B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1263/2017
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017.
E-1263/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 reichte B._______ beim damaligen
Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration
[SEM]) ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zur Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens für ihren Bruder A._______ (nachfolgend: der
Beschwerdeführer) ein, welcher sich zum damaligen Zeitpunkt in einem
Flüchtlingslager im Sudan befunden hat. Dem Gesuch beigelegt war ein
englisches, vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben. Die darin
vorgetragenen Fluchtgründe entsprachen im Wesentlichen den Vorbringen
im späteren Asylverfahren in der Schweiz (vgl. hierzu nachfolgend die Aus-
führungen in Sachverhaltsteil B). Mit Ergänzungsschreiben vom 28. Feb-
ruar 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Leben im Flüchtlingscamp
sei nicht mehr sicher, da eritreische Flüchtlinge Razzien durch die sudane-
sische Polizei sowie Inhaftierungen und Deportationen oder gar Entführun-
gen zu befürchten hätten. Mit Schreiben vom 25. März 2014 reichte die
Schwester des Beschwerdeführers die vom BFM geforderten Dokumente
und Unterlagen ein.
A.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 verweigerte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab. Die Vorinstanz begründete den negativen Asylent-
scheid damit, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass er im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behör-
den gehabt habe, ihm jedoch zugemutet werden könne, sich im Sudan um
Aufnahme zu bemühen.
Der ablehnende Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Der Beschwerdeführer reiste am 31. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo er am
Folgetag ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der summarischen Befra-
gung zur Person (BzP) vom 14. August 2014 und der Anhörung vom
31. März 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Nach seinem Schulabschluss in C._______ und einem Polizeitraining habe
er von (…) bis (…) in D._______ und E._______ als Polizist beziehungs-
weise Wärter gedient. Anlässlich einer Gefangenenbegleitung sei ein Häft-
ling geflüchtet und der Beschwerdeführer hierfür verantwortlich gemacht
worden. Er sei deshalb für drei Monate in E._______ und D._______ in-
haftiert worden. Im (…) sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis in D._______
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und die illegale Ausreise aus Eritrea gelungen. Nachdem er rund drei Mo-
nate im Sudan gelebt habe, sei er über Libyen und Italien in die Schweiz
gelangt.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine eritreische Identitätskarte so-
wie eine auf einen anderen Namen lautende libysche Aufenthaltskarte zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 – eröffnet tags darauf – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2017 (Datum des Poststempels: 27. Feb-
ruar 2017) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerde-
führer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen oder die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten zu können und hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut. Der verlangte Nachweis prozessualer
Bedürftigkeit wurde mit der eingereichten Fürsorgebestätigung vom
10. März 2017 erbracht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2019 hielt die Vorinstanz fest, dass
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die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnte und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Schilderun-
gen, in Eritrea Gefängniswärter gewesen zu sein, aufgrund der Flucht ei-
nes von ihm zu bewachenden Häftlings inhaftiert worden und aus dem Ge-
fängnis geflüchtet zu sein, seien unsubstantiiert und vage, enthielten kei-
nerlei Realkennzeichen und seien als Konstrukt zu betrachten. Dem Be-
schwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er jemals als Gefäng-
niswärter gearbeitet habe, da er selbst rudimentäre Arbeiten nicht habe be-
schreiben können. So habe er ungenaue und oberflächliche Angaben zum
Waffengebrauch, zu den Abläufen an seinem Arbeitsort im Gefängnis oder
über die Zeit seiner Tätigkeit als Gefängniswärter gemacht. Entsprechend
sei der angeblichen Verhaftung im Rahmen seiner Tätigkeit die Grundlage
entzogen, wobei er auch dieses Ereignis und die Haftumstände durchge-
hend teilnahms- und substanzlos geschildert habe. Er habe zwar das Ge-
fängnis in D._______ ausführlicher beschreiben können, dennoch deute
mangels persönlicher Aspekte nichts darauf hin, dass er selbst dort in Haft
gewesen sei. Die Gehaltlosigkeit zeige sich auch in den Schilderungen zu
seiner Flucht aus der Haft und der illegalen Ausreise aus Eritrea, welche
deskriptiv ausgefallen beziehungsweise auf das Aufzählen von Handlun-
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gen ausgerichtet gewesen sei. Es erstaune sodann, dass er im Zusam-
menhang mit seiner Ausreise einzig die Angst vor den Rashaida erwähnt
habe, ohne Bezug auf die Flucht aus dem Gefängnis oder deren Folgen zu
nehmen.
4.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen fest. Insgesamt würden diverse Stel-
len des Anhörungsprotokolls auf glaubhafte Angaben hinweisen, so bei-
spielsweise seine Darstellungen zu den Häftlingen, den Vorgesetzten, dem
Haftverfahren, der Haftdauer, den Haftarten oder in Bezug auf das von ihm
geschilderte, spezielle Ereignis während seiner Wärtertätigkeit. Unklarhei-
ten hätten auch diesbezüglich mit entsprechenden Fragen ausgeräumt
werden können. Im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung habe er Anga-
ben zu den Zellen und zum Tagesablauf in D._______ machen können, wo
er den grössten Teil seiner Haft verbracht habe. Auch die Schilderungen
zur Flucht des Gefangenen und zu seiner eigenen Flucht seien klar ausge-
fallen. Gleiches gelte für seine Ausführungen zur illegalen Ausreise und
seinem Fussmarsch in den Sudan. Seine Tätigkeit als Polizist, seine De-
sertion und seine Flucht aus dem Gefängnis seien als zusätzliche Anknüp-
fungspunkte zu sehen, weshalb ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Ihm drohe bei einer Rückkehr
zudem eine Reflexverfolgung wegen seiner Schwester, welche in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt sei.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
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Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in
die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 47 ff.).
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz – wie nachfolgend aufgezeigt – die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden hat. Sie
erachtete seine Sachverhaltsdarstellung mit dem alleinigen Argument der
Unsubstantiiertheit für unglaubhaft. Ihre Begründung erweckt den Ein-
druck, als seien für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Ele-
mente mehrheitlich ausgeblendet worden.
Zunächst ist im Allgemeinen festzustellen, dass der Beschwerdeführer
seine Vorbringen durch das ganze Verfahren hindurch widerspruchsfrei
und stimmig vorgetragen hat, sowohl in freier Rede als auch auf Rückfra-
gen hin. Auf die einzelnen Elemente seiner Vorbringen wird in den nachfol-
genden Erwägungen im Detail eingegangen.
Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, wonach der Beschwerdeführer
nicht habe glaubhaft machen können, je als Gefängniswärter tätig gewe-
sen zu sein, ist nach Prüfung der Akten nicht vertretbar. Was seinen Le-
benslauf betrifft, so gab er übereinstimmend an, im (…) – im Alter von (…)
Jahren – die militärische Ausbildung in C._______ begonnen zu haben und
nach dem Abschluss im Jahr (…) bis (…) als Polizist beziehungsweise ab
(…) als Wärter gearbeitet zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A1; A7; B7
Ziff. 1.17.04 f. und Ziff. 2.01; B22, F16 und F69). Für die Glaubhaftigkeit
dieses Vorbringens spricht beispielsweise auch, dass er vortrug, wegen
schlechter Noten (vgl. B22, F16) nach dem Abschluss in C._______ dem
Polizeidienst zugeteilt worden zu sein oder seine Antwort betreffend den
Erhalt eines Polizeiausweises, wonach ein solcher ab der (…) Runde (die
gemäss EASO-Bericht im (…) eingezogen wurde [vgl.
/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-
easo-d.pdf, S. 35, abgerufen am 27.08.2019]) nicht mehr ausgestellt wor-
den sei (vgl. B22, F63 f.). Seine Schilderungen bezüglich seines Dienstes
in D._______ und E._______ fielen zunächst zwar tatsächlich – wie von
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der Vorinstanz zutreffend festgestellt – knapp und relativ oberflächlich aus
(vgl. B22, F23 und F28). Er beschreibt in der Folge aber die unterschiedli-
chen Haftgründe der Insassen in D._______ und E._______ (vgl. B22, F39
und F51 f.), die darauf beruhenden unterschiedlichen Verfahrensweisen
(vgl. B22, F42 ff. und F68), seinen Aufgabenbereich respektive seine Kom-
petenzen als Wärter (vgl. B22, F38, F42, F54 und F56 f.) und insbesondere
eine seiner Haupttätigkeiten – die Bewachung der Gefangenen anlässlich
des Toilettengangs (vgl. B22, F65 ff.) – detailliert und nachvollziehbar. Für
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht ebenfalls, dass er spontan
Differenzierungen und Ergänzungen vornimmt. Etwa nach der Zahl der Zel-
len in E._______ gefragt ergänzte er, dass die Insassen nur provisorisch
in die Zelle gebracht und meist woanders hin verlegt worden seien (vgl.
B22, F41 und F72 f.; vgl. auch F24, F27, F60 und F63). Er war zudem in
der Lage, die Namen seiner Vorgesetzten zu nennen (vgl. B22, F49). Es
ist im Übrigen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht ausgesagt hat,
er habe am Tag der Einheit von der Waffe Gebrauch gemacht. Die diesbe-
zügliche Frage war rein hypothetischer Natur (vgl. B22, F35). Die Frage
bezweckte offensichtlich nur, in Erfahrung zu bringen, ob es überhaupt be-
stimmte Vorschriften zum Gebrauch der Schusswaffe gab.
Beizupflichten ist der Vorinstanz dahingehend, dass seine Schilderungen
weitestgehend einen persönlichen Bezug vermissen liessen. Seine Ant-
worten auf die Fragen, wie er seine Tätigkeit empfunden habe oder wie er
heute darüber denke (der Zwang, nach dem Schulabschluss eine solche
Tätigkeit ausüben zu müssen, sei nicht akzeptabel oder er könne sich an
nichts erinnern, was er gut gemacht habe beziehungsweise er habe nichts
machen müssen, wobei ihm unwohl gewesen wäre [vgl. B22, F29 ff., F62
und F72]), erwecken nur bedingt den Eindruck, als greife er auf tatsächlich
Erlebtes zurück. Bis auf einen schweren Verkehrsunfall im Jahr (…) konnte
er sich auch an kein ungewöhnliches Ereignis während seiner Wärtertätig-
keit erinnern und gab an, an seiner Arbeit sei nichts Besonderes gewesen
(vgl. B22, F70 f.). Die unpersönlichen Aussagen vermögen jedoch gesamt-
haft betrachtet an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
nichts zu ändern.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich im angegebenen Zeitraum als Wärter in D._______ und
E._______ Dienst geleistet hat.
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Seite 9
5.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht des Gefan-
genen sowie die Inhaftierung betrifft, kann der Argumentation der Vo-
rinstanz ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Flucht dieses Gefangenen hat
er widerspruchsfrei, insgesamt genügend detailliert und nachvollziehbar
geschildert (vgl. B7, Ziff. 7.01; B22, F75, F80 f., F120 ff.). Wissenslücken
gab er unumwunden zu (vgl. B22, F80; F118 und F119). Auch innere Vor-
gänge hat er beschreiben können – er habe gewusst,4 dass er inhaftiert
werden würde, als er die Flucht des Gefangenen gemeldet habe (vgl. B22,
F122 f.). Er sei trotzdem zur Polizeistation zurückgekehrt, da er freigelas-
sen worden wäre, wäre der Flüchtige wieder gefasst worden (vgl. B22,
F124). Seine Aussagen enthalten überdies auch hier Differenzierungen
(vgl. B22, F118 f., F125, F127, F136). Es ist der Vorinstanz insofern beizu-
pflichten, als dass seine Beschreibung des Gefängnisalltags – explizit da-
nach gefragt – äusserst knapp ausgefallen ist (vgl. B22, F107 ff.). Unter
Berücksichtigung seiner weiteren Angaben ergibt sich aber ein detaillierte-
res Bild (vgl. B22, F82 ff.). Überdies war er in der Lage, den Grundriss
sowohl des Gefängnisses als auch seiner Zelle aufzuzeichnen und das
Gefängnis und die nähere Umgebung genau zu lokalisieren und zu be-
schreiben (vgl. B22, F128 ff.). Angesichts dessen, dass er zwei Jahre lang
in einem anderen Gefängnis in D._______ gearbeitet habe, ist auch zu er-
warten gewesen, dass er sich in der Umgebung auskennt. Dies ist somit
für sich alleine betrachtet kein Indiz dafür, dass er tatsächlich in dem Ge-
fängnis der Zoba in D._______ inhaftiert gewesen sei. Dennoch stützt dies
seine grundsätzlich stimmigen Ausführungen zum Gefängnisaufenthalt.
Zudem wäre es der Vorinstanz ohne weiteres möglich gewesen, im Rah-
men ihrer Abklärungspflicht hierzu noch gezielte Nachfragen zu stellen.
Somit ist auch bezüglich des Haftgrundes und der Inhaftierung an sich fest-
zustellen, dass die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
sprechen, überwiegen.
5.4 Hinsichtlich der Flucht des Beschwerdeführers mit der damit geltend
gemachten illegalen Ausreise argumentierte das SEM hauptsächlich damit,
dass er eine persönliche Sichtweise der Geschehnisse vermissen lasse
und sich lediglich auf das Aufzählen von Handlungen beschränke. Dem ist
nicht vollständig zu widersprechen. Da es dem Beschwerdeführer aber wie
oben dargelegt dennoch gelungen ist, sowohl seine Wärtertätigkeit als
auch seine Inhaftierung glaubhaft zu machen, kann ihm die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen nicht alleine aufgrund des Fehlens einer klar erkennba-
ren persönlichen Sichtweise abgesprochen werden.
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Seite 10
Gesamthaft betrachtet beschreibt der Beschwerdeführer die sich ihm ge-
botene Fluchtgelegenheit anlässlich des Holzsammelns sowie die illegale
Ausreise mit genügender Substanz (vgl. B22, F87 ff.) und er räumte auch
hier Wissenslücken ein (vgl. B22, F89, F91). Dass er den einen Wärter, der
ihn beim Holz sammeln habe bewachen sollen, von seiner früheren Tätig-
keit als Wärter im Polizeigefängnis von D._______ gekannt habe und sie
schliesslich gemeinsam geflüchtet seien, ist nicht unwahrscheinlich. Das
Gefängnis der Zoba befindet sich ebenfalls in D._______. In diesem Zu-
sammenhang machte er auch raum-zeitliche Verknüpfungen als er angab,
ihm sei die Flucht gelungen, da er im Jahr (…) respektive (…) in D._______
gewesen sei (vgl. B22, F87). Diese Aussage ist dahingehend zu verstehen,
dass er in dieser Zeit bei der Arbeit seinen Freund kennengelernt habe,
welcher ihm nun zur Flucht verholfen habe. Er beschrieb des Weiteren ge-
nau seine Fluchtroute anhand prägnanter Landschaftsmerkmale (vgl. B22,
F100 ff.) und ihre Angst vor den Rashaida respektive, dass sie sich vor
ihnen in Acht hätten nehmen müssen (vgl. B22, F97 und F103). Er räumte
zudem ein, bis zu seiner Inhaftierung, im Gegensatz zu anderen Landsleu-
ten wie seinem Freund, mit dem er gemeinsam ausgereist sei, nicht an
eine Ausreise gedacht zu haben (vgl. B22, F98). Angesichts dessen, dass
seine Ausführungen zu seiner Tätigkeit als Gefängniswärter und der da-
rauffolgenden Inhaftierung, wie oben dargelegt, glaubhaft sind, ist seine
Fluchtmotivation nachvollziehbar und die Flucht ebenfalls insgesamt als
glaubhaft zu qualifizieren.
5.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, seine Ausführungen würden kei-
nerlei Realkennzeichen aufweisen und sei konstruiert, ist somit nicht zu
stützen. Seine Ausführungen waren zwar konstant recht knapp, entbehrten
jedoch nicht einer logischen Konsistenz. Dies lässt somit eher Rück-
schlüsse auf seinen Erzählstil zu als auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen. Insgesamt enthielten seine Schilderungen genügend Details
und spezifisches, auf die Arbeit als Gefängniswärter bezogenes Wissen.
Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente überwiegen aufgrund des Vor-
gesagten, trotz der wenig persönlichen Schilderungen, insgesamt die Ele-
mente, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten
sind.
5.6 Da der Beschwerdeführer vor einer allfälligen Verurteilung geflüchtet ist
(vgl. B22, F86), ist davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht
trotz seiner Inhaftierung immer noch im Nationaldienst stand und somit de-
sertierte.
E-1263/2017
Seite 11
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck ei-
ner Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhält-
nismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfol-
gung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-
fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile
des BVGer E-7275/2019 vom 16. Mai 2019 E. 7.4 und D-4572/2018 vom
15. Juli 2019 E. 7.3). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverwei-
gerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in
einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den
zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen
Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene
Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen
Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann
aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernst-
haften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die
betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung
entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).
6.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der von
der Vorinstanz vertretenen Auffassung trotz gewisser Zweifel insgesamt als
überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Es ist somit erstellt, dass er als
Polizist beziehungsweise Gefängniswärter Nationaldienst leistete und im
Rahmen seiner Arbeit einem seiner Verantwortung unterstehenden Gefan-
genen die Flucht gelungen ist. Dafür ist er inhaftiert worden. Während der
Haftzeit wurde er menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt. Mit sei-
ner Flucht entzog er sich der ihm immer noch obliegenden Dienstpflicht,
womit er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsste, er-
neut festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden. Zum heuti-
gen Zeitpunkt hat er daher eine objektiv nachvollziehbare, subjektiv be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Da
die zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde,
steht ihm keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung
(vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt.
Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vor-
liegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). Weitere Ausführun-
gen zu einer allfälligen Reflexverfolgung, zur illegalen Ausreise respektive
dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen erübrigen sich somit.
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Seite 12
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und
das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachfor-
derung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertre-
tungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anbetracht sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles ist von
einem zeitlichen Vertretungsaufwand von vier Stunden auszugehen. In An-
wendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der mas-
sgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist ihm zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– (inkl. Ausla-
gen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: