Abtei lung V
E-1264/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
7. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1264/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2008 an die
schweizerische Botschaft in Ankara um Asyl ersuchte,
dass er am 22. September 2008 und am 11. Dezember 2008 von der
schweizerischen Botschaft zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er sei seit (...) Mitglied der Studentenbewe-
gung TÖDEF (Türkiye ögrenci dernegi federasyonu) und seit (...) der
Partei THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front) gewesen,
dass er in den Jahren (...) bis (...) an mehreren Bombenanschlägen
letzterer Organisation beteiligt gewesen sei und deswegen im Jahre
(...) festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren (...)
Monaten und (...) Tagen verurteilt worden sei, welche er abgesessen
habe,
dass im Jahre (...) ein weiteres Verfahren gegen ihn wegen eines
Aufstandes in der Haftanstalt eingeleitet worden sei,
dass er erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von (...) Jahr verurteilt
worden sei und das Verfahren derzeit beim Kassationshof hängig sei,
dass er vermutlich wegen dieser Angelegenheit von der Polizei
gesucht werde,
dass er ferner auch per Haftbefehl gesucht werde, weil er den Militär-
dienst bisher nicht abgeleistet habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ein Frist-
verzeichnis zur Gefängnisstrafe vom (...), das erstinstanzliche Urteil
des Gerichts in A._______ vom (...), ein ärztliches Attest eines
Militärkrankenhauses in B._______ vom 7. November 2003 zur Ver-
schiebung des Militärdienstes, zwei Auszüge aus dem Melderegister
vom 21. März 2007, eine Bescheinigung der verbüssten Haftstrafe
(Müddetname) vom (...), eine Kopie seine Nüfus, einen Familien-
registerauszug im Original sowie sein Universitätsdiplom in Kopie ein-
reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2009 – eröffnet am
26. Januar 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte
und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne
davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C und der
Beteiligung an mehreren Bombenanschlägen um eine rechtsstaatlich
legitime Verfolgung gehandelt habe und er daher nicht schutzbedürftig
sei,
dass die Verbrechen an welchen er nach eigenen Angaben beteiligt
gewesen sei, ferner unter Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fallen
und daher zum Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft führen
würden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Vergangenheit
demonstrierten hohen Gewaltbereitschaft eine Gefahr für die innere
Sicherheit der Schweiz darstellen könnte und daher die Erteilung einer
Einreisebewilligung problematisch erscheine,
dass im Weiteren die Einberufung in den Militärdienst sowie eine allfäl-
lige Bestrafung wegen Refraktion nicht aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe erfolge und somit rechtsstaatlich legitim sei,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter, an die schweizerische Bot-
schaft in Ankara gerichteter Eingabe (Eingangsstempel: 19. Februar
2009) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und eine Neubeur-
teilung seines Asylgesuchs beantragte,
dass er zur Begründung vorbrachte, dass er entgegen den Angaben in
der Verfügung der Vorinstanz nicht Mitglied der DHKP-C sondern der
THKP-C/HDÖ gewesen sei und ferner derzeit keine Verbindung mehr
zu dieser Organisation habe, weshalb er keine Gefahr für die Schweiz
darstelle,
dass er im Falle der Verhaftung mit einer Gefängnisstrafe von 6 Mona-
ten rechnen müsse und im Falle der Einberufung in den Militärdienst
eine Gefährdung seines Lebens befürchte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den
Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache
verfassten Beschwerdeschrift anzuhalten, zumal dieser genügend kla-
re, sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung
entnommen werden können und ohne Weiteres darüber befunden wer-
den kann,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass das Bundesamt die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein
im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsu-
chende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass
die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG verneint hat,
dass insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ver-
urteilung des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe im Jahre
(...) aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre oder die ausge-
sprochene Strafe aus einem solchen Grund unverhältnismässig streng
ausgefallen wäre,
dass ferner zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm
im ersten Verfahren auferlegte Gefängnisstrafe verbüsst hat und nichts
darauf hinweist, dass er im heutigen Zeitpunkt weitere behördliche
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Repressalien wegen seines früheren Engagements für die THKP-C zu
befürchten hätte,
dass sich auch betreffend das im Jahre (...) eingeleitete, nach wie vor
hängige Verfahren aus den Akten keine Hinweise auf einen asyl-
rechtlich relevanten Hintergrund ergeben,
dass schliesslich hinsichtlich des ausstehenden Militärdienstes festge-
stellt werden kann, dass gemäss konstanter Praxis der Schweizer
Asylbehörden eine allfällige strafrechtliche Konsequenz wegen Refrak-
tion, Dienstverweigerung oder Desertion grundsätzlich keine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes darstellt, zumal es ein legitimes
Recht jedes Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen,
weshalb strafrechtlich oder disziplinarische Massnahmen bei Pflicht-
verletzung nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige
Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 2
E. 6 b),
dass gestützt auf die Akten auch nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde für seine angebliche Dienstpflicht-Verweige-
rung aus asylrechtlich relevanten Motiven strenger als normal bestraft,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal er in dieser auf die
Feststellung der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen in keiner
Weise eingeht,
dass insbesondere die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürch-
tung, sein Leben wäre im Falle der Einberufung in den Militärdienst in
Gefahr, durch nichts substanziiert wird,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, eine
aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, welche
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde,
dass zudem eine fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz festzustellen
ist,
dass damit für eine Einreise in die Schweiz keine überwiegenden
Anhaltspunkte sprechen (vgl dazu die nach wie vor zutreffende Praxis
in EMARK 2005 Nr. 19 m.w.H.),
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dass das BFM somit im Ergebnis zu Recht die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz verweigert hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschäd-
igungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Ver-
tretung in Ankara (per EDA-Kurier),
- die Schweizerische Vertretung in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie-
genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
(ad (...); per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
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