B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1263/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch Ass. iur. Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ um Asyl nach. Im Personalienbogen wurde als
Geburtsdatum der (...) vermerkt.
B.
Eine am (…) beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenaltersbestim-
mung nach Greulich und Pyle ergab ein wahrscheinliches Knochenalter
von (…) Jahren oder mehr.
C.
Anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 24. Juli 2015
(BzP; Protokoll bei den SEM-Akten […]) führte der Beschwerdeführer unter
anderem aus, er sei afghanischer Staatsbürger und ethnischer Hazara aus
C._______. Er sei Analphabet, weshalb seine Kollegen das Personalien-
blatt für ihn ausgefüllt hätten. Er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht,
seine Mutter habe ihm gesagt, wie alt er sei. Er sei gemäss ihren Angaben
(…) Jahre und (…) Monate alt. Sein Alter stehe auch im Koran, wie dies in
Afghanistan üblich sei. Auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen ant-
wortete er, seine Mutter habe ihm erzählt, sein verstorbener Vater sei (…)
gewesen und habe (…), weshalb der Mullah gegen ihn gewesen sei und
die Leute gedacht hätten, sie seien Christen. Deshalb habe seine Mutter
ihn und (…) nach Pakistan bringen müssen.
Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersanalyse teilte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe starke Zweifel daran, dass er
(…) Jahre alt sei. Er habe keine Papiere abgegeben und sehr ungenaue
Angaben zu seinen Familienverhältnissen sowie zu seinem Reiseweg ge-
macht. Zudem sehe er älter aus als von ihm angegeben. Hinzu komme,
dass er gemäss der durchgeführten Knochenaltersanalyse mindestens
(…) Jahre alt sei. Er habe seine Minderjährigkeit weder beweisen noch
glaubhaft machen können, weshalb er für volljährig gehalten werde. Der
Beschwerdeführer hielt an seiner Altersangabe fest und führte aus, er sehe
älter aus, weil er früh mit der Arbeit angefangen habe und deshalb schnell
erwachsen geworden sei.
Der Beschwerdeführer wurde für die Fortsetzung des Verfahrens als voll-
jährig erfasst und sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS) fiktiv auf den (…) korrigiert.
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D.
Am 7. August 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör zu seiner
Herkunft sowie seinen Altersangaben und teilte ihm mit, aufgrund des ärzt-
lichen Gutachtens werde davon ausgegangen, dass er volljährig sei. Als
Geburtsdatum werde der (…) erfasst. Es lägen nunmehr alle Fakten vor,
die für die Beurteilung seines Asylgesuchs wesentlich seien. Eine Anhö-
rung werde nicht mehr erfolgen.
E.
Mit Eingabe vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer die
Tazkira seines verstorbenen Vaters ein, die er von seiner Familie erhalten
habe.
F.
Mit am 29. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 25. Januar 2016 stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte sie aus, nebst den unglaubhaften Angaben zum Al-
ter bestünden auch Zweifel in Bezug auf die Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers. Er sei nicht in der Lage gewesen, Nachbarsdistrikte sei-
nes letzten Wohndistrikts D._______ in Afghanistan zu nennen. Ausser-
dem habe er (…) und (…) als Provinzen Afghanistans bezeichnet. Bei (…)
handle es sich jedoch um einen Distrikt der Provinz Ghazni und bei (…) um
die Hauptstadt des Distrikts E._______. Zudem habe er lediglich vier der
insgesamt 34 Provinzen Afghanistans aufgezählt. Ausserdem habe er er-
wähnt, dass er in F._______, Distrikt (…), Provinz Uruzgan, geboren sei.
(…) sei jedoch weder ein Distrikt der Provinz Uruzgan noch einer anderen
Provinz Afghanistans. Aufgrund seiner vagen und tatsachenwidrigen Ant-
worten sei seine Herkunft zweifelhaft. Er habe zwar Orte und Weiler wie
(…) und (…) genannt, um die Umgebung seines letzten Wohnortes
G._______ in Afghanistan zu beschreiben. Ausser G._______ sei aber kei-
ner dieser Orte auf den gängigen Ortskarten sichtbar. Seine Angaben hät-
ten somit nicht verifiziert werden können.
Des Weiteren mute es äusserst fragwürdig an, dass seine Mutter alleine
mit (…) Kindern von ihrem Herkunftsort in der Provinz Uruzgan in eine ihr
unbekannte Gegend umgesiedelt sei. Seine Beschreibungen seien vor al-
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lem deshalb zweifelhaft, weil seine Mutter über kein familiäres Beziehungs-
netz in G._______ im Distrikt D._______ in der Provinz Ghazni verfüge.
Seine Aussagen würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen,
wonach die Wohnsitzwahl in Afghanistan stark mit der Familienbande und
der Zugehörigkeit verbunden sei. Zudem sei wenig plausibel, dass seine
Mutter mit (…) Kindern ohne Probleme in ein leerstehendes Haus habe
einziehen können. Auch sein Vorbringen, sie hätten für diese Art von Un-
terkunft keine Miete bezahlen müssen, erscheine weltfremd. Seine Aus-
sage, im Dorf seien nur Neuankömmlinge wohnhaft gewesen, weshalb sie
problemlos in ein leerstehendes Haus hätten einziehen können, verstärk-
ten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Die Provinz Ghazni sei nämlich auf-
grund der schwierigen Sicherheitslage weniger als Zufluchtsregion denn
als Fluchtregion einzustufen. Es mute deshalb merkwürdig an, dass in ei-
nem Dorf nur Neuankömmlinge anzutreffen seien. Zudem seien seine Aus-
sagen zum familiären Beziehungsnetz unglaubhaft und vage, da er bei der
BzP und anlässlich des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben habe,
seine Mutter habe keine Verwandte.
Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer insgesamt nicht
glaubhaft machen können, aus der Provinz Uruzgan zu stammen und in
(…) sesshaft gewesen zu sein. Erschwerend komme hinzu, dass er im
Rahmen des Asylverfahrens zwar die Identitätskarte seiner Vaters, aber
keine eigenen Identitätspapiere eingereicht habe, womit seine wahre Iden-
tität nach wie vor nicht feststehe. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen
stehe fest, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Er
habe mit seinem Verhalten nicht glaubhaft machen können, dass er des
Schutzes vor Verfolgung bedürfe. Auch deshalb nicht, weil zwischen seiner
Flucht aus Afghanistan und dem Einreichen seines Asylgesuchs ein be-
achtlicher Zeitunterschied bestehe. Es könne auch bei Wahrunterstellung
seiner Aussagen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er heute
noch wegen der Probleme seines verstorbenen Vaters gefährdet sei.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, komme der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwen-
dung. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre
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Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Per-
son. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbe-
hörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
wenn – wie vorliegend – die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit auch als zumutbar.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Februar 2016 gelangte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4 und
5 aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und die Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll-
macht, einen Zustellnachweis, einen (…) mit Übersetzung, Ausdrucke von
Fotos (…) in H._______ und eine Kostennote seines Rechtsvertreters ein-
reichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin
die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG – vorbehältlich des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung bis am 11. April 2016 – gut und bestellte dem Be-
schwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand.
I.
Mit Eingabe vom 31. März 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
druck der Fürsorgebestätigung gleichen Datums und am 4. April 2016 das
Original zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kogni-
tion im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 ist, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Dispositivzif-
fern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen.
Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3)
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz verzichtete mit der Begründung, der Beschwerdeführer
habe die Asylbehörden über seine Identität getäuscht, gestützt auf Art. 36
Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von
Art. 29 AsylG. Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen mit dem Gesetz
und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie seiner Vorgängeror-
ganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), in Einklang
steht, was auf Beschwerdeebene – zumindest sinngemäss – in Frage ge-
stellt wird.
4.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine revidierte, vorliegend anwendbare Fas-
sung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Diese
sieht bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Per-
son kein Nichteintreten mehr vor (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), erlaubt
es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne
von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die
Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36
Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen
Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; FLORENCE ROUILLER, in: Code
annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 36
N. 20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitäts-
täuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen
(vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der
erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch „andere Be-
weismittel“ vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann
(vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Vorausset-
zungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als „andere Beweismittel“
kommen unter anderem namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lin-
gua-Analyse in Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19).
Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen
und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsda-
tum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein.
Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und
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umfasst weder den Herkunftsort, noch den Ort der Sozialisation einer be-
troffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004
Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1).
4.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der BzP aus, er kenne sein Geburts-
datum nicht, er sei gemäss den Angaben seiner Mutter (…) Jahre und (…)
Monate alt. Damit machte er ein Geburtsdatum von ungefähr (…) geltend.
Zudem sei sein Alter im Koran gestanden. Im Personalienbogen, den Kol-
legen für ihn ausgefüllt hätten, weil er Analphabet sei (…), ist als Geburts-
datum der (...) vermerkt. Aufgrund des Ergebnisses der Handknochenana-
lyse steht fest, dass die Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem
angegebenen Alter respektive Geburtsdatum mehr als drei Jahre beträgt.
Somit ist der Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer über sein Al-
ter und auch über sein Geburtsdatum zu täuschen versucht hat
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2000 Nr. 19 E. 7
und 8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5785/2015 vom
10. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist folglich zu Recht von
einer Identitätstäuschung ausgegangen und hat gestützt auf Art. 36 Abs. 1
Bst. a AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29
AsylG verzichtet. Der Beschwerdeführer hat seine behauptete Minderjäh-
rigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb er zu Recht für das weitere
Verfahren als volljährige Person behandelt wurde.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Beschwerdeführer bringt vor, Hazara zu sein und sich vor seiner Wei-
terreise nach Pakistan (H._______) zusammen mit seiner Mutter und (…)
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im Alter von etwa (…) Jahren rund (…) Jahre lang im Distrikt D._______ in
der Provinz Ghazni, Afghanistan, aufgehalten zu haben. Im als Referenz-
urteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 kommt
das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung seiner bisherigen Recht-
sprechung in BVGE 2011/7 zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in
diese Region auch heute noch unzumutbar ist (vgl. E. 7, insb. 7.6). Gleich
verhält es sich mit der Provinz Uruzgan, wo der Beschwerdeführer geboren
sei und bis zu seinem (…) Lebensjahr gelebt habe. Das SEM glaubt dem
Beschwerdeführer jedoch nicht, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanis-
tan in der Provinz Ghazni gelebt hat; vielmehr geht es davon aus, dass er
die Asylbehörden – in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – über seine
Herkunft zu täuschen versucht habe. Es sei nicht Aufgabe des SEM, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen an seinem tatsächlichen, von ihm
nicht offengelegten Herkunftsort zu forschen.
6.2
6.2.1 Im Asylverfahren – wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser
besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat.
Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene
Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie
entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle für den Entscheid
wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrich-
tig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechts-
erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle
wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil
Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevan-
ten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PAT-
RICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger
(Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhaltes
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mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asyl-
suchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbeson-
dere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vor-
bringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder an-
gebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt wei-
terbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen besei-
tigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2;
BVGE 2007/21 E. 11.1).
6.2.2 Bei Zweifeln an der Herkunft asylsuchender Personen führt die Vor-
instanz in der Regel eine unabhängige Herkunftsanalyse (Lingua-Analyse)
durch. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen
üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Per-
son geprüft. Diese Analysen werden ausschliesslich von amtsexternen,
von der Fachstelle LINGUA der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen
mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt
(vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 4b). Gemäss Rechtsprechung sind LINGUA-
Analysen nicht Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - 61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern
lediglich schriftliche Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12
Bst. c VwVG. Sie unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung
und binden die urteilende Behörde nicht. Bei Einhaltung bestimmter Mini-
malanforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutrali-
tät der sachverständigen Person, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit
und Nachvollziehbarkeit der Untersuchung, kann den LINGUA-Analysen
im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen im Einzelfall durchaus er-
höhter Beweiswert zugemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3-8,
insb. E. 8g; vgl. ferner EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; seither ständige Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise BVGE 2014/12
E. 4.2.1 sowie Urteil des BVGer E-163/2012 vom 7. August 2012 E. 6.1.1).
Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LIN-
GUA-Analysen zu genügen hat (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom
6. Mai 2015 E. 5.1).
6.2.3 Die vom SEM für seine Zweifel an der geltend gemachten Herkunft
des Beschwerdeführers angeführten Argumente vermögen nicht vollum-
fänglich zu überzeugen. Insbesondere ist vorab festzustellen, dass es zwar
einerseits eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerde-
führer festgestellt hat, daraus aber nicht etwa auf eine unbekannte Herkunft
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Seite 11
geschlossen, sondern die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwer-
deführers und auch die Echtheit der zu den Akten gereichten Tazkira seines
Vaters gerade nicht in Zweifel gezogen hat. Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer aussagte, er sei im Alter von (…) Jahren zusammen mit
seiner Mutter und (…) nach Ghazni gezogen und im Alter von (…) Jahren
mit ihnen nach H._______ (Pakistan) gegangen. Bei dieser behaupteten
Sachlage würde es nicht erstaunen, dass er sich nicht an vieles in Afgha-
nistan erinnern könnte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Vo-
rinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten bei den Herkunftsangaben des Be-
schwerdeführers nicht in einem Masse ausschlaggebend, um alle seine
Angaben als unglaubhaft qualifizieren zu können, zumal das SEM eben,
wie erwähnt, die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan nicht
bestreitet.
6.2.4 Aufgrund der teilweise in der Tat unstimmigen Herkunftsangaben des
Beschwerdeführers lässt sich allerdings ebenso wenig mit Gewissheit fest-
stellen, dass er in der Provinz Uruzgan geboren und ab seinem (…). Al-
tersjahr in der Provinz Ghazni sesshaft gewesen ist. Unter diesen Umstän-
den ist es aufgrund der Untersuchungspflicht der Asylbehörden Sache des
SEM, die Herkunft des Beschwerdeführers mit geeigneten Mitteln weiter
abzuklären. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers erscheint nicht
ausgeschlossen, dass eine Lingua-Analyse Aufschluss darüber geben
kann, ob er tatsächlich bis zum Alter von (…) Jahren in Afghanistan oder
aber in einem anderen Staat sozialisiert wurde. Als anderer Staat käme
insbesondere Pakistan in Frage, wo sich der Beschwerdeführer nach sei-
ner Ausreise aus Afghanistan für längere Zeit zusammen mit seiner nach
wie vor in H._______ lebenden Mutter und (…) aufgehalten und auch ge-
arbeitet habe. Sollte sich herausstellen, dass er tatsächlich in Afghanistan
hauptsozialisiert wurde, wäre nach erneuter einlässlicher Befragung des
Beschwerdeführers und unter Beizug einschlägiger länderspezifischer In-
formationen gegebenenfalls noch abzuklären, ob es plausibel erscheint,
dass er in Pakistan tatsächlich nicht aufenthaltsberechtigt ist und nicht dort-
hin zurückkehren kann (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG).
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
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durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.2 Wie in E. 6 ausgeführt, ist es im vorliegenden Fall angezeigt, die Her-
kunft des Beschwerdeführers mit geeigneten Mitteln, namentlich mittels
Lingua-Analyse, weiter abzuklären. Da sich diese Abklärungen voraus-
sichtlich nicht mit geringem Aufwand durchführen lassen, erscheint eine
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz gerechtfertigt.
8.
Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Dis-
positivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. Januar 2016 sind aufzuheben.
Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an
das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, über den Wegweisungsvoll-
zug neu zu entscheiden. Auf das im Beschwerdeverfahren in reformatori-
scher Hinsicht gestellte Begehren und dessen Begründung ist bei diesem
Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016
gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos.
9.2 Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Somit wird auch der mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 gut-
geheissene Antrag auf Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG hinfällig. Der in der
Honorarrechnung vom 29. Februar 2016 geltend gemachte zeitlichen Auf-
wand von (…) Stunden erscheint nicht angemessen und ist auf (…) Stun-
den zu kürzen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…) inklusive Auslagen zuzuspre-
chen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst die
Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE.
E-1263/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. Januar 2016 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur richtigen sowie vollständigen Feststellung
des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung im Vollzugspunkt
an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. (…) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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