B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1263/2019
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 4. März 2019 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, Distrikt Jaffna, gelangte
am 14. Januar 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde sie für den weiteren
Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen.
B.
Am 17. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und
zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am 12. Februar
2019 in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertreterin einlässlich zu ihren
Gesuchsgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend,
dass sie die Schule während 13 Jahren besucht und eine Ausbildung im
Bereich Rechnungswesen (…) absolviert habe. Im Zeitraum von (…) bis
zu ihrer Ausreise habe sie in D._______, an einer staatlichen (…) als (…)
gearbeitet. Darüber hinaus habe sie zuhause sowie an zwei verschiedenen
Institutionen (…) gegeben. Im Zeitraum von (…) bis zu ihrer Ausreise am
7. Januar 2019 aus Sri Lanka sei sie jeweils von jugendlichen Kriminellen
(sogenannten Rowdies), welche der sogenannten AVA-Gruppierung ange-
hören würden, auf ihrem Arbeitsweg belästigt und eingeschüchtert worden.
Die Rowdies seien von einer Familie auf sie angesetzt worden, nachdem
deren Sohn E._______ Interesse an ihr gezeigt habe, sie dieses jedoch
nicht erwidert habe. Sie habe folglich auf ihrem Arbeitsweg immerzu Angst
gehabt, diesen zu begegnen. Vorgenannte Familie habe auch erwirken
können, dass sie keine Festanstellung als (…) erhalten habe und ein Hei-
ratsarrangement geplatzt sei. Zuhause habe sie lange Zeit nicht von ihren
Problemen berichtet, da ihre Mutter sie ansonsten nicht mehr hätte (…)
lassen. Auch habe sie sich nie an die Behörden gewandt und eine Anzeige
erstattet. Nachdem ihre Mutter von den Problemen erfahren habe, sei
entschieden worden, sie – die Beschwerdeführerin – im Ausland in
Sicherheit zu bringen. Bei einer Rückkehr befürchte sie weitere Belästigun-
gen und Bedrohungen seitens der Kriminellen und der Familie ihres
abgewiesenen Verehrers E._______ Seit ihrer Ausreise seien sowohl ihre
Mutter als auch andere Angehörige Opfer von Belästigungen geworden.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identi-
tätskarte ein.
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Seite 3
C.
Das SEM stellte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am
28. Februar 2019 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme
zu. Diese nahm am gleichen Tag Stellung dazu.
D.
Mit Verfügung vom 4. März 2019, am 5. März 2019 eröffnet, stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
E.
Ebenfalls mit Eingabe vom 5. März 2019 teilte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass das Mandat niedergelegt werde.
F.
Mit Eingabe vom 14. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen den
vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuali-
ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Zuerkennung der aufschie-
benden Wirkung beantragt und sinngemäss die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung.
G.
Am 19. März 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung
von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
[TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
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Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
3.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion ist das
Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten erlittenen sowie befürchteten Nach-
teile seitens sogenannter Rowdies sowie der Familie von E._______ nicht
asylrelevant seien. Es erwog hierzu im Wesentlichen, dass es sich dabei
um Handlungen durch Dritte handle und nachdem sich die Beschwerde-
führerin nie an die sri-lankischen Behörden gewandt und um Schutz er-
sucht habe, vorliegend keine konkreten Hinweise dafür erkennbar seien,
dass ihr staatlicher Schutz verweigert worden wäre. Im Weiteren verneinte
das SEM das Vorliegen zusätzlicher individueller Faktoren, welche im kon-
kreten Fall eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen können.
Es hielt hierzu fest, dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen wer-
den könne, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in den Fokus
der Behörden geraten und nicht in asylrelevanter Weise verfolgt würde.
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6.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerdeeingabe zu-
nächst den aktenkundigen Sachverhalt. Darüber hinaus bringt sie vor, dass
der sri-lankische Staat sie nicht vor kriminellen Gruppierungen wie der
"AVA" schützen könne beziehungsweise schützen wolle, weil diese Grup-
pierung schliesslich der sri-lankischen Geheimpolizei angehöre. Auch
könne sie als Opfer frauenspezifischer Verfolgung und als Angehörige ei-
ner sehr niedrigen Kaste nicht auf staatlichen Schutz vertrauen und würde
einer solchen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut
ausgesetzt sein. Schliesslich würden für sie keine innerstaatlichen Flucht-
alternativen bestehen. Schliesslich macht sie geltend, sie sei ebenso wie
ihr Vater Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Sie
habe sich im Heimatstaat an einer Anti-Regierungskampagne beteiligt und
sei daher von der sri-lankischen Geheimpolizei gesucht worden.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder i n sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; BVGE 2012/5
E. 2.2; BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
8.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache an die
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Vorinstanz zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes be-
antragt, ist dieser Antrag abzuweisen, nachdem in der Rechtsmitteleingabe
nicht ausgeführt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der von der
Vorinstanz festgestellte Sachverhalt falsch oder unvollständig sein sollte.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
Die Beschwerdeführerin nennt als unmittelbar ausreiserelevanten
Vorfluchtgrund die Behelligungen und Bedrohungen durch die Mitglieder
der sogenannten AVA-Gruppierung sowie die Nachteile, welche ihr durch
die Familie von E._______ zugefügt und für die Zukunft angedroht worden
sei sein soll. Damit eine Verfolgung flüchtlingsrelevant ist, muss sie in kau-
saler Weise an eines der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Motive
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfen. Aus der vorgebrachten
Sachverhaltsdarstellung ergibt sich jedoch nicht, inwiefern die Beschwer-
deführerin eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Hei-
matland erlitten haben soll oder künftig zu befürchten hätte. Die geltend
gemachten Vorfälle weisen keine asylrechtlich motivierte Verfolgungsmoti-
vation auf, sondern wären – sofern sie als glaubhaft zu erachten sind –
vielmehr als gemeinrechtliches Delikt privater Dritter zu qualifizieren, ohne
dass eine Benachteiligung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund
erkennbar ist.
9.2 Sofern die Beschwerdeführerin nun erstmals auf Beschwerdeebene
vorbringt, dass ihr Vater ein berühmter Politiker, sie selber politisch aktiv
gewesen sei und gemeinsam mit ihrem Onkel enge Kontakte zu hochran-
gigen LTTE-Angehörigen gepflegt habe (vgl. Beschwerde S. 2 f.) ist sie da-
mit nicht zu hören. Dies deshalb, weil vorliegend nicht ersichtlich ist, wes-
halb sie diese Umstände weder an der Erstbefragung noch an der Anhö-
rung vorbrachte. Sie sagte an der Anhörung im Gegenteil aus, dass weder
sie noch ein anderes Mitglied ihrer Familie im Heimatstaat politisch aktiv
gewesen sei (A17/24 F88). Auch gab sie zu Protokoll, dass niemand aus
ihrer Familie Verbindungen zur LTTE gehabt habe (A17/24 F91).
9.3 Allein der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
Frau tamilischer Ethnie handelt, führt nicht zur Bejahung eines asylrelevan-
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ten Motivs. Es ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass die sri-lanki-
schen Behörden der Beschwerdeführerin den Schutz vor solchen Behelli-
gungen aus einem der in Art. 3 AsylG relevanten Motive versagen. Auch
die Vorbringen in der Rechtsmitteileinabe vermögen zu keiner anderen Ein-
schätzung zu führen. Handlungen privater Dritter, welchen kein asylrele-
vantes Motiv zugrunde liegt, kommt allenfalls Relevanz bei der Prüfung be-
stehender völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse, namentlich Art. 3
EMRK, zu.
9.4 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführerin als nicht asylrele-
vant zu beurteilen sind und sie weder ein politisches Profil aufweist noch
exilpolitisch tätig war, erfüllt sie keine der im Urteil E-1866/2015 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil)
erwähnten risikobegründenden Faktoren.
9.5 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführe-
rin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen.
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
10.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Es gilt der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
11.2 Der Vollzug der Wegweisung ist unzulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK,
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
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gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124 –
127 m.w.H.).
Soweit die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in Bezug auf die
Bedrohungen und Übergriffe durch die kriminelle Bande auf die Inan-
spruchnahme staatlichen Schutzes verzichtet hat und zur Begründung
dazu pauschal vorbringt, der sri-lankische Geheimdienst arbeite mit der
AVA-Gruppierung zusammen, weshalb der sri-lankische Staat keinen ge-
nügenden Schutz biete, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerde-
führerin konkretisiert diesen Einwand in keiner Weise und stützt sich hier
lediglich auf Vermutungen. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszuge-
hen, dass sie bei Bedarf auf behördlichen Schutz zählen kann und es kann
den sri-lankischen Behörden nicht zum Voraus ein mangelnder Schutzwille
abgesprochen werden. Im Übrigen stünde ihr nach Auffassung des Ge-
richts auch eine interne Aufenthaltsalternative offen. Sie hat einen hohen
Bildungsstandard und war bis zur Ausreise selbständig als (…) tätig und
für die Generierung des Einkommens ihrer Familie, namentlich der Mutter
zuständig. Es könnte ihr daher zugemutet werden, den Wohnort innerhalb
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des Heimatstaates zu wechseln, namentlich zu ihren Verwandten, die in
F._______ und G._______ leben (A17/24 F75). Dass die Rowdies, die ent-
lang ihres Arbeitsweges lagern, sie auch in den genannten Ortschaften be-
drohen würden, davon ist nicht auszugehen.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch
der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Ent-
scheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter-
streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, dass sie befürch-
ten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demsel-
ben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenann-
ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet
wäre.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individu-
elle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig
erscheinen.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits zitierten Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der
Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, C._______, Distrikt
Jaffna, Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Die Be-
schwerdeführerin verfügt über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz
(Mutter und Verwandte) in ihrem Heimatstaat sowie über Berufserfahrung
als (…). Im Übrigen ist festzuhalten, dass gestützt auf die heutige Akten-
lage, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht als Weg-
weisungsvollzugshindernis einzustufen ist (vgl. A17/24 F4 f.). Vor diesem
Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG als
möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfällig beste-
henden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Seite 11
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
13.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou