B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1263/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ‒ syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ bei (…) ‒ reisten am (…) Februar
2014 mit einem Visum legal in die Schweiz ein und suchten gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am
25. Februar 2014 fanden Kurzbefragungen im EVZ der Beschwerdeführen-
den 1–3 und am 2. Dezember 2014 Anhörungen zu den Asylgründen ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 AsylG, (SR 142.31) der Beschwerdeführenden 1–4
statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer 1 verwies zur Begründung seines Asylgesuchs
vorab auf die Bürgerkriegssituation in Syrien. Ab etwa August 2012 seien
alle Familien in ihrem Dorf immer wieder von Vertretern der Volksverteidi-
gungseinheiten (YPG) sowie von den Islamisten aufgefordert worden, sie
zu unterstützen, was er aber abgelehnt habe. Sie hätten insbesondere von
ihm verlangt, ihnen den ältesten Sohn C._______ zu überlassen. Aus die-
sem Grund habe er C._______ nach (…) geschickt, wo er sich bei Ver-
wandten und Freunden versteckt habe. Wären sie in Syrien geblieben,
wäre C._______ im Alter von 18 Jahren rekrutiert und in den Militärdienst
einberufen worden. Auch seinem Sohn D._______ sei an den Kontrollpos-
ten der YPG immer wieder eine Rekrutierung in Aussicht gestellt worden.
Die Islamisten hätten von ihnen ausserdem verlangt, ihre Verhaltensregeln
zu befolgen. Er habe sich insbesondere vor ihnen gefürchtet, weil er – über
einen (…), der Yezide gewesen sei – eigentlich auch Angehöriger des ye-
zidischen Glaubens sei. Die Behörden hätten zweimal sein Haus gestürmt,
weil sie den (…) seiner Ehefrau wegen dessen Engagement für die Oppo-
sition gesucht hätten. Eines Tages im (…) 2013 hätten bewaffnete Leute
seine Tiere – unter anderen den Familienhund ‒ getötet, und er habe De-
tonationen und Schusswechsel gehört. Er und seine Familie seien deswe-
gen noch am gleichen Tag nach (…) geflüchtet, wo sie sich in der Folge bis
zur Ausreise bei verschiedenen Verwandten aufgehalten hätten. Sie hätten
in dieser Zeit von anderen Dorfbewohnern erfahren, dass ihr Haus zerstört
worden sei; vermutlich sei es von den Islamisten gesprengt worden, weil
sie deren Vorschriften nicht eingehalten hätten. Nach einem Aufenthalt von
einem bis zwei Monaten in (…) seien sie per Flugzeug nach Damaskus
und von dort legal in den Libanon ausgereist, wobei sie mehrmals kontrol-
liert worden seien. Inzwischen seien 90% der Bevölkerung ihres Dorfes
geflüchtet.
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B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, sie und ihre
Familie seien wegen der Kriegssituation geflüchtet. Insbesondere verwies
sie darauf, dass sie die Rekrutierung ihrer beiden Söhne C._______ und
D._______ durch die Regierungsarmee oder die YPG sowie eine Verge-
waltigung ihrer Tochter befürchtet und auch Angst gehabt habe, ihr Ehe-
mann könnte umgebracht werden. Die YPG habe von jeder Familie ver-
langt, eine Person zu stellen, um sie bei der Verteidigung der Region zu
unterstützen. Am Tag als sie aus ihrem Dorf geflohen seien, sei nicht nur
ihr Haus, sondern das ganze Dorf angegriffen worden und viele Dorfbe-
wohner seien geflohen. Im Weiteren hätten die Behörden zweimal bei
ihnen sowie auch bei ihren Geschwistern nach ihrem (…) gesucht, welcher
ein aktiver Oppositioneller sei.
B.c Der Beschwerdeführer 3 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen
seiner Eltern. Insbesondere führte er aus, er sei etwa ein Jahr vor der Aus-
reise aus Syrien nach (…) gegangen, um sich der Rekrutierung durch die
YPG zu entziehen. Diese hätten ihn aufgefordert, mit ihnen in den Krieg zu
ziehen. Ferner hätte er sich im Alter von 18 Jahren eine Identitätskarte aus-
stellen lassen müssen, und er habe befürchtet, bei dieser Gelegenheit von
den Regierungskräften mitgenommen zu werden.
B.d Der Beschwerdeführer 4 brachte insbesondere vor, er sei auf dem
Schulweg immer wieder an den Kontrollposten der YPG zurückgehalten
und aufgefordert worden, ihnen beizutreten. Er sei daher ungefähr ab Feb-
ruar 2013 nicht mehr zur Schule gegangen, Seine Familie habe gezwun-
genermassen die YPG finanziell unterstützt.
B.e Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst
Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, Zivilregisterauszügen
und Laissez-passer aller Familienangehörigen, unter anderem das Famili-
enbüchlein, das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers 1, sowie diverse
Fotos ihres zerstörten Hauses und ihres Hundes ein.
C.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 – eröffnet am 27. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete ihre Weg-
weisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird – soweit entscheid-
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2015 reichten die Be-
schwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und
beantragten, diese sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen
und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen
Suchbefehl der syrischen Regierungsarmee vom (…) 2014 betreffend den
Sohn C._______, inklusive Zustellcouvert und Übersetzung ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführenden auf, innert Frist die in der Beschwerdeschrift an-
gekündigten schriftlichen Vertretungsvollmachten sowie einen Beleg für
ihre geltend gemachte Mittellosigkeit einzureichen. Ferner wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtet, und es wurde
festgestellt, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 4. März 2015 reichten die Be-
schwerdeführenden Vertretungsvollmachten der Beschwerdeführenden 2
und 3 sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung der (…), betreffend den Be-
schwerdeführer 1 zu den Akten. Am 12. März 2015 wurden Mittellosigkeits-
bestätigungen für die Beschwerdeführenden 2 und 3 nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um
Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
(Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Einzah-
lung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen auf den Standpunkt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden
vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG nicht zu genügen. Aus den nach ihrer Darstellung
erlittenen Nachteilen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg sei nicht auf
eine Absicht schliessen, sie aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten
Gründe zu verfolgen, weshalb diese Vorbringen keine Asylrelevanz hätten.
Flüchtlingsrechtlich ebenso irrelevant sei die befürchtete Rekrutierung der
Söhne C._______ und D._______. Diese seien noch nicht im dienstpflich-
tigen Alter und nach Angaben der Beschwerdeführenden auch noch nicht
einberufen worden. Dass sie nicht gesucht würden, werde durch den Um-
stand bestätigt, dass sie legal ausgereist und dabei kontrolliert worden
seien.
5.2 Die Beschwerdeführenden betonten zur Begründung ihrer Be-
schwerde, dass der Sohn C._______ von den syrischen Sicherheitsbehör-
den gesucht werde und reichten zum Beleg hierfür eine Vorladung des
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Rekrutierungsbüros der syrischen Armee in (…) vom (…) 2014 ein. Diese
sei von den Behörden, nachdem sie die Beschwerdeführenden zu Hause
nicht vorgefunden hätten, bei einem Bruder des Beschwerdeführers 1 in
(…) abgegeben und durch diesen den Beschwerdeführenden zugestellt
worden. C._______ drohe als Refraktär eine asylrelevante Verfolgung. Na-
mentlich habe das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) in seinem Risikoprofil Refraktäre und Deserteure als
Risikogruppen definiert, die als Flüchtlingen anzuerkennen seien. Auch die
übrigen Familienmitglieder seien an Leib und Leben bedroht, da sie als
Angehörige eines gesuchten Refraktärs mit Reflexverfolgung rechnen
müssten. Das grosse Interesse des syrischen Regimes an einer Rekrutie-
rung des Sohnes C._______ werde auch dadurch dokumentiert, dass Ver-
treter des Regimes sie vor der Ausreise immer wieder aufgesucht und zur
Mitarbeit aufgefordert hätten.
6.
6.1
6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation
vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Er-
gebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Per-
son aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl.
E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht
weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell
aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. E. 6.7.3).
6.1.2 Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmass-
nahmen der syrischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden vor ih-
rer Ausreise entnehmen, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass
der Sohn C._______ deren Aufmerksamkeit aufgrund eines oppositionel-
len Engagements erregt haben könnte. Dass die Beschwerdeführenden
kein für eine Verfolgung seitens des Regimes massgebliches Profil aufwei-
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sen wird durch den Umstand unterstrichen, dass sie gemäss ihren Anga-
ben legal und kontrolliert aus Syrien ausgereist sind. Aus einer Rekrutie-
rung zum Militärdienst respektive deren Nichtbefolgung kann somit nicht
auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden.
Demnach ist auch die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgungs-
massnahmen gegen die übrigen Familienangehörigen unbegründet. Die
geschilderten Rekrutierungsbemühungen durch die YPG sind mangels ei-
nes Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichen-
der Intensität ebenfalls nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung einzu-
stufen.
6.2 Ferner erfüllen weder die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten übrigen Behelligungen durch die Bürgerkriegsparteien noch die
Zerstörung des Dorfes und insbesondere ihres Wohnhauses die Anforde-
rungen an eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal ihre
Aussagen zum Hintergrund der Sprengung ihres Hauses nur Vermutungen
sind. Solche Nachteile sind als Folgen der allgemeinen Gewalt- und Bür-
gerkriegssituation in Syrien zu qualifizieren, die zur Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme geführt hat.
6.3 Die eher vollständigkeitshalber erwähnten zweimaligen Behelligungen
wegen der behördlichen Suche nach einem (…) der Beschwerdeführerin 2
(vgl. Protokoll der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers 1 S. 6
und 10, Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin 2 S. 6) – dem in
der Schweiz am 30. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG
Asyl gewährt worden ist (N […]) – erreichten kein flüchtlingsrechtlich rele-
vantes Ausmass. Diese familiäre Verbindung, die in der Beschwerde mit
keinen Wort erwähnt wird, führt auch nicht zu einem spezifischen Gefähr-
dungsprofil im oben erwähnten Sinn (vgl. E. 6.1.1).
6.4 Die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschät-
zung zu rechtfertigen, zumal die Glaubhaftigkeit dieser Vorbingen unbe-
stritten ist. Ob es sich bei dem mit der Beschwerde eingereichten "Such-
befehl" – gemäss Übersetzung handelt es sich eher um eine Einladung zur
Rekrutierung ("We inform you to attent to the Division of Recruitment […]
[…] […] to […]) – um ein authentisches Dokument handelt, braucht an die-
ser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden.
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6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. Januar 2015 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, die damit beglichen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: