-
rens die hälftigen Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch
mit Verfügung vom 14. März 2014 gutgeheissen wurde, sind ihm vorlie-
gend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden
Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes
Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit im Eventualbegeh-
ren durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme durch das SEM herbeigeführt wurde. Dem vertretenen Beschwer-
deführer ist folglich eine wegen des nur teilweisen Obsiegens reduzierte
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE).
8.3 Die vom Rechtsvertreter am 28. Oktober 2015 eingereichte Kostennote
weist (bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-) einen Gesamtaufwand von
Fr. 4'399.80 (Auslagen: Fr. 23.90; Mehrwertsteuerzuschlag: Fr. 325.90)
auf. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand
scheint nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgeben-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis
in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren
auf insgesamt zwölf Stunden festzusetzen. Die Entschädigung beläuft sich
somit auf Fr. 3'912.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und ist
hälftig zulasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 1'956.- zu entrichten.
8.4 Dem mit Verfügung vom 14. März 2014 eingesetzten unentgeltlichen
Rechtsbeistand – lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse in Zürich
– wird in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG im Umfang des Un-
terliegens und unter Berücksichtigung der eingereichten und im erwähnten
Umfang zu kürzenden Kostennote ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 1'956.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen.
Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschä-
digung gegenstandslos.
Der Stundenansatz der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung basiert vor-
liegend auf einem Ansatz von Fr. 300.-, da der Antrag auf unentgeltlichen
E-1263/2014
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Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG am 14. März 2014 –
somit vor dem Beschluss vom 1. Juli 2015, der für Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte einen Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- und für
nichtanwaltliche Rechtsvertretungen einen Stundenansatz von Fr. 100.-
bis Fr. 150.- vorsieht – gutgeheissen wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1263/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisem Ob-
siegen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'956.- zu entrichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 3'912.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen.
Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschä-
digung gegenstandslos. Demnach sind vom Bundesverwaltungsgericht
Fr. 1'956.- an lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse in Zürich, zu-
lasten der Gerichtskasse zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe